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   BGH, 22.09.1980 - StB 25/80   

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BGH, 22.09.1980 - StB 25/80 (https://dejure.org/1980,1567)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1980 - StB 25/80 (https://dejure.org/1980,1567)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1980 - StB 25/80 (https://dejure.org/1980,1567)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausübung einer geheimdienstlichen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Agententätigkeit - Geheimdienstliche Tätigkeit für den bulgarischen Geheimdienst unmittelbar gegen Organisationen von Exilbulgaren und gegen bulgarische Emigranten in der Bundesrepublik ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 29, 325
  • NJW 1980, 2653
  • MDR 1980, 1032
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.07.1972 - 3 StR 4/71

    Aufhebung eines Urteils - Zurückverweisung einer Sache an ein Oberlandesgericht -

    Auszug aus BGH, 22.09.1980 - StB 25/80
    Er hat dafür mit § 99 StGB einen "zentralen Spionagetatbestand" (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/2860 S. 22) geschaffen, der einerseits bloße Beziehungen zu einem Geheimdienst nicht mehr genügen läßt, sondern eine geheimdienstliche Tätigkeit fordert, um Personen, die lediglich Ausforschungsobjekte eines fremden Staates sind, nicht zu erfassen (vgl. BGHSt 24, 369, 370) [BGH 05.07.1972 - 3 StR 4/71], und der tätiger Reue weiten Raum läßt (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 98 Abs. 2 StGB), der aber andererseits nicht mehr an den Begriff des Staatsgeheimnisses anknüpft und darauf abzielt, die gesamte Spionagetätigkeit fremder Geheimdienste einzufangen, die darauf ausgeht, mit Hilfe einer Vielzahl von Einzeloperationen das gesamte Potential eines Ziellandes systematisch zu erfassen (vgl. Schriftlicher Bericht a.a.O.).
  • BGH, 28.03.1963 - 9 StE 1/63

    Abzielen der Art, des Zwecks und des Inhaltes des etwa erteilten Auftrags als

    Auszug aus BGH, 22.09.1980 - StB 25/80
    Doch genügte es, wenn "die Beziehungen des Täters nach ihrem Inhalt, insbesondere nach Art und Zweck des etwa erteilten Auftrags, auf die Mitteilung von Staatsgeheimnissen in Zukunft abzielen können" (BGHSt 18, 336, 337).
  • Drs-Bund, 09.05.1968 - BT-Drs V/2860
    Auszug aus BGH, 22.09.1980 - StB 25/80
    Er hat dafür mit § 99 StGB einen "zentralen Spionagetatbestand" (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/2860 S. 22) geschaffen, der einerseits bloße Beziehungen zu einem Geheimdienst nicht mehr genügen läßt, sondern eine geheimdienstliche Tätigkeit fordert, um Personen, die lediglich Ausforschungsobjekte eines fremden Staates sind, nicht zu erfassen (vgl. BGHSt 24, 369, 370) [BGH 05.07.1972 - 3 StR 4/71], und der tätiger Reue weiten Raum läßt (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 98 Abs. 2 StGB), der aber andererseits nicht mehr an den Begriff des Staatsgeheimnisses anknüpft und darauf abzielt, die gesamte Spionagetätigkeit fremder Geheimdienste einzufangen, die darauf ausgeht, mit Hilfe einer Vielzahl von Einzeloperationen das gesamte Potential eines Ziellandes systematisch zu erfassen (vgl. Schriftlicher Bericht a.a.O.).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Es genügt daher, daß das allgemeine Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Abwehr der Spionagetätigkeit fremder Geheimdienste berührt ist, soweit diese auf die umfassende Ausforschung aller in den Bereich der Bundesrepublik einbezogenen Angelegenheiten ausgeht (vgl. RegE, S. 35; BGH, Beschluß vom 22. September 1980 - 4 BJs 1/79 - StB 25/80 -).

    Lediglich solche Geheimdienstaktivitäten werden von § 99 StGB nicht erfaßt, welche die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht berühren, also etwa speziell und ausschließlich gegen ausländische Belange gerichtet sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 1971 - 4 BJs 187/68 - 3 ARs 40/70 - und vom 22. September 1980 - 4 BJs 1/79 - StB 25/80 - Stree in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 99, Rdnr 19).

  • BGH, 20.01.2015 - 3 StR 551/14

    Geheimdienstliche Agententätigkeit (Ausforschungsbemühungen gegen Mitglieder oder

    Dies ist in der Regel auch dann der Fall, wenn die Spionagetätigkeit sich gegen Ausländerorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland oder sonst gegen hier lebende Ausländer richtet (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 22. September 1980 - StB 25/80, BGHSt 29, 325; vgl. auch KG, Urteil vom 8. Mai 2008 - (1) 3 StE 1/08 - 2 (4/08), juris Rn. 35 ff.; KG, Urteil vom 12. Januar 2011 - (1) 3 StE 5/10-2 (7/10); OLG Celle, Urteil vom 20. April 2011 - 3 StE 1/11).

    Der Senat hat allerdings in der Folgezeit in praktischer Umkehrung dieses vom Gesetzgeber intendierten Regel-Ausnahme-Verhältnisses dahin erkannt, dass der Tatbestand des § 99 Abs. 1 StGB von denkbaren seltenen Ausnahmefällen abgesehen auch dann erfüllt sei, wenn die geheimdienstliche Agententätigkeit sich gegen Ausländerorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland oder sonst gegen hier lebende Ausländer richte (BGH, Beschluss vom 22. September 1980 - StB 25/80, BGHSt 29, 325, 327 ff.).

    Danach sollte genügen, dass das allgemeine Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Abwehr der Spionagetätigkeit fremder Geheimdienste berührt wurde, soweit diese auf die umfassende Ausforschung aller in den Bereich der Bundesrepublik Deutschland einbezogenen Angelegenheiten ausgerichtet war (BGH aaO, BGHSt 29, 325, 331).

  • BGH, 07.08.2019 - 3 StR 562/18

    Urteil des Kammergerichts Berlin wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit und

    Es reicht aus, wenn staatliche Belange zumindest mittelbar berührt sind und die Bundesrepublik Deutschland in ihrer funktionalen Stellung als politische Macht betroffen ist (BGH, Beschlüsse vom 22. September 1980 - StB 25/80, BGHSt 29, 325, 331; vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 5).
  • KG, 29.09.2003 - 3 StE 1/03

    Spionage gegen die Bundesrepublik Deutschland durch Ausspähung von Exiliranern

    Genügend ist es, wenn sich die geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Interessen der Bundesrepublik richtet und der Gegenstand der Ausforschung ihr als ihre Angelegenheit zuzuordnen ist (vgl. BGHSt 29, 325, 328; Protokoll der Beratungen des Sonderausschusses Strafrechtsreform, 76. Sitzung S. 1522).

    BGHSt 29, 325, 329 führt zu dieser Passage aus: "Der tatbestandlichen Voraussetzung, dass sich die geheimdienstliche Tätigkeit "gegen die Bundesrepublik Deutschland" richtet, kommt die Bedeutung zu, dass die geheimdienstlichen Aktivitäten, die - nach dem Gegenstand der damit verbundenen Ausforschungsbemühungen - die Interessen der Bundesrepublik Deutschland - ausnahmsweise - nicht berühren, vom Tatbestand ausgenommen sind (vgl. aaO).

    Im folgenden (BGHSt 29, 325, 332) begründet der BGH den Angriff gegen das Interesse der Bundesrepublik Deutschland mit deren eigenem Interesse daran, jene Ausländergruppen ihrerseits auszuforschen.

    Gleichwohl ist der Entscheidung im Ergebnis zu folgen; denn die ausländischen Mitbürger und ihre Organisationen sind vielfältig in die Belange der deutschen Gesellschaft mit einbezogen (vgl. BGHSt 29, 325, 333).

  • KG, 05.01.2017 - (2A) 3 StE 6/16

    Geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland bei

    Dies ist in der Regel auch dann der Fall, wenn die Spionagetätigkeit sich gegen Ausländerorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland oder sonst gegen hier lebende Ausländer richtet (vgl. BGHSt 60, 158, 160; 29, 325, 331 ff.; KG, Urteile vom 8. Mai 2008 - [1] 3 StE 1/08-2 [4/08] - juris Rn. 35 ff. und vom 12. Januar 2011 - [1] 3 StE 5/10-2 [7/10] - UA S. 16 f.; OLG Celle, Urteil vom 20. April 2011 - 3 StE 1/11 - UA S. 11).
  • BGH, 04.04.2019 - StB 54/18

    BGH lässt Anklage wegen Spionage für den jordanischen Geheimdienst zu

    Es reicht aus, wenn staatliche Belange zumindest mittelbar berührt sind und die Bundesrepublik Deutschland in ihrer funktionalen Stellung als politische Macht betroffen ist (BGH, Beschlüsse vom 22. September 1980 - StB 25/80, BGHSt 29, 325, 331; vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 5).
  • KG, 08.11.2007 - 3 StE 2/07

    Geheimdienstliche Agententätigkeit: Erfüllung des Tatbestandes bei

    § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist in der Regel auch dann erfüllt, wenn die geheimdienstliche Agententätigkeit sich gegen Ausländerorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland oder sonst gegen hier lebende Ausländer richtet (im Anschluss an BGHSt 29, 325).

    Der Tatbestand des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist in der Regel auch dann erfüllt, wenn die geheimdienstliche Agententätigkeit sich gegen Ausländerorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland oder sonst gegen hier lebende Ausländer richtet (vgl. BGHSt 29, 325).

  • BGH, 31.03.2022 - AK 9/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht strafbarer

    Es reicht aus, wenn staatliche Belange zumindest mittelbar berührt sind und die Bundesrepublik Deutschland in ihrer funktionalen Stellung als politische Macht betroffen ist (BGH, Beschlüsse vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NStZ 2020, 280 Rn. 19; vom 4. April 2019 - StB 54/18, StB 55/18, NStZ-RR 2019, 177, 178; vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 5 mwN; vom 22. September 1980 - StB 25/80, BGHSt 29, 325, 331).
  • BGH, 21.04.1983 - 3 StR 80/83

    Strafbarkeit wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit - Anforderungen an die

    Mit § 99 StGB wollte der Gesetzgeber einen bewußt weit gefaßten zentralen Spionagetatbestand als wirksames Instrument zur Abwehr fremder Agententätigkeit schaffen (BGHSt 24, 369, 377 [BGH 05.07.1972 - 3 StR 4/71]; 28, 169, 172 [BGH 02.11.1978 - StB 160/78]; 29, 325, 328) [BGH 22.09.1980 - StB 25/80].
  • BGH, 12.10.1983 - 3 StR 312/83

    Geheimdienstliche Agententätigkeit gegen diejenigen NATO-Vertragsstaaten, welche

    Wenn die bei der Schaffung des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes (8. StÄG) im Gesetzgebungsverfahren zunächst auf Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland aus bestimmten Sachbereichen ausgerichtete Beschränkung des Tatbestands aufgegeben wurde, weil die fremden Geheimdienste praktisch an allem interessiert sind, und wenn die Aufzählung dieser Sachbereiche durch das Merkmal "gegen die Bundesrepublik Deutschland" ersetzt wurde (vgl. BGHSt 29, 325, 329, 330), dann blieb damit nach wie vor vorausgesetzt, daß Ziel der Ausforschungsbestrebungen Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland sein mußten.
  • BGH, Ermittlungsrichter, 22.12.2004 - 3 BGs 191/04

    Geheimdienstliche Agententätigkeit (gegen die Bundesrepublik Deutschland

  • KG, 27.08.1993 - 3 StE 2/93

    Günther Kratsch

  • KG, 08.05.2008 - 3 StE 1/08

    Geheimdienstliche Agententätigkeit: Ausforschen einer Ausländerorganisation in

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