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   BGH, 06.11.1952 - 4 StR 167/52   

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BGH, 06.11.1952 - 4 StR 167/52 (https://dejure.org/1952,460)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1952 - 4 StR 167/52 (https://dejure.org/1952,460)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1952 - 4 StR 167/52 (https://dejure.org/1952,460)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 3, 256
  • NJW 1953, 74
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14

    Strafnorm des hessischen Schulrechts gegen Entziehung eines Kindes von der

    Namentlich das Merkmal der Gefährdung des körperlichen oder sittlichen Wohls eines Kindes stellte die Praxis vor erhebliche Auslegungsschwierigkeiten (vgl. BTDrucks VI/1552, S. 13; VI/3521, S. 15; Luther, NJW 1954, S. 493; Sturm, JZ 1974, S. 1 ; Lenckner, JuS 1968, S. 304 ), so dass sich der Bundesgerichtshof in seiner frühen Rechtsprechung dazu veranlasst sah, dieses dergestalt zu konkretisieren, dass er einen Zustand verlangte, der die Möglichkeit einer "Verwahrlosung" nahelegt (vgl. BGHSt 3, 256 ; Luther, NJW 1954, S. 493).
  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 31.68

    Verfassungswidrigkeit der Indizierung aufgrund des gesetzlichen Werbeverbots des

    Der Nachweis der Jugendgefährdung ist als erbracht anzusehen, wenn anzunehmen ist, daß eine Gefährdung durch die in die Liste aufzunehmende Schrift mutmaßlich eintreten wird; es reicht also - anders als für § 6 Abs. 1 GjS - die einfache Wahrscheinlichkeit aus (BGHSt 8, 80 [83]; 3, 256 [258]).
  • BGH, 20.04.1982 - 1 StR 50/82

    Verurteilung wegen Totschlags - Aussetzung der Strafe zur Bewährung - Möglichkeit

    Vielmehr muß zu befürchten sein, daß der normale Ablauf des körperlichen oder geistig-seelischen Reifeprozesses dauernd und nachhaltig gestört wird (Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 20. Aufl., § 170 d Rdn. 7, 8; vgl. BGHSt 3, 256, 258).
  • BGH, 27.07.1972 - 4 StR 332/72

    "Gewissenslose Vernachläsigung" von Kindern

    Gewissenlos verhält sich, wer die Rücksichtnahme auf Hemmungen sittlicher Art, die sich ihm aufgedrängt haben oder hätten aufdrängen müssen, in hohem Maße vermissen läßt, weil er das Gefühl der Verantwortlichkeit entweder bewußt unterdrückt oder infolge besonders leichtfertiger Auffassung von seiner Fürsorgepflicht gar nicht aufkommen läßt (BGHSt 2, 348, 350 [BGH 30.04.1952 - 3 StR 1213/51]; 3, 256, 258) [BGH 06.11.1952 - 4 StR 167/52].
  • BGH, 23.06.1964 - 1 StR 198/64

    Sittliche Gefährdung eines Kindes durch Anwesenheit bei

    Insoweit wird es zwar in krassen Fällen (vgl. die Beispiele RGSt 77, 215, 217; BGHSt 2, 348; 3, 256) eingehender Darlegungen nicht bedürfen.
  • BGH, 05.07.1963 - 4 StR 252/63

    Gewissenlose Vernachlässigung der Pflichten zum Schutz des Kindes vor

    Diese Umstände deuten darauf hin, daß sie bei ihrem Verhalten mehr instinktmäßig als bewußt von ihrem Wunsch geleitet wurde, K. zu heiraten und diese Aussicht nicht zu gefährden, und daß sie auch nicht etwa aus leichtfertiger Pflichtauffassung versagt hat (BGHSt 2, 348, 350 f [BGH 30.04.1952 - 3 StR 1213/51]; 3, 256, 258) [BGH 06.11.1952 - 4 StR 167/52].
  • BGH, 23.03.1954 - 1 StR 583/53

    Rechtsmittel

    Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei (BGHSt 3, 256).
  • BGH, 02.07.1953 - 4 StR 202/53

    Rechtsmittel

    Voraussetzung für eine solche Verfehlung ist zunächst, dass dem Täter eine Rechtspflicht zur Hinderung des unzüchtigen Treibens obliegt; eine solche besteht im Verhältnis der Eheleute zueinander (RGSt 48, 196; 72, 19),aber auch mit Rücksicht auf die Fürsorgepflicht gegenüber minderjährigen Kindern, wenn das unzüchtige Verhalten eines Elternteils in der ehelichen Wohnung sie in ihrer sittlichen Entwicklung gefährdet (vgl BGHSt 3, 256 f).
  • BGH, 28.11.1956 - 2 StR 525/56

    Rechtsmittel

    Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht die Anwendung des § 170 d StGB, Gegen die Fortgeltung dieses Strafvorschrift bestehen keine Bedenken; sie schützt nicht nur das leibliche, sondern auch das sittliche Wohl des Kindes, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGHSt 3, 256).
  • BGH, 20.09.1955 - 2 StR 204/55

    Rechtsmittel

    Ein weiterer sachlicher Mangel des Urteils liegt darin, dass es den Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt des § 170 d StGB prüft (vgl hierzu BGHSt 3, 258 [BGH 06.11.1952 - 4 StR 167/52]).
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