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   BGH, 08.12.1981 - 1 StR 648/81   

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https://dejure.org/1981,851
BGH, 08.12.1981 - 1 StR 648/81 (https://dejure.org/1981,851)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1981 - 1 StR 648/81 (https://dejure.org/1981,851)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1981 - 1 StR 648/81 (https://dejure.org/1981,851)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung einer im Ausland verhängten und bezahlten Geldstrafe auf eine in Deutschland ausgesprochene Freiheitsstrafe - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 51 Abs. 4 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 282
  • NJW 1982, 1236
  • MDR 1982, 330
  • NStZ 1982, 157 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.11.1970 - 2 StR 510/70

    Anwendung des festen Umrechnungsmaßstabs bei der Anrechnung einer

    Auszug aus BGH, 08.12.1981 - 1 StR 648/81
    Gleiches galt auch schon für Geldstrafen vor Einführung des Tagessatzsystems; in diesem Fall war die Ersatzfreiheitsstrafe fester Umrechnungsmaßstab (vgl. BGH NJW 1971, 290; BayObLG JR 1977, 477).
  • RG, 17.12.1901 - 4697/01

    Nach welchen Grundsätzen ist die im Auslande vollzogene Strafe auf die im Inlande

    Auszug aus BGH, 08.12.1981 - 1 StR 648/81
    Die Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, wonach der Richter, wenn er ausländische Strafe auf deutsche Strafe anrechnet, den Maßstab nach seinem Ermessen bestimmt, beruht auf der Rechtsmeinung, die sich zu § 7 StGB in der bis 31. August 1969 geltenden Fassung gebildet hatte (RGSt 35, 41; Niethammer bei Olshausen, StGB, 12. Aufl., § 7 Anm. 4).
  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14

    Härtefallausgleich für bereits vollstrecke Haftstrafen (Voraussetzungen:

    Diese ermöglicht eine angemessene Berücksichtigung des Strafübels, das dem Angeklagten durch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung widerfahren ist, und der Abwägung, wie viel dieses Übel von demjenigen bereits vorweg genommen hat, mit dem das inländische Urteil ihn belasten will (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1981 - 1 StR 648/81, BGHSt 30, 282, 283).

    Er hat dafür das im Ausland erlittene Strafübel zu schätzen und in ein dem inländischen Strafensystem zu entnehmendes Äquivalent umzusetzen (vgl. RGSt 35, 41; BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1981 - 1 StR 648/81, BGHSt 30, 282, 283 und vom 28. Januar 1986 - 1 StR 652/85, NStZ 1986, 312 f.).

    Maßgeblich hierfür ist die Bewertung, wie schwer das Übel wiegt, das dem Verurteilten durch die ausländischen Strafverfolgungsmaßnahmen widerfahren ist, und wieviel dieses Übel von demjenigen schon vorweggenommen hat, mit dem das inländische Urteil den Angeklagten belasten will; dabei ist der Maßstab zu berücksichtigen, der sich aus dem Vergleich der ausländischen mit der inländischen Strafenordnung ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1981 - 1 StR 648/81, BGHSt 30, 282, 283 und vom 28. Januar 1986 - 1 StR 652/85, NStZ 1986, 312 f.).

  • BGH, 09.01.2020 - 4 StR 580/19

    Anrechnung (im Ausland vollstreckte Strafe; im Ausland erlittene

    Hinsichtlich der nach serbischem Recht ausgesprochenen Geldstrafe in Höhe von 4.500 Euro bedarf es unter anderem Feststellungen zur Frage, welcher Freiheitsstrafe diese Strafe nach serbischem Recht entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1981 ? 1 StR 648/81, BGHSt 30, 282).' Dem tritt der Senat bei.
  • OLG Hamm, 16.12.2002 - 3 Ws 431/02

    Auslieferungshaft, Anrechnungsmaßstab, Madrid, Valdemoro

    Ausgeübt wird das Ermessen dadurch, dass der Richter das im Ausland durch die Haft erlittene Übel schätzt und in ein dem inländischen Strafensystem zu entnehmendes Äquivalent umsetzt (vgl. BGHSt 30, 282 = NJW 1982, 1236).
  • BGH, 28.01.1986 - 1 StR 652/85

    Bestimmung des Maßstabs für die Anrechnung einer in den Niederlanden erlittenen

    Der Richter hat zu erwägen, wie schwer das Übel wiegt, das dem Verurteilten durch die ausländischen Strafverfolgungsmaßnahmen widerfahren ist, und wieviel dieses Übel von demjenigen schon vorweggenommen hat, mit dem das inländische Urteil den Angeklagten belasten will; dabei ist der Maßstab zu berücksichtigen, der sich aus dem Vergleich der ausländischen mit der inländischen Strafenordnung ergibt (vgl. BGHSt 30, 282 m. Anm. Pelchen LM § 51 StGB 1975 Nr. 4).
  • OLG Zweibrücken, 07.03.1996 - 1 Ws 92/96
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Anrechnung darauf an, wie schwer das Übel wiegt, das dem Betroffenen durch die ausländische Haft widerfahren ist, und wieviel dieses Übel von demjenigen vorweggenommen hat, mit dem ihn das inländische Urteil belasten will (BGHSt 30, 282 ; BGH NStZ 1986, 312 ).
  • OLG Hamm, 19.08.1999 - 2 Ss 812/99

    Revision: Beschränkung auf den Anrechnungsmaßstab ausländischer

    Danach ist dem Tatrichter, der grundsätzlich im Erkenntnisverfahren die Anrechnung vorzunehmen hat, richterliches Ermessen eingeräumt, das er dadurch ausübt, daß er das im Ausland erlittene Übel schätzt und in ein dem inländischen Strafsystem zu entnehmendes Äquivalent umsetzt (vgl. BGHSt 30, 282 [283] = NJW 1982, 1236 ; KG NStZ-RR 1997, 350 ).
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