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   BGH, 24.03.1982 - 3 StR 29/82   

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https://dejure.org/1982,358
BGH, 24.03.1982 - 3 StR 29/82 (https://dejure.org/1982,358)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1982 - 3 StR 29/82 (https://dejure.org/1982,358)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1982 - 3 StR 29/82 (https://dejure.org/1982,358)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafaussetzung zur Bewährung bei Verbüßung der angeordneten Freiheitsstrafe durch die Untersuchungshaft - Auswirkungen der Strafaussetzung zur Bewährung auf das Führungszeugnis - Auslegung des § 56 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) im Hinblick auf die Strafaussetzung zur ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Strafaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 25
  • NJW 1982, 1768
  • MDR 1982, 591
  • NStZ 1982, 326
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.04.1961 - 4 StR 15/61

    Verurteilung wegen Beihilfe zur Notzucht - Rechtliches Interesse eines

    Auszug aus BGH, 24.03.1982 - 3 StR 29/82
    Denn der Bundesgerichtshof (NJW 1961, 1220 f) hatte zu § 23 StGB aF die Ansicht vertreten, daß die Vollstreckung einer Strafe, die durch Anrechnung der Untersuchungshaft voll verbüßt ist, begrifflich nicht mehr ausgesetzt werden könne; der Umstand, daß der Angeklagte seiner Person nach für aussetzungswürdig erachtet werde, gleiche in einem solchen Fall die schlechtere Lage nicht aus, in die er im Hinblick auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB aF - Verbot einer Strafaussetzung bei erneuter Straffälligkeit nach vorangegangener Strafaussetzung - gebracht werde.
  • BGH, 19.05.1981 - 1 StR 165/81

    Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht bei nicht vorgenommener

    Auszug aus BGH, 24.03.1982 - 3 StR 29/82
    Die in den §§ 56 ff StGB vorgesehene Modifikation der Strafvollstreckung zur Einwirkung auf den Verurteilten und somit eine Strafaussetzung ist nach alledem nicht mehr möglich, wenn die Vollstreckung infolge der kraft Gesetzes eingetretenen Anrechnung der Untersuchungshaft bereits erledigt ist (BGH, Urteil vom 19. Mai 1981 - 1 StR 165/81 - Ruß in LK, 10. Aufl. § 56 Rdn 7; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 56 Rdn 2; Lackner, StGB 14. Aufl. § 56 Anm. 3 c).
  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 24.03.1982 - 3 StR 29/82
    Der Gesetzgeber hat die Strafaussetzung zur Bewährung, ungeachtet ihrer Eigenständigkeit als besonderes Reaktionsmittel zur "ambulanten" Behandlung des Täters, als Modifikation der Strafvollstreckung ausgestaltet (BGHSt 24, 40, 43).
  • BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung

    Auszug aus BGH, 24.03.1982 - 3 StR 29/82
    Diesen Vorteil hat auch derjenige, dessen Untersuchungshaft nur geringfügig unter der Höhe der erkannten Freiheitsstrafe liegt, weil auch dann bei einem aussetzungswürdigen Angeklagten die gesamte Strafe zur Bewährung auszusetzen ist (vgl. BGHSt 27, 287 f).
  • Drs-Bund, 23.04.1969 - BT-Drs V/4094
    Auszug aus BGH, 24.03.1982 - 3 StR 29/82
    So heißt es in dem Ersten Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (BT-Drucks. V/4094 S. 11) zu § 23 Abs. 4 StGB 1969, der wörtlich mit § 56 Abs. 4 StGB übereinstimmt: "Absatz 4 bestätigt die Rechtsprechung zum geltenden Recht.
  • BGH, 26.06.2008 - 3 StR 159/08

    Überzeugungsbildung (Zweifelssatz; in dubio pro reo); Totschlag; Körperverletzung

    Die erkannte Strafe ist deshalb bereits vollständig verbüßt und kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden (vgl. BGHSt 31, 25; BGH NJW 2002, 1356).
  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 566/01

    Neue Hauptverhandlung gegen Grenzschutzpolizisten in Dresden angeordnet

    Ist aber die Strafe - wie hier - infolge der Anrechnung bereits voll verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus (BGHSt 31, 25, 27 ff.; BGH, Beschl. vom 8. Januar 2002 - 3 StR 453/01).
  • OLG Celle, 20.12.2010 - 1 Ws 611/10

    Erledigung der laufenden Bewährung durch Vollzug der Sicherungshaft aufgrund

    Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung in einem Urteil nicht in Betracht kommt, wenn die verhängte Strafe auf Grund von Anrechnung bereits als voll verbüßt anzusehen ist (vgl. BGHSt 31, 25).

    Dass dem Verurteilten mangels zu verbüßender Reststrafe ein Widerruf der Strafaussetzung nicht mehr droht (vgl. BGHSt 31, 25 (28)), ändert nichts an der staatlich ihm aufgegebenen Anordnung, bestimmte Weisungen erfüllen zu müssen.

    Denn ein Widerruf setzt voraus, dass im Zeitpunkt seines Erlasses ein noch zu verbüßender Strafrest vorhanden sein muss (vgl. BGHSt 31, 25 (28)).

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