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   BGH, 29.04.1983 - 2 ARs 118/83   

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https://dejure.org/1983,921
BGH, 29.04.1983 - 2 ARs 118/83 (https://dejure.org/1983,921)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1983 - 2 ARs 118/83 (https://dejure.org/1983,921)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1983 - 2 ARs 118/83 (https://dejure.org/1983,921)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das Wirtschaftsstrafgesetz - Rückerstattung des Mehrerlöses an den geschädigten Mieter - Rechtsbeschwerde als zulässiges Rechtsmittel - Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde - Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für eine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 361
  • NJW 1983, 1918
  • MDR 1983, 687
  • NStZ 1983, 417
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.05.1963 - 2 ARs 66/63
    Auszug aus BGH, 29.04.1983 - 2 ARs 118/83
    Es bestehen aber keine Bedenken, diese Vorschriften entsprechend anzuwenden (vgl. BGHSt 18, 381).
  • BGH, 03.09.1982 - 2 ARs 249/82

    Zuständigkeit zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde - Rechtsmittel gegen

    Auszug aus BGH, 29.04.1983 - 2 ARs 118/83
    Der vorliegende Fall weist nicht die Besonderheiten auf, die den durch die Beschlusses des Senats vom 3. September 1982 - 2 ARs 249/82 (NStZ 1983, 30) und vom 15. April 1983 - 2 ARs 95/83 - entschiedenen Gerichtsstandssachen eigen waren.
  • BGH, 15.04.1983 - 2 ARs 95/83

    Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Washingtoner Artenschutzübereinkommen

    Auszug aus BGH, 29.04.1983 - 2 ARs 118/83
    Der vorliegende Fall weist nicht die Besonderheiten auf, die den durch die Beschlusses des Senats vom 3. September 1982 - 2 ARs 249/82 (NStZ 1983, 30) und vom 15. April 1983 - 2 ARs 95/83 - entschiedenen Gerichtsstandssachen eigen waren.
  • BGH, 18.06.2020 - 1 StR 95/20

    Vorlageverfahren; statthafter Rechtsbehelf gegen einen amtsgerichtlichen

    a) Nach der - aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffenden - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 29. April 1983 - 2 ARs 118/83, BGHSt 31, 361 zum gleichgeregelten selbständigen Rückerstattungsverfahren des WiStG aF; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. März 1993 - 2 ARs 43/93, BGHSt 39, 162) und anderer Oberlandesgerichte (OLG Köln, wistra 1993, 39; OLG Zweibrücken, MDR 1994, 404; vgl. ferner OLG Düsseldorf, NVwZ 1996, 934, 935; OLG Hamburg, StraFo 2011, 57 bei einem Vorgehen nach § 82 Abs. 2, § 47 Abs. 2 OWiG) ist das statthafte Rechtsmittel gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss im selbständigen Einziehungsverfahren nach dem OWiG die sofortige Beschwerde, über die das Landgericht (Kammer für Bußgeldsachen, § 46 Abs. 7 OWiG) zu befinden hat.

    Vielmehr liegt unter Beachtung der Art der vorgelegten Rechtsfrage (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 1991 - 4 StR 350/91, BGHSt 38, 106, 108 f. und vom 31. Oktober 1978 - 5 StR 432/78, BGHSt 28, 165, 167 f.) ein in wesentlichen Belangen abweichender Sachverhalt vor, bei dem auch nach der Rechtsansicht u.a. des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 361) die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 OWiG nicht von vornherein ausscheidet.

  • BGH, 27.11.2018 - 2 ARs 295/18

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht;

    Der Bundesgerichtshof erachtet eine entsprechende Anwendung der §§ 14, 19 StPO auf den negativen sachlichen Kompetenzkonflikt dann für zulässig, wenn andernfalls mangels einer ausdrücklichen Bestimmung das Verfahren unter Umständen nicht fortgesetzt und zum Stillstand kommen würde; ein solches Ergebnis wäre mit der Aufgabe der Strafrechtspflege nicht vereinbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Mai 1963 - 2 ARs 66/63, BGHSt 18, 381, 383 f., vom 3. September 1982 - 2 ARs 249/82, NStZ 1983, 30, und vom 29. April 1983 - 2 ARs 118/83, BGHSt 31, 361, 362; BGH, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 28); eine entsprechende Anwendung scheidet allerdings dann aus, wenn der Zuständigkeitsstreit durch eines der beteiligten Gerichte verbindlich entschieden werden kann oder zu seiner Klärung andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 1982 - 2 ARs 388/82, BGHSt 31, 183, 184 f.; BGH, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 29 f.).
  • BGH, 19.03.1993 - 2 ARs 43/93

    Bestimmung des zuständigen Landgerichts durch das Oberlandesgericht bei Einlegung

    Das Oberlandesgericht kann mit bindender Wirkung das Landgericht für zuständig erklären, wenn Streit darüber besteht, ob gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts die Rechtsbeschwerde oder die sofortige Beschwerde gegeben ist; eine Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht kommt in diesem Falle nicht in Betracht (im Anschluß an BGH, 21. Dezember 1982, 2 ARs 388/82, BGHSt 31, 183; gegen BGH, 29. April 1983, 2 ARs 118/83, BGHSt 31, 361).

    Soweit der Senat in vorangegangenen Entscheidungen in derartigen Fällen die §§ 14, 19 StPO vor einem Hinweis auf § 348 StPO für anwendbar erklärt hat (vgl. BGHSt 31, 361) hält er an dieser Auffassung nicht fest.

  • BGH, 17.03.1999 - 3 ARs 2/99

    'Antiserbische Bewegung' - § 121 Abs. 2 StPO; § 270 StPO, keine Bindungswirkung

    Der Bundesgerichtshof hat eine analoge Anwendung der §§ 14, 19 StPO auf den negativen sachlichen Kompetenzkonflikt dann für zulässig erachtet, wenn andernfalls mangels einer ausdrücklichen Bestimmung das Verfahren unter Umständen nicht fortgesetzt und zum Stillstand kommen würde; dies wäre ein Ergebnis, das mit der Aufgabe der Strafrechtspflege nicht vereinbar wäre (BGHSt 18, 381, 384; 31, 361, 362; BGH NStZ 1983, 30; vgl. auch OLG Saarbrücken NJW 1959, 1888; OLG Düsseldorf NJW 1968, 2020 f; OLG Karlsruhe NStZ 1987, 375).
  • BGH, 17.03.1999 - 2 BJs 122/98
    Der Bundesgerichtshof hat eine analoge Anwendung der §§ 14, 19 StPO auf den negativen sachlichen Kompetenzkonflikt dann für zulässig erachtet, wenn andernfalls mangels einer ausdrücklichen Bestimmung das Verfahren unter Umständen nicht fortgesetzt und zum Stillstand kommen würde; dies wäre ein Ergebnis, das mit der Aufgabe der Strafrechtspflege nicht vereinbar wäre (BGHSt 18, 381, 384; 31, 361, 362; BGH NStZ 1983, 30; vgl. auch OLG Saarbrücken NJW 1959, 1888; OLG Düsseldorf NJW 1968, 2020 f; OLG Karlsruhe NStZ 1987, 375).
  • BayObLG, 11.09.2020 - 201 ObOWi 1065/20

    Statthaftes Rechtsmittel im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG

    Da das Amtsgericht außerhalb einer Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden hat, ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - 1 StR 95/20 = NStZ-RR 2020, 322 = wistra 2020, 472 = ZfSch 2021, 50 m.w.N.; vgl. auch BGHSt 31, 361 zum selbständigen Rückerstattungsverfahren des WiStG a.F. und BGHSt 39, 162, 164), die von vielen Obergerichten geteilt wird (OLG Köln wistra 1993, 39; OLG Zweibrücken VRS 86, 359; OLG Düsseldorf NVwZ 1996, 934, 935; OLG Hamburg StraFo 2011, 57, 58 bei einem Vorgehen nach § 82 Abs. 2, § 47 Abs. 2 OWiG; im Umkehrschluss wohl auch BayObLG NStZ 1994, 442 und NStZ-RR 1998, 23), das statthafte Rechtsmittel gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss im selbständigen Einziehungsverfahren nach dem OWiG im ersten Rechtsgang die sofortige Beschwerde, über die das Landgericht (Kammer für Bußgeldsachen, § 46 Abs. 7 OWiG) zu befinden hat, und nicht die Rechtsbeschwerde.
  • KG, 21.07.2010 - 2 AR 83/10

    Berufungsstrafverfahren: Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer

    Die Regelungen sind aber auf andere Fälle eines negativen Zuständigkeitsstreits sinngemäß dann anzuwenden, wenn andernfalls der Stillstand des Verfahrens droht, den Verfahrensbeteiligten also keine gesetzliche Möglichkeit mehr offen steht, durch Einlegung von Rechtsmitteln den endgültigen Stillstand des Verfahrens zu verhindern (vgl. BGHSt 18, 381; 31, 361; std.
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