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   BGH, 08.12.1983 - 1 StR 274/83, 1 StR 275/83   

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BGH, 08.12.1983 - 1 StR 274/83, 1 StR 275/83 (https://dejure.org/1983,1029)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1983 - 1 StR 274/83, 1 StR 275/83 (https://dejure.org/1983,1029)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1983 - 1 StR 274/83, 1 StR 275/83 (https://dejure.org/1983,1029)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (4)

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 198
  • NJW 1984, 1311
  • MDR 1984, 416
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 23.11.1978 - 7/78

    Thompson

    Auszug aus BGH, 08.12.1983 - 1 StR 274/83
    Nach den Ausführungen des Generalanwalts Mayras vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 7/78 (EuGHE 1978, 2248, 2278) ist der Erwerb in Südafrika nur in beschränkter Menge nach langer Wartezeit und nur gegen Bezahlung "in Hartwährung", also nicht im Tausch gegen Landeswährung möglich.

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat allerdings in der Rechtssache 7/78 (EuGHE 1978, 2248, 2275) festgestellt, daß Krügerrand-Münzen "auf den Währungsmärkten der Mitgliedstaaten, die den Handel mit ihnen gestatten, als Geld behandelt werden" (engl. Text: "treated as being equivalent to currency").

  • BGH, 27.01.1959 - 5 StR 428/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.12.1983 - 1 StR 274/83
    Geld in diesem Sinne ist jedes vom Staat oder einer durch ihn dazu ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang (RGSt 58, 255, 256; BGHSt 12, 344, 345; 23, 229, 231).

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings in zwei Entscheidungen zur Frage der Geldeigenschaft des englischen Goldsovereign (BGHSt 12, 344 ; 19, 357) auf die Tatsache abgestellt, daß diese Münze durch ein britisches Gesetz zum gesetzlichen Zahlungsmittel bestimmt worden ist.

  • BGH, 17.03.1970 - 1 StR 491/69

    Anfertigung von so genannten Systemnoten - Zusammenkleben von Teilen

    Auszug aus BGH, 08.12.1983 - 1 StR 274/83
    Geld in diesem Sinne ist jedes vom Staat oder einer durch ihn dazu ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang (RGSt 58, 255, 256; BGHSt 12, 344, 345; 23, 229, 231).
  • BGH, 26.03.1981 - 1 StR 798/80

    Verurteilung wegen Wertpapierfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie Untreue -

    Auszug aus BGH, 08.12.1983 - 1 StR 274/83
    Es ist anerkannt, daß auch Phantasieprodukte ohne echtes Vorbild als Falschgeld hergestellt und in den Verkehr gebracht werden können (RGSt 58, 351, 352 f.; RG JW 1926, 169 und HRR 1933, 347; BGHSt 30, 71, 72 m.w.N.).
  • BGH, 14.07.1953 - 3 StR 141/51

    Todesurteile und Exekution des Kommandeurs der Düsseldorfer Schutzpolizei,

    Auszug aus BGH, 08.12.1983 - 1 StR 274/83
    Zur Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 4, 300, 303; Senatsurteil vom 17. Mai 1977 - 1 StR 136/77 - bei Holtz MDR 1977, 811; zust. Pikart in KK § 354 Rdn. 26; Paulus in KMR § 354 Rdn. 4).
  • BGH, 17.05.1977 - 1 StR 136/77

    Anforderungen an Offenbarungspflichten - Anforderungen an die innere Tatseite

    Auszug aus BGH, 08.12.1983 - 1 StR 274/83
    Zur Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 4, 300, 303; Senatsurteil vom 17. Mai 1977 - 1 StR 136/77 - bei Holtz MDR 1977, 811; zust. Pikart in KK § 354 Rdn. 26; Paulus in KMR § 354 Rdn. 4).
  • BGH, 07.07.1964 - 5 StR 573/63
    Auszug aus BGH, 08.12.1983 - 1 StR 274/83
    Der Bundesgerichtshof hat allerdings in zwei Entscheidungen zur Frage der Geldeigenschaft des englischen Goldsovereign (BGHSt 12, 344 ; 19, 357) auf die Tatsache abgestellt, daß diese Münze durch ein britisches Gesetz zum gesetzlichen Zahlungsmittel bestimmt worden ist.
  • BGH, 08.06.1977 - 2 ARs 129/77

    Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes (BGH) für Entscheidungen im

    Auszug aus BGH, 08.12.1983 - 1 StR 274/83
    Zur Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 4, 300, 303; Senatsurteil vom 17. Mai 1977 - 1 StR 136/77 - bei Holtz MDR 1977, 811; zust. Pikart in KK § 354 Rdn. 26; Paulus in KMR § 354 Rdn. 4).
  • RG, 27.10.1924 - II 806/24

    Konnte ein "Nachmachen" (§§ 146, 149 StGB.) von Zehnmilliardenmarkscheinen

    Auszug aus BGH, 08.12.1983 - 1 StR 274/83
    Es ist anerkannt, daß auch Phantasieprodukte ohne echtes Vorbild als Falschgeld hergestellt und in den Verkehr gebracht werden können (RGSt 58, 351, 352 f.; RG JW 1926, 169 und HRR 1933, 347; BGHSt 30, 71, 72 m.w.N.).
  • RG, 11.07.1924 - I 463/24

    1. Zum Begriff des Geldes als Gegenstands der Münzverbrechen und Münzvergehen des

    Auszug aus BGH, 08.12.1983 - 1 StR 274/83
    Geld in diesem Sinne ist jedes vom Staat oder einer durch ihn dazu ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang (RGSt 58, 255, 256; BGHSt 12, 344, 345; 23, 229, 231).
  • BGH, 14.06.2013 - V ZR 108/12

    Gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen: Rechtliche Einordnung von

    Für die Krügerrand-Münzen fehle es hieran, wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 32, 198) bereits entschieden habe.

    Sammlermünzen, denen objektiv keine praktische Zahlungsmittelfunktion zukomme, seien nicht als Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB anzusehen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198, 200 ff.; BeckOK-BGB/Kindl, Edition 27, § 935 Rn. 13; jurisPK-BGB/Beckmann, 6. Aufl., § 935 Rn. 25; MünchKomm-BGB/Oechsler, 6. Aufl., § 935 Rn. 15; NK-BGB/Meller-Hannich, 3. Aufl., § 935 Rn. 16; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 17; Ruß in LK-StGB, 12. Aufl., § 146 Rn. 4; Geisler, GA 1981, 497, 508 ff.).

    Unter den Begriff des Geldes fällt jedes von einem in- oder ausländischen Staat oder einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198 mwN).

    Fehlen den in Rede stehenden Wertträgern allerdings nach der jeweils einschlägigen Rechtsordnung die Bestimmung und Eignung zum Umlauf im öffentlichen Rechtsverkehr, so ist trotz ihrer formalen Anerkennung als Zahlungsmittel die Geldqualität nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198, 200).

    Es fehlt dann sowohl an der Bestimmung als auch an der Eignung zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198, 200).

    Darüber hinaus sind sie für einen Umlauf als ein gängiges Zahlungsmittel auch nicht geeignet, weil sie keinen Nennwert, sondern lediglich ihren Feingoldgehalt ausweisen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198, 200 ff.).

  • BGH, 08.05.2019 - 1 StR 76/19

    Versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen (Versuchsbeginn: Konkretisierung der

    Der Senat hat die Entscheidung über die Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft und andere Eingriffsmaßnahmen (§§ 8, 2 StrEG) dem Tatgericht überlassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1990 - 5 StR 601/89 Rn. 4 und vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274/83 und 1 StR 275/83 Rn. 19).
  • BGH, 26.05.2015 - 3 StR 437/12

    Strafverfolgungsentschädigung: Zuständigkeit nach Freispruch in der

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - für die Beurteilung des Vorliegens einer Entschädigungspflicht noch eine Prüfung von weiteren Umständen durch das Tatgericht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - 2 StR 527/90, juris; BGH, Beschluss vom 9. Januar 1990 - 5 StR 601/89, juris; BGH, Beschluss vom 08. Dezember 1983 - 1 StR 274/83, 1 StR 275/83, juris).
  • OLG Naumburg, 05.04.2012 - 10 U 23/11

    Gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen: Rechtliche Einordnung von

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1983, 1 StR 274/83 u. 1 StR 275/83, BGHSt 32, 198 - 203, hier zitiert nach juris) hat demgegenüber in einer zu § 146 StGB ergangenen Entscheidung die auch hier in Rede stehenden "Krügerrand"-Münzen nicht als Geld im Sinn jener Vorschrift behandelt und zur Begründung ausgeführt, es fehle diesen Münzen für die Qualifikation als Geld an der Bestimmung und Eignung zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr.

    Für die "Krügerrand" - Goldmünzen fehlt es hieran aus den im Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 08.12.1983 (a.a.O.) genannten, überzeugenden Gründen, denen sich der Senat anschließt.

  • BGH, 23.07.2019 - 3 StR 433/18

    Fälschung von Geld eines fremden Währungsgebiets (Geldbegriff; Qualität der

    Vorausgesetzt ist jedoch stets, dass eine zur Verwechslung ausreichende Geldähnlichkeit angestrebt und - wenn die Tat als vollendet angesehen werden soll - tatsächlich erreicht wird (BGH, Urteil vom 26. März 1981 - 1 StR 10 11 798/80, BGHSt 30, 71, 72; Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274/83 u.a., BGHSt 32, 198, 202), das Produkt des Nachmachens somit als echtes "Geld' angesehen wird (RG, Urteil vom 27. Oktober 1924 - II 806/24, RGSt 58, 351, 352).

    Vielmehr ist der Geldbegriff vom deutschen Strafrecht vorgegeben und umfasst insbesondere "Papiergeld einschließlich der Banknoten und Metallgeld' (vgl. das Internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom 20. April 1929 (RGBl. 1933 II S. 913; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274/83 u.a., BGHSt 32, 198, 199)).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2013 - L 8 R 121/11

    Beitragsrecht; Einmalige Gratifikation; Jubiläumszuwendung; "Krügerrand"-Münze

    Der Senat hat den Sachverhalt mit den Beteiligten 18.9.2013 erörtert und in den Rechtsstreit den Beschluss des BGH vom 8.12.1983, 1 StR 274/83, 1 StR 275/83, juris, eingeführt.

    Dies entnimmt der Senat zum einen dem in den Rechtsstreit eingeführten Beschluss des BGH vom 8.12.1983 (1 StR 274/83, 1 StR 275/83, juris), sowie den unwidersprochenen und glaubhaften Schilderungen des Vorstandes der Klägerin.

  • OLG Celle, 07.08.2023 - 3 Ws 81/23

    Eröffnung des Hauptverfahrens; Ablehnung; Anklage; Umgrenzungsfunktion;

    a) Geld ist jedes von einem in- oder ausländischen Staat oder einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang ( BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274/83 , BGHSt 32, 198 mwN).

    Erforderlich ist jedoch, dass eine zur Verwechslung ausreichende Geldähnlichkeit angestrebt und - wenn die Tat als vollendet angesehen werden soll - tatsächlich erreicht wird ( BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274/83 , BGHSt 32, 198 ).

  • BGH, 22.09.1989 - 2 StR 342/89

    Übertragung der Entscheidung über die Enschädigung eines Angeklagten für

    Die Beantwortung der dabei noch klärungsbedürftigen Fragen ist hier eine vorrangig tatrichterliche Aufgabe (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Mai 1985 - 2 StR 261/85; vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274/275/83, NJW 1984, 1311, 1312; vom 13. Januar 1983 - 4 StR 709/82; vom 1. Juli 1980 - 1 StR 839/79; vom 17. August 1976 - 1 StR 397/76, bei Holtz MDR 1977, 811).
  • FG Köln, 07.10.2004 - 15 K 5594/02

    Goldmünzen anstelle von Weihnachtsgeld stellt Sachbezug dar

    Insoweit kommt es auf die Qualifizierung der Krügerrand-Münzen in anderen Rechtsgebieten nicht an (vgl. z.B. für die Einfuhrumsatzsteuer BFH-Beschluß vom 26. Juni 1990 VII B 51/90 <BFHE 161, 232; HFR 1990, 669>, strafrechtlich: Beschluß des BGH vom 8. Dezember 1983 1 StR 274/83, 1 StR 275/83 <BGHSt 32, 198; NJW 1984, 1311>, als Zahlungsmittel im Sinne des EWG-Vertrages: Urteil des EuGH vom 23. November 1978 7/78 <EuGHE 1978, 2247; HFR 1979, Nr. 197>).
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