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   BGH, 11.04.1985 - 1 StR 507/84   

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https://dejure.org/1985,306
BGH, 11.04.1985 - 1 StR 507/84 (https://dejure.org/1985,306)
BGH, Entscheidung vom 11.04.1985 - 1 StR 507/84 (https://dejure.org/1985,306)
BGH, Entscheidung vom 11. April 1985 - 1 StR 507/84 (https://dejure.org/1985,306)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Beurteilung der nicht geringen Menge beim unerlaubten Handeltreiben mit Amphetamin-Zubereitungen und anderen Drogen - Folgen des Amphetaminmissbrauchs - Möglicher Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn das ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nicht geringe Menge von Amphetamin-Zubereitungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 169
  • NJW 1985, 2773
  • MDR 1985, 687
  • NStZ 1986, 33
  • StV 1985, 280
 
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Wird zitiert von ... (64)

  • BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95

    Handeltreiben: Tatbestandsmerkmal der "nicht geringen Menge" bei

    Die auf einer Vielzahl von Konsumeinheiten beruhende Gewichtsangabe eines Wirkstoffs als Grenzwert für einen gesetzlich nicht genau umschriebenen Mengenbegriff ist zwangsläufig nicht "sachlich-rechnerisch überprüfbar" (so wohl die Forderung des vorlegenden Oberlandesgerichts) zu begründen, sondern notwendig "dezisionistisch" (vgl. für andere Betäubungsmittel BGHSt 32, 162; 33, 169; 35, 43; 35, 179).
  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 302/13

    BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für einige synthetische Cannabinoide

    Ein Vergleich mit den Grenzwerten der nicht geringen Menge anderer Betäubungsmittel - wie Heroin (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1983 - 1 StR 721/83, BGHSt 32, 162), Kokain (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1985 - 2 StR 685/84, BGHSt 33, 133), Amphetamin (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1985 - 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169), Methamphetamin (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89), MDE/MDMA/MDA (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255) oder LSD (vgl. BGH, Urteil vom 1. September 1987 - 1 StR 191/87, BGHSt 35, 43) - kam dagegen aufgrund ihrer unterschiedlichen chemischen Grundstrukturen, der abweichenden Konsummotivation, vor allem aber des vollkommen abweichenden Wirkungsmechanismus nicht in Betracht.
  • BGH, 28.10.2004 - 4 StR 59/04

    Nicht geringe Menge bei Khat-Pflanzen (Wirkstoffgehalt; Cathinon; allgemeine

    c) Ausgehend von diesen, von beiden Gutachtern übereinstimmend dargelegten sowohl chemisch-toxikologischen als auch die sozialen und ethnischen Rahmenbedingungen des Khat-Konsums betreffenden Umständen, erscheint es dem Senat gerechtfertigt, bei Khat-Produkten den Grenzwert der "nicht geringen Menge" im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts im Vergleich zu dem pharmakologisch-toxikologisch ähnlichen Amphetamin zu bestimmen und ihn auf das Dreifache der vom Bundesgerichtshof für Amphetamin festgesetzten Grenzmenge von 10 g Amphetamin-Base (BGHSt 33, 169), und damit auf 30 g des Khat-Alkaloids Cathinon festzusetzen.

    Insoweit entnimmt der Senat dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. K., daß für eine "adäquate Dosis" zur Erzielung einer stofftypischen Rauschwirkung bei Amphetamin 20 bis 50 mg (vgl. auch BGHSt 33, 169, 170), dagegen bei Cathinon als reinem Wirkstoff 40 bis 80 mg erforderlich sind.

    Ausgehend von dem bei der Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge bei Amphetamin zugrundegelegten 200 Konsumeinheiten (vgl. BGHSt 33, 169; 35, 43, 48; anders, nämlich 250 Konsumeinheiten, BGHSt 42, 255, 267 betr. MDE-Base; Weber aaO. § 29 a Rdn. 104 m.N.), würde sich bei derselben Anzahl von Khat-Sitzungen eine Gesamtwirkstoffmenge von 200 x (unter Zugrundelegung eines nur theoretisch zu diskutierenden 100-prozentigen Anteils von Cathinon an der Gesamtphenylpropanmenge) maximal 120 mg = 24 g als Grenze der nicht geringen Menge ergeben.

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