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   BGH, 10.10.1985 - 4 StR 454/85   

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BGH, 10.10.1985 - 4 StR 454/85 (https://dejure.org/1985,534)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1985 - 4 StR 454/85 (https://dejure.org/1985,534)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1985 - 4 StR 454/85 (https://dejure.org/1985,534)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen versuchten Diebstahls oder Hehlerei - Erhebung einer Aufklärungsrüge - Verbüßung einer Strafe durch Anrechnung bereits erbrachter Leistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 1975 § 56f Abs. 3, § 58 Abs. 2 S. 2
    Berücksichtigung von Bewährungsleistungen bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 326
  • NJW 1986, 732
  • MDR 1986, 66
  • NStZ 1986, 162
  • StV 1986, 16
  • JR 1986, 377
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 10.10.1985 - 4 StR 454/85
    Entfällt die Strafaussetzung zur Bewährung wegen nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe, ist die in der Nichterstattung erbrachter Leistungen (§ 56 f Abs. 3 Satz 1 StGB) liegende Härte in der Regel dadurch auszugleichen, daß die Leistungen gemäß § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB bei Festsetzung der Gesamtstrafe angemessen berücksichtigt werden (entsprechend BGHSt 31, 102, 103) [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82].

    So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß dann, wenn eine frühere Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist, nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann, der darin liegende Nachteil bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe auszugleichen ist, wobei erforderlichenfalls sogar die Untergrenze des § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB unterschritten werden darf (BGHSt 31, 102, 103 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82] m. w. Nachw.).

  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 10.10.1985 - 4 StR 454/85
    Schließlich widerspräche die Nichtanrechnung auch dem der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Gedanken, wonach der Angeklagte bei getrennter Aburteilung seiner Taten nicht schlechter gestellt werden darf als bei ihrer gemeinsamen Aburteilung (BGHSt 32, 190, 193 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83] m. w. Nachw.).

    Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 31. Oktober 1983 verhängte Geldstrafe in die Gesamtstrafe nicht einbezogen werden kann, weil die dieser Verurteilung zugrunde liegende Straftat erst nach der Verurteilung durch das Schöffengericht München begangen worden ist (BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 - 4 StR 250/79, bei Holtz MDR 1979, 987; vgl. auch BGHSt 32, 190 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; Dreher/Tröndle, § 55 StGB Rdn. 5).

  • BGH, 27.03.1979 - 1 StR 503/78

    Verurteilung wegen Körperverletzung - Rüge einer fehlerhaften Bildung einer

    Auszug aus BGH, 10.10.1985 - 4 StR 454/85
    Eine Ausdehnung des Tagessatzsystems auf diese Fälle könnte zu praktisch kaum behebbaren Schwierigkeiten führen, da nicht nur die jetzigen Verhältnisse des Verurteilten, sondern auch diejenigen zur Zeit der früheren Verurteilung oder der Erbringung der Leistungen (vgl. BGHSt 28, 360, 364) [BGH 27.03.1979 - 1 StR 503/78] beachtet werden müßten.
  • AG Köln, 21.01.1981 - 716 Ls 62/80

    Absehen von Strafe; Verfehlte Strafe; Angehörigentod

    Auszug aus BGH, 10.10.1985 - 4 StR 454/85
    Daher wird das Erfordernis, in diesem Fall die erbrachten Leistungen grundsätzlich auf die Gesamtstrafe anzurechnen, in Rechtsprechung und Literatur zu Recht allgemein bejaht (vgl. BayObLG JR 1981, 514 m. zust. Anm. Bloy; Dreher/ Tröndle, 42. Aufl. § 58 StGB Rdn. 3; Frank MDR 1982, 353, 361 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]; Janiszewski NStZ 1981, 333; Lackner, 15. Aufl. § 58 StGB Anm. 2 b; Horn in SK § 58 StGB Rdn. 7).
  • LG Frankfurt/Main, 29.06.1970 - 9 Qs 234/70
    Auszug aus BGH, 10.10.1985 - 4 StR 454/85
    Darüber hinaus könnte im Einzelfall bei einer niedrigen Freiheitsstrafe und einer hohen Geldauflage eine solche Umrechnung zu einer ungerechtfertigten vollständigen Verbüßung der Strafe durch Anrechnung der erbrachten Leistungen führen (vgl. auch LG Frankfurt NJW 1970, 2121) oder würde umgekehrt bei hoher Freiheitsstrafe und niedriger Geldauflage die erbrachte Leistung möglicherweise nur unangemessene Berücksichtigung finden.
  • BGH, 21.06.1979 - 4 StR 250/79

    Wiederholungstäterschaft als für die Strafhöhe berücksichtungsfähiger

    Auszug aus BGH, 10.10.1985 - 4 StR 454/85
    Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 31. Oktober 1983 verhängte Geldstrafe in die Gesamtstrafe nicht einbezogen werden kann, weil die dieser Verurteilung zugrunde liegende Straftat erst nach der Verurteilung durch das Schöffengericht München begangen worden ist (BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 - 4 StR 250/79, bei Holtz MDR 1979, 987; vgl. auch BGHSt 32, 190 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; Dreher/Tröndle, § 55 StGB Rdn. 5).
  • BGH, 20.03.1981 - I ZR 12/79

    Sittenwidrigkeit eines Handelsvertretervertrages wegen zu geringer

    Auszug aus BGH, 10.10.1985 - 4 StR 454/85
    Daher wird das Erfordernis, in diesem Fall die erbrachten Leistungen grundsätzlich auf die Gesamtstrafe anzurechnen, in Rechtsprechung und Literatur zu Recht allgemein bejaht (vgl. BayObLG JR 1981, 514 m. zust. Anm. Bloy; Dreher/ Tröndle, 42. Aufl. § 58 StGB Rdn. 3; Frank MDR 1982, 353, 361 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]; Janiszewski NStZ 1981, 333; Lackner, 15. Aufl. § 58 StGB Anm. 2 b; Horn in SK § 58 StGB Rdn. 7).
  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    So zu entscheiden sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht durch das in BGHSt 33, 326 [BGH 10.10.1985 - 4 StR 454/85] veröffentlichte Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1985 - 4 StR 454/85 - gehindert, durch das eine (nachträglich gebildete) Gesamtstrafe aufgehoben worden ist, weil die in der Nichterstattung erbrachter Bewährungsleistungen liegende Härte in der Regel dadurch auszugleichen sei, daß die Leistungen gemäß § 58 Abs. 2, § 56 f Abs. 3 StGB bereits bei der Festsetzung der Gesamtstrafe angemessen berücksichtigt werden.

    Das Bayerische Oberste Landesgericht kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der Rechtsansicht des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 33, 326 [BGH 10.10.1985 - 4 StR 454/85]), der der erkennende Senat mit Beschluß vom 24. Juni 1986 - 1 StR 309/86 (BGHR StGB § 56 f Abs. 3 Anrechnung 1) ohne nähere Begründung beigetreten ist, abzuweichen.

    Auf Anfrage hat der 4. Strafsenat mitgeteilt, daß er an seiner im Urteil vom 10. Oktober 1985 - 4 StR 454/85 (BGHSt 33, 326 [BGH 10.10.1985 - 4 StR 454/85]) geäußerten Rechtsansicht mit Rücksicht auf die Neufassung des § 57 Abs. 4 StGB durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 nicht mehr festhält.

    Das ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (NStZ 1987, 458, 459; Stree NStZ 1986, 136 f.; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987 Rdn. 325).

    Liegt kein Ausnahmefall vor - etwa, daß der Verurteilte sich die Mittel für die erbrachten Leistungen erst durch strafbare Handlungen verschafft hat (BGHSt 33, 326, 327 [BGH 10.10.1985 - 4 StR 454/85] m.w.Nachw.) -, so ist die Anrechnung geboten.

  • BGH, 20.12.2016 - 1 StR 505/16

    Steuerhinterziehung (Berechnung des Steuerschadens: Möglichkeit der pauschalen

    aa) Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15, NStZ 2016, 728; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, wistra 2014, 276; vom 4. Februar 1992 - 5 StR 655/91, wistra 1992, 147 und vom 10. September 1985 - 4 StR 487/85, wistra 1986, 65).
  • BGH, 17.03.1988 - 1 StR 361/87

    Überprüfung der Anrechnung von Bewährungsleistungen im Revisionsverfahren

    An seiner Auffassung, dies sei bereits aufgrund der allein erhobenen Sachbeschwerde geboten, will es auch für den Fall festhalten, daß der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 1985 (BGHSt 33, 326 [BGH 10.10.1985 - 4 StR 454/85]) von einer anderen - nach Auffassung des vorlegenden Gerichts jene Entscheidung nicht tragenden - Rechtsansicht ausgegangen sein sollte.

    Der 4. Strafsenat hat in dem Urteil vom 10. Oktober 1985 (4 StR 454/85) - insoweit in BGHSt 33, 326 [BGH 10.10.1985 - 4 StR 454/85] nicht veröffentlicht - die Auffassung vertreten, daß die Frage, ob erbrachte Bewährungsleistungen bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht berücksichtigt worden seien, nicht aufgrund der Sachrüge, sondern nur auf eine Verfahrensrüge hin überprüft werden dürfe.

    Er bemerkt, daß er sich der Entscheidung BGHSt 33, 326 [BGH 10.10.1985 - 4 StR 454/85] mit Beschluß vom 24. Juni 1986 (BGHR StGB Nr. 1 zu § 56 f Abs. 3) ohne nähere Begründung angeschlossen hat.

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