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   BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84   

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https://dejure.org/1984,23
BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84 (https://dejure.org/1984,23)
BGH, Entscheidung vom 18.07.1984 - 3 StR 183/84 (https://dejure.org/1984,23)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 1984 - 3 StR 183/84 (https://dejure.org/1984,23)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Tetrahydrocannabinolgehalt (THC) von Cannabisprodukten im Rahmen einer nicht geringen Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) - Vereinbarkeit richterlichen Ermessens mit dem Bestimmtheitsgrundsatz bei der Beurteilung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Betäubungsmittelstrafrecht: Nicht geringe Menge Haschisch (Canabis, Marihuana, Tetrahydrocannabinol)

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 8
  • NJW 1985, 1404
  • MDR 1984, 954
  • NStZ 1984, 556
  • StV 1984, 466
 
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Wird zitiert von ... (158)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Diese berücksichtigt gerade bei der Bestimmung des Grenzwertes der "nicht geringen Menge" die unterschiedliche Gefährlichkeit der verschiedenen Betäubungsmittel (vgl. die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 33, 8 ff.).
  • LG Braunschweig, 28.01.2020 - 4 KLs 5/19

    Haftstrafen für Hanfblütentee

    aa) Zur generellen Eignung von Cannabis zu Herbeiführung eines Rausches führte der Sachverständige Dr. M. aus, dass die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.07.1984 (Az.: 3 StR 183/84 = BGHSt 33, 8) zugrunde gelegte Referenzmenge von 15 mg THC pro Konsumeinheit für einen Rausch dem Stand der Wissenschaft entspräche.
  • BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95

    Handeltreiben: Tatbestandsmerkmal der "nicht geringen Menge" bei

    Enthält ein Cannabisprodukt mindestens 7, 5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), so ist das Tatbestandsmerkmal "nicht geringe Menge" in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und § 30a Abs. 1 BtMG erfüllt (Bestätigung BGH, 18. Juli 1984, 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8).

    Es möchte von der Senatsentscheidung, in der die "nicht geringe Menge" bei Cannabisprodukten auf 7, 5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), das sind 500 durchschnittliche Konsumeinheiten 15 mg THC, festgelegt worden ist (BGHSt 33, 8), abweichen und die Revision der Staatsanwaltschaft jedenfalls hinsichtlich des Schuldspruchs verwerfen.

    Bei seinen Erwägungen geht das vorlegende Oberlandesgericht - ebenso wie der Senat in BGHSt 33, 8, 12 - davon aus, daß sich die erforderliche "Wirkmenge" für einen durchschnittlichen Cannabisrausch ("Konsumeinheit"), die auch von keinem anderen Gericht ernsthaft in Frage gestellt worden sei, auf 15 mg THC belaufe.

    Im Hinblick auf die in BGHSt 33, 8 abgedruckte Senatsentscheidung hat es die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:.

    Eine vom Oberlandesgericht wohl ins Auge gefaßte "wertende Auslegung" des die höheren Strafrahmen begründenden Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge" "mit Rücksicht auf den Einzelfall" würde mit dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) nicht im Einklang stehen; denn Rechtsunterworfene und Rechtsanwendende müssen wissen, von welchem Grenzwert an das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist (BGHSt 32, 162, 163; 33, 8, 9).

    Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Konsumeinheit von 15 mg THC hat der Senat in seinem Urteil vom 18. Juli 1984 (BGHSt 33, 8) entschieden, daß 500 Konsumeinheiten 15 mg THC, also 7, 5 g THC, eine "nicht geringe Menge" im Sinne des Gesetzes sind.

    Die Erwägungen des Senats zum Gefahrenpotential der Cannabisprodukte, die zu seiner in BGHSt 33, 8 abgedruckten Entscheidung geführt haben, werden - mit einer noch zu erörternden Ausnahme - auch heute, wie die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (aaO 179 ff.) belegen, weitgehend bestätigt.

    Allerdings kann der Dauerkonsum von Cannabisprodukten zu Verhaltensstörungen, Lethargie, Gleichgültigkeit, Angstgefühlen, Realitätsverlust und Depressionen führen; gerade das vermag die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen nachhaltig zu stören (BVerfG aaO 180; BGHSt 33, 8, 12/13).

    Zwar ist die Annahme, der Gebrauch von Cannabis führe zwangsläufig zu dem gefährlicherer Stoffe, weder damals (BGHSt 33, 8, 12) vertreten worden noch heute zu vertreten (Schweizerisches Bundesgericht StV 1992, 18, 19).

    Das ist im Verhältnis zwischen Heroin und Cannabisprodukten durch 150 zu 500 "Konsumeinheiten" geschehen (BGHSt 33, 8, 12 ff.; vgl. auch BVerfGE 90, 145, 169).

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