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   BGH, 04.02.1986 - 5 StR 776/85   

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https://dejure.org/1986,1621
BGH, 04.02.1986 - 5 StR 776/85 (https://dejure.org/1986,1621)
BGH, Entscheidung vom 04.02.1986 - 5 StR 776/85 (https://dejure.org/1986,1621)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 1986 - 5 StR 776/85 (https://dejure.org/1986,1621)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorausssetzungen für das Vorliegen des Mordmerkmals "mit gemeingefährlichen Mitteln"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB (1975) § 211 Abs. 2
    Begriff der gemeingefährlichen Mittel

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 13
  • NJW 1986, 1503
  • MDR 1986, 420
  • StV 1986, 430
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.02.1985 - 3 StR 525/84

    Begriff des gemeingefährlichen Mittels; Umfang des konkreten Gefährdungsbereichs;

    Auszug aus BGH, 04.02.1986 - 5 StR 776/85
    Es erfordert, daß der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib oder Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (BGH NJW 1985, 1477, 1478).
  • BGH, 07.07.2009 - 3 StR 204/09

    Mord mit gemeingefährlichen Mitteln (Unterlassen); Heimtücke

    "Die Kammer hat übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der herrschenden Meinung in der Literatur eine mit gemeingefährlichen Mitteln begangene Tötung durch Unterlassen grundsätzlich nicht möglich ist (BGHSt 34, 13 f.; Schneider in MK StGB § 211 Rdnr. 13; Eser in Schönke/Schröder 27. Aufl. § 211 Rdnr. 29; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 211 Rdnr. 11; Arzt in FS Roxin S. 855, 858; a. A. Fischer StGB 56. Aufl. § 211 Rdn. 61; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdnr. 58; offen gelassen von BGHSt 48, 147, 149).

    Danach muss der Täter das gemeingefährliche Mittel einsetzen, es reicht nicht, wenn er eine bereits vorhandene gemeingefährliche Situation nutzt, unabhängig davon, ob die Gefahr zufällig entstanden, von einer dritten Person verursacht oder von ihm selbst ohne Tötungsvorsatz herbeigeführt worden ist (vgl. BGHSt 34, 13, 14).

    Damit scheidet nach der Entscheidung des 5. Strafsenats (BGHSt 34, 13, 14) sowie der herrschenden Meinung in der Literatur die Anwendbarkeit des Mordmerkmals Heimtücke (richtig: mit gemeingefährlichen Mitteln) aus.".

  • BGH, 16.08.2005 - 4 StR 168/05

    Mord (mit gemeingefährlichen Mitteln: Einsatz eines KFZ als Tatwerkzeug, konkrete

    Die Qualifikation hat ihren Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für andere durchzusetzen sucht (BGHSt 34, 13, 14).
  • BGH, 01.09.1992 - 1 StR 487/92

    Mordmerkmal des "gemeingefährlichen Mittels"; Pistole als gemeingefährliches

    Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. RGSt 5, 309; BGHSt 34, 13, 14).

    Das der Strafdrohung des Mordes mit gemeingefährlichen Mitteln zugrundeliegende erhöhte Unwerturteil hat seinen Grund aber in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für andere durchzusetzen sucht, indem er ein Tötungsmittel verwendet, dessen Gefährdungsbereich für unbeteiligte Dritte er nicht begrenzen kann (BGHSt 34, 13, 14).

  • BGH, 20.12.2002 - 2 StR 251/02

    Strafbefreiender Rücktritt beim Versuch eines unechten Unterlassungsdelikt

    Die Frage, ob ein Mord mit gemeingefährlichen Mitteln durch Unterlassen nicht begangen werden kann (BGHSt 34, 13, 14; ebenso wohl h.M. in der Literatur; vgl. Eser in Schönke/Schröder 26. Aufl. § 211 Rdn. 29; Lackner/Kühl 24. Aufl. § 211 Rdn. 11; Arzt in Festschrift für Roxin, 2001, S. 855, 858; a.A. Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 58; Tröndle/Fischer 51. Aufl. § 211 Rdn. 24), kann hier offen bleiben, da der Angeklagte auch von dem dann vorliegenden Versuch des Totschlags strafbefreiend zurückgetreten wäre.
  • LG Kleve, 17.02.2020 - 140 Ks 6/19

    Tötungsvorsatz bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen; verbotenes Kraftfahrzeugrennen

    Denn "gemeingefährliche Mittel" liegen vor, wenn der Täter Mittel anwendet, die in der konkreten Tatsituation Leib oder Leben einer unbestimmten Vielzahl von Menschen gefährden, sofern der Täter die Gefahr nicht beherrscht; vgl. BGHSt 34, 13, 14; 38, 353, 354; BGH NStZ 2019, 607, 608. Für die Gemeingefährlichkeit ist nicht auf die abstrakte Wirkung, sondern die Eignung zur Gefährdung Dritter in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters abzustellen. Ein PKW ist nicht an sich ein gemeingefährliches Mittel (BGH NStZ 2007, 330).
  • BGH, 18.07.2018 - 4 StR 170/18

    Mord (Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln); Brandstiftung (Begriff der Hütte);

    aa) Das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel ist erfüllt, wenn der Täter ein Tötungsmittel einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168; vom 1. September 1992 - 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353, 354; vom 4. Februar 1986 - 5 StR 776/85, BGHSt 34, 13, 14).
  • BGH, 14.04.2020 - 5 StR 93/20

    Mord mit gemeingefährlichen Mitteln (fehlende Beherrschbarkeit; Eignung zur

    Die Qualifikation hat ihren Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für andere durchzusetzen sucht (vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 1986 - 5 StR 776/85, BGHSt 34, 13, 14, und vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168 mwN).
  • LG Oldenburg, 20.05.2009 - 5 Ks 8/08

    Anforderungen an die Vernehmung einer drogenabhängigen Person als Zeuge und als

    Das Merkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (BGHSt 34, 13, 14, BGHSt 38, 353, 354).
  • OLG München, 15.07.2015 - 7 St 7/14

    Strafbarkeit von Mitgliedern der Junud al-Sham durch den Angriff auf das

    Dieses ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (BGHSt 34, 13 f.).
  • BGH, 12.11.2019 - 2 StR 415/19

    Mord (gemeingefährliches Mittel: Abgrenzung zur Mehrfachtötung)

    a) Das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel ist erfüllt, wenn der Täter ein Tötungsmittel einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2005 ? 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168; vom 1. September 1992 ? 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353, 354; vom 4. Februar 1986 ? 5 StR 776/85, BGHSt 34, 13, 14).
  • BGH, 10.11.2022 - 4 StR 192/22

    Urteil des Landgerichts Kassel gegen Amokfahrer von Volkmarsen weitgehend

  • LG Dortmund, 07.12.2020 - 35 Ks 8/20
  • BGH, 04.12.2002 - XII ZB 164/02
  • LG Dresden, 29.07.2005 - 1 Ks 424 Js 51341/03

    12 Jahre Haft für Bombenleger

  • LG Köln, 16.12.1998 - 111-15/98
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