Rechtsprechung
   BGH, 30.10.1986 - 4 StR 368/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1347
BGH, 30.10.1986 - 4 StR 368/86 (https://dejure.org/1986,1347)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1986 - 4 StR 368/86 (https://dejure.org/1986,1347)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1986 - 4 StR 368/86 (https://dejure.org/1986,1347)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,1347) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versuchter Mord mittels Waffeneinsatz - Einstellung wegen Eintritt eines Strafklageverbrauchs - Vorherige Verurteilung wegen fortgesetzten Verstoßes gegen das Waffengesetz (WaffG) - Rechtskräftigkeit der vorherigen Verurteilung durch Rücknahme der Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB § 55; StPO § 328 Abs. 3, § 460
    Überleitung eines Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Strafverfahren

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 204
  • NJW 1987, 1212
  • MDR 1987, 246
  • NStZ 1987, 183 (Ls.)
  • JR 1987, 515
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 21.08.2019 - 3 StR 221/18

    Vermögensschaden beim Anstellungsbetrug (Eingehungsbetrug; Gefährdungsschaden;

    Das ist empfehlenswert, weil dadurch etwaige mit einem Wechsel vom Berufungsverfahren in ein erstinstanzliches Verfahren verbundene Probleme vermieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86, BGHSt 34, 204, 206 f.; Beschlüsse vom 27. Juni 1989 - 4 StR 236/89, juris Rn. 5; vom 22. Mai 1990 - 4 StR 210/90, BGHSt 37, 42, 44 f.).
  • BGH, 10.01.2023 - 1 StR 435/22
    Obwohl die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Regelungen gelten, können sich Besonderheiten daraus ergeben, dass in demselben Verfahren bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat und eine zu Gunsten des Angeklagten wirksame Entscheidung mit âEUR›beschränkter Rechtskraft' ergangen ist (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86 -, BGHSt 34, 204, 207).

    Es gilt daher auch nach einer Verfahrensverbindung analog § 4 Abs. 1 StPO (ebenso wohl BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86 -, BGHSt 34, 204, 207 f., sowie in einer ähnlichen Konstellation BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 4 StR 638/17 -, Rn. 3 m.w.N.).".

  • BGH, 10.08.2017 - 3 StR 549/16

    Zulässigkeit einer Verweisung bei sich nachträglich herausstellender

    In diesen Fällen entfällt aber lediglich die Verpflichtung, nicht auch die Berechtigung zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86, BGHSt 34, 204, 206 f.; S/S/Sternberg-Lieben/Bosch aaO, § 55 Rn. 72 mwN).
  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92

    Verbindung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren;

    Anders als bei der bloß gemeinsamen Verhandlung nach § 237 StPO, bei der das Berufungsverfahren trotz der Verbindung mit dem erstinstanzlichen Verfahren seine Eigenschaft als solches beibehalten hätte (BGHSt 35, 195, 197; 36, 348, 351), führt die Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO zu einer Verschmelzung der Verfahren mit der Folge, daß grundsätzlich (vgl. BGHSt 34, 204, 207) insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln ist (BGHSt 36, 348, 350; 37, 15, 18).

    Damit sind den Beteiligten jedoch die im Berufungsverfahren gegebenen Dispositionsmöglichkeiten endgültig entzogen; eine Rücknahme des Rechtsmittels ist - wegen des nunmehr auch insoweit erstinstanzlichen Charakters der Verhandlung - nicht mehr möglich (BGHSt 34, 204, 207 f; vgl. auch BGHSt 21, 229, 231).

  • OLG Stuttgart, 28.09.1994 - 3 ARs 102/94
    Der Bundesgerichtshof habe in der im Beschluß der Berufungskammer zitierten Entscheidung, wie später in BGHSt 34, 204, 206 ausgeführt, nur die Verpflichtung der Strafkammer zur Gesamtstrafenbildung innerhalb ihres Strafbannes ausgesprochen; ein zwang zum Überwechseln vom Berufungsverfahren in ein erstinstanzliches Verfahren allein zum Zwecke der Gesamtstrafenbildung ergebe sich daraus nicht.

    Beides erlaubt die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil vom 18. Januar 1990 (BGHSt 36, 348, 351 ff.) in gleicher Weise, ohne - wie für den Fall der Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe (BGHSt 34, 204, 207) - eine Präferenz erkennen zu lassen.

  • OLG Jena, 24.01.2003 - 1 Ss 280/02

    Nichtbeachtung des amtsgerichtlichen Strafbanns bei nachträglicher

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist ein Berufungsgericht zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht verpflichtet, wenn dies - aus Gründen des Strafbanns - zum Wechsel vom Berufungs- in das erstinstanzliche Verfahren führen muss (s. BGH NStZ 1990, 29; BGHSt 34, 204, 206 f).
  • BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87

    Verfahrensrüge gegen den Beschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit bei der

    Dem von der Verteidigung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86 - (MDR 1987, 246) ist nur zu entnehmen, daß in Fällen der vorliegenden Art die Möglichkeit einer Überleitung des Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Verfahren besteht.
  • OLG Celle, 18.07.2017 - 1 Ss 32/17

    Drittbereicherungsabsicht bei Täuschung zur Vermeidung eigener Inanspruchnahme;

    Statthaft und angezeigt ist es in einem solchen Fall einer nicht ausreichenden Strafgewalt des Berufungsgerichts aufgrund einer nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils erforderlich gewordenen nachträglichen Gesamtstrafenbildung, dass das Berufungsgericht lediglich für die Tat(en) eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe festsetzt, die Gegenstand der Verurteilung durch das mit der Berufung angefochtene amtsgerichtliche Urteil war(en), und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung in diesem Fall dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlässt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 1989 - 4 StR 236/89, NStZ 1990, 29; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86, BGHSt 34, 204 [206]; OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16, BeckRS 2016, 17321; OLG Jena, Beschluss vom 8. Januar 2003 - 1 Ss 280/02, NStZ-RR 2003, 139; KK-StPO/ Appl , 7. Aufl. 2013, § 460 Rn. 6; Meyer-Goßner / Schmitt , StPO, 60. Aufl. 2017, § 328 Rn. 12, § 460 Rn. 2).
  • BGH, 27.06.1989 - 4 StR 236/89

    Nachträgliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe im Beschlussverfahren - Wechsel

    In einem solchen Fall empfiehlt es sich vielmehr, die nachträgliche Gesamtstrafenbildung dem Beschlußverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu überlassen (vgl. BGHSt 34, 204, 206/207).
  • KG, 30.09.2020 - 3 Ss 48/20

    Strafgewalt bei fehlender Gesamtstrafenbildung

    Weil auch die Strafgewalt des Berufungsgerichts nicht weiter geht, als die des Amtsgerichts (vgl. BGHSt 34, 159; NStZ-RR 2010, 203; NJW 1987, 1212; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 328 Rdn. 4; Meyer-Goßner/ Schmitt a.a.O., § 328 Rdn. 9), hätte das Berufungsgericht die Sache gemäß § 328 Abs. 2 StPO unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils an die große Strafkammer des Landgerichts als erstinstanzlich zuständiges Gericht verweisen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2012 - (3) 161 Ss 49/12 (41/12) -, juris; BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019 - 202 StRR 1609/19 -, juris; OLG Brandenburg NStZ 2001, 611).
  • BGH, 25.08.1988 - 1 StR 11/88

    Grenzen und Inhalt der neuen Verhandlung bei Rückverweisung einer Sache zu neuer

  • OLG Jena, 08.03.2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16

    Revision in Strafsachen: Folgen der Überschreitung der Strafgewalt durch das

  • KG, 30.09.2020 - 161 Ss 49/20
  • LG Berlin, 31.05.2006 - 87 O 24/06

    Amtsenthebung des Vorstandes des Landesverbandes der Berliner WASG vorläufig

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht