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   BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86   

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https://dejure.org/1986,14
BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86 (https://dejure.org/1986,14)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1986 - 4 StR 40/86 (https://dejure.org/1986,14)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1986 - 4 StR 40/86 (https://dejure.org/1986,14)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Freiheitsentziehende Maßregel - Schwere andere seelische Abartigkeit - Psychatrische Unterbrinung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB (1975) § 63
    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 22
  • NJW 1986, 2893
  • MDR 1986, 598
  • StV 1986, 379
 
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Wird zitiert von ... (279)

  • BGH, 15.09.1988 - 4 StR 352/88

    Katzenkönig

    Von der Aufhebung des Strafausspruchs wird die - rechtsfehlerfreie - Anordnung der Unterbringung des Angeklagten R. nach § 63 StGB (vgl. BGHSt 34, 22) nicht berührt.
  • BGH, 14.09.2011 - 2 StR 145/11

    Totschlag (minder schwerer Fall; Doppelselbstmord); Tötung auf Verlangen

    Als schwer kann nur eine solche seelische Abartigkeit gelten, bei der sich nach dem Erscheinungsbild und Ausprägungsgrad der psychischen Störung eine Aufhebung der Unrechtseinsichts- oder Steuerungsfähigkeit oder eine erhebliche Minderung des Hemmungsvermögens geradezu aufdrängt (vgl. LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 73) oder bei der die Störung das Gewicht krankhafter seelischer Störungen erreicht (vgl. BGHSt 34, 22, 24 f.; 35, 76, 78 f.; 37, 397, 401).
  • BGH, 09.07.1987 - 4 StR 223/87

    Verwertbarkeit tagebuchartiger Aufzeichnungen

    Mit ihnen wird aber nicht die Frage beantwortet, ob er sich den Tatanreizen hat entziehen können (vgl. BGHSt 34, 22, 26).

    Notwendig war vielmehr eine umfassende Gesamtwertung (BGHSt 34, 22, 26), bei der neben dem Persönlichkeitsbild des Angeklagten und den Tatumständen auch sein Verhalten vor und nach der Tat nicht ohne Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 11. Juni 1987 - 4 StR 31/87).

    Zu den Voraussetzungen der Anordnung in Fällen der vorliegenden Art verweist der Senat auf BGHSt 34, 22.

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