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   BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86   

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https://dejure.org/1987,203
BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86 (https://dejure.org/1987,203)
BGH, Entscheidung vom 28.01.1987 - 3 StR 373/86 (https://dejure.org/1987,203)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 1987 - 3 StR 373/86 (https://dejure.org/1987,203)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verdeckte Parteifinanzierung - Verdeckte Parteispende - Höhe der Steuerverkürzung - Förderung allgemeiner staatspolitischer Zwecke - Strafbarkeit wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung förmlichen und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • spiegel.de (Pressebericht, 02.02.1987)

    Das war der große Irrtum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Steuerliche Folgen verdeckter Parteispenden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 272
  • NJW 1987, 1273
  • MDR 1987, 419
  • StV 1987, 197
  • BB 1987, 1
  • BB 1987, 527
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (30)

  • BFH, 04.03.1986 - VIII R 188/84

    Zuwendungen an politische Parteien sind im allgemeinen nicht als Betriebsausgaben

    Auszug aus BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86
    Verdeckte Parteispenden, mit denen lediglich ein Beitrag zur Stärkung der parlamentarischen Demokratie und der auf ihr beruhenden freiheitlichen Eigentums- und Wirtschaftsordnung geleistet werden soll, sind weder bei natürlichen Personen und Personengesellschaften noch bei Körperschaften Betriebsausgaben (Anschluß an BFH BStBl. III 1952, 228 und Fortführung von BFH BStBl. II 1986, 373).

    Auch sind die steuerrechtlichen Vortragen inzwischen zum Teil durch das Urteil des Bundesfinanzhofsvom 4. März 1986 - VIII R 188/84 (BStBl. II 1986, 373) geklärt worden.

    Das gilt auch für den Fall, daß ein Spender mehreren Parteien, die unterschiedliche Ziele verfolgen, im selben Veranlagungszeitraum Zuwendungen macht und dadurch die parlamentarische Demokratie fördert (vgl. BFH BStBl. II 1986, 373, 376).

    Um "private" Ausgaben, die auch bei Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG (selbst unter Beteiligung einer GmbH) anfallen können (vgl. BFH BStBl. II 1986, 373), handelt es sich hier bei der KG.

    In einem Urteil vom 4. März 1986 (BStBl. II 1986, 373) hat der Bundesfinanzhof an dieser Rechtsansicht im Grundsatz festgehalten.

    Bei Zuwendungen an politische Parteien, die nach ihrem verfassungsrechtlichen Status (Art. 21 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 PartG) und ihrem umfassenden, alle Bereiche des öffentlichen Lebens berührenden gesetzlichen Aufgabenkreis (§ 1 Abs. 2 PartG) einem Unternehmer- oder Berufsverband nicht gleichgestellt werden können (BFH BStBl. II 1986, 373, 375), reicht ein Zusammenhang nur mit den gegebenen politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen und den daran anknüpfenden Zielen einer Partei nicht aus.

    Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob sogenannte gezielte Parteispenden im engeren oder weiteren Sinne (z.B. zur Erlangung eines Auftrags oder zur Pflege des geschäftlichen Umfelds) als Betriebsausgaben abziehbar sein können (vgl. BFH a.a.O. BStBl. II 1986, 373, 376).

    Insofern ist es unerheblich, ob die einzelnen Beträge die Partei ungekürzt erreicht haben (vgl. BFH BStBl. II 1986, 373, 376).

  • BFH, 17.05.1952 - I D 1/52
    Auszug aus BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86
    Verdeckte Parteispenden, mit denen lediglich ein Beitrag zur Stärkung der parlamentarischen Demokratie und der auf ihr beruhenden freiheitlichen Eigentums- und Wirtschaftsordnung geleistet werden soll, sind weder bei natürlichen Personen und Personengesellschaften noch bei Körperschaften Betriebsausgaben (Anschluß an BFH BStBl. III 1952, 228 und Fortführung von BFH BStBl. II 1986, 373).

    Dies gilt um so mehr, als das Gutachten des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 1952 (BStBl. III 1952, 228) vorlag und auch die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht aufgedeckt hat.

    Der Reichsfinanzhof hat nach der von ihm angewandten typisierenden Betrachtungsweise Beiträge von Einzelpersonen und Personengesellschaften (z.B. einer OHG) an politische Parteien grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebenshaltung gezählt, selbst wenn bei der Mitgliedschaft geschäftliche Gründe mitwirken (RFHE 27, 82, 83 ff.; RFH RStBl. 1931, 740; vgl. BFH BStBl. III 1952, 228, 231; von Wallis DStZ 1983, 135, 137 f.).

    Der Bundesfinanzhof hat in dem Gutachten vom 17. Mai 1952, in dem es um die Steuerbefreiung eines Berufsverbands ohne öffentlich-rechtlichen Charakter ging (BStBl. III 1952, 228), die Auffassung vertreten, Beiträge an politische Parteien stellten weder bei natürlichen Personen noch bei Körperschaften Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar; das gelte auch, wenn die Zahlungen über Berufsverbände getätigt würden.

    Er hat aber bereits in dem Gutachten vom 17. Mai 1952 (BStBl. III 1952, 228, 231) ausgeführt: Auch bei Körperschaften könnten die an politische Parteien gezahlten Beträge nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.

  • FG Köln, 29.04.1985 - VIII K 337/84
    Auszug aus BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86
    Die Bundesregierung hat 1972 und 1976 die Auffassung vertreten, daß § 10 b Abs. 2 EStG und § 9 Nr. 3 b KStG als Spezialbestimmungen den Vorschriften über Werbungskosten und Betriebsausgaben vorgingen und sich daraus ein grundsätzliches Verbot ergebe, Beiträge und Spenden an politische Parteien bei der Ermittlung des Einkommens einer natürlichen oder juristischen Person als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen (vgl. Koch DStZ 1981, 294 f.; a.A. FG Köln NJW 1985, 1977, 1978 [FG Köln 29.04.1985 - VIII K 337/84] = StuW 1985, 279 mit Anm. Tipke = FR 1985, 326, 328, 329 mit Anm. Felix; FG Bremen NJW 1987, 213, 214 f. [FG Bremen 04.07.1986 - I - 75/85 V] = EFG 1986, 467 Nr. 522; von Wallis DStZ 1983, 135, 139).

    In einem solchen Verhalten kann, wie im vorliegenden Fall bezweckt, eine Förderung der parlamentarischen Demokratie liegen, in der die persönlichkeitsbezogene demokratische Gesinnung des Spenders zum Ausdruck kommt (a.A. FG Köln NJW 1985, 1977, 1978 [FG Köln 29.04.1985 - VIII K 337/84] = FR 1985, 326, 328).

    Zwar hat der Bundesfinanzhof schon wiederholt entschieden, daß § 12 Nr. 1 EStG, der privat mitveranlaßte Aufwendungen vom Abzug bei den Einkünften ausschließt, im Körperschaftsteuerrecht bei der Veranlagung körperschaftsteuerpflichtiger Gebilde, insbesondere juristischer Personen wie der GmbH, nicht gilt (BFH BStBl. II 1982, 465, 467; 1984, 160, 164; ebenso FG Köln NJW 1985, 1977, 1978 [FG Köln 29.04.1985 - VIII K 337/84] = FR 1985, 326, 328; FG Bremen NJW 1987, 213, 214 [FG Bremen 04.07.1986 - I - 75/85 V] = EFG 1986, 467 Nr. 522).

    Bei einem Sachverhalt wie diesem teilt der Senat nicht die in der Rechtsprechung der Finanzgerichte, im Schrifttum und auch von den Beschwerdeführern vertretene Rechtsansicht, eine Körperschaft, insbesondere eine juristische Person (Kapitalgesellschaft) könne keine politische Einstellung haben und äußern, bei ihr seien deshalb Zuwendungen an politische Parteien stets als Betriebsausgaben abzusetzen (vgl. FG Köln NJW 1985, 1977 f [FG Köln 29.04.1985 - VIII K 337/84] = FR 1985, 326, 328; FG Bremen NJW 1987, 213, 214 [FG Bremen 04.07.1986 - I - 75/85 V] = BFG 1986, 467 Nr. 522; von Wallis DStZ 1983, 135, 136, 138; Felix DB 1986, 1538, 1539, 1541 f.).

  • BFH, 16.12.1981 - I R 140/81

    Mitgliedsbeitrag - Eingetragener Verein - Betriebsausgaben - Vereinsveranstaltung

    Auszug aus BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86
    Das ist der Fall, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (BFH GS BStBl. II 1984, 160, 163; BFH BStBl. II 1985, 92, 93; vgl. auch BFH BStBl. II 1982, 465, 466).

    Die Verfolgung privater Interessen bleibt nur außer Betracht, wenn sie wegen weitaus überwiegender betrieblicher Veranlassung "nahezu ausgeschlossen", d.h. bei einer Gesamtwürdigung des Falles als bedeutungslos zu werten und deshalb zu vernachlässigen ist (vgl. BFH BStBl. II 1982, 465, 467; 1983, 409, 410).

    Vielmehr kann auch ein lediglich mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb durch Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für das Unternehmen genügen (BFH a.a.O. S. 375), wie er etwa bei Zahlung satzungsmäßiger Mitgliedsbeiträge an Einrichtungen unternehmerischer Interessenvertretungen, z.B. einen Industrie-Club (BFH BStBl. II 1982, 465) oder Berufsverband (BFH BStBl. II 1985, 92), vorliegen mag.

    Zwar hat der Bundesfinanzhof schon wiederholt entschieden, daß § 12 Nr. 1 EStG, der privat mitveranlaßte Aufwendungen vom Abzug bei den Einkünften ausschließt, im Körperschaftsteuerrecht bei der Veranlagung körperschaftsteuerpflichtiger Gebilde, insbesondere juristischer Personen wie der GmbH, nicht gilt (BFH BStBl. II 1982, 465, 467; 1984, 160, 164; ebenso FG Köln NJW 1985, 1977, 1978 [FG Köln 29.04.1985 - VIII K 337/84] = FR 1985, 326, 328; FG Bremen NJW 1987, 213, 214 [FG Bremen 04.07.1986 - I - 75/85 V] = EFG 1986, 467 Nr. 522).

  • FG Bremen, 04.07.1986 - I 75/85

    Aussetzung der Vollziehung von Körperschaftsteuerbescheiden und

    Auszug aus BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86
    Die Bundesregierung hat 1972 und 1976 die Auffassung vertreten, daß § 10 b Abs. 2 EStG und § 9 Nr. 3 b KStG als Spezialbestimmungen den Vorschriften über Werbungskosten und Betriebsausgaben vorgingen und sich daraus ein grundsätzliches Verbot ergebe, Beiträge und Spenden an politische Parteien bei der Ermittlung des Einkommens einer natürlichen oder juristischen Person als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen (vgl. Koch DStZ 1981, 294 f.; a.A. FG Köln NJW 1985, 1977, 1978 [FG Köln 29.04.1985 - VIII K 337/84] = StuW 1985, 279 mit Anm. Tipke = FR 1985, 326, 328, 329 mit Anm. Felix; FG Bremen NJW 1987, 213, 214 f. [FG Bremen 04.07.1986 - I - 75/85 V] = EFG 1986, 467 Nr. 522; von Wallis DStZ 1983, 135, 139).

    Zwar hat der Bundesfinanzhof schon wiederholt entschieden, daß § 12 Nr. 1 EStG, der privat mitveranlaßte Aufwendungen vom Abzug bei den Einkünften ausschließt, im Körperschaftsteuerrecht bei der Veranlagung körperschaftsteuerpflichtiger Gebilde, insbesondere juristischer Personen wie der GmbH, nicht gilt (BFH BStBl. II 1982, 465, 467; 1984, 160, 164; ebenso FG Köln NJW 1985, 1977, 1978 [FG Köln 29.04.1985 - VIII K 337/84] = FR 1985, 326, 328; FG Bremen NJW 1987, 213, 214 [FG Bremen 04.07.1986 - I - 75/85 V] = EFG 1986, 467 Nr. 522).

    Bei einem Sachverhalt wie diesem teilt der Senat nicht die in der Rechtsprechung der Finanzgerichte, im Schrifttum und auch von den Beschwerdeführern vertretene Rechtsansicht, eine Körperschaft, insbesondere eine juristische Person (Kapitalgesellschaft) könne keine politische Einstellung haben und äußern, bei ihr seien deshalb Zuwendungen an politische Parteien stets als Betriebsausgaben abzusetzen (vgl. FG Köln NJW 1985, 1977 f [FG Köln 29.04.1985 - VIII K 337/84] = FR 1985, 326, 328; FG Bremen NJW 1987, 213, 214 [FG Bremen 04.07.1986 - I - 75/85 V] = BFG 1986, 467 Nr. 522; von Wallis DStZ 1983, 135, 136, 138; Felix DB 1986, 1538, 1539, 1541 f.).

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86
    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51) hat sie die Anerkennung gemäß § 49 Nr. 3 EStDV 1955 und § 26 Nr. 3 KStDV 1955 zu Recht erhalten, obwohl sie gemäß § 49 Nr. 2 EStDV 1955 und § 26 Nr. 2 KStDV 1955 - ebenfalls steuerbegünstigt - auch Mittel an politische Parteien gab.

    Aus der Aufhebung der genannten Bestimmungen ist auch nicht etwa zu folgern, daß für die Tatzeit ab 1. Januar 1977 - entgegen dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51) - Spenden über die SV an politische Parteien im Rahmen des § 9 Nr. 3 a KStG 1977 steuerbegünstigt gewesen wären und die falschen Angaben der Angeklagten sich deshalb nicht auf steuerlich erhebliche Tatsachen bezogen hätten.

    Vielmehr liegt es auf der Hand, daß sich die Anerkennung der SV nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51), welches auch den verfassungsrechtlich zulässigen Inhalt des § 49 Nr. 3 EStDV 1955-1956/57 und des § 26 Nr. 3 KStDV 1955 festlegte, objektiv nicht mehr auf Zahlungen an politische Parteien bezog (§ 31 Abs. 1 BVerfGG; vgl. Bericht zur Neuordnung der Parteienfinanzierung, Bundesanzeiger Beilage Nr. 25/83 S. 51 f.).

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86
    In Fällen verdeckter Parteifinanzierung, die die Veranlagungszeiträume 1971 bis 1979 betreffen, sind § 11 Nr. 5 b KStG 1968/1975 und § 9 Nr. 3 b KStG 1977 für die strafrechtliche Prüfung einer Tat als Steuerhinterziehung maßgebend auch unter Berücksichtigung dessen, daß nach § 9 Nr. 3 KStG 1984 und dem hierzu ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1986 (NJW 1986, 2487) Spenden an politische Parteien nunmehr als steuermindernde Ausgaben zu staatspolitischen Zwecken anerkannt und damit in erheblich größerem Umfang als nach den früheren Regelungen abziehbare Aufwendungen sind.

    Die bezeichneten steuerrechtlichen Vorschriften über Parteispenden (§ 11 Nr. 5 b KStG 1968/1975, § 9 Nr. 3 b KStG 1977) sind, soweit es um einen solchen Ausgabenabzug geht, für die strafrechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles maßgebend auch unter Berücksichtigung dessen, daß nach § 9 Nr. 3 KStG 1984 (Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes vom 10. Februar 1984, BGBl. I S. 217) und dem hierzu ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1986 (NJW 1986, 2487) Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 PartG nunmehr als steuermindernde Ausgaben zu staatspolitischen Zwecken anerkannt und damit in erheblich größerem Umfang als nach den früheren Regelungen abziehbare Aufwendungen sind (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 29. September 1986 - IV B 4 - S 2223 - 223/86, DStZ/E 1986, 315).

    Offenbleiben kann auch, ob und wie weit ein Abzug von Zuwendungen an politische Parteien als Betriebsausgaben durch das Verfassungsrecht (vgl. BVerfG NJW 1986, 2487) oder durch das Abzugsverbot für Geschenkaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) ausgeschlossen oder eingeschränkt ist (vgl. BFH a.a.O.; Groh NJW 1985, 993, 994, 996); ferner, unter welchen Voraussetzungen ihm bei einer Kapitalgesellschaft die Vorschriften über die verdeckte Gewinnausschüttung entgegenstehen würden (vgl. zum Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung BFH BStBl. II 1976, 753, 754).

  • BGH, 08.01.1965 - 2 StR 49/64

    Blankettgesetze - Blankettausfüllende Normen - Gesetz

    Auszug aus BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86
    Auch ist das Steuerrecht, das den Tatbestand der Blankettnorm des § 370 Abs. 1 AO ausfüllt, für die strafrechtliche Beurteilung als Teil des Strafgesetzes aufzufassen, so daß bei seiner Änderung das für eine bestimmte Tat geltende Recht nach § 2 Abs. 2 bis 4 StGB zu ermitteln ist (BGHSt 20, 177; vgl. BGH NStZ 1982, 206).

    Nach allem kommt es hier nicht auf eine Erörterung der weiteren Frage an, ob § 11 Nr. 5 b KStG 1968/1975 und § 9 Nr. 3 b KStG 1977 oder - allgemein - ob und unter welchen Voraussetzungen Besteuerungsvorschriften Zeitgesetze im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB sind (vgl. BGHSt 20, 177; Hübner a.a.O. Rdn. 16; Klein/Orlopp a.a.O. § 370 Anm. 2).

  • FG Bremen, 05.03.1986 - I 27/85

    Gerichtliche Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes bei

    Auszug aus BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86
    Das ist für die Besteuerung hier aber unerheblich (vgl. dagegen FG Bremen NJW 1987, 215, 216 [FG Bremen 05.03.1986 - I - 27/85 V] = DStZ 1986, 361, 362 mit Anm. Felix; Goutier NWB 1986 Fach 3 S. 6261 ff., 6265; Kohlmann wistra 1983, 207, 210; 1986, 85, 87 ff.).

    Das gleiche gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang gemäß § 49 Abs. 2 EStDV 1959 oder § 26 Abs. 2 KStDV 1959/1968 erteilte Spendenbescheinigungen der SV geeignet sind, gutgläubige oder grob fahrlässig handelnde Spender unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes oder der Verwirkung des Steueranspruchs vor einem späteren steuerlichen Zugriff der Finanzbehörden zu schützen (vgl. BFH BStBl. III 1965, 657, 658 f.; II 1981, 52, 53; FG Münster DStZ 1985, 593, 594 mit Anm. Heuer = EFG 1985, 627 Nr. 720; FG Bremen NJW 1987, 215, 216 [FG Bremen 05.03.1986 - I - 27/85 V] = DStZ 1986, 361, 362 mit Anm. Felix; Goutier a.a.O. S. 6267 ff.; Groh NJW 1985, 993, 995, 997; Klein DStR 1985, 391, 394 f.).

  • BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82

    Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe

    Auszug aus BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86
    Das ist der Fall, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (BFH GS BStBl. II 1984, 160, 163; BFH BStBl. II 1985, 92, 93; vgl. auch BFH BStBl. II 1982, 465, 466).

    Nach dem steuerrechtlichen Nettoprinzip, wonach es bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf den Saldo zwischen den Aufwendungen und Erträgen ankommt, mindern die Betriebsausgaben den Gewinn, es sei denn, das Gesetz schließt sie im Einzelfall vom Abzug aus (BFH GS BStBl. II 1984, 160, 164, 165).

  • BFH, 18.09.1984 - VIII R 324/82

    Beiträge an einen Berufsverband sind Betriebsausgaben, wenn die Ziele des

  • BFH, 15.06.1973 - VI R 35/70

    Anerkennung religiöser Zwecke - Förderung der Religion - Gemeinnützigkeit -

  • BFH, 07.07.1976 - I R 180/74

    Aufwendungen für eine Auslandsreise - Gesellschaftergeschäftsführer einer

  • BGH, 27.01.1982 - 3 StR 217/81

    Steuerhinterziehung - Verfassungsmäßigkeit - Bestimmtheitsgebot - Steuerumgehung

  • BVerfG, 15.04.1985 - 2 BvR 405/85
  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

  • FG Niedersachsen, 12.02.1985 - VIII 300/82
  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83

    Bereicherung - Unmittelbarer Vermögensvorteil - Anderweitiger Vermögensvorteil -

  • BGH, 08.05.1979 - 1 StR 51/79

    Steuerhinterziehung durch Geltendmachung von Schwarzkäufen als Betriebsausgaben -

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BGH, 26.11.1986 - 3 StR 107/86

    Bewertung eines Tatbeitrags als Beihilfe - Auslegung des Täterbegriffs nach § 25

  • BFH, 21.10.1981 - I R 149/77

    Bei Körperschaften erhöhen die abziehbaren Spenden einen abziehbaren Verlust

  • BFH, 07.11.1963 - IV 117/60 S

    Ersatz von Jagdkosten und Jagdaufwendungen eines Handelsvertreters durch eine

  • BFH, 18.12.1986 - I B 49/86

    Ernstliche Zweifel an den subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung

  • BFH, 16.09.1965 - V 91/63 U

    Voraussetzung der Bindung des Finanzamts nach dem Grundsatz über Treu und Glauben

  • BGH, 24.09.1986 - 3 StR 336/86

    Veranschlagung des Lohnaufwandes bei der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in

  • BGH, 28.05.1986 - 3 StR 103/86

    Mittäter einer Steuerhinterziehung - Die eigene Steuerpflichtigkeit als

  • BGH, 24.10.1984 - 3 StR 315/84

    Straffreiheit bei Selbstanzeige in Fällen nicht angezeigter Lohnsteuererklärungen

  • BVerfG, 04.04.1985 - 2 BvR 107/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

  • BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90

    Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

    Die Sonderbeiträge, bei denen es sich in Wirklichkeit um Spenden der KG an die C handelte (vgl. BGHSt 34, 272, 280 f.), blieben in der Höhe jeweils weit hinter dem satzungsmäßigen Jahresbeitrag zurück.

    Die von der Revision hervorgehobene Frage, ob Zuwendungen an politische Parteien als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, hat der Senat in dem vom Bundesverfassungsgericht (aaO) auf eine Verfassungsbeschwerde nicht beanstandeten Urteil vom 28. Januar 1987 (BGHSt 34, 272, 273, 287 ff.) grundsätzlich verneint.

    b) Es kann auf sich beruhen, ob § 370 AO - wie die Rechtsprechung bisher angenommen hat - ein Blankettstrafgesetz ist, dessen Tatbestand durch die Vorschriften des materiellen Steuerrechts ergänzt wird (BVerfGE 37, 201, 208; BVerfG - Dritte Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 21. März 1989 - 2 BvR 162/89 und 2 BvR 201/89; BVerfG - Zweite Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87; BGHSt 34, 272, 282; BGH NStZ 1982, 206), oder ob er eine in sich vollständige Strafnorm enthält, die - ähnlich wie zum Beispiel die §§ 242 und 246 StGB - anhand der geltenden (auch außerstrafrechtlichen) Gesetze nur auszulegen ist (vgl. BVerfGE 78, 205, 213).

    Nach der gesetzlichen Definition des § 4 Abs. 4 EStG, die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung feste Konturen erhalten hat (vgl. BGHSt 34, 272, 288), sind Betriebsausgaben "Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind".

    Zweifel an der Auslegungsfähigkeit des Begriffs sind im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Problematik der finanziellen Unterstützung politischer Parteien um so weniger berechtigt, als schon der Reichsfinanzhof solche Aufwendungen grundsätzlich nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen hat (vgl. BGHSt 34, 272, 289), die Problematik zur Tatzeit also nicht neu war.

    Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß § 4 Abs. 6 (in Verbindung mit § 10 b Abs. 2 Satz 1) EStG 1983 (Neufassung vom 24. Januar 1984, BGBl. I S. 113), wonach Spenden an politische Parteien erstmals für den Veranlagungszeitraum 1984 auf Grund besonderer gesetzlicher Regelung ausdrücklich nicht Betriebsausgaben sind, im Gesetzgebungsverfahren als Klarstellung der Rechtslage angesehen wurde (BGHSt 34, 272, 286 f.).

    Sachlich verdienen die Ausführungen, die inzwischen auch in die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eingegangen sind (BFH DB 1989, 156, 157; BFH BStBl. II 1989, 97, 98), entgegen der Ansicht der Revision gerade deshalb Beachtung, weil Zuwendungen an politische Parteien schon seit Jahren vor den hier erörterten Veranlagungszeiträumen (1972 bis 1981) bei der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer nur in ganz beschränktem Umfang steuerlich (als Sonderausgaben) abziehbar waren (vgl. BGHSt 34, 272, 280), wodurch die Frage, ob solche Zuwendungen unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben sein könnten, besonderes praktisches Gewicht erlangten.

    Für ihn ist eine Bindung an bestandskräftige Steuerbescheide im Gesetz nicht vorgesehen (BGHSt 34, 272, 279; BVerfG - Zweite Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87).

    aa) Bei den "Durchleitungen" oder "Sonderbeiträgen" handelt es sich in Wirklichkeit um verdeckte Parteispenden, welche die FG auf Wunsch ihrer dauernden oder temporären Mitglieder, aber auch für Nichtmitglieder, an bestimmte Stellen politischer Parteien weiterleitete (vgl. BGHSt 34, 272, 276 f.).

    Auch der Senat hat in diesem Sinne entschieden (BGHSt 34, 272, 287 ff.).

    Aus demselben Grund kann dahingestellt bleiben, wie "gezielte" oder "finale" Parteispenden - zum Beispiel zur Erlangung oder Erhaltung eines Auftrags oder zur Pflege des geschäftlichen Umfeldes - steuerlich einzuordnen sind (vgl. BGHSt 34, 272, 293; BFH BStBl. II 1986, 373, 376); der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei den "Sonderbeiträgen" der KG um derartige Spenden zur Erreichung eines konkreten betrieblichen Zweckes handelt.

    Das genügt nicht für die nach § 4 Abs. 4 EStG erforderliche Verknüpfung mit dem Betrieb (vgl. BGHSt 34, 272, 288 f.).

    In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, wie der Begriff der "Gutgläubigkeit" einzugrenzen ist, insbesondere ob als gutgläubig auch noch angesehen werden kann, wer grob fahrlässig (leichtfertig) die steuerrechtliche Lage verkennt (vgl. BGHSt 34, 272, 280 f.; BGH NStZ 1988, 276 mit Anmerkung Hellmann S. 558).

    Auf guten Glauben kann sich wegen Schutzunwürdigkeit aber nicht berufen, wer vorsätzlich - und sei es auch nur mit bedingtem Vorsatz - sich oder einem anderen steuerliche Vorteile verschafft, auf die er oder der andere kein Anrecht hat (vgl. BGHSt 34, 272, 280; BVerfG - Zweite Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 15. Oktober 1990 - 2 BvR 385/87).

    Im übrigen ist der Senat im Urteil vom 28. Januar 1987 (BGHSt 34, 272, 279, 293) ersichtlich davon ausgegangen, daß das Merkmal der Täuschung (sollte es ungeschrieben im Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO enthalten sein) jedenfalls dann erfüllt ist, wenn die Veranlagungsbeamten des Finanzamtes - so wie hier - die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Steuererklärung nicht kannten.

  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    Denn mit "anderen Gründen" i.S.d. § 370 Abs. 4 Satz 3 AO sind nur solche Tatsachen gemeint, auf die sich der Täter nicht bereits im Besteuerungsverfahren berufen hat (BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 - 3 StR 373/86, NJW 1987, 1273; Jäger in Klein, AO, 10. Aufl., § 370 Rn. 130).
  • BFH, 25.11.1987 - I R 126/85

    Abgrenzung der Spenden an politische Parteien von den Betriebsausgaben und

    Im Bereich der Parteispenden liegt eine entsprechende Spendenmotivation vor, wenn Zuwendungen an politische Parteien ohne konkrete Gegenleistungen zur Förderung allgemeiner politischer Ziele, etwa der Erhaltung und Förderung der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gewährt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 28. Januar 1987 3 StR 373/86, BGHSt 34, 273).
  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

    b) Eine sowohl unter dem Gesichtspunkt der Erkennbarkeit für die Adressaten (aa)) wie hinsichtlich der Wahrung der parlamentarischen Verantwortung (bb)) hinreichend bestimmte Umschreibung des tatbestandlichen Unrechts ließ sich § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO auch dann entnehmen, wenn die Tatbestandsmerkmale der steuerlich erheblichen Tatsachen und der Steuerverkürzung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. BVerfGE 37, 201 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 1989 - 2 BvR 162/89 u.a. -, juris, Rn. 2, und der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1994 - 2 BvR 1084/94 -, juris, Rn. 3; BGHSt 20, 177 ; 34, 272 ) als Blankettmerkmale aufgefasst wurden, die auf das materielle Abgabenrecht - hier also die Vorschriften der Verordnung Nr. 3950/92 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung - verwiesen und durch dieses ausgefüllt wurden.
  • BVerfG, 15.10.1990 - 2 BvR 385/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO am Maßstab der Art. 103 Abs. 2 ,

    Durch Urteil vom 28. Januar 1987 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführer (vgl. BGH, NJW 1987, 1273 = BGHSt 34, 272 ).

    Werde durch ein Scheingeschäft (vgl. § 41 AO ) ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so sei das verdeckte Geschäft für die Besteuerung maßgebend (BGH, UA S. 13 = NJW 1987, S. 1273 [1275]).

    Sie waren sich auch über die steuerrechtliche Bedeutung ihres Tuns im klaren (vgl. BGH, UA S. 31 f. = NJW 1987, S. 1273 [1279]).

    Aufgrund dieser Feststellungen ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn nach Auffassung der Fachgerichte im vorliegenden Fall eine Verwirkung des Steueranspruchs nicht in Betracht kommen kann, weil ein schutzwürdiges Vertrauen - das auch den staatlichen Strafanspruch berühren könnte - nicht anzuerkennen sei (vgl. BGH, UA S. 12 f. = NJW 1987, S. 1273 [1275 f.]).

  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 234/17

    Untreue (Pflichtverletzung: Voraussetzungen eines tatbestandsauschließenden

    Es handelt sich vielmehr um ein und denselben nur teilweise unrichtig dargestellten Sachverhalt (so insbesondere OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. März 1985 - 3 Ws 80/84, wistra 1985, 163, 164; ebenso FG Niedersachsen, Urteil vom 10. November 2004 - 6 K 385/95, juris Rn. 78 ff.; Tipke/Kruse/Krumm, AO/FGO, 150. Lieferung, § 370 AO Rn. 111; Simon/Wagner, Steuerstrafrecht, 4. Aufl., 67; Gehm, Steuerstrafrecht, 3. Aufl., S. 61; ähnlich BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 - 3 StR 373/86 Rn. 24, BGHSt 34, 272, 284 f.).
  • BVerfG, 16.06.2011 - 2 BvR 542/09

    Bestimmtheitsgebot (Blankettstrafgesetze und normative Tatbestandsmerkmale;

    Der Bundesgerichtshof geht ebenfalls davon aus, dass es sich bei § 370 Abs. 1 AO um eine Blankettstrafnorm handelt, die durch die Vorschriften der Einzelsteuergesetze ausgefüllt wird (vgl. neben der angegriffenen Entscheidung BGHSt 53, 45 noch BGHSt 34, 272 ; 47, 138 ; 53, 221 ; offen gelassen in BGHSt 37, 266 ).
  • BFH, 03.07.1987 - III R 7/86

    Computerprogramme (hier: Anwender-Standardsoftware) sind immaterielle

    c) Der Senat kann jedoch zugunsten der Klägerin ohne weiteres unterstellen, daß diese die drei Computer-Programme zusammen mit den sie speichernden Datenträgern (d.h. den Vervielfältigungsstücken der Originalkopie) "käuflich" erworben und für diesen Erwerb ein Entgelt bezahlt hat (vgl. zur evtl. Anwendung von Kaufrecht auf einen Software-Vertrag bei unbefristeter Nutzungsüberlassung BGH-Urteil vom 25. März 1987 VIII ZR 43/86, BB 1987, 1.277, 1.279 Spalte 1 oben).

    Das immaterielle Gut "Programm", und nicht etwa die Sache "Datenträger" ist es, wofür er den u.U. hohen Kaufpreis vereinbart und bezahlt (vgl. z.B. Engel, BB 1985, 1.159/1.160 und 1.162, m. w. N. in den Fußnoten 10 und 32; Mehrings, NJW 1986, 1904/1905; ähnlich Brandi-Dohrn, Computer und Recht - CuR - 1986, 63, 66; vgl. auch BGH-Urteil vom 25. März 1987 VIII ZR 43/86, BB 1987, 1.277, 1.278 Spalte 2 Absatz 4).

  • BFH, 24.05.2000 - II R 25/99

    Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer

    § 2 Abs. 3 StGB greift vielmehr deshalb nicht ein, weil die Tatsache, dass das Vermögensteuergesetz ab dem 1. Januar 1997 nicht mehr anwendbar ist, die Gesetzeslage bezüglich früherer Zeiträume/Stichtage nicht verändert hat (vgl. dazu BGH-Urteil in NJW 1987, 1273, 1276; Meine in DStR 1999, 2101; Schmidt in wistra 1999, 121).

    b) Mit dieser Rechtsauffassung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit dem BGH (in NJW 1987, 1273, 1276), der bereits auf die über das Änderungsdatum hinaus fortbestehende Möglichkeit der Tatbegehung hingewiesen und dazu ausgeführt hat, es gebe unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhanges des § 2 Abs. 1 bis 4 StGB keinen einleuchtenden Grund, den von der Gesetzesänderung unberührt gebliebenen, nach wie vor durchsetzbaren Steueransprüchen, die in zurückliegenden Jahren entstanden sind, den strafrechtlichen Schutz vor ggf. erst nach dem Änderungsdatum erfolgenden Angriffen zu entziehen.

  • BGH, 13.01.1988 - 3 StR 450/87

    Kenntnis eines Spenders hinsichtlich der Verwendung von Parteispenden - Vorsatz

    Zu wesentlichen Rechtsfragen der Parteispendenproblematik hat er bereits früher Stellung genommen (BGHSt 34, 272).
  • BFH, 30.06.1987 - VIII R 353/82

    Entnahme eines Betriebsgrundstücks durch private Bebauung bei einer

  • BayObLG, 14.03.2002 - 4St RR 8/02

    Begriff der Finanzbehörden - Kenntnisstand bei Steuerfestsetzung

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99

    Kenntnis der Finanzbehörden; Tatbestandsmäßigkeit der Steuerhinterziehung;

  • BGH, 21.02.2001 - 5 StR 368/00

    Freispruch einer zur Bekämpfung des organisierten Zigarettenschmuggels

  • BGH, 26.11.1992 - 3 StR 319/92

    Strafbarkeit von Fälschungen der Kommunalwahl vom 7. Mai 1989 in der DDR nach der

  • LG Marburg, 02.11.1999 - 1 KLs 4 Js 16966/97

    Zweckfremde Verwendung von Haushaltsmitteln der Studentenschaft; Verletzung der

  • BayObLG, 03.03.2004 - 4St RR 8/04

    Zur Frage, ob unter unter welchen Vorausetzungen ein Strafverfahren bis zum

  • BGH, 29.01.1992 - 2 StR 427/91

    Generalprävention bei Schutzgelderpressung

  • BFH, 07.11.1990 - X R 203/87

    Kein Spendenabzug bei teilweise fehlverwendeter Spende

  • BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88

    Tatbeteiligung - Vorsatz - Mittäterschaft - Einzelakte - Fortgesetzte Handlung -

  • BayObLG, 11.03.2003 - 4St RR 7/03

    Zur Strafbarkeit von Steuerhinteziehungen durch Nichtangabe von Einkünften aus

  • BGH, 08.09.2021 - 1 StR 114/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der hinterzogenen

  • BGH, 19.10.2000 - 4 StR 411/00

    Unzulässige Verfahrensrüge (Vollständiger Sachvortrag bei Ablehnung eines

  • BFH, 13.12.1989 - I R 39/88

    Keine Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft im Fall der mittelbaren

  • BGH, 20.07.1988 - 3 StR 583/87

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - Strafbarkeit wegen fortgesetzter

  • FG Nürnberg, 17.02.2000 - IV 5/99

    Erhebung von Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer

  • BGH, 15.06.1994 - 3 StR 54/94

    Unerlaubtes Handeltreiben - Betäubungsmittel - Einheitliche Tat

  • OLG Frankfurt, 15.06.1999 - 1 Ws 69/99

    Würdigung eines Aussageverhaltens zur Inhaberschaft eines fraglichen

  • OLG Hamm, 14.10.2008 - 4 Ss 345/08

    Urteil; versuchte Steuerhinterziehung; versuchte Erschleichung von

  • BGH, 19.10.1987 - 3 StR 589/86

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - Voraussetzungen für die Verjährung der

  • FG Niedersachsen, 11.06.2012 - 11 K 257/10

    Haftung als Steuerhinterzieher bei Nacherklärung von Einkünften aus

  • OLG Stuttgart, 12.05.1995 - 1 Ss 163/95
  • FG München, 14.04.2005 - 14 K 972/03

    Auswahlermessen bei Gesamtschuldnerschaft

  • FG Hamburg, 20.06.2000 - V 71/00

    Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer

  • FG Düsseldorf, 18.05.2000 - 10 K 1003/96

    Vermögensteuer; Steuerhinterziehung; Festsetzungsverjährung;

  • FG Düsseldorf, 18.05.2000 - 10 K 999/96

    Vermögensteuer; Steuerhinterziehung; Festsetzungsverjährung;

  • BGH, 06.12.1989 - 2 StR 516/89

    Voraussetzungen der Annahme eines gewerbsmäßigen Handelstreiben mit

  • FG Düsseldorf, 23.05.2000 - 10 V 938/00

    Vermögensteuer; Zinseinkünfte vor 1993; Steuerhinterziehung;

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