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   BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87   

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https://dejure.org/1987,176
BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87 (https://dejure.org/1987,176)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1987 - 1 StR 72/87 (https://dejure.org/1987,176)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1987 - 1 StR 72/87 (https://dejure.org/1987,176)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Krankhaft herabgesetzte Alkoholverträglichkeit durch in Depotform verabreichtes Medikament - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhauses wegen krankhaft herabgesetzter Alkoholverträglichkeit - Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung einer Unterbringung in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB (1975) §§ 63, 67 b Abs. 1
    Krankhaft herabgesetzte Alkoholverträglichkeit; Aussetzung der Unterbringung im Hinblick auf landesrechtliche Unterbringung

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 313
  • NJW 1987, 2312
  • MDR 1987, 687
  • NStZ 1987, 364 (Ls.)
  • StV 1988, 61
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.12.1956 - 5 StR 403/56
    Auszug aus BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87
    In Fällen, in denen nicht ein solcher Defekt, sondern letztlich der Alkoholgenuß Ausschluß oder Verminderrung der Schuldfähigkeit bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB lediglich dann ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 10, 57, 60; BGH, Beschl. vom 27. Mai 1975 - 5 StR 192/75 - bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH, Urt. vom 12. September 1985 - 4 StR 428/85 - bei Holtz MDR 1986, 96, 97; st. Rspr.).

    Im Falle der krankhaft herabgesetzten Alkoholverträglichkeit rechtfertigt sich die Unterbringung aus der Gefahr, die sich daraus ergibt, daß schon geringe Mengen alkoholischer Getränke, wie sie regelmäßig zur Stillung des Durstes oder aus geselligem Anlaß getrunken werden, zur Beeinträchtigung oder zum Ausschluß der Schuldfähigkeit und damit zu einem vom Betroffenen nicht mehr oder nur noch beschränkt kontrollierbaren Verhalten führen können (vgl. BGHSt 10, 57, 61).

    Nun hat der Bundesgerichtshof freilich in verschiedenen Entscheidungen die krankhafte Herabsetzung der Alkoholverträglichkeit als Voraussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB nur genügen lassen, wenn schon ganz geringe Mengen Alkohols genügten, den Täter in einen die Schuldfähigkeit zumindest erheblich vermindernden Zustand zu versetzen (BGHSt 10, 57, 61; BGH NStZ 1982, 218; BGH StV 1986, 381; st. Rspr.).

    Eine nähere Umschreibung, welche Menge damit gemeint ist, findet sich jedoch in der bisherigen Rechtsprechung nicht; in einem der entschiedenen Fälle führte zwar schon der Genuß von einem Glas Bier zu Bewußtseinsstörungen und einem Dämmerzustand (BGHSt 10, 57, 61).

  • BGH, 20.06.1985 - 1 StR 256/85

    Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollstreckung - Bewertung einer

    Auszug aus BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87
    Eine anderweitig durchgeführte, aussichtsreiche Behandlung kann zwar Anlaß zur Aussetzung einer strafgerichtlich angeordneten Unterbringung geben, doch kann, wenn die durchgeführte Behandlung nicht erfolgversprechend verläuft, darin kein Kriterium gesehen werden, das von vornherein die Aussetzung ausschließen würde; sonst käme in den zahlreichen Fällen, in denen eine Heilung des psychisch erkrankten Täters ausgeschlossen ist, eine Aussetzung der Unterbringung nach § 67 b Abs. 1 StGB in keinem Fall in Frage, ein Ergebnis, das der Regelung des § 67 b Abs. 1 StGB nicht gerecht würde; ersichtlich ist auch die Anmerkung von Tröndle (Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 67 b Rdn. 3, der sich im übrigen insoweit zu Unrecht auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1985 - 1 StR 256/85 - bei Holtz MDR 1985, 979 beruft) nicht so zu verstehen.
  • BGH, 10.07.1985 - 3 StR 104/85

    Versuchte Aussetzung - Subjektive Voraussetzungen - Kennzeichen eines strafbaren

    Auszug aus BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87
    Eine anderweitig durchgeführte, aussichtsreiche Behandlung kann zwar Anlaß zur Aussetzung einer strafgerichtlich angeordneten Unterbringung geben, doch kann, wenn die durchgeführte Behandlung nicht erfolgversprechend verläuft, darin kein Kriterium gesehen werden, das von vornherein die Aussetzung ausschließen würde; sonst käme in den zahlreichen Fällen, in denen eine Heilung des psychisch erkrankten Täters ausgeschlossen ist, eine Aussetzung der Unterbringung nach § 67 b Abs. 1 StGB in keinem Fall in Frage, ein Ergebnis, das der Regelung des § 67 b Abs. 1 StGB nicht gerecht würde; ersichtlich ist auch die Anmerkung von Tröndle (Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 67 b Rdn. 3, der sich im übrigen insoweit zu Unrecht auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1985 - 1 StR 256/85 - bei Holtz MDR 1985, 979 beruft) nicht so zu verstehen.
  • BGH, 27.05.1975 - 5 StR 192/75

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei alkoholkrankem Täter

    Auszug aus BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87
    In Fällen, in denen nicht ein solcher Defekt, sondern letztlich der Alkoholgenuß Ausschluß oder Verminderrung der Schuldfähigkeit bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB lediglich dann ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 10, 57, 60; BGH, Beschl. vom 27. Mai 1975 - 5 StR 192/75 - bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH, Urt. vom 12. September 1985 - 4 StR 428/85 - bei Holtz MDR 1986, 96, 97; st. Rspr.).
  • BGH, 12.09.1985 - 4 StR 428/85

    Revision gegen Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung und

    Auszug aus BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87
    In Fällen, in denen nicht ein solcher Defekt, sondern letztlich der Alkoholgenuß Ausschluß oder Verminderrung der Schuldfähigkeit bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB lediglich dann ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 10, 57, 60; BGH, Beschl. vom 27. Mai 1975 - 5 StR 192/75 - bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH, Urt. vom 12. September 1985 - 4 StR 428/85 - bei Holtz MDR 1986, 96, 97; st. Rspr.).
  • BGH, 16.12.1981 - 3 StR 321/81

    Unterbringung - Zulässigkeit - Geistiger Defekt - Alkoholgenuß - Verminderte

    Auszug aus BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87
    Nun hat der Bundesgerichtshof freilich in verschiedenen Entscheidungen die krankhafte Herabsetzung der Alkoholverträglichkeit als Voraussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB nur genügen lassen, wenn schon ganz geringe Mengen Alkohols genügten, den Täter in einen die Schuldfähigkeit zumindest erheblich vermindernden Zustand zu versetzen (BGHSt 10, 57, 61; BGH NStZ 1982, 218; BGH StV 1986, 381; st. Rspr.).
  • BGH, 21.09.1965 - 5 StR 341/65

    Unterbringung in einer Heilanstalt oder Pflegeanstalt

    Auszug aus BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87
    Damit sollte jedoch ersichtlich nicht das Maß der ganz geringen Menge festgelegt werden; das ergibt sich schon aus einer anderen Entscheidung desselben Senats, in der auf den Genuß von vier Flaschen Bier in zweieinhalb Stunden abgestellt wurde (BGH, Urt. vom 21. September 1965 - 5 StR 341/65).
  • BGH, 09.09.1986 - 4 StR 470/86

    Schuldunfähigkeit aufgrund paranoider Wahnvorstellungen - Erfordernis der

    Auszug aus BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87
    Hinsichtlich der ihm angelasteten Taten hat das Landgericht jedoch die Voraussetzungen des § 20 StGB deshalb bejaht, weil der Beschuldigte zuvor drei Flaschen Bier getrunken hatte; seine psychische Erkrankung habe in Verbindung mit der Alkoholisierung dazu geführt, daß er sich in einem die Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand befand, dabei nimmt das Landgericht ersichtlich an, daß dem Beschuldigten, der Fehldeutungen der Realität erlegen ist, die Einsicht in das Unrecht seines Tuns fehlte (UA S. 25; vgl. BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1).
  • BGH, 17.02.1999 - 2 StR 483/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Schuldunfähigkeit;

    Hat letztlich der Genuß von Alkohol seine Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat aufgehoben oder erheblich vermindert, so ist für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus grundsätzlich nur Raum, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHR StGB § 63 Zustand 18 m.w.N.; BGHSt 34, 313 ff.).

    Die krankhafte Herabsetzung der Alkoholverträglichkeit hat die Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHSt 34, 313, 315 m.w.N.) als Voraussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB dann ausreichen lassen, wenn schon ganz geringe Mengen Alkohol genügten, den Täter in einen Zustand zu versetzen, in dem die Schuldfähigkeit zumindest erheblich vermindert ist.

  • BGH, 17.02.2021 - 2 StR 294/20

    Urteilsgründe (Darstellung der Strafzumessungserwägungen: Beschränkung auf

    bb) Die Unterbringung nach § 63 StGB kann zwar auch in solchen Fällen ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Juni 2010 - 2 StR 201/10, juris Rn. 6, und vom 23. November 1999 - 2 StR 486/99, StV 2001, 677 f.; BGH, Urteil vom 26. März 1987 - 1 StR 72/87, BGHSt 34, 313, 314 f.) oder aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 8. Januar 1999 - 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338, 339 mwN).
  • BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere

    In solchen Fällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st. Rspr., BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; 1985, 309; 1986, 331; 1998, 406; BGH StV 1983, 278; BGHSt 34, 313 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 4-6, 12, 13, 17, 19) oder auf Grund eines psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr., BGHR StGB § 63 Zustand 12, 18; Gefährlichkeit 19; BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1997 - 2 StR 603/97, 27. Mai 1998 - 2 StR 233/98 und 10. Juni 1998 - 2 StR 215/98).
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