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   BGH, 02.12.1988 - 2 ARs 536/88   

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https://dejure.org/1988,881
BGH, 02.12.1988 - 2 ARs 536/88 (https://dejure.org/1988,881)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1988 - 2 ARs 536/88 (https://dejure.org/1988,881)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1988 - 2 ARs 536/88 (https://dejure.org/1988,881)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Antrages auf Ausgang eines Gefangenen - Gewährung künftiger Vollzugslockerungen - Zuständigkeit des Gerichts - Verlegung eines Strafgefangenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StPO (1975) § 14; StVollzG §§ 109 ff
    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Vollzugsanstalt

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 33
  • NJW 1989, 1169
  • MDR 1989, 369
  • NStZ 1989, 196
  • StV 1989, 440
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70

    Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss

    Auszug aus BGH, 02.12.1988 - 2 ARs 536/88
    Daß bei vergleichbaren Fällen ein solcher Parteiwechsel stattfindet, ist im Verwaltungsprozeßrecht allgemein anerkannt (BVerwGE 44, 148, 150; VGH Mannheim ESVGH 20, 145; Kopp, VwGO 7. Aufl. § 91 Rdn. 13; Redeker/von Oertzen, VwGO 9. Aufl. § 90 Rdn. 6 a, § 91 Rdn. 5; Eyermann/Fröhler, VwGO 9. Aufl. § 78 Rdn. 8, § 90 Rdn. 12).
  • OLG Celle, 01.06.1981 - 3 Ws 144/81
    Auszug aus BGH, 02.12.1988 - 2 ARs 536/88
    Die Sache ist daher auf entsprechenden Antrag an das für den Sitz der anderen Vollzugsanstalt zuständige Gericht zu verweisen (OLG Celle NStZ 1981, 494; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 4. Aufl. § 110 Rdn. 4; Schuler in Schwind/Böhm, StVollzG § 110 Rdn. 6; ebenso wohl: Volckart/Schmidt, AK StVollzG 2. Aufl. § 111 Rdn. 3; vgl. auch BVerfG - Vorprüfungsausschuß - NStZ 1983, 380; OLG Stuttgart NStZ 1987, 295; abweichend für Fälle, in denen die Verlegung den Streitgegenstand verändert: OLG Hamm NStZ 1985, 336).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.1973 - IV 732/73
    Auszug aus BGH, 02.12.1988 - 2 ARs 536/88
    Doch gilt dies gerade nicht für den Fall des Parteiwechsels: Ist für das Verfahren gegen den neuen Beklagten eine andere örtliche Zuständigkeit begründet, so wird diese nun maßgebend (VGH Mannheim NJW 1974, 823 f; Kopp a.a.O. § 90 Rdn. 20; Redeker/von Oertzen a.a.O. § 90 Rdn. 7; Eyermann/Fröhler a.a.O. § 90 Rdn. 12).
  • OLG Hamm, 31.01.1985 - 1 Vollz (Ws) 289/84
    Auszug aus BGH, 02.12.1988 - 2 ARs 536/88
    Die Sache ist daher auf entsprechenden Antrag an das für den Sitz der anderen Vollzugsanstalt zuständige Gericht zu verweisen (OLG Celle NStZ 1981, 494; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 4. Aufl. § 110 Rdn. 4; Schuler in Schwind/Böhm, StVollzG § 110 Rdn. 6; ebenso wohl: Volckart/Schmidt, AK StVollzG 2. Aufl. § 111 Rdn. 3; vgl. auch BVerfG - Vorprüfungsausschuß - NStZ 1983, 380; OLG Stuttgart NStZ 1987, 295; abweichend für Fälle, in denen die Verlegung den Streitgegenstand verändert: OLG Hamm NStZ 1985, 336).
  • BGH, 23.07.1969 - 2 ARs 201/69

    Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs - Gerichtliches Verfahren nach einem

    Auszug aus BGH, 02.12.1988 - 2 ARs 536/88
    Als unanwendbar erweist sich auch der im Strafprozeß geltende Rechtssatz, daß eine Verweisung nicht statthaft ist, wenn dem Gericht die örtliche Zuständigkeit fehlt (vgl. BGHSt 23, 79, 82; OLG Hamm NJW 1961, 232 [OLG Hamm 12.09.1960 - 2 Ss 476/60]; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. vor § 7 Rdn. 8, § 16 Rdn. 5).
  • OLG Stuttgart, 20.03.1987 - 4 Ws 71/87
    Auszug aus BGH, 02.12.1988 - 2 ARs 536/88
    Die Sache ist daher auf entsprechenden Antrag an das für den Sitz der anderen Vollzugsanstalt zuständige Gericht zu verweisen (OLG Celle NStZ 1981, 494; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 4. Aufl. § 110 Rdn. 4; Schuler in Schwind/Böhm, StVollzG § 110 Rdn. 6; ebenso wohl: Volckart/Schmidt, AK StVollzG 2. Aufl. § 111 Rdn. 3; vgl. auch BVerfG - Vorprüfungsausschuß - NStZ 1983, 380; OLG Stuttgart NStZ 1987, 295; abweichend für Fälle, in denen die Verlegung den Streitgegenstand verändert: OLG Hamm NStZ 1985, 336).
  • BVerfG, 17.03.1983 - 2 BvR 442/82

    Fortsetzung eines im Strafvollzug begonnenen Verfahrens bei Verlegung des

    Auszug aus BGH, 02.12.1988 - 2 ARs 536/88
    Die Sache ist daher auf entsprechenden Antrag an das für den Sitz der anderen Vollzugsanstalt zuständige Gericht zu verweisen (OLG Celle NStZ 1981, 494; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 4. Aufl. § 110 Rdn. 4; Schuler in Schwind/Böhm, StVollzG § 110 Rdn. 6; ebenso wohl: Volckart/Schmidt, AK StVollzG 2. Aufl. § 111 Rdn. 3; vgl. auch BVerfG - Vorprüfungsausschuß - NStZ 1983, 380; OLG Stuttgart NStZ 1987, 295; abweichend für Fälle, in denen die Verlegung den Streitgegenstand verändert: OLG Hamm NStZ 1985, 336).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1969 - II 708/67
    Auszug aus BGH, 02.12.1988 - 2 ARs 536/88
    Daß bei vergleichbaren Fällen ein solcher Parteiwechsel stattfindet, ist im Verwaltungsprozeßrecht allgemein anerkannt (BVerwGE 44, 148, 150; VGH Mannheim ESVGH 20, 145; Kopp, VwGO 7. Aufl. § 91 Rdn. 13; Redeker/von Oertzen, VwGO 9. Aufl. § 90 Rdn. 6 a, § 91 Rdn. 5; Eyermann/Fröhler, VwGO 9. Aufl. § 78 Rdn. 8, § 90 Rdn. 12).
  • BGH, 01.12.1989 - 2 ARs 543/89

    Wirksamkeit eines ohne Antrag ergangenen Verweisungsbeschlusses

    Macht das Gesetz die Verweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht davon abhängig, daß ein Verfahrensbeteiligter dies beantragt, so ist ein ohne Antrag ergangener Verweisungsbeschluß rechtsunwirksam (Fortführung von BGHSt 36, 33).

    Wird ein Antragsteller, nachdem er das gerichtliche Verfahren (§§ 109 ff StVollzG) anhängig gemacht hat, in eine andere Vollzugsanstalt verlegt, so ist das Verfahren allerdings an diejenige Strafvollstreckungskammer zu verweisen, in deren Bezirk diese Vollzugsanstalt ihren Sitz hat (BGHSt 36, 33 für den Fall von Vollzugslockerungen).

    Der Wechsel der Entscheidungszuständigkeit tritt aber erst auf Grund des Verweisungsbeschlusses ein, den das angerufene Gericht in entsprechender Anwendung des § 83 VwGO zu fassen hat (BGHSt 36, 33, 35, 37).

  • OLG Celle, 19.10.2016 - 1 Ws 501/16

    Zuständigkeitsstreit in Strafvollzugssachen

    Für derartige Zuständigkeitsstreitigkeiten gilt über die allgemeine Verweisungsnorm des § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschrift des § 14 StPO entsprechend (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - 2 ARs 536/88, BGHSt 36, 33; BGH, Beschluss vom 7. September 2005 - 2 Ars 313/05; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2007 - …

    Bei örtlicher Unzuständigkeit der mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StPO befassten Strafvollstreckungskammer hat diese den Antrag nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern sich für örtlich unzuständig zu erklären und das Verfahren im Interesse der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes an die Strafvollstreckungskammer des nach § 110 StVollzG örtlich zuständigen Landgerichts zu verweisen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - 2 ARs 536/88, BGHSt 36, 33; BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1989 - 2 ARs 543/89, NStZ 1990, 205; OLG Celle, Beschluss vom 7. April 2011 - 1 Ws 115/11; Bachmann , in: Laubenthal u.a., Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Teil P Rn. 42; Schmidt-Clarner , in: Burhoff/Kotz [Hrsg.], Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2016, Teil C Rn. 359).

    Diese Verweisung ist von Amts wegen (also auch ohne einen entsprechenden Antrag des Antragstellers) vorzunehmen (OLG Celle, Beschluss vom 7. April 2011 - 1 Ws 115/11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 Ws 506/11; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 - III -1 Vollz (Ws) 163/15; Bachmann , in: Laubenthal u.a., Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Teil P Rn. 42; Schmidt-Clarner , in: Burhoff/Kotz [Hrsg.], Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2016, Teil C Rn. 360) und erfolgt in entsprechender Anwendung des § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - 2 ARs 536/88, BGHSt 36, 33; OLG Celle, Beschluss vom 7. April 2011 - 1 Ws 115/11).

  • BVerwG, 16.07.2014 - 2 WDB 5.13

    Verfahrenshindernis; Zuständigkeit; örtliche Unzuständigkeit; Verweisung;

    Denn § 16 StPO hat seinen Grund darin, dass es im Strafverfahren oftmals mehrere (konkurrierende) Gerichtsstände gibt (§§ 7 ff. StPO) und die unter ihnen zu treffende Wahl der Anklagebehörde, nicht dem zunächst angerufenen Gericht vorbehalten sein soll (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - 2 ARs 536/88 - BGHSt 36, 33 ff.).

    Darüber hinaus wird die Auffassung vertreten, § 17a GVG komme für Verweisungen wegen fehlender Zuständigkeit Allgemeingültigkeit auch für die anderen Gerichtsbarkeiten zu, weshalb er nicht auf das Zivilverfahren zugeschnitten, sondern abstrakt gehalten sei (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO mit Nebengesetzen, 72. Aufl. 2014, § 17a GVG Rn. 3; im Ergebnis so auch BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - 2 ARs 536/88 - BGHSt 36, 33 ff. = juris Rn. 13).

  • OLG Naumburg, 10.09.2009 - 1 Ws 371/09

    Örtliche Zuständigkeit bei Antrag auf Vollzugslockerungen durch einen im

    Ein Wechsel der Entscheidungszuständigkeit tritt erst aufgrund eines Verweisungsbeschlusses ein, den das angerufene Gericht in entsprechender Anwendung des § 83 VwGO zu fassen hat (BGHSt 36, 33, 36, 37 zu § 83 VwGO a.F.).

    Für Vollzugslockerungen ist der Leiter derjenigen Maßregelvollzugsanstalt zuständig, in der sich der Untergebrachte zum Zwecke des Maßregelvollzugs befindet (vgl. entsprechend zum Strafvollzug BGHSt 36, 33, 34).

  • BGH, 09.12.1992 - 2 ARs 509/92

    Zuständigkeitregelung bei Verlegung des Strafgefangenen

    Wird ein Strafgefangener in eine andere Vollzugsanstalt verlegt, so ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem er Vollzugslockerungen begehrt, an diejenige Strafvollstreckungskammer zu verweisen, in deren Bezirk diese Vollzugsanstalt ihren Sitz hat (BGHSt 36, 33).

    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal hat somit zu Recht die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund, in dessen Bezirk sich die Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel befindet, abgegeben (vgl. BGHSt 36, 33, 36, 37).

  • BGH, 12.12.2001 - 2 ARs 325/01

    Zuständigkeit (Strafvollstreckung; Grundsatz der Vollzugsnähe); Eigengeld;

    Auszunehmen von diesem Grundsatz sind lediglich vorübergehende Verschubungen (vgl. für § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO: BGH NStZ 1989, 548; vgl. auch BGH NStZ 1999, 158; BGHSt 36, 33 ff.).
  • BGH, 12.03.2014 - 2 ARs 434/13

    Zuständigkeit über den Antrag gemäß § 109 StVollzG bei Anfechtung eines

    Maßgebend für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist damit der das gerichtliche Verfahren einleitende Antrag (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - 2 ARs 536/88, BGHSt 36, 33, 34).
  • OLG Hamm, 04.09.2018 - 1 Vollz (Ws) 376/18

    Strafvollzug; Anforderungen an die Begründung von Fluchtgefahr und

    Denn infolge der Verlegung des Betroffenen von der Justizvollzugsanstalt T in die Justizvollzugsanstalt S ist die behördliche Zuständigkeit auf die aufnehmende Justizvollzugsanstalt übergegangen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 09. Mai 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 172/17), da die erstrebte Verlegung in eine Einrichtung des offenen Vollzugs auf Grundlage einer ermessensfehlerfreien Entscheidung nur von der Behörde vorgenommen werden kann, die die Freiheitsstrafe vollzieht (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Dezember 1988 zu 2 ARs 536/88, zitiert nach juris Rn. 8; OLG Celle, Beschluss vom 11. Dezember 2001 zu 3 Ws 445/01 (StrVollz), zitiert nach juris Rn. 7).
  • OLG Hamm, 11.06.2015 - 1 Vollz (Ws) 163/15

    Erledigung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach Verlegung in einer

    Ein solcher Wechsel der Antragsgegner bewirkt gemäß § 110 StVollzG zugleich den Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit, so dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Verpflichtungsantrag des Betroffenen auf die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bonn, in deren Bezirk die JVA Z ihren Sitz hat, übergegangen ist (vgl. BGH NStZ 1989, 196).
  • OLG Celle, 27.05.2008 - 1 Ws 203/08

    Eröffnung des Rechtsweges nach § 23 Einführungsgesetz zum

    Wird ein Strafgefangener während des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, tritt keine Erledigung der Hauptsache ein, wenn die angegriffene Maßnahme dort fortwirkt (vgl. BGHSt 36, 33. OLG Celle ZfStrVo 2002, 245).
  • BGH, 12.12.2001 - 2 AR 190/01

    Eigengeld - Strafvollzug - Verfügbarkeit des Eigengeldes - Strafgefangenenrechte

  • BGH, 23.11.1998 - 2 ARs 466/98

    Antrag eines Strafgefangenen auf Aushändigung eines "Orion-Kalender -

  • OLG Hamm, 09.05.2017 - 1 Vollz (Ws) 172/17

    Vollzugslockerungen; Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit; Verlegung

  • BGH, 18.10.1995 - 2 ARs 285/95

    Beteiligung am gerichtlichen Verfahren - Vollzugsbehörde - Anordnung einer

  • OLG Hamm, 11.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 721/18

    Strafvollzug; gerichtliche Zuständigkeit für die Anfechtung der Verlegung in eine

  • OLG Celle, 08.09.2020 - 3 Ws 210/20

    Kein Ermessensspielraum der Vollstreckungsbehörde bei vollzugsöffnenden

  • OLG Hamm, 28.11.2017 - 1 Vollz (Ws) 471/17

    Erledigung in der Hauptsache; Verlegung in eine andere Anstalt; Antrag Dritter;

  • OLG Hamm, 26.10.2004 - 1 Vollz (Ws) 121/04

    Strafvollzug; Ausführung; Fluchtgefahr, Bewilligung; Ermessen der Vollzugsbehörde

  • OLG Jena, 20.07.1995 - 1 Ws 71/95

    StVollzG

  • LG Aachen, 21.03.2016 - 33i StVK 1027/15

    Auskunftsanspruch und Akteneinsichtsrecht eines Häftlings hinsichtlich der

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