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   BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89   

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BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89 (https://dejure.org/1990,432)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1990 - 4 StR 616/89 (https://dejure.org/1990,432)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89 (https://dejure.org/1990,432)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verbindung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens - Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt - actio libera in causa

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 4 Abs. 1
    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 348
  • NJW 1990, 1490
  • MDR 1990, 454
  • NStZ 1990, 242
  • StV 1990, 289
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 13.08.1963 - 2 ARs 172/63

    Verbindung von Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens - Gestattung einer

    Auszug aus BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89
    Der Verfahrensgang und die Entscheidung lassen aber offen, ob das Landgericht beide Verfahren - zwischen denen ein Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO besteht - zu einem einheitlichen verbunden hat, wie es in § 4 StPO vorgesehen ist, oder ob es lediglich eine Verbindung nach § 237 StPO vorgenommen hat, die zu prozeßtechnischen Erleichterungen (vgl. BGHSt 19, 177, 182), nicht aber zu einer Verschmelzung der Verfahren führt (vgl. Meyer-Goßner DRiZ 1985, 241 ff; NStZ 1989, 297, 298; Paulus in KMR StPO § 4 Rdn. 4).

    In anderen Entscheidungen (BGHSt 19, 177, 178; 22, 250, 251; 25, 52, 53 [BGH 15.11.1972 - 2 ARs 300/72]; 35, 195, 197; BGH NStZ 1986, 564) hat er die Zulässigkeit der Verbindung von Verfahren, die sich in verschiedenen Rechtszügen beim Landgericht befinden, verneint.

    Sie betrafen, jedenfalls soweit es auf die Beantwortung dieser Frage ankam (BGHSt 19, 177; BGH NStZ 1986, 564), indes Strafsachen, die vor ihrer Verbindung bei verschiedenen Landgerichten anhängig waren.

    Der Zulässigkeit einer Zusammenfassung von Strafsachen entsprechend § 4 Abs. 1 StPO steht auch nicht entgegen, daß damit in den festgelegten Instanzenzug eingegriffen wird (BGHSt 19, 177, 179).

  • BGH, 19.01.1988 - 4 StR 647/87

    Revision bei Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89
    In anderen Entscheidungen (BGHSt 19, 177, 178; 22, 250, 251; 25, 52, 53 [BGH 15.11.1972 - 2 ARs 300/72]; 35, 195, 197; BGH NStZ 1986, 564) hat er die Zulässigkeit der Verbindung von Verfahren, die sich in verschiedenen Rechtszügen beim Landgericht befinden, verneint.

    Der Senat hat bereits auf die Systemwidrigkeit dieser Rechtsprechung hingewiesen (BGHSt 35, 195, 197 f).

  • BGH, 05.06.1986 - 4 StR 238/86

    Abgabe des Berufungsverfahrens an ein anderes Gericht und Verbindung mit einem

    Auszug aus BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89
    In anderen Entscheidungen (BGHSt 19, 177, 178; 22, 250, 251; 25, 52, 53 [BGH 15.11.1972 - 2 ARs 300/72]; 35, 195, 197; BGH NStZ 1986, 564) hat er die Zulässigkeit der Verbindung von Verfahren, die sich in verschiedenen Rechtszügen beim Landgericht befinden, verneint.

    Sie betrafen, jedenfalls soweit es auf die Beantwortung dieser Frage ankam (BGHSt 19, 177; BGH NStZ 1986, 564), indes Strafsachen, die vor ihrer Verbindung bei verschiedenen Landgerichten anhängig waren.

  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 461/86

    Strafgewalt des Schöffengerichts; Übergang von Berufungs- in erstinstanzliches

    Auszug aus BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89
    Daß das nach der Verbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO ergehende Urteil des Landgerichts nur noch beim Bundesgerichtshof mit der Revision angefochten werden kann, beruht darauf, daß es als Folge der Sachverschmelzung auf ein einheitliches erstinstanzliches Verfahren zurückgeht, also keine Rechtsmittelentscheidung (mehr) ist, gegen die das Oberlandesgericht als Revisionsinstanz angerufen werden könnte (vgl. BGH MDR 1987, 246; BGHSt 34, 159, 160 f.: Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz, wenn das Landgericht anstelle eines Berufungsverfahrens ein erstinstanzliches Verfahren durchgeführt hat).

    Deshalb ist das Oberlandesgericht als Revisionsinstanz zuständig, wenn und soweit sich das Rechtsmittel gegen das im Berufungsverfahren ergangene Urteil richtet (BGHSt 34, 159, 160; BGHR StPO § 237 Revision 2).

  • BGH, 09.11.1989 - 4 StR 542/89

    Strafverfolgung - Verwischen von Tatspuren - Verhalten nach der Tat -

    Auszug aus BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89
    In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem keine Blutprobe vorliegt, hätte vielmehr von einem Mindestabbauwert von 0, 1 %o pro Stunde ausgegangen werden müssen (zur vollständigen Berechnungsmethode: BGH, Urteil vom 9. November 1989 - 4 StR 542/89).
  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

    Auszug aus BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89
    Dessen Feststellungen und Würdigungen der Beweise bedürfen einer in sich geschlossenen Darstellung; die Urteilsgründe müssen aus sich heraus verständlich sein (Hürxthal in KK 2. Aufl. § 267 StPO Rdn. 5; vgl. auch BGHSt 33, 59 f [BGH 05.11.1984 - AnwSt R 11/84]).
  • BGH, 14.04.1987 - 4 StR 203/87

    Gemeinschaftlicher schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung - Zweifel an

    Auszug aus BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89
    Ein solcher Wert darf aber der Berechnung nicht zugrunde gelegt werden (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 7).
  • BGH, 24.11.1967 - 4 StR 500/67

    Trinkexzeß vor Einbruch - §§ 20, 21 StGB, actio libera in causa bei Ausführung

    Auszug aus BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89
    Ist der Täter, wovon der Tatrichter ausgeht, zur Tatzeit schuldunfähig, so kann er wegen vorsätzlicher Begehung der in unfreiem Zustand begangenen Taten nur bestraft werden, wenn er sich zu der Begehung in noch schuldfähigem Zustand mit mindestens bedingtem Vorsatz entschlossen hat (BGHSt 17, 259; 21, 381, 382) [BGH 24.11.1967 - 4 StR 500/67].
  • BGH, 12.01.1977 - 2 StR 662/76

    Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Vollrausches - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89
    § 4 Abs. 2 StPO, der nur die Zusammenfassung von Strafsachen aus dem Zuständigkeitsbereich von Spruchkörpern verschiedener Ordnungen vorsieht, schließt die Verbindung von Strafsachen, die bei gleichrangigen Spruchkörpern desselben Gerichts anhängig sind, durch Abgabe und Übergabe ebenfalls nicht aus (BGHSt 18, 173, 175; 26, 191, 199 [BGH 25.08.1975 - 2 StR 309/75]; 27, 99, 102; Meyer-Goßner NStZ 1989, 297, 298; vgl. aber BGHSt 20, 219, 220) [BGH 05.05.1965 - 2 StR 66/65].
  • BGH, 20.12.1962 - 2 ARs 81/62

    Irrtümliche Anklageerhebung beim Erwachsenengericht - Zulässigkeit einer Abgabe

    Auszug aus BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89
    § 4 Abs. 2 StPO, der nur die Zusammenfassung von Strafsachen aus dem Zuständigkeitsbereich von Spruchkörpern verschiedener Ordnungen vorsieht, schließt die Verbindung von Strafsachen, die bei gleichrangigen Spruchkörpern desselben Gerichts anhängig sind, durch Abgabe und Übergabe ebenfalls nicht aus (BGHSt 18, 173, 175; 26, 191, 199 [BGH 25.08.1975 - 2 StR 309/75]; 27, 99, 102; Meyer-Goßner NStZ 1989, 297, 298; vgl. aber BGHSt 20, 219, 220) [BGH 05.05.1965 - 2 StR 66/65].
  • BGH, 04.05.1962 - 4 StR 79/62

    Voraussetzungen des verantwortlichen Ingangsetzens des Geschehensablaufs (actio

  • BGH, 03.02.1976 - 1 StR 694/75

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlich fortgesetzten Beziehens, Vorrätighaltens und

  • BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87

    Verfahrensrüge gegen den Beschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit bei der

  • BGH, 29.11.1984 - 4 StR 661/84

    Verurteilung wegen eines versuchten und eines vollendeten Diebstahls - Verbindung

  • BGH, 25.08.1975 - 2 StR 309/75

    Voraussetzungen für die Verweisung eines Urteils an die Jugendkammer - Entfallen

  • BGH, 31.05.1988 - 3 StR 203/88

    Umfang der Prüfungspflicht der alkoholbedingten Schuldunfähigkeit -

  • BGH, 21.11.1978 - 1 StR 497/78

    Gesamtstrafbildung bei Verbindung eines Berufungsverfahrens mit einem

  • BGH, 14.10.1987 - 4 StR 504/87

    Berechnung einer Blutalkoholkonzentration - Zugrundelegung eines falschen

  • BGH, 11.11.1988 - 3 StR 478/88

    Annahme von Schuldunfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration über 3 Promille

  • BGH, 15.10.1968 - 2 ARs 291/68

    Ergehen eines Strafurteils in Abwesenheit des Angeklagten - Antrag auf

  • BGH, 17.07.1979 - 1 StR 298/79

    Verurteilung wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung - Verurteilung wegen Diebstahls

  • BGH, 20.05.1953 - 4 ARs 30/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.05.1965 - 2 StR 66/65

    Zulässigkeit einer Vorverweisung - Bindungswirkung von Revisionsurteilen -

  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 365/86

    Strafbarkeit wegen Totschlags im Zustand aufgehobener Hemmungsfähigkeit aufgrund

  • BGH, 31.05.1989 - 4 StR 262/89

    Zuständigkeit für das Rechtsmittel der Revision gegen das Berufungsurteil des

  • BGH, 16.06.1955 - 2 StR 805/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.11.1985 - 4 StR 552/85

    Zugrundezulegender Abbauwertes bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration

  • BGH, 15.11.1972 - 2 ARs 300/72

    Verbindung eines vor einem Gericht niederer Ordnung schwebenden Verfahrens mit

  • BGH, 14.01.2021 - 4 StR 95/20

    Alternativvorsatz (Zulässigkeit der Annahme von zwei bedingten

    (a) Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verfahrensverbindung einer erstinstanzlichen landgerichtlichen Strafsache mit einer beim Landgericht anhängigen Berufungssache in analoger Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO nicht in Betracht kommt, wenn das mit der Berufung angefochtene amtsgerichtliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, BGHSt 36, 348, 350 f.; Beschlüsse vom 24. April 1990 - 4 StR 159/90, BGHSt 37, 15, 17; vom 21. August 2019 - 3 StR 221/18, NStZ 2020, 291, 292 f.).

    Bei einem teilrechtskräftigen amtsgerichtlichen Urteil wäre dies indes nur bei einem Eingriff in die Rechtskraft möglich; dies ist jedoch unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, BGHSt 36, 348, 350 f.; Beschluss vom 24. April 1990 - 4 StR 159/90, BGHSt 37, 15, 17; Meyer-Goßner, DRiZ 1990, 284, 286).

    (2) Die Verbindung von Strafsachen gemäß § 4 Abs. 1 StPO führt indes zu einer verfahrensrechtlichen Verschmelzung mit der Folge, dass sich gemäß § 5 StPO das weitere Verfahren nach den Vorschriften richtet, die für die zur Zuständigkeit des höheren Gerichts gehörende Strafsache gelten (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, BGHSt 36, 348; vom 21. Mai 1992 - 4 StR 81/92, BGHSt 38, 300, 301; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 5 Rn. 1).

  • BGH, 21.08.2019 - 3 StR 221/18

    Vermögensschaden beim Anstellungsbetrug (Eingehungsbetrug; Gefährdungsschaden;

    Zwar scheidet die Verbindung eines Berufungsverfahrens zu einem erstinstanzlichen Verfahren mit der Folge einer Verfahrensverschmelzung entsprechend § 4 StPO grundsätzlich aus, wenn in dem Berufungsverfahren horizontale Teilrechtskraft eingetreten ist, weil insoweit eine Überführung in ein insgesamt erstinstanzliches Verfahren nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 StR 616/89, BGHSt 36, 348, 350 f.; Beschlüsse vom 10. September 1990 - 3 StR 281/90, BGHR StPO § 237 Verbindung 4; vom 18. April 1991 - 4 StR 131/91, juris Rn. 3).
  • BGH, 24.04.1990 - 4 StR 159/90

    Keine Verbindung eines AG-Verfahrens mit LG-Berufungsverfahren

    Hiervon hat der Senat zwar eine Ausnahme zugelassen und § 4 Abs. 1 StPO für entsprechend anwendbar erklärt, wenn ein Berufungsverfahren bei demselben Landgericht anhängig ist, bei dem sich auch ein erstinstanzliches Verfahren gegen denselben Angeklagten befindet (Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, abgedruckt in BGHSt 36, 348).

    Die Verbindung eines Berufungsverfahrens mit einem erstinstanzlichen Verfahren entsprechend § 4 Abs. 1 StPO, die zu einer Verschmelzung beider Verfahren und damit insgesamt zu einem erstinstanzlichen Verfahren führt (BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, abgedruckt BGHSt 36, 348), kann nur dann in Betracht kommen, wenn für das Landgericht bereits eine erstinstanzliche Zuständigkeit besteht.

    Das Landgericht hätte die Verfahren je nach Sachstand dann entsprechend § 4 Abs. 1 StPO zu einem erstinstanzlichen Verfahren verschmelzen oder eine reine Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO vornehmen können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, (abgedruckt in BGHSt 36, 348)).

    c) Da das Landgericht somit für die beim Amtsgericht L. angeklagte Strafsache nicht zuständig war und seine Zuständigkeit auch nicht durch eine Verfahrensverbindung begründen konnte, kam auch eine Verbindung der Verfahren nach § 237 StPO - wie sie dem Landgericht möglicherweise vorschwebte, weil es im Urteilstenor gesondert über das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren entschieden und "die Berufung verworfen", also keine Verfahrensverschmelzung vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, (abgedruckt in BGHSt 36, 348)) - nicht in Betracht.

  • BGH, 22.05.1990 - 4 StR 210/90

    Keine Gesamtstrafenbildung bei gleichzeitiger Verhandlung mit Berufungsverfahren

    Wie sich aus dem Urteil der Strafkammer ergibt, handelte es sich um eine Verbindung nach § 237 StPO, die nicht wie eine Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO zu einer Verschmelzung beider Verfahren führte (vgl. Urteil des Senats vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89,(in BGHSt 36, 48 [BGH 09.12.1988 - 2 StR 279/88]) und Beschluß des Senats vom 24. April 1990 - 4 StR 159/904 StR 159/90, (in BGHSt 37, 15)), sondern die prozessuale Selbständigkeit beider Verfahren nicht berührte (BGHSt 26, 271, 275).

    Diese Auffassung ist aber mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr vereinbar, die zwischen der zur Verfahrensverschmelzung führenden Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO und der bloßen Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO unterscheidet (BGHSt 36, 348; BGHSt 37, 15); denn eine gleichzeitige Aburteilung liegt nur bei einer Aburteilung in demselben Verfahren vor.

    § 53 StGB kann daher für den Fall einer Verbindung nach § 237 StPO keine Anwendung mehr finden (BGHSt 36, 348).

  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92

    Verbindung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren;

    Die Strafkammer war zwar nicht daran gehindert, das erstinstanzliche mit dem Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 1 StPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, da zwischen beiden Verfahren ein persönlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO bestand, die Strafsachen bei demselben Gericht anhängig waren, keine Teilrechtskraft eingetreten und das Landgericht zur Verhandlung der Anklage in erster Instanz zuständig war (BGHSt 36, 348, 350 f; 37, 15, 17 f; 38, 172; Senatsbeschluß vom 6. Februar 1992 - 4 StR 626/91; Meyer-Goßner DRiZ 1990, 284, 285 f).

    Anders als bei der bloß gemeinsamen Verhandlung nach § 237 StPO, bei der das Berufungsverfahren trotz der Verbindung mit dem erstinstanzlichen Verfahren seine Eigenschaft als solches beibehalten hätte (BGHSt 35, 195, 197; 36, 348, 351), führt die Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO zu einer Verschmelzung der Verfahren mit der Folge, daß grundsätzlich (vgl. BGHSt 34, 204, 207) insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln ist (BGHSt 36, 348, 350; 37, 15, 18).

  • BGH, 28.09.2017 - 4 StR 240/17

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge (Ausschluss für alle

    Denn die durch Beschluss des Landgerichts vom 3. Juni 2016 erfolgte Verbindung beider Strafsachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung gemäß § 4 Abs. 1 StPO hatte ihre Verschmelzung zu einem einheitlichen Verfahren zur Folge (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, BGHSt 36, 348, 349; KK-StPO/Scheuten, 7. Aufl., § 4 Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 5 Rn. 1).
  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 506/91

    Unzulässige Verbindung eines Berufungsverfahrens vor dem Landgericht mit einem

    In der Ladung zur Hauptverhandlung hat es erklärt: "Das Verfahren wird insgesamt nach erstinstanzlichen Grundsätzen durchgeführt werden (vgl. BGHSt 36, 348)".
  • BGH, 29.05.1990 - 1 StR 208/90

    Verurteilung zu einer Gesamtstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit

    Die Rüge der Revision, die Verbindung beider Verfahren sei nach § 4 StPO nicht zulässig gewesen, ist schon deswegen unbegründet, weil das Landgericht bei der Verbindung nicht nach dieser Vorschrift, die zu einer Verschmelzung beider Verfahren und damit insgesamt zu einem erstinstanzlichen Verfahren geführt hätte (BGH NStZ 1990, 242 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt), sondern nach § 237 StPO verfahren ist.

    Diese Rechtsprechung hat er jedoch aufgegeben (BGH NStZ 1990, 242; vgl. auch BGHSt 35, 195, 197).

    Sie ist vielmehr dem Verfahren nach § 460 StPO vorzubehalten (BGH NStZ 1990, 242), was hier erst nach Abschluß des Revisionsverfahrens vor dem Oberlandesgericht in Betracht kommt.

  • BGH, 24.03.1995 - 3 ARs 8/95

    Verfahrensverbindung - Zulässigkeit der Verbindung - Gleichrangige Spruchkörper

    In einem solchen in der Strafprozeßordnung nicht ausdrücklich geregelten Fall können zwar die Verfahren außer nach § 237 StPO auch in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 1 StPO mit der dann eintretenden Rechtsfolge einer sogenannten Verschmelzung zu einem einheitlichen Verfahren verbunden werden, wenn der dazu vorausgesetzte Zusammenhang nach § 3 StPO besteht (vgl. BGHSt 36, 348, 350 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; vgl. ferner Pfeiffer in KK-StPO 3. Aufl. § 4 Rdn 2 a.E.; Rudolphi in SK StPO § 2 Rdn. 4; Paulus in KMR 7. Aufl. § 4 Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 4 Rdn. 6; Meyer-Goßner NStZ 1989, 297, 298).

    Eine derartige zu einer Verfahrenseinheit führende Verbindung geschieht jedoch nicht in dem Verfahren nach § 4 Abs. 2 StPO, sondern durch eine unter den beteiligten gleichrangigen Spruchkörpern einverständliche Abgabe und Übernahme des hinzu zu verbindenden Verfahrens (vgl. BGHSt 36, 348, 350; 27, 99, 102; 26, 191, 199 [BGH 25.08.1975 - 2 StR 309/75]; 18, 173, 175; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 4 Rdn. 6; Meyer-Goßner NStZ 1989, 297, 298).

  • BGH, 05.03.2014 - 2 StR 503/13

    Beweisantrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens (Ablehnung wegen

    Hinzu kommt - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist -, dass die Zeugin unmittelbar nach den Taten zu II.2 und II.3 bzw. II.4 bei Atemalkoholtests eine Blutalkoholkonzentration von 2, 37 bzw. 3,22 Promille aufwies und bei diesem Grad von Alkoholisierung die Fähigkeit von Zeugen, Sachverhalte zutreffend aufzunehmen, beeinträchtigt gewesen sein kann (BGH StV 1990, 289).
  • BGH, 26.08.1998 - 3 StR 201/98

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Unerlaubtes

  • BGH, 17.12.1998 - 1 StR 628/98

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren; Persönlicher

  • BGH, 29.05.1991 - 2 StR 68/91

    Erfordernis der Aufklärung von Widersprüchen zwischen Angaben, die ein

  • BGH, 18.04.1991 - 4 StR 131/91

    Rechtmäßigkeit der Verurteilung eines Angeklagten wegen gefährlicher

  • BGH, 08.08.2001 - 2 StR 285/01

    Verbindungsbeschluß (Unwirksamkeit bezüglich sachlicher Zuständigkeit);

  • BGH, 20.01.1995 - 3 StR 585/94

    Prozessuale Tat - Doppelte Rechtshängigkeit - Verfahrenshindernis - Revision -

  • BGH, 10.01.2023 - 1 StR 435/22

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren (Geltung des

  • BGH, 06.02.1992 - 4 StR 626/91

    Fehlende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts mangels Vorliegen eines

  • BGH, 12.11.1996 - 4 StR 495/96

    Vorliegen eines Verfahrenhindernisses wegen Verbindung von Verfahren die

  • BayObLG, 30.11.2022 - 203 Ws 1006/22

    Rechtsschutzbedürfnis in Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG

  • OLG Stuttgart, 28.10.1998 - 4 HEs 184/98

    Voraussetzungen für eine erstmalige Haftprüfung; Zulässigkeit der Ersetzung eines

  • BGH, 08.07.1997 - 1 StR 299/97

    Verschmelzung der Verfahren durch Verbindungsbeschluss

  • OLG Stuttgart, 28.09.1994 - 3 ARs 102/94
  • BGH, 13.09.1991 - 3 StR 314/91

    Voraussetzungen für eine Fortsetzungstat - Annahme eines Gesamtvorsatzes -

  • BGH, 10.09.1990 - 3 StR 281/90

    Verbindung zweier Verfahren zur gleichzeitigen Verhandlung bei Vorliegens eines

  • AG Berlin-Tiergarten, 16.03.2009 - 257 Ds 309/07

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach durchgeführter Revision: Geltung des

  • BGH, 12.07.1990 - 4 StR 284/90

    Verbindung zweier Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung -

  • BGH, 13.02.1990 - 1 StR 55/90

    Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheigung einer Revision

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