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   BGH, 13.12.1990 - 4 StR 519/90   

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https://dejure.org/1990,1453
BGH, 13.12.1990 - 4 StR 519/90 (https://dejure.org/1990,1453)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1990 - 4 StR 519/90 (https://dejure.org/1990,1453)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1990 - 4 StR 519/90 (https://dejure.org/1990,1453)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Adhäsionsverfahren - Schadensersatzanspruch - Erörterung in der Hauptverhandlung - Wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens - Aufnahme in das Protokoll

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO (1975) § 273, Abs. 1, § 404
    Rechtliches Gehör bei Entschädigungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 260
  • NJW 1991, 1243
  • MDR 1991, 364
  • NStZ 1991, 197
  • StV 1991, 198
  • StV 1991, 198 LS
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.08.1988 - 4 StR 342/88

    Anspruch der Verletzten auf Entschädigung - Antrag auf Prozeßkostenhilfe -

    Auszug aus BGH, 13.12.1990 - 4 StR 519/90
    Zwar ist der Antrag auf Verurteilung - was das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat (vgl. BGH NStZ 1988, 470; BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1; Beschluß des Senatsvom 26. Oktober 1990 - 4 StR 472/90) - rechtzeitig gestellt worden; die Antragstellung erfolgte schriftlich vor der Hauptverhandlung (§ 404 Abs. 1 Satz 1 StPO) mit Schriftsatz des Nebenklagevertreters vom 27. April 1990 (Bl. 245 d. A.), der dem Angeklagten mitgeteilt worden ist.

    Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch scheidet aus (BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1).

  • BGH, 22.04.1952 - 1 StR 622/51

    Ilse Koch

    Auszug aus BGH, 13.12.1990 - 4 StR 519/90
    Ebenso wie die erfolgte Einlassung des Angeklagten nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO zu der gegen ihn erhobenen Anklage eine wesentliche Förmlichkeit ist, die gemäß § 273 Abs. 1 StPO der Aufnahme in das Hauptverhandlungsprotokoll bedarf (Engelhardt in KK/StPO 2. Aufl. § 273 Rdn. 4 unter Hinweis auf BGHSt 2, 300, 304, wo ersichtlich stillschweigend hiervon ausgegangen wurde; vgl. auch OLG Köln NStZ 1989, 44), muß auch im Protokoll wiedergegeben werden, ob der Angeklagte Gelegenheit hatte, sich zu dem Antrag nach § 404 StPO zu äußern.
  • BGH, 06.02.1990 - 2 StR 29/89

    Protokollierung der Erörterung gerichtskundiger Tatsachen

    Auszug aus BGH, 13.12.1990 - 4 StR 519/90
    Die Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 1990 - 2 StR 29/89 (=BGHSt 36, 354 [BGH 06.02.1990 - 2 StR 29/89]) - steht der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen.
  • BGH, 03.06.1988 - 2 StR 244/88

    Revisionserfolg über einen im Adhäsionsverfahren ausgesprochenen

    Auszug aus BGH, 13.12.1990 - 4 StR 519/90
    Zwar ist der Antrag auf Verurteilung - was das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat (vgl. BGH NStZ 1988, 470; BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1; Beschluß des Senatsvom 26. Oktober 1990 - 4 StR 472/90) - rechtzeitig gestellt worden; die Antragstellung erfolgte schriftlich vor der Hauptverhandlung (§ 404 Abs. 1 Satz 1 StPO) mit Schriftsatz des Nebenklagevertreters vom 27. April 1990 (Bl. 245 d. A.), der dem Angeklagten mitgeteilt worden ist.
  • BGH, 26.10.1990 - 4 StR 472/90

    Erstattung aus der Straftat entstandenen vermögensrechtlichen Schadens

    Auszug aus BGH, 13.12.1990 - 4 StR 519/90
    Zwar ist der Antrag auf Verurteilung - was das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat (vgl. BGH NStZ 1988, 470; BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1; Beschluß des Senatsvom 26. Oktober 1990 - 4 StR 472/90) - rechtzeitig gestellt worden; die Antragstellung erfolgte schriftlich vor der Hauptverhandlung (§ 404 Abs. 1 Satz 1 StPO) mit Schriftsatz des Nebenklagevertreters vom 27. April 1990 (Bl. 245 d. A.), der dem Angeklagten mitgeteilt worden ist.
  • OLG Köln, 20.09.1988 - Ss 346/88
    Auszug aus BGH, 13.12.1990 - 4 StR 519/90
    Ebenso wie die erfolgte Einlassung des Angeklagten nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO zu der gegen ihn erhobenen Anklage eine wesentliche Förmlichkeit ist, die gemäß § 273 Abs. 1 StPO der Aufnahme in das Hauptverhandlungsprotokoll bedarf (Engelhardt in KK/StPO 2. Aufl. § 273 Rdn. 4 unter Hinweis auf BGHSt 2, 300, 304, wo ersichtlich stillschweigend hiervon ausgegangen wurde; vgl. auch OLG Köln NStZ 1989, 44), muß auch im Protokoll wiedergegeben werden, ob der Angeklagte Gelegenheit hatte, sich zu dem Antrag nach § 404 StPO zu äußern.
  • BGH, 26.10.1990 - 2 StR 471/90

    Rechtsfolgen der Verlesung ärztlicher Untersuchungsberichte - Änderung des

    Auszug aus BGH, 13.12.1990 - 4 StR 519/90
    Auf die Frage, ob der Anspruch im übrigen hinreichend substantiiert worden ist und ob das Landgericht alle für die Höhe eines zuzubilligenden Schmerzensgeldes maßgeblichen Gesichtspunkte bedacht hat (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1990 - 2 StR 471/90; Palandt BGB 49. Aufl. § 847 Anm. 4), kommt es damit nicht mehr an, Durch die Aufhebung des zuerkannten Entschädigungsanspruchs sind der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Verurteilung zur Tragung der Kosten des Adhäsionsverfahrens gegenstandslos.
  • BGH, 28.07.2016 - 3 StR 149/16

    Keine ausschließliche Beweiskraft des Protokolls hinsichtlich der Gelegenheit des

    Der Beschluss des 4. Strafsenats vom 13. Dezember 1990 (4 StR 519/90, BGHSt 37, 260, 261 f.) betrifft die Anhörung des Angeklagten zu einem Adhäsionsantrag und differenziert, soweit er hierbei auf § 243 StPO Bezug nimmt, nicht näher zwischen der Beweiskraft des Protokolls dafür, dass sich der Angeklagte zur Sache äußerte, und dafür, dass ihm hierzu Gelegenheit gegeben wurde.
  • BGH, 14.09.2017 - 4 StR 177/17

    Adhäsionsverfahren (Umfang: prozessuale Tat, keine Beschränkung durch Schutzgüter

    Zu Recht rügt der Angeklagte jedoch, dass er zum Entschädigungsantrag in der Hauptverhandlung nicht gehört worden ist, was durch die dazu fehlenden Feststellungen im Protokoll bewiesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1990 - 4 StR 519/90, BGHSt 37, 260; Meyer-Goßner, aaO, § 404 Rn. 10).
  • BGH, 04.12.1997 - IX ZB 23/97

    Vollstreckbarerklärung eines im Adhäsionsverfahren ergangenen Urteils

    Denn das hierdurch eingeleitete Verfahren richtet sich - von wenigen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - ausschließlich nach der Strafprozeßordnung; insbesondere ist dem Angeklagten in der Hauptverhandlung Gelegenheit zu geben, sich zum Entschädigungsanspruch zu äußern (BGHSt 37, 260 f).
  • BGH, 13.10.2021 - 4 StR 121/21

    Adhäsionsverfahren (Grundsätze der StPO; Entschädigungsanspruch: Strengbeweis;

    Das Adhäsionsverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Grundsätzen der StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1990 - 4 StR 519/90, BGHSt 37, 260, 261; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 404 Rn. 8; KK-StPO/Zabeck, 8. Aufl., § 404 Rn. 11).
  • BGH, 29.06.1995 - 4 StR 72/95

    Sitzungsprotokoll - Wesentliche Förmlichkeit - Angaben des Angeklagten

    Sie erstreckt sich auch darauf, ob sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hat oder nicht (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 5; vgl. auch BGHSt 37, 260, 262):.
  • BGH, 20.04.1993 - 5 StR 568/92

    Rechtliches Gehör - Ermessen - Verfahrensbeteiligter - Gerichtliche Entscheidung

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  • OLG Saarbrücken, 14.09.2005 - Ss 29/05

    Verurteilung des Angeklagten aufgrund eines vom Verteidiger abgegebenen

    Tatsächlich hätte das Amtsgerichtsaber gar nicht von einem Geständnis des Angeklagten ausgehen dürfen, denn der Angeklagte hat ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und die von seinem Verteidiger abgegebene Erklärung kann ihm nach dem Inhalt der insoweit allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift (vgl. OLG Hamm, VRS 57, 427; BGHSt 37, 260 ) nicht zugerechnet werden, worauf die Revision zu Recht hinweist.
  • BGH, 13.01.2021 - 1 StR 460/20

    Revision gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; Unzulässige

    Sie setzt eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1990 - 4 StR 519/90, BGHSt 37, 260, 262), an der es hier fehlt.
  • BayObLG, 22.11.1995 - 3 ObOWi 105/95
    Da der Umstand, ob sich der Betroffene in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hat oder nicht, als wesentliche Förmlichkeit gemäß § 273 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen ist (vgl. BGHSt 37, 260/262; BGH StV 1995, 513 ), gilt dies auch für den nach § 74 Abs. 1 OWiG vorgesehenen Ersatz der Einlassung in der Hauptverhandlung durch Bekanntgabe früherer Äußerungen.
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