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   BGH, 04.07.1990 - 3 StR 121/89   

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BGH, 04.07.1990 - 3 StR 121/89 (https://dejure.org/1990,947)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1990 - 3 StR 121/89 (https://dejure.org/1990,947)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1990 - 3 StR 121/89 (https://dejure.org/1990,947)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung von Richtern - Hauptverhandlung - Verständigung - Verfahrensgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StPO § 338 Nr. 3, § 24 Abs. 2
    Richterablehnung durch Angeklagten nach außerhalb der Hauptverhandlung erfolgter Verständigung zwischen Gericht und Mitangeklagten über weiteren Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 99
  • NJW 1990, 3030
  • MDR 1990, 939
  • NStZ 1990, 502
  • StV 1990, 387
  • AnwBl 1990, 626
  • JR 1991, 116
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 27.01.1987 - 2 BvR 1133/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensabsprache im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 04.07.1990 - 3 StR 121/89
    Der Senat braucht nicht zu prüfen, ob die Gespräche über eine zügige Erledigung der gegen die Mitangeklagten geführten Verfahren und die darauf gestützte Verurteilung dieser Angeklagten zu Bewährungsstrafen den rechtlichen Anforderungen entsprachen, die an eine solche Verständigung zu stellen sind (vgl. BVerfG - Kammer -, Beschluß vom 27. Januar 1987 - 2 BvR 1133/86, wistra 1987, 134).
  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 566/87

    Befangenheitsbesorgnis bei Kontakten des Richters mit Verteidiger des

    Auszug aus BGH, 04.07.1990 - 3 StR 121/89
    Nach allem ist die auf eine Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO gestützte Revision begründet (vgl. auch das Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - 3 StR 566/87, BGHR StPO § 24 II Befangenheit 1).
  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Dadurch könnten dem Rahmen einer Verständigung mit den anderen Angeklagten und der Verfahrensweise bei ihr engere rechtliche Grenzen gesetzt, insbesondere die rechtzeitige völlige Offenlegung in der Hauptverhandlung erforderlich sein (BGHSt 37, 99, 103).

    cc) Eines der wesentlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit von Absprachen resultiert daraus, daß diese vielfach außerhalb der Hauptverhandlung getroffen werden (BGHSt 37, 99, 298; 42, 46; 191 und BGH, Beschluß vom 20. Juni 1997 - 2 StR 275/97; s.a. Baumann NStZ 1987, 157; Böttcher JR 1991, 118; Hassemer JuS 1989, 890, 892; Rönnau aaO S. 161 ff.; Schmidt-Hieber aaO S. 91; Weigend JZ 1990, 774, 777; Wolfslast NStZ 1990, 409, 414; Zschockelt in Festschrift für Salger, 1995, S. 435, 437).

  • BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen

    Sie hatte zunächst einzelne, dafür typische Verfahrensvorgänge unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen; so waren Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Besorgnis richterlicher Befangenheit (vgl. u. a. BGHSt 37, 99; 37, 298; NJW 1982, 1712; 1996, 1355; StV 1984, 318; NStZ 1985, 36; 1991, 348), die nach § 136 a StPO unzulässige Willensbeeinflussung (vgl. u. a. BGHSt 14, 189; 20, 268; NJW 1990, 1921), die Verletzung des fairen Verfahrens (vgl. u. a. BGHSt 36, 210; 37, 10; 42, 191; NStZ 1994, 196), die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGHSt 38, 102; 42, 46) und die Verletzung des Beweisantragsrechts (BGHSt 40, 287).
  • BGH, 10.01.2019 - 5 StR 648/18

    Besorgnis der Befangenheit aufgrund von Gesprächen außerhalb der Hauptverhandlung

    a) Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass bei außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gesprächen mit einzelnen Angeklagten unter Ausschluss von Mitangeklagten besondere Zurückhaltung geübt werden muss, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1990 - 3 StR 121/89, BGHSt 37, 99, 103 ff.; vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 229; vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73).

    Schon aufgrund dieser Verfahrenslage drängte sich auf, dass bei den am Gespräch nicht beteiligten Beschwerdeführern berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richter aufkommen konnten; denn aus ihrer Sicht stand zu befürchten, dass auf Betreiben der abgelehnten Richter ihre Tatbeteiligung hinter verschlossenen Türen und ohne ihre Kenntnis gleichsam mitverhandelt würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1990 - 3 StR 121/89, aaO, S. 104; vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, aaO).

    b) Dem Vorsitzenden hätte es deshalb oblegen, eine umfassende und unverzügliche Information aller Verfahrensbeteiligter über die Durchführung und den Inhalt des Gesprächs zu gewährleisten, um von vorneherein jedem Anschein der Heimlichkeit sowie der hieraus entstehenden Besorgnis der Befangenheit vorzubeugen und dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1990 - 3 StR 121/89, aaO; vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, aaO).

  • BGH, 23.11.1995 - 1 StR 296/95

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung eines bayerischen

    b) Zuzugeben ist der Revision, daß die Annahme, ein Gericht habe zum Nachteil eines Angeklagten Absprachen mit einem Mitangeklagten getroffen und diese nicht offengelegt, bei Abwägung aller Umstände im Einzelfall die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann (BGHSt 37, 99 ff.; BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 1 und 4; BGH StV 1986, 369; Niemöller StV 1990, 34, 35).
  • BGH, 14.06.2005 - 3 StR 446/04

    Besorgnis der Befangenheit; gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und

    Vielmehr hat das Gericht, wenn eine der in § 26 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StPO genannten Voraussetzungen der Vorschrift vorliegt, in dem vereinfachten Verfahren und unter Mitwirkung des Abgelehnten zu entscheiden (BGHSt 37, 99, 105; BGH NStZ 1982, 291; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 26 a Rdn. 2).
  • BGH, 05.10.2010 - 3 StR 287/10

    Gespräche mit Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung

    Haben solche Erörterungen jedoch stattgefunden, muss der Vorsitzende auch bei einem ergebnislosen Verlauf und unabhängig davon, ob neue Aspekte im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO zur Sprache gekommen sind, hierüber in der Hauptverhandlung umfassend und unverzüglich unter Darlegung der Standpunkte aller beim Gespräch anwesenden Verfahrensbeteiligten informieren, da nur auf diese Weise von vorneherein jedem Anschein der Heimlichkeit und der hieraus entstehenden Besorgnis der Befangenheit vorgebeugt und dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 1990 - 3 StR 121/89, BGHSt 37, 99, 104; Schlothauer in N/Sch/W, VerstG, 2010, § 243 Abs. 4 Rn. 12 f.).
  • BGH, 19.08.2004 - 3 StR 380/03

    Verständigung; Absprache; Deal; Öffentlichkeit des Verfahrens (Absprachen

    Vielmehr leidet dann die Verfahrensweise, die zur Verständigung geführt hat, an einem Mangel, der etwa zur Unwirksamkeit der Absprache führen (vgl. BGH NStZ 2001, 555 f.; BGHSt 45, 51, 56) oder von der an den Vorgesprächen etwa nicht beteiligten Seite zum Gegenstand von Ablehnungsgesuchen gemacht werden kann (BGHSt 42, 46, 48; 37, 99; 37, 298).
  • BGH, 20.02.1996 - 5 StR 679/95

    Gespräche des Vorsitzenden mit dem Verteidiger

    Verständigungen, die gegen Grundsätze des fairen Verfahrens verstoßen, können unter anderem erfolgreiche Richterablehnungen nach sich ziehen (vgl. BGHSt 37, 99: Ablehnung durch einen Mitangeklagten; BGHSt 37, 298: Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft - jeweils wegen vermißter Unterrichtung der Prozeßbeteiligten über den Inhalt bestimmter Verständigungsgespräche; vgl. auch BGH StV 1984, 449; StV 1986, 369; BGH, Urteil vom 23. November 1995 - 1 StR 296/95 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • OLG Hamm, 02.06.1999 - 2 Ss 1002/98

    Ablehnung des Revisionsrichters, Verwerfung, offensichtlich unbegründet,

    Dahinstehen kann weiter, ob allein der Umstand, daß die Anregung des Verwerfungsantrags durch den Senat der Angeklagten nicht offengelegt worden ist, nach den in der Rechtsprechung des BGH zur Transparenz von Verfahrensvorgängen vertretenen Grundsätzen (vgl. dazu u.a. BGHSt 37, 99; 41, 348; siehe auch OLG Bremen StV 1989, 145), die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt.

    Etwas anders folgt nicht aus der vom Verteidiger in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung des BGH in BGHSt 37, 99, 104, 105. Diese betrifft eine andere Fallgestaltung; dort ging es nämlich u.a. darum, die Besorgnis der Befangenheit ggf. mit der vorab verweigerten Auskunft zu Verfahrensvorgängen begründen zu können.

  • BGH, 04.03.2009 - 1 StR 27/09

    Befangenheitsrüge (Besorgnis der Befangenheit bei Gesprächen des Vorsitzenden

    Das Vorliegen erkennbar widerstreitender Interessen bei mehreren Mitangeklagten verpflichtet das Gericht zu besonderer Rücksichtnahme auf deren Verteidigungsinteressen (vgl. BGHSt 37, 99, 103/104).
  • BGH, 09.02.1995 - 4 StR 662/94

    Betrug - Täuschung - Kreditrisiko - Kredit - Sicherheiten - Befangenheit -

  • BGH, 23.03.2001 - 2 StR 369/00

    Absprachen im Strafprozeß (Zulässigkeit und Grenzen)

  • OLG Köln, 16.01.1998 - 2 Ws 687/97

    Verständigung im Strafprozeß

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