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   BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91   

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BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91 (https://dejure.org/1991,685)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1991 - 5 StR 477/91 (https://dejure.org/1991,685)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1991 - 5 StR 477/91 (https://dejure.org/1991,685)
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Plastikrohr

§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe, 'seiner Art nach', (hier nur:) Gefährlichkeit aufgrund Äußerung des Täters

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 255 StGB
    Schwerer Raub; schwere räuberische Erpressung; Scheinwaffe (objektive Gesichtspunkte bei der subjektiven Gefährlichkeit)

  • opinioiuris.de

    Plastikrohr

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Begriff der Scheinwaffe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schwerer Raub; Waffe; Scheinwaffe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2
    Raub mit Scheinwaffe

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 116
  • NJW 1992, 920
  • MDR 1992, 279
  • NStZ 1992, 129
  • NStZ 1992, 434 (Ls.)
  • NStZ 1992, 539 (Ls.)
  • StV 1992, 64
  • JR 1992, 296
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.08.1985 - 4 StR 435/85

    Räuberische Erpressung - Schußwaffe - Täuschung - Scheinwaffe - Anschein einer

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91
    Der Tatbestand setzt vielmehr voraus, daß der Angeklagte einen bestimmten, als Waffe, Werkzeug oder Mittel aufzufassenden Gegenstand bei sich führt, mag dieser auch objektiv ungefährlich sein (BGH StV 1985, 456).

    Vielmehr wird die Einschüchterung hier maßgeblich durch die Äußerung des Täters bewirkt (vgl. BGH StV 1985, 456).

    Darin entspricht der vorliegende Fall dem Geschehen, das der in StV 1985, 456 abgedruckten Entscheidung des 4. Strafsenats zugrundelag.

  • BGH, 23.09.1975 - 1 StR 436/75

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tatmehrheit mit schwerem Raub -

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91
    Deswegen kommt es maßgeblich darauf an, daß der Täter angenommen hat, er könne durch die Drohung mit der Scheinwaffe Widerstand ausschalten, daß er ferner den Einsatz im Bedarfsfalle beabsichtigt hat und daß schließlich der Angegriffene nach dem Tatplan glauben sollte, es handele sich um eine echte Waffe (BGH NJW 1976, 248; BGH NStZ 1981, 436; vgl. ferner BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 3; BGH NJW 1989, 2549 und 1990, 2570; BGH bei Holtz MDR 1983, 91 und 1990, 97).

    Diese Entscheidung betraf zwar den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; an sie hat sich jedoch der Bundesgerichtshof bei der Auslegung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB unmittelbar angeschlossen (NJW 1976, 248).

  • BGH, 04.05.1972 - 4 StR 134/72

    Pistole ohne Munition - § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe, Schutzzweck,

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91
    In der Entscheidung BGHSt 24, 339, die die neuere Rechtsprechung zu den Scheinwaffen begründet hat, ist darauf abgestellt worden, daß sich der Gegenstand "seiner Art nach ... dazu eignet, bei dem anderen den Eindruck hervorzurufen, er könne zur Gewaltanwendung verwendet werden und deshalb für ihn gefährlich sein" (S. 341).

    In diesem Fall ist der Gegenstand nicht "seiner Art nach" (BGHSt 24, 339, 341) geeignet, vom Opfer als Bedrohung wahrgenommen zu werden.

  • BGH, 17.02.1989 - 3 StR 3/89

    Drohung mit einer nicht gebrauchsbereiten Waffe - Auswirkungen auf die

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91
    Deswegen kommt es maßgeblich darauf an, daß der Täter angenommen hat, er könne durch die Drohung mit der Scheinwaffe Widerstand ausschalten, daß er ferner den Einsatz im Bedarfsfalle beabsichtigt hat und daß schließlich der Angegriffene nach dem Tatplan glauben sollte, es handele sich um eine echte Waffe (BGH NJW 1976, 248; BGH NStZ 1981, 436; vgl. ferner BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 3; BGH NJW 1989, 2549 und 1990, 2570; BGH bei Holtz MDR 1983, 91 und 1990, 97).
  • BGH, 19.04.1989 - 2 StR 97/89

    Schwerer Raub - Fesselungsmaterial - Fesselung des Opfers - Widerstand brechen -

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91
    Deswegen kommt es maßgeblich darauf an, daß der Täter angenommen hat, er könne durch die Drohung mit der Scheinwaffe Widerstand ausschalten, daß er ferner den Einsatz im Bedarfsfalle beabsichtigt hat und daß schließlich der Angegriffene nach dem Tatplan glauben sollte, es handele sich um eine echte Waffe (BGH NJW 1976, 248; BGH NStZ 1981, 436; vgl. ferner BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 3; BGH NJW 1989, 2549 und 1990, 2570; BGH bei Holtz MDR 1983, 91 und 1990, 97).
  • BGH, 20.05.1981 - 2 StR 157/81

    Schwere räuberische Erpressung - Mit-sich-Führen einer Scheinwaffe -

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91
    Deswegen kommt es maßgeblich darauf an, daß der Täter angenommen hat, er könne durch die Drohung mit der Scheinwaffe Widerstand ausschalten, daß er ferner den Einsatz im Bedarfsfalle beabsichtigt hat und daß schließlich der Angegriffene nach dem Tatplan glauben sollte, es handele sich um eine echte Waffe (BGH NJW 1976, 248; BGH NStZ 1981, 436; vgl. ferner BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 3; BGH NJW 1989, 2549 und 1990, 2570; BGH bei Holtz MDR 1983, 91 und 1990, 97).
  • BGH, 29.03.1990 - 4 StR 67/90

    durchschaute Spielzeupistole - § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe

    Auszug aus BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91
    Deswegen kommt es maßgeblich darauf an, daß der Täter angenommen hat, er könne durch die Drohung mit der Scheinwaffe Widerstand ausschalten, daß er ferner den Einsatz im Bedarfsfalle beabsichtigt hat und daß schließlich der Angegriffene nach dem Tatplan glauben sollte, es handele sich um eine echte Waffe (BGH NJW 1976, 248; BGH NStZ 1981, 436; vgl. ferner BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 3; BGH NJW 1989, 2549 und 1990, 2570; BGH bei Holtz MDR 1983, 91 und 1990, 97).
  • BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07

    Diebstahl mit Waffen (Taschenmesser als gefährliches Werkzeug; Messer;

    Soweit ersichtlich herrscht dabei noch insofern Einigkeit, dass unter einem Werkzeug als solchem jeder körperliche Gegenstand zu verstehen ist, der nach seiner konkreten Beschaffenheit die Eigenschaft aufweist, als Mittel zur Gewaltanwendung oder -drohung eingesetzt werden zu können (vgl. BGHSt 24, 339, 341; 38, 116, 117; NJW 1996, 2663 zu §§ 244, 250 StGB aF; Sander in Münch-Komm-StGB § 250 Rdn. 16).
  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 147/96

    Labello - § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe

    Ein Lippenpflegestift ("Labello") ist kein taugliches Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (im Anschluß an BGHSt 38, 116).

    Auch wenn der Schwerpunkt der Tatbestandsbeschreibung bei § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der dort bezeichneten besonderen Absicht des Täters gesehen wird (vgl. BGH NStZ 1981, 436) so dürfen, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 38, 116, 117 mit näherer Begründung ausgeführt hat, objektive Umstände bei der Auslegung der Merkmale "Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel" nicht völlig unberücksichtigt bleiben.

    Dann aber steht, wenn sich der Täter eines solchen Gegenstandes bei der Tat zur ausdrücklichen oder konkludenten Drohung bedient, die Täuschung so sehr im Vordergrund seiner Anwendung, daß die Qualifizierung als Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB verfehlt wäre (BGHSt 38, 116, 119).

  • BGH, 18.01.2007 - 4 StR 394/06

    Schwerer Raub (Scheinwaffen als Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB:

    bb) Allerdings findet sich in den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB durch das 6. Strafrechtsreformgesetz der Hinweis, es werde davon ausgegangen, dass die einschränkende neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 38, 116, 117 bis 119 ("Plastikrohr") und BGH NStZ 1997, 184 ("Labello")) "auch bei der Auslegung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Beachtung finden wird" (BTDrucks. aaO).

    In der zuerst genannten Entscheidung BGHSt 38, 116 hat der Bundesgerichtshof zunächst seine bereits zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. bestehende Rechtsprechung, nach der auch Scheinwaffen von dieser Bestimmung erfasst wurden, nochmals bestätigt.

    Er hat dies im Anschluss an die tragenden Gründe der Entscheidung BGHSt 38, 116 verneint und in Fortführung der dort entwickelten Grundsätze ausgesprochen, dass jedenfalls dann, wenn der Gegenstand schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich ist und deshalb nicht geeignet ist, mit ihm - etwa durch Schlagen, Stoßen, Stechen oder ihn ähnlicher Weise - auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken, eine Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. nicht in Betracht kommt.

    Soweit in der Entscheidung BGHSt 38, 116 zum Ausdruck gebracht worden ist, dass das Setzen eines metallischen Gegenstandes in das Genick des Tatopfers, durch das der Eindruck einer Schusswaffe erweckt werden soll, geeignet sein kann, den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. zu erfüllen, handelte es sich ersichtlich um eine nicht tragende Erwägung, der eine Bindungswirkung nicht zukam.

  • BGH, 12.07.2017 - 2 StR 160/16

    Schwerer Raub (tatbestandsqualifizierendes Drohungsmittel: keine objektive

    Als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel scheiden aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern (allein oder jedenfalls maßgeblich) auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; Senat, NStZ 2011, 278; 703).

    Ein Schlüssel ist - anders als etwa ein Plastikrohr (BGHSt 38, 116, 117 ff.) oder ein Holzstück (BGH NStZ-RR 1996, 356) - ohne Weiteres geeignet, bei einer Verwendung als Schlag- oder Stoßwerkzeug gegen empfindliche Körperstellen durchaus ernsthafte Verletzungen zu verursachen.

  • BGH, 18.08.2010 - 2 StR 295/10

    Schwere räuberische Erpressung (Scheinwaffen; Täuschung; objektive

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstands schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt; hierbei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelt (vgl. BGHSt 38, 116; BGH NStZ 1997, 184; 1998, 38; 2007, 332, 333 f.; weitere Nachw. bei Fischer, StGB, 57. Aufl., § 250 Rn. 10a).
  • BGH, 28.03.2023 - 4 StR 61/23

    Schwerer Raub (Scheinwaffen: offensichtlich ungefährlich, Luftpumpe, Einsatz als

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind allerdings vom Anwendungsbereich des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB aufgrund einer einschränkenden Auslegung solche Gegenstände auszunehmen, die für einen objektiven Beobachter schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich und deshalb nicht geeignet sind, mit ihnen - etwa durch Schlagen, Stoßen, Stechen oder in ähnlicher Weise - auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - 2 StR 160/16 Rn. 7; Urteil vom 18. Januar 2007 - 4 StR 394/06 Rn. 7 f.; jeweils mwN; s. zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 4 StR 423/97 Rn. 6; Beschluss vom 20. Juni 1996 - 4 StR 147/96 Rn. 5; Urteil vom 12. November 1991 - 5 StR 477/91, BGHSt 38, 116 ff.).

    Damit steht die vom Täter zugleich beabsichtigte Täuschung des Tatopfers hinsichtlich der von dem mitgeführten Gegenstand ausgehenden Drohwirkung - hier: als vermeintliche Schusswaffe - nicht derart im Vordergrund, dass die Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB den (Wort-)Sinn des Gesetzes verfehlen würde (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1991 - 5 StR 477/91, BGHSt 38, 116, 119).

  • BGH, 11.05.2011 - 2 StR 618/10

    Schwere räuberische Erpressung (Scheinwaffe; Werkzeug oder Mittel um den

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiden als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; Senat, NStZ 2011, 278; weitere Nachw. bei Fischer, StGB 58. Aufl., § 250 Rn. 10a).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2012 - L 6 VG 2210/12

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Bankraub mit Schreckschusspistole

    In der Strafjustiz wird die Verwendung von Scheinwaffen schon seit langem der Bedrohung mit geladenen Waffen gleichgestellt (seit BGHSt 38, 116; vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 18.08.2010 - 2 StR 295/10 - und 22.06.2011 - 2 StR 135/11 - Juris), wobei eine Drohungswirkung im Nachhinein verneint wird, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstandes schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt.
  • AG Kassel, 08.12.2015 - 263 Ls 1620 Js 8306/15

    Scheinwaffen als taugliche Tatmittel einer schweren räuberischen Erpressung.

    Der Tatbestand wird jedoch von der hier geteilten Rechtsprechung bezogen auf Scheinwaffen dahingehend restriktiv ausgelegt, dass solche Gegenstände nicht erfasst werden, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstandes selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (BGHSt 38, 116 ff.; BGH NStZ 1997, 184 [BGH 20.06.1996 - 4 StR 147/96] ; NStZ 2007, 332 [BGH 18.01.2007 - 4 StR 394/06] ; NStZ 2011, 278; BGH 2 StR 618/10, zitiert nach Juris).

    Gemessen an dieser Begründung wären demnach auch Gegenstände mit einzubeziehen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 38, 116) gerade nicht erfasst seien sollen, da auch bei deren Verwendung der Täter, obgleich durch Täuschung (nebst Verwendung), einen erhöhten Handlungsunwert verwirklicht.

  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 175/96

    Waffe - Berücksichtigung objektiver Umstände - Holzstück - Offensichtliche

    Auch wenn der Schwerpunkt der Tatbestandsbeschreibung bei § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der dort bezeichneten besonderen Absicht des Täters gesehen wird (vgl. BGH NStZ 1981, 436), so dürfen, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 38, 116 [BGH 12.11.1991 - 5 StR 477/91] näher ausgeführt hat, objektive Umstände bei der Auslegung der Merkmale "Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel" nicht völlig unberücksichtigt bleiben.

    Dann aber steht, wenn sich der Täter eines solchen Gegenstandes bei der Tat zur ausdrücklichen oder konkludenten Drohung bedient, die Täuschung so sehr im Vordergrund seiner Anwendung, daß die Qualifizierung als Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB verfehlt wäre (BGHSt 38, 116, 119) [BGH 12.11.1991 - 5 StR 477/91].

  • BGH, 09.09.1997 - 4 StR 423/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Geltendmachung bisher

  • BGH, 22.12.1993 - 3 StR 419/93

    Bierflasche mit Salzsäure - § 255 StGB, Dauergefahr, § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF

  • OLG Köln, 15.12.2009 - 83 Ss 87/09

    Dicker Ast, gefährliches Werkzeug, Feststellungen

  • BGH, 12.01.1999 - 4 StR 705/98

    Verwerfung der Revision; Mitführen eines Campingbeils als Drohmittel; Objektives

  • LSG Baden-Württemberg, 13.02.2009 - L 6 VG 2210/12
  • LAG Hamm, 05.12.1996 - 1 Ta 454/96

    Selbständiges Beweisverfahren: rechtliches Interesse bei Feststellung von

  • BGH, 23.03.1994 - 2 StR 113/94

    Spielzeugpistole - Qualifikationsmerkmal - Waffe

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