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   BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91   

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https://dejure.org/1991,15
BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91 (https://dejure.org/1991,15)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1991 - 4 StR 366/91 (https://dejure.org/1991,15)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1991 - 4 StR 366/91 (https://dejure.org/1991,15)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 25 Abs. 2 S. 1 StVG; § 2 Abs. 1 S. 1 BKatV
    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

  • Wolters Kluwer

    Verhängung einer Geldbuße wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbotes - Vorliegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Grundsätzlich zur Verhängung eines Fahrverbots bei den sog. Regelverstößen (Rotlicht und Geschwindigkeit)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Fahrverbot und höhere Geldbuße

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 125
  • NJW 1992, 446
  • MDR 1992, 275
  • NStZ 1992, 135
  • NZV 1992, 117
  • NJ 1992, 174
 
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Wird zitiert von ... (418)

  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

    Er ist der Auffassung, daß sich die Beantwortung der Vorlegungsfrage aus der Entscheidung BGHSt 38, 125 ergebe.

    In den Beschlüssen BGHSt 38, 125 und BGHSt 38, 231 hatte der Senat über die Frage zu befinden, ob es in den Fällen des § 2 Abs. 1 BKatV für die Anordnung eines Fahrverbots näherer Feststellungen dazu bedarf, daß der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg nicht auch mit einer gegenüber dem Regelsatz erhöhten Geldbuße erreicht werden kann.

    Diese Frage ist noch nicht dadurch beantwortet, daß der Senat in dem Beschluß BGHSt 38, 125, 134 bereits festgestellt hat, daß die Erfüllung eines der Tatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 BKatV das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziere.

    Alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist - auch bei Taten, bei denen diese Rechtsfolge nach § 2 Abs. 1 und 2 BKatV in der Regel in Betracht kommt - § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (BGHSt 38, 125, 127).

    Bei diesen Katalogtaten handelt es sich um Regelbeispiele, deren Verwirklichung das Vorliegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers indiziert (BGHSt 38, 125, 134), die aber dieses gesetzliche Merkmal des § 25 Abs. 1 StVG nicht etwa ersetzen oder abändern.

    Die Bußgeldkatalogverordnung befreit die Bußgeldstellen und Gerichte nicht von der Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung; sie schränkt nur den Begründungsaufwand ein (BVerfG DAR 1996, 196, 198; BGHSt 38, 125, 136; Geppert aaO S. 263; Jagusch/Hentschel aaO § 25 Rdn. 15b).

  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91

    Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:

    Der davon abweichenden neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 125 ff.; 38, 231 ff.) und einiger Oberlandesgerichte (vgl. OLG Celle, NdsRpfl. 1991, 118 f.), könne nicht gefolgt werden.

    Der ausdrücklichen Feststellung, daß der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch nicht mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden könne, bedürfe es nicht, solange keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regel vorlägen (BGH, NJW 1992, 13; DAR 1992, 69 ff.).

    Durch diese Ermächtigung hat der Gesetzgeber es dem Verordnungsgeber ermöglicht, bestimmte Fälle grober oder beharrlicher Verkehrsverstöße gemäß § 25 StVG generalisierend zu umschreiben und in der Weise vorzubewerten, daß ein Fahrverbot als angemessen erscheine (vgl. BGHSt 38, 125 [130]).

    Dem Übermaßverbot wird ebenso wie dem Schuldgrundsatz in der Auslegung von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV durch den Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 38, 125 [134, 136]; BGHSt 38, 231 [235, 236]) ausreichend Rechnung getragen.

  • OLG Bamberg, 01.12.2015 - 3 Ss OWi 834/15

    Auswirkungen eines vermeidbaren Verbotsirrtums bei Verkehrsordnungswidrigkeit

    Andererseits ist auch in den Fallgestaltungen des vermeidbaren Verbotsirrtums mit Blick auf den Wegfall eines an sich verwirkten Fahrverbots oder seiner Abkürzung oder Beschränkung (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 a.E. StVG) genauso wie im Falle des durch einen Irrtum über tatsächliche Umstände gekennzeichneten sog. Augenblicksversagens" wegen auf einfacher Fahrlässigkeit beruhendem Übersehen eines geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichens die Vorbewertung des Verordnungsgebers, der in § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV bestimmte Verhaltensweisen als grobe Pflichtverletzungen ansieht, bei denen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt, zu beachten (BGHSt 38, 125/130 und 231/235).
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