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   BGH, 16.06.1992 - 1 StR 217/92   

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https://dejure.org/1992,1556
BGH, 16.06.1992 - 1 StR 217/92 (https://dejure.org/1992,1556)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1992 - 1 StR 217/92 (https://dejure.org/1992,1556)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1992 - 1 StR 217/92 (https://dejure.org/1992,1556)
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Erpressungsbrand I

§ 307 Nr. 2 StGB aF, 'ausnutzen', 'konkrete Brandsituation'

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 255 StGB; § 307 Nr. 2 StGB
    Besonders schwere Brandstiftung (Ausnutzungsabsicht, konkreter Bezug zur geplanten Tat); räuberische Erpressung; Molotow-Cocktail als Waffe

  • Wolters Kluwer

    Besonders schwere Brandstiftung - Ausnutzungsabsicht - Ausnutzung der Tat - Räuberische Erpressung - Brandsituation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 307 Nr. 2
    Ausnutzungsabsicht bei besonders schwerer Brandstiftung

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 309
  • NJW 1992, 2581
  • MDR 1992, 1069
  • NStZ 1992, 2581
  • NStZ 1992, 541
  • StV 1993, 525
  • JR 1993, 294
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Zwar wird in der Literatur zum Teil - mit Unterschieden im Detail - die Auffassung vertreten, nach der Vorstellung des Täters müßten die spezifischen Auswirkungen der gemeingefährlichen Situation die Begehung der anderen Tat begünstige, Tröndle/Fischer aaO § 306b Rdn. 8 f.; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 306 b Rdn. 4, Geppert Jura 1998, 597, 564; Hecker GA 1999, 332; Mitsch ZStW 111, 65, 114; vgl. zu § 307 Nr. 2 StGB a.F.: BGHSt 38, 309; 40, 251).
  • BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95

    Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert)

    bb) In den Tatkomplexen 3 und 4 wurde (anders als in dem der Entscheidung BGH NJW 1992, 2581 - in BGHSt 38, 309 insoweit nicht vollständig abgedruckt - zugrundeliegenden Fall) zeitgleich mit dem Absenden des Erpressungsschreibens eine Rohrbombe abgelegt, deren Explosion den Beginn der Ausführungshandlung der versuchten schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) zum Nachteil des K. - Konzerns darstellte.
  • BGH, 27.01.2022 - 3 StR 245/21

    Jugendstrafrecht: Anordnung eines Zuchtmittels neben einer zur Bewährung

    Erforderlich ist ein Einsatz im Zeitraum zwischen Versuchsbeginn und Tatbeendigung (s. BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - 1 StR 217/92, NJW 1992, 2581, 2582; Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 4 StR 322/17, NStZ 2018, 148; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 250 Rn. 18).
  • BGH, 07.09.1994 - 2 StR 264/94

    Tatbestandsmerkmal der Ausnutzungsabsicht bei der besonders schweren

    Der Tatbestand des § 307 Nr. 2 StGB ist nur dann erfüllt, wenn der Täter die durch die Brandstiftung herbeigeführte gemeingefährliche Situation zur Begehung der in der Vorschrift genannten weiteren Taten ausnutzen will (Fortentwicklung von BGH, 16. Juni 1992, 1 StR 217/92, BGHSt 38, 309).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß die geplante weitere Tat in sehr nahem zeitlichen, sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Brandstiftung stehen muß (BGHSt 38, 309).

    Andererseits besteht bei Fallgestaltungen, wie sie der Entscheidung BGHSt 38, 309 oder der hier zu entscheidenden Sache zugrundeliegen, in Fällen also, in welchen eine Brandstiftung als Vorbereitungshandlung für eine geplante räuberische Erpressung dienen soll oder als Nötigungsmittel für eine solche eingesetzt wird, ohne daß der Täter sich die durch den Brand hervorgerufene gemeingefährliche Situation zunutze macht, kein Bedürfnis für die Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 307 StGB.

  • BGH, 11.10.2017 - 4 StR 322/17

    BGH hält Verurteilung wegen Erpressung des Lebensmitteldiscounters "Lidl" im

    Bezogen auf die nachfolgend ins Werk gesetzte räuberische Erpressung stellt sich der Rohrbombenanschlag als Vorbereitungshandlung dar, welche die Qualifikationsnorm des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1992 - 1 StR 217/92, NJW 1992, 2581; vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95 aaO).
  • BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99

    Anstiftung zur (besonders) schweren Brandstiftung (Anwendung vor und nach dem 6.

    Anders als nach altem Recht (vgl. BGHSt 38, 309; 40, 251) besteht nach der deutlichen Herabsetzung der Mindeststrafe für besonders schwere Brandstiftung kein Anlaß und angesichts des klaren, mit dem anderer Strafbestimmungen (§ 211, § 315 Abs. 3 StGB) übereinstimmenden neuen Gesetzeswortlauts auch keine Möglichkeit für eine restriktive, an den Grundsätzen früherer Rechtsprechung zu § 307 StGB a.F. anknüpfende Auslegung in dem Sinn, daß die Straftat, die durch den Brand vorbereitet werden soll, nach der Vorstellung des Täters gerade durch die akute, gemeingefährliche Brandsituation begünstigt sein müsse.
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