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   BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92   

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https://dejure.org/1992,25
BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92 (https://dejure.org/1992,25)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1992 - 2 StR 374/92 (https://dejure.org/1992,25)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1992 - 2 StR 374/92 (https://dejure.org/1992,25)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 318 StPO; § 344 StPO; § 64 StGB; § 46 StGB
    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter Ausklammerung einer unterbliebenen Maßregelanordnung ("Trennbarkeitsformel"; konkrete Beeinflussung der Strafzumessung)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Rechtmittelangriff - Rechtfolgeausspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 64; StPO § 344 Abs. 1, § 318, § 358 Abs. 2
    Beschränkte Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 362
  • NJW 1993, 477
  • MDR 1993, 74
  • NStZ 1993, 97
  • StV 1992, 572
  • JR 1993, 429
 
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Wird zitiert von ... (320)

  • OLG Saarbrücken, 14.09.2020 - Ss 40/20

    Trunkenheitsfahrt, erforderliche Feststellungen, Regelvermutung, Widerlegung,

    aa) Die weitergehende Beschränkung eines Rechtsmittels innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich selbstständigen Beurteilung zugänglich sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (vgl. BGHSt 38, 362 f.; BGH, Urt. v. 08.03.2000 - 3 StR 575/99, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 22. Mai 2014 - Ss 28/2014 (18/14) - KK-StPO/Paul, a. a. O., § 318 Rn. 8).

    Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage des Maßregelausspruchs nach §§ 69 ff. StGB ist danach dann nicht möglich, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht (vgl. BGHSt 38, 362 f.; BGH, Urt. v. 08.03.2000 - 3 StR 575/99, juris Rn. 8).

  • BGH, 13.04.2023 - 2 StR 101/23
    Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Landgericht nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).
  • BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Maßregelanordnung; Beschränkung der

    Allerdings gilt dies nur, wenn - wie bei jeder wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne daß eine Überprüfung der Entscheidung im übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr., s. nur BGHSt 24, 185, 187 f.; 29, 359, 364 f.; 38, 362, 363, 364; 39, 208, 209; 41, 57, 59; BGH NStZ-RR 1999, 359).

    Danach wäre die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Strafaussetzung unzulässig, wenn zwischen der Aussetzungsfrage und der Verhängung der Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB (wegen charakterlicher Mängel) eine untrennbare Wechselbeziehung bestünde oder wenn beiden Entscheidungen im wesentlichen inhaltsgleiche Erwägungen zugrunde lägen und deshalb ohne die Gefahr von Widersprüchen eine selbständige Prüfung allein des angefochtenen Teils nicht möglich wäre (vgl. BGHSt 38, 362, 364; BGH NStZ 1994, 449; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 1; OLG Düsseldorf NZV 2000, 214; OLG Stuttgart MDR 1997, 382, 383).

    Das Rechtsmittelgericht kann und darf daher regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGHSt 24, 185, 188; 29, 359, 364; 38, 362, 364).

    Die Beschränkung ist auch dann unwirksam, wenn die Bewährungsentscheidung mit der Maßregelanordnung "eng verzahnt" ist (vgl. OLG Stuttgart MDR 1997, 382, 383, s. auch BGHSt 38, 362, 363: "untrennbare Wechselwirkung"), so daß deshalb die Gefahr besteht, daß die (stufenweise) entstehende Gesamtentscheidung nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben würde (vgl. BGHSt 10, 379, 382 f.).

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