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   BGH, 29.10.1991 - 1 StR 334/90   

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BGH, 29.10.1991 - 1 StR 334/90 (https://dejure.org/1991,1054)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1991 - 1 StR 334/90 (https://dejure.org/1991,1054)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1991 - 1 StR 334/90 (https://dejure.org/1991,1054)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 52 Abs. 1 StPO; § 52 Abs. 3 S. 1 StPO
    Zeugnisverweigerungsrecht eines Angehörigen des Beschuldigten im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten

  • DFR

    Zeugnisverweigerungsrecht Angehöriger eines Mitbeschuldigten

  • Wolters Kluwer

    Zeugnisverweigerung - Zeugnisverweigerungsrecht - Angehöriger des Angeklagten - Mitbeschuldigter - Aussageverweigerung - Zeugenvernehmung - Erlöschen des Verweigerungsrecht

  • opinioiuris.de

    Zeugnisverweigerungsrecht Angehöriger eines Mitbeschuldigten

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen eines Mitbeschuldigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3
    Kein Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen eines Beschuldigten im Verfahren gegen Mitbeschuldigten bei rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens gegen angehörigen Beschuldigten

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 96
  • NJW 1992, 1116
  • MDR 1992, 281
  • NStZ 1992, 195
  • NStZ 1992, 196
  • NJ 1992, 232
  • StV 1992, 51
  • JR 1993, 213
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.11.1986 - 1 StR 498/86

    Prozessualer Beschuldigtenbegriff

    Auszug aus BGH, 29.10.1991 - 1 StR 334/90
    Nach Auffassung der Revision waren sowohl C. als auch P. früher Mitbeschuldigte des Angeklagten, so daß jedem von ihnen in bezug auf den anderen (aber mit fortdauernder Wirkung auch im Verfahren gegen den Angeklagten, vgl. BGHSt 34, 215, 216 m.w.Nachw.) ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zugestanden habe, über welches beide Zeugen rechtsfehlerhaft nicht belehrt worden seien.

    Es genügt, "daß zwischen dem Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne bestanden hat, daß sie in bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozessrechtlicher Betrachtung förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind" (BGHSt 34, 215, 216 m.w.Nachw.).

    Unter diesen Umständen war P. zu keiner Zeit formell Mitbeschuldigter des Angeklagten (vgl. BGHSt 34, 215); ein Zeugnisverweigerungsrecht seines Schwagers C. bestand nicht.

  • BGH, 21.01.1958 - GSSt 4/57

    Fehlerhafte Zeugenbelehrung

    Auszug aus BGH, 29.10.1991 - 1 StR 334/90
    Zum einen soll der Zeuge - und der Angeklagte - vor der Versuchung der Falschaussage geschützt werden (RGSt 12, 143), zum andern - damit zusammenhängend, aber darüber hinausgehend - sollen das familiäre Verhältnis, der Familienfrieden gewahrt werden (RGSt 1, 207, 208; BGHSt 11, 213, 216).

    Es soll allgemein niemand gezwungen werden, in einem Verfahren auszusagen, das sich gegen einen Angehörigen richtet, worum auch immer es bei der Aussage gehen könnte; allgemein sollen die familiären Beziehungen von solcher prozessualer Pflicht freigehalten werden (vgl. BGHSt 11, 213, 216).

  • RG, 12.02.1880 - 217/80

    1. Die Ehefrau eines bereits rechtskräftig verurteilten Beschuldigten ist

    Auszug aus BGH, 29.10.1991 - 1 StR 334/90
    Zum einen soll der Zeuge - und der Angeklagte - vor der Versuchung der Falschaussage geschützt werden (RGSt 12, 143), zum andern - damit zusammenhängend, aber darüber hinausgehend - sollen das familiäre Verhältnis, der Familienfrieden gewahrt werden (RGSt 1, 207, 208; BGHSt 11, 213, 216).

    Wenn die Rechtsprechung nicht selten wesentlich auf die nachteilige und belastende Aussage abstellt (so schon RGSt 1, 207), so ist das zu eng gesehen.

  • BGH, 29.08.1989 - 5 StR 376/89
    Auszug aus BGH, 29.10.1991 - 1 StR 334/90
    Das soll nach der Rechtsprechung auch dann gelten, wenn das Verfahren gegen den früher mitbeschuldigten Angehörigen inzwischen durch rechtskräftige Verurteilung beendet ist (BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 4 m.w.Nachw.).
  • BGH, 18.10.1956 - 4 StR 278/56

    Strafbarkeit wegen vollendeten Meineids eines irrtümlich als Zeugen vereidigten

    Auszug aus BGH, 29.10.1991 - 1 StR 334/90
    Der Senat hat hier nicht zu entscheiden, ob der ständigen Rechtsprechung allgemein zu folgen ist oder ob die Stellung des "Beschuldigten" (hier des Mitbeschuldigten) rein verfahrensrechtlich definiert werden könnte mit der Folge, daß nur bei prozessualer Gemeinsamkeit im Zeitpunkt der fraglichen Zeugenvernehmung ein Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen besteht; das würde der Auffassung der Rechtsprechung entsprechen, wonach der Beschuldigte selbst diese Eigenschaft verliert, sobald er aus dem anhängigen Verfahren ausscheidet, und dann Zeuge sein kann (BGHSt 10, 8, 11).
  • BGH, 28.06.1984 - 4 StR 243/84

    Verlesung der Niederschrift einer früheren richterlichen Vernehmung der Ehefrau

    Auszug aus BGH, 29.10.1991 - 1 StR 334/90
    Nach ständiger Rechtsprechung gilt dieser Satz ohne Ausnahme, auch dann, wenn der Angehörige zur Zeit der Zeugenvernehmung verstorben oder das gegen ihn gerichtete Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (BGH StV 1981, 117; 1984, 405).
  • BGH, 12.02.1974 - 1 StR 535/73

    Verweigerung des Zeugnisses zugunsten eines nicht angehörigen Mitbeschuldigten -

    Auszug aus BGH, 29.10.1991 - 1 StR 334/90
    Laufen dagegen verschiedene Verfahren, so sind die Angaben, die der Zeuge im Verfahren gegen den Nichtangehörigen gemacht hat, in aller Regel gegen den Angehörigen nicht verwertbar (vgl. BGH NJW 1974, 758), wobei es keine Rolle spielt, ob die Verfahren schon einmal verbunden waren (vgl. Prittwitz NStZ 1986, 64, 66).
  • RG, 17.04.1885 - 656/85

    Ist der außereheliche Sohn zur Verweigerung des Zeugnisses gegen die ehelichen

    Auszug aus BGH, 29.10.1991 - 1 StR 334/90
    Zum einen soll der Zeuge - und der Angeklagte - vor der Versuchung der Falschaussage geschützt werden (RGSt 12, 143), zum andern - damit zusammenhängend, aber darüber hinausgehend - sollen das familiäre Verhältnis, der Familienfrieden gewahrt werden (RGSt 1, 207, 208; BGHSt 11, 213, 216).
  • BGH, 30.04.2009 - 1 StR 745/08

    Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts des Angehörigen eines Beschuldigten im

    Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten hat, erlischt, wenn das gegen den angehörigen Beschuldigten geführte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, auch bezüglich solcher Tatvorwürfe, hinsichtlich deren das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (im Anschluss an BGHSt 38, 96 sowie BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7 und 9).

    b) Ob hieran festzuhalten ist oder ob das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen nur solange Bestand haben kann, wie das Verfahren auch gegen einen seiner Angehörigen geführt wird, und daher auch nur insoweit als Rechtsreflex nicht-angehörige Beschuldigte begünstigt (vgl. dazu BGHSt 38, 96, 99), braucht der Senat nicht zu entscheiden.

    Denn nach der Rechtsprechung besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht in dem Verfahren gegen den nichtangehörigen Beschuldigten jedenfalls dann nicht mehr, wenn das zwischen den Angehörigen eines früheren Mitbeschuldigten und dem jetzigen Beschuldigten geknüpfte Band so schwach geworden ist, dass es den empfindlichen Eingriff, den die Zeugnisverweigerung für den noch vor Gericht stehenden Beschuldigten bedeutet, nicht mehr rechtfertigt (vgl. BGHSt 38, 96, 101; BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 9).

    Als Fallgruppen sind in der Rechtsprechung anerkannt die Fälle des endgültigen Abschlusses des Verfahrens gegen den Mitbeschuldigten durch dessen rechtskräftige Verurteilung (vgl. BGHSt 38, 96, 101), seinen rechtskräftigen Freispruch (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 9) oder seinen Tod (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7).

    Begründet wird das Fortbestehen des Zeugnisverweigerungsrechts für den Zeugen nach Ausscheiden seines Angehörigen aus dem Verfahren vor allem damit, dass das familiäre Verhältnis zwischen Zeugen und Angehörigen geschützt, d.h. der Familienfrieden gewahrt werden soll (vgl. BGHSt 38, 96, 99).

  • BGH, 14.12.2011 - 5 StR 434/11

    Zeugnisverweigerungsrecht (Verfahren gegen einen Verwandten;

    Zwar ist anerkannt, dass eine zwischen dem angehörigen Zeugen und dem Angeklagten über einen vormals mitbeschuldigten Angehörigen bestehende Verbindung durch prozessuale Entwicklungen gelockert sein kann und deshalb eine Zubilligung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht mehr rechtfertigt; dies gilt namentlich nach Ableben des früheren Mitbeschuldigten (BGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - 4 StR 638/91, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7), nach dessen rechtskräftiger Verurteilung (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 1 StR 334/90, BGHSt 38, 96, 100 ff.) oder rechtskräftigem Freispruch (BGH, Urteil vom 4. Mai 1993 - 1 StR 921/92, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 9) und nach erfolgter Verfahrenseinstellung gemäß § 154 StPO mit Blick auf eine rechtskräftige Verurteilung im Bezugsverfahren (BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 5 ff.).

    c) Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob in den genannten Fällen - entgegen der dargestellten überkommenen Rechtsprechung - das Zeugnisverweigerungsrecht nur so lange Bestand haben kann, wie sich das Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung über das Verweigerungsrecht noch gegen einen angehörigen Angeklagten richtet und nicht - davon gelöst - lediglich als Rechtsreflex auch Nichtangehörige begünstigt (vgl. dazu bereits BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 1 StR 334/90, BGHSt 38, 96, 99 sowie Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 4).

  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 212/02

    Verurteilung wegen sechsfachen Mordes durch Zerstörung eines Miethauses in

    Für das neue Verfahren, in dem die Zeugin H. nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens gegen den früheren Mitangeklagten S. kein Zeugnisverweigerungsrecht mehr haben wird (vgl. BGHSt 38, 96), geben materiellrechtliche Fehler des angefochtenen Urteils dem Senat Anlaß, auf seinen Beschluß vom 11. Februar 2003 in dem Revisionsverfahren gegen den früheren Mitangeklagten hinzuweisen.
  • BGH, 04.05.1993 - 1 StR 921/92

    Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts bei rechtskräftigem Freispruch des

    Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten hat, erlischt mit dem rechtskräftigen Freispruch des angehörigen Beschuldigten (im Anschluß an BGHSt 38, 96 [BGH 24.10.1991 - 1 StR 334/90] = NJW 1992, 1116 und BGH, NJW 1992, 1118 = NStZ 1992, 291).

    Die Revision ist mit dem Generalbundesanwalt der Auffassung, das Landgericht habe die Entscheidung des Senats BGHSt 38, 96 [BGH 24.10.1991 - 1 StR 334/90] (und die Entscheidung BGH NStZ 1992, 292) zu Unrecht auf den Fall des rechtskräftigen Freispruchs des (früheren) mitbeschuldigten Angehörigen ausgedehnt.

    Der Senat ist anderer Meinung; er wendet die in der Entscheidung BGHSt 38, 96 [BGH 24.10.1991 - 1 StR 334/90] entwickelten Grundsätze auch hier an.

  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 31/98

    Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung einer Anstaltspsychologin als

    a) Allerdings ist es ständige Rechtsprechung, daß ein Zeuge zur Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 52 Abs. 1 StPO hinsichtlich aller Beschuldigter berechtigt und hier über auch zu belehren ist, wenn sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet, der Zeuge jedenfalls zu einem von ihnen in einem von § 52 Abs. 1 StPO erfaßten Angehörigenverhältnis steht und der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (RGSt 1, 207; 27, 270; 32, 72; BGHSt 7, 194, 196; 27, 139, 141; 34, 215, 21; 38, 96, 97 f.).

    Auch hier wird den Interessen und einem möglichen Konflikt des Zeugen, der Angehöriger eines früheren Mitbeschuldigten des jetzigen Angeklagten ist, dadurch genügend Rechnung getragen, daß seine ohne Belehrung gemäß § 52 StPO erfolgte Vernehmung in einem Verfahren gegen den Angehörigen nicht verwertet werden darf, wenn der Zeuge dann von seinem Recht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch macht (vgl. BGHSt 2, 99; 10, 186; 20, 384; BGH bei Widmaier NStZ 1992, 196, 201).

  • BGH, 13.02.1992 - 4 StR 638/91

    Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts bei Tod des angehörigen Mitbeschuldigten

    In seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1991 - 1 StR 334/90 (BGHSt 38, 96 [BGH 24.10.1991 - 1 StR 334/90]) - hat der Bundesgerichtshof aber bereits die bis dahin in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung aufgegeben, das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten hat, bestehe auch noch nach rechtskräftigem Abschluß des gegen den angehörigen Beschuldigten geführten Verfahrens.
  • BGH, 19.01.2021 - 5 StR 496/20

    Unterbrechung der Hauptverhandlung (Verhandlung zur Sache; Ende der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt dies einen Rechtsfehler dar, den auch der nicht mit den Zeugen im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO verbundene und deshalb in seinem Rechtskreis nicht unmittelbar betroffene (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 1 StR 334/90, NStZ 1992, 195 f.; Paul, NStZ 2013, 489, 491) Angeklagte rügen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08, BGHSt 54, 1, 6 mwN; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 434/11, NStZ 2012, 221).
  • BGH, 16.09.1992 - 2 StR 270/92

    Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts des Angehörigen eines Beschuldigten im

    Diese Rechtsprechung hat aber zwischenzeitlich - noch vor der Hauptverhandlung vor dem Landgericht - eine wesentliche Einschränkung erfahren (vgl. BGHSt 38, 96 ff [BGH 24.10.1991 - 1 StR 334/90]; BGH StV 1992, 145, 146 = NStZ 1992, 291; BGH StV 1992, 1; vgl. auch Fischer JZ 1992, 570 ff).

    Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten hat, erlischt beim Tod des angehörigen Beschuldigten (BGH StV 1992, 145, 146 = NStZ 1992, 291) und bei rechtskräftigem Abschluß des gegen den angehörigen Beschuldigten geführten Verfahrens (BGHSt 38, 96 ff [BGH 24.10.1991 - 1 StR 334/90]).

  • BGH, 13.05.1998 - 3 StR 566/97

    Beurkundung von Kaufverträgen mit überhöhten Kaufpreisen - Belehrung über das

    Der Senat kann offen lassen, ob über die bisher in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen, in denen das Zeugnisverweigerungsrecht erlischt, weil das Verfahren gegen den mit dem Zeugen verwandten früheren Mitbeschuldigten durch eine rechtskräftige Verurteilung (vgl. BGHSt 38, 96 [BGH 24.10.1991 - 1 StR 334/90]), einen rechtskräftigen Freispruch (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 9) oder dessen Tod (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7) endgültig erledigt ist, entsprechendes auch dann gilt, wenn der mit dem Zeugen verwandte Beschuldigte nach vorläufiger Einstellung gemäß § 153 a StPO die ihm gesetzten Auflagen und Weisungen erfüllt (§ 153 a Abs. 1 Satz 4 StPO) und nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, daß die Tat noch als Verbrechen verfolgt werden kann.
  • BGH, 15.12.1993 - 2 StR 578/93

    Beweiswürdigung - Urteilsfeststellungen: Verneinung der Verdeckungsabsicht bei

    Die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen des vom Tatgericht als rechtlich selbständig gewerteten Sexualverbrechens hat deshalb keinen Bestand, weil bei Bejahung eines Verbrechens der Geiselnahme die Möglichkeit besteht, daß alle verwirklichten Straftatbestände zueinander in Tateinheit stehen (siehe auch BGHSt 38, 100 [BGH 24.10.1991 - 1 StR 334/90] zu § 251 StGB).
  • BGH, 26.08.1997 - 1 StR 469/97

    Zeugnisverweigerungsrecht wegen Aussage gegen die Mutter - Beweiswürdigung durch

  • BGH, 21.12.1992 - 5 StR 523/92

    Zur inhaltlichen Begründung der Revision durch den Revisionsführer bei vermisster

  • BGH, 05.11.1991 - 1 StR 397/91

    Aussageverweigerungsrecht des Angehörigen eines bereits verurteilten

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