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   BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93   

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https://dejure.org/1993,296
BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93 (https://dejure.org/1993,296)
BGH, Entscheidung vom 26.08.1993 - 4 StR 364/93 (https://dejure.org/1993,296)
BGH, Entscheidung vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93 (https://dejure.org/1993,296)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; § 137 StPO; § 142 Abs. 1 StPO; § 143 StPO; § 338 Nr. 5 StPO
    Gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Wahlverteidiger und Mandant; Bestellung des vom Mandanten nunmehr abgelehnten Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger; Entpflichtung bei Strafantrag des Pflichtverteidigers gegen seinen Mandanten; Recht auf ein faires Verfahren; ...

  • DFR

    Gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Pflichtverteidiger

  • Wolters Kluwer

    Wahlverteidiger - Entzug des Vertrauens - Bestellung zum Pflichtverteidiger - Entpflichtung - Stattgabe des Antrags

  • opinioiuris.de

    Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Pflichtverteidiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MRK Art. 6 Abs. 3 lit. c; StPO § 142 Abs. 1
    Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfügung - Beruhen - Vorentscheidung - Revision - Pflichtverteidiger - Beiordnung - Weigerung - Beweisantrag - Mandantenverhältnis - Absoluter Revisionsgrund - Nachhaltige Erschütterung - Vertrauen - Strafanzeige - Parteirolle

  • haufe.de (Kurzinformation)

    NSU-Prozess wackelt und die Zschäpe-Anwälte dürfen nicht aussteigen

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 310
  • NJW 1993, 3275
  • MDR 1993, 1224
  • NStZ 1993, 600
  • NJ 1994, 48
  • StV 1993, 564
  • AnwBl 1994, 90
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 19.05.1988 - 2 StR 22/88

    Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen schweren Raubes -

    Auszug aus BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93
    Die Statthaftigkeit einer solchen Rüge hängt nicht davon ab, daß der Angeklagte zuvor eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 1960 - 5 StR 255/60; BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2 und 3; Laufhütte in KK aaO § 140 Rdn. 28; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 141 Rdn. 10; Wagner Anm. zu OLG Hamburg JR 1986, 257, 259).

    Denn ebenso wie die Erklärung des Anwalts, das Vertrauensverhältnis sei entfallen, für sich allein keine Verpflichtung des Vorsitzenden begründet, von seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger abzusehen (BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2), hindert auch eine entsprechende Behauptung des Angeklagten nicht von vornherein die Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger.

    Hingegen kann eine Revision nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, daß der anwesende Verteidiger die Verteidigung nicht ordnungsgemäß geführt hat (BGHR StPO § 338 Nr. 5 Verteidiger 1).

    Voraussetzung der Annahme eines wichtigen Grundes für die Ersetzung des Pflichtverteidigers ist in solchen Fällen, daß konkrete Umstände vorgetragen und gegebenenfalls nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, daß eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, aufgrund dessen zu besorgen ist, daß die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (vgl. BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2 = StV 1988, 469 m. Anm. Barton StV 1989, 45; BGH bei Holtz MDR 1979, 108; BGH NStZ 1992, 292, 293; Kleinknecht/Meyer aaO § 143 Rdn. 5; Laufhütte in KK aaO § 142 Rdn. 9 jeweils m.w.N.).

    Wie bereits ausgeführt, reichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Verteidiger und Mandanten über die Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit der Stellung eines Beweisantrags zwar regelmäßig nicht aus, um zu einer so ernsthaften und nicht mehr zu beseitigenden Vertrauenskrise zu führen, daß die Auswechslung des Pflichtverteidigers geboten ist (vgl. BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2; OLG Hamm StV 1982, 510, 511; KG StV 1990, 347).

  • BGH, 21.03.1979 - 2 StR 453/78

    Erfordernis an die richterliche Unterschrift unter die Urteilsgründe -

    Auszug aus BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93
    Dies gilt in gleicher Weise für einen Beschluß des Vorsitzenden, mit dem die Aufhebung der Beiordnung des Pflichtverteidigers abgelehnt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 453/78).

    Die von ihm vorgebrachten Gründe ergaben jedoch bei vernünftiger Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 453/78) für den Angeklagten keinen Anlaß, Rechtsanwalt J. mit Mißtrauen zu begegnen.

    aa) Nach den von der Rechtsprechung zur Bestellung eines Pflichtverteidigers entwickelten Grundsätzen ist auch zu verfahren, wenn ein Angeklagter mit der Begründung, er habe kein Vertrauen zu dem ihm bestellten Pflichtverteidiger, dessen Abberufung verlangt (BVerfGE 39, 238, 244; BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 453/78; weitergehend Lüderssen in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 143 Rdn. 9 f).

    Ein wichtiger Grund in diesem Sinne wird eher fern liegen oder gar ausgeschlossen sein, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses vom Beschuldigten schuldhaft herbeigeführt wurde (BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 453/78) oder in erster Linie das Vertrauensverhältnis des Verteidigers zu seinem Mandanten beeinträchtigt ist (OLG Frankfurt NJW 1971, 1851).

  • OLG Hamm, 17.04.1975 - 3 Ws 227/75
    Auszug aus BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93
    Ein solcher Fall wird etwa dann anzunehmen sein, wenn Anzeichen dafür vorliegen, daß der Verteidiger die Strafanzeige deshalb erstattet hat, um von seinem Amt als Pflichtverteidiger abberufen zu werden (vgl. OLG Hamm NJW 1975, 1238, 1239), oder er - möglicherweise im Zusammenwirken mit dem Angeklagten - es darauf anlegt, das Verfahren zu verzögern.

    Dabei wird zu beachten sein, daß die Pflicht des Rechtsanwalts zur Übernahme der Verteidigung (§ 49 Abs. 1 BRAO) sowie seine Stellung als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und als Beistand des Beschuldigten ihm zwar regelmäßig Anlaß geben sollten, sich bei der Erwiderung auf kritische oder gar beleidigende Äußerungen oder Angriffe des Mandanten Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. OLG Hamm NJW 1975, 1238, 1239); eine Verpflichtung, gegen ihn gerichtete strafbare Handlungen seines Mandanten unter allen Umständen hinzunehmen, läßt sich daraus jedoch nicht herleiten.

  • OLG Düsseldorf, 04.10.1984 - 1 Ws 977/84

    Vertrauensverlust; Pflichtverteidiger; Pflichtverteidigerwechsel

    Auszug aus BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93
    Andernfalls hätte es der Angeklagte in der Hand, jederzeit unter Berufung auf ein fehlendes Vertrauensverhältnis zu seinem Verteidiger einen Verteidigerwechsel herbeizuführen und damit das Verfahren zu verzögern (vgl. OLG Düsseldorf JZ 1985, 100).

    Belegen die vorgetragenen Gründe jedoch, daß infolge der Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses eine sachgerechte Verteidigung nicht mehr möglich erscheint, so ist - wegen der Bedeutung des Rechts auf wirksame Verteidigung - im Normalfall ohne Belang, ob der Auswechslung des Pflichtverteidigers andere Gründe, insbesondere die Sicherung der Durchführung einer bereits begonnenen Hauptverhandlung, entgegenstehen (einschränkend OLG Düsseldorf JZ 1985, 100).

  • BGH, 03.12.1991 - 1 StR 456/91

    Fehlende Anhörung des Beschuldigten vor Bestellung des Pflichtverteidigers

    Auszug aus BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93
    a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die Verfügung des Vorsitzenden, durch die ein Verteidiger bestellt wird, als Vorentscheidung gemäß § 336 StPO unmittelbar der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, weil das Urteil auf ihr beruhen kann (BGH NStZ 1992, 292; BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 3; Pikart in KK StPO 2. Aufl. § 336 Rdn. 4).

    Die Statthaftigkeit einer solchen Rüge hängt nicht davon ab, daß der Angeklagte zuvor eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 1960 - 5 StR 255/60; BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2 und 3; Laufhütte in KK aaO § 140 Rdn. 28; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 141 Rdn. 10; Wagner Anm. zu OLG Hamburg JR 1986, 257, 259).

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93
    Der von der Verfassung verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren umfaßt das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfGE 39, 238, 243; 68, 237, 255; Kleinknecht/Meyer aaO § 137 Rdn. 2 m.w.N.).

    aa) Nach den von der Rechtsprechung zur Bestellung eines Pflichtverteidigers entwickelten Grundsätzen ist auch zu verfahren, wenn ein Angeklagter mit der Begründung, er habe kein Vertrauen zu dem ihm bestellten Pflichtverteidiger, dessen Abberufung verlangt (BVerfGE 39, 238, 244; BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 453/78; weitergehend Lüderssen in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 143 Rdn. 9 f).

  • BGH, 31.01.1989 - 5 StR 22/89

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes - Besonderheiten für das

    Auszug aus BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93
    Ein solcher liegt vielmehr nur dann vor, wenn der - spätestens vor Beendigung des ersten Teilaktes gefaßte - Tatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 5, 10).

    Soweit es den strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln betrifft, läßt es die Rechtsprechung allerdings ausreichen, daß ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß zu fassen (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 2 bis 5, 7, 8).

  • BGH, 06.11.1991 - 2 StR 342/91

    Zeuge - Unerreichbarkeit - Ausland - Förmliche Ladung - Revisionsbegründung -

    Auszug aus BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93
    Dieser Vorgang, der weder in der unverändert zugelassenen Anklage erwähnt wird noch im Wege einer Nachtragsanklage zur gerichtlichen Prüfung gestellt worden ist, durfte nur dann Gegenstand des Urteils sein, wenn er mindestens mit einem der angeklagten Fälle eine fortgesetzte Tat bildete (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 10).

    Ein solcher liegt vielmehr nur dann vor, wenn der - spätestens vor Beendigung des ersten Teilaktes gefaßte - Tatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 5, 10).

  • BGH, 25.02.1992 - 5 StR 483/91

    Revisibilität der Verteidigerbestellung - Fürsorgepflicht des Vorsitzenden

    Auszug aus BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93
    a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die Verfügung des Vorsitzenden, durch die ein Verteidiger bestellt wird, als Vorentscheidung gemäß § 336 StPO unmittelbar der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, weil das Urteil auf ihr beruhen kann (BGH NStZ 1992, 292; BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 3; Pikart in KK StPO 2. Aufl. § 336 Rdn. 4).

    Voraussetzung der Annahme eines wichtigen Grundes für die Ersetzung des Pflichtverteidigers ist in solchen Fällen, daß konkrete Umstände vorgetragen und gegebenenfalls nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, daß eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, aufgrund dessen zu besorgen ist, daß die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (vgl. BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2 = StV 1988, 469 m. Anm. Barton StV 1989, 45; BGH bei Holtz MDR 1979, 108; BGH NStZ 1992, 292, 293; Kleinknecht/Meyer aaO § 143 Rdn. 5; Laufhütte in KK aaO § 142 Rdn. 9 jeweils m.w.N.).

  • KG, 10.01.1990 - 4 Ws 298/89

    Entbindung; Pflichtverteidiger; Angeklagter; Verteidigung; Verhältnis;

    Auszug aus BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93
    Wie bereits ausgeführt, reichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Verteidiger und Mandanten über die Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit der Stellung eines Beweisantrags zwar regelmäßig nicht aus, um zu einer so ernsthaften und nicht mehr zu beseitigenden Vertrauenskrise zu führen, daß die Auswechslung des Pflichtverteidigers geboten ist (vgl. BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2; OLG Hamm StV 1982, 510, 511; KG StV 1990, 347).
  • BGH, 14.02.1992 - 2 StR 254/91

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Antrag auf

  • OLG Hamm, 13.09.1982 - 1 Ws 302/82

    Rücknahme einer Verteidigerbestellung; Bloßer Hinweis auf das Fehlen eines

  • BGH, 14.05.1992 - 4 StR 202/92

    Keine ordnungsgemäße Verteidigung bei Ablehnung des Plädoyers

  • BGH, 30.01.1959 - 1 StR 510/58

    Befugnis eines Verteidigers ohne Vertretungsvollmacht zur Stellung eines Antrags

  • BGH, 17.05.1988 - 1 StR 151/88

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fortsetzungstat

  • BGH, 07.12.1990 - 3 StR 326/90

    Betäubungsmittel - Drogenhandel - Fortsetzungstat

  • BGH, 07.11.1979 - 2 StR 398/79
  • BGH, 02.03.1961 - 3 StR 49/60

    Friedrich Karl Kaul

  • BGH, 30.10.1959 - 1 StR 418/59

    Verfahren bei Verteidigerwechsel

  • BGH, 19.07.1960 - 5 StR 255/60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 252/91

    Beschränkung des Rechts auf Verteidigung durch Einschränkung des

  • BGH, 23.01.1991 - 3 StR 415/90

    Strafprozessrecht: Urteilsabsetzungsfrist

  • BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00

    Holocaust-Leugnung im Internet

    Der Senat kann offen lassen, ob der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist (vgl. BGHSt 39, 310, 313; BGH NStZ 1992, 503), denn sowohl in den Entscheidungen des Vorsitzenden der Strafkammer über die Auswahl und Bestellung als auch über die Nichtzurücknahme der Bestellung liegt ein Verfahrensverstoß auf dem das Urteil beruhen kann.

    Dies gilt in gleicher Weise für eine Entscheidung des Vorsitzenden, mit der die Zurücknahme der Bestellung abgelehnt worden ist (BGHSt 39, 310, 311; BGH NStZ 1992, 292; NStZ 1995, 296 jew. m.w.N.; vgl. auch BGH StV 1995, 641; NStZ 1997, 401; StV 1997, 565).

    Sie verstießen zudem gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. BGHSt 39, 310, 312).

  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Zwar ist ein Pflichtverteidiger zu entpflichten, falls eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Angeklagten eingetreten und daher zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3697; BGH, Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310, 314 f.).

    Ein im Verhältnis des Angeklagten zum Verteidiger wurzelnder wichtiger Grund zur Entpflichtung kann jedoch regelmäßig nicht bejaht werden, wenn dieser Grund allein vom Angeklagten verschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93, aaO, S. 315; Beschluss vom 12. Februar 2008 - 1 StR 649/07, StV 2009, 5, 7).

    Selbst eine Strafanzeige des Verteidigers zwingt nicht zur Aufhebung der Beiordnung, falls der begründete Verdacht besteht, dass der Angeklagte den Verteidiger nur deshalb angegriffen hat, damit dieser Strafanzeige gegen ihn erstattet, um darauf gestützt die Entpflichtung zu betreiben (vgl. BGH, Urteile vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93, aaO, S. 316; vom 10. Dezember 1997 - 3 StR 441/97, NStZ 1998, 267).

  • BGH, 27.12.2023 - 5 StR 499/23

    Ablehnung des Antrags auf Pflichtverteidigerbestellung

    Gleiches gilt für Beschimpfungen und Beleidigungen der Verteidigerin durch den Angeklagten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 143a Rn. 21 mwN) und ihre hierdurch provozierte Strafanzeige (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310, 316).
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