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   BGH, 29.09.1993 - 2 StR 336/93   

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https://dejure.org/1993,856
BGH, 29.09.1993 - 2 StR 336/93 (https://dejure.org/1993,856)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1993 - 2 StR 336/93 (https://dejure.org/1993,856)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1993 - 2 StR 336/93 (https://dejure.org/1993,856)
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Minderbegabte Ehefrau und minderbegabter Stiefsohn

"Verwandtschaft" ist in § 173 StGB kein besonderes persönliches Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 1 StGB, Abgrenzung "tatbezogen" - "täterbezogen"

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 28 Abs. 1 StGB; § 173 StGB; § 247 S. 4 StPO
    Beischlaf unter Verwandten; Verwandtschaft ist kein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB; Umfang der Unterrichtungspflicht gegenüber dem Angeklagten, nach dessen Entfernung während einer Zeugenvernehmung

  • Wolters Kluwer

    Beischlaf - Verwandtschaft - Besonderes persönliches Merkmal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 173, § 28 Abs. 1

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 326
  • NJW 1994, 271
  • MDR 1994, 288
  • NStZ 1994, 181
  • NStZ 1994, 182
  • StV 1995, 250
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.05.1969 - 5 StR 658/68

    Verfolgungsverjährung für Mordbeihilfe bei Vorliegen niedriger Beweggründe

    Auszug aus BGH, 29.09.1993 - 2 StR 336/93
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterscheidet bei der Anwendung dieser Vorschrift zwischen täterbezogenen Merkmalen, die als besondere persönliche Merkmale behandelt werden, und tatbezogenen Merkmalen, für die die Vorschrift keine Anwendung finden kann (BGHSt 6, 260, 262; 8, 70, 72; 17, 215, 217; 22, 375, 378; 23, 39 und 103, 105; 24, 106, 108).

    Absichten, welche auf eine hohe Gefährlichkeit des kriminellen Tuns schließen lassen (BGHSt 17, 215, 218) oder an Stelle eines äußeren Merkmals stehen (BGHSt 22, 375, 380), können als tatbezogen einzuordnen sein.

  • BGH, 13.04.1962 - 3 StR 11/62

    Beihilfe zu in verfassungsfeindlicher Absicht begangener Geheimbündelei -

    Auszug aus BGH, 29.09.1993 - 2 StR 336/93
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterscheidet bei der Anwendung dieser Vorschrift zwischen täterbezogenen Merkmalen, die als besondere persönliche Merkmale behandelt werden, und tatbezogenen Merkmalen, für die die Vorschrift keine Anwendung finden kann (BGHSt 6, 260, 262; 8, 70, 72; 17, 215, 217; 22, 375, 378; 23, 39 und 103, 105; 24, 106, 108).

    Absichten, welche auf eine hohe Gefährlichkeit des kriminellen Tuns schließen lassen (BGHSt 17, 215, 218) oder an Stelle eines äußeren Merkmals stehen (BGHSt 22, 375, 380), können als tatbezogen einzuordnen sein.

  • BGH, 21.06.1955 - 2 StR 271/54
    Auszug aus BGH, 29.09.1993 - 2 StR 336/93
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterscheidet bei der Anwendung dieser Vorschrift zwischen täterbezogenen Merkmalen, die als besondere persönliche Merkmale behandelt werden, und tatbezogenen Merkmalen, für die die Vorschrift keine Anwendung finden kann (BGHSt 6, 260, 262; 8, 70, 72; 17, 215, 217; 22, 375, 378; 23, 39 und 103, 105; 24, 106, 108).

    Umstände, welche eine besondere Gefährlichkeit des Täterverhaltens anzeigen (BGHSt 8, 70, 72) oder die Ausführungsart des Delikts beschreiben (BGHSt 23, 103, 105), sind in der Regel tatbezogen.

  • BGH, 04.03.1971 - 4 StR 386/70

    Folgen des Vorliegen von niedrigen Beweggründen als Mordmerkmal nach § 211 StGB

    Auszug aus BGH, 29.09.1993 - 2 StR 336/93
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterscheidet bei der Anwendung dieser Vorschrift zwischen täterbezogenen Merkmalen, die als besondere persönliche Merkmale behandelt werden, und tatbezogenen Merkmalen, für die die Vorschrift keine Anwendung finden kann (BGHSt 6, 260, 262; 8, 70, 72; 17, 215, 217; 22, 375, 378; 23, 39 und 103, 105; 24, 106, 108).
  • BGH, 15.07.1969 - 5 StR 704/68

    Sonderkommando 1005 - Massenmorde durch staatliche Gewalt, Art. 103 Abs. 2 GG;

    Auszug aus BGH, 29.09.1993 - 2 StR 336/93
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterscheidet bei der Anwendung dieser Vorschrift zwischen täterbezogenen Merkmalen, die als besondere persönliche Merkmale behandelt werden, und tatbezogenen Merkmalen, für die die Vorschrift keine Anwendung finden kann (BGHSt 6, 260, 262; 8, 70, 72; 17, 215, 217; 22, 375, 378; 23, 39 und 103, 105; 24, 106, 108).
  • BGH, 26.02.1993 - 3 StR 23/93

    Anordnung der Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal - Vernehmung einer

    Auszug aus BGH, 29.09.1993 - 2 StR 336/93
    Ihm muß alles mitgeteilt werden, was er wissen muß, um sich sachgerecht verteidigen zu können (BGH, Beschl. v. 26. Februar 1993 - 3 StR 23/93 m.w.N.).
  • BGH, 03.10.1978 - 1 StR 285/78

    Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von schutzbefohlenen

    Auszug aus BGH, 29.09.1993 - 2 StR 336/93
    Die Anordnung, daß sich der Angeklagte während der Vernehmung des Zeugen aus dem Gerichtssaal zu entfernen habe, umfaßte sinngemäß alle Verfahrensvorgänge, die mit der Vernehmung des Zeugen in enger Verbindung standen oder sich daraus entwickelten, somit auch die Entscheidung über den Ausschluß der Öffentlichkeit (BGH NJW 1979, 276).
  • BGH, 15.08.1969 - 1 StR 197/68

    Ausschluss anderer Taten gemäß § 264 StPO im Falle von eingeschränkten

    Auszug aus BGH, 29.09.1993 - 2 StR 336/93
    Umstände, welche eine besondere Gefährlichkeit des Täterverhaltens anzeigen (BGHSt 8, 70, 72) oder die Ausführungsart des Delikts beschreiben (BGHSt 23, 103, 105), sind in der Regel tatbezogen.
  • BGH, 07.11.1990 - 3 StR 339/90

    Umfang der Feststellungen bei fortgesetzter Handlung, die aus einer großen Zahl

    Auszug aus BGH, 29.09.1993 - 2 StR 336/93
    Ob die Verwandteneigenschaft tat- oder täterbezogen ist, hat sie bislang nicht entschieden (vgl. aber BGHR StGB § 173 Anstifter 1).
  • BGH, 13.07.1954 - 1 StR 464/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.09.1993 - 2 StR 336/93
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterscheidet bei der Anwendung dieser Vorschrift zwischen täterbezogenen Merkmalen, die als besondere persönliche Merkmale behandelt werden, und tatbezogenen Merkmalen, für die die Vorschrift keine Anwendung finden kann (BGHSt 6, 260, 262; 8, 70, 72; 17, 215, 217; 22, 375, 378; 23, 39 und 103, 105; 24, 106, 108).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    In seinem Urteil vom 29. September 1993 (BGHSt 39, 326) habe der 2. Strafsenat die Schutzgüter des § 173 StGB näher erörtert.

    aa) Als Strafgrund des § 173 StGB steht der in Art. 6 GG geforderte Schutz von Ehe und Familie in den Erwägungen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks VI/1552, S. 14; VI/3521, S. 17) und der Rechtsprechung (vgl. RGSt 57, S. 140; BGHSt 3, 342 ; 39, 326 ) an erster Stelle.

    Zwar hat der Gesetzgeber des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts das Inzestverbot vor allem unter dem Gesichtspunkt einer ehe- und familienzerstörenden Wirkung in Betracht gezogen; auch hat der Bundesgerichtshof als überragendes Rechtsgut des § 173 StGB den Schutz von Ehe und Familie gesehen (vgl. BGHSt 39, 326 ).

  • BGH, 24.03.2021 - 4 StR 416/20

    Garantenstellung aus Ingerenz ist besonderes persönliches Merkmal

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird zwischen täterbezogenen persönlichen Merkmalen, die als besondere persönliche Merkmale im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB behandelt werden, und tatbezogenen persönlichen Merkmalen, auf welche die Vorschrift keine Anwendung findet, unterschieden (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1993 - 2 StR 336/93, BGHSt 39, 326, 327 f.; vom 25. Januar 1995 - 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1 f. mwN; und vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17, BGHSt 63, 282 ff.).

    Die Abgrenzung hängt davon ab, ob das betreffende Merkmal im Schwergewicht die Tat oder die Persönlichkeit des Täters kennzeichnet (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 29. September 1993 - 2 StR 336/93, BGHSt 39, 326, 328; vom 25. Januar 1995 - 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1 f. mwN; und vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17, BGHSt 63, 282 ff.; Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115, 117 f.).

  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 454/17

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird zwischen täterbezogenen persönlichen Merkmalen, die als besondere persönliche Merkmale im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB behandelt werden, und tatbezogenen persönlichen Merkmalen, auf welche die Vorschrift keine Anwendung findet, unterschieden (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1993 - 2 StR 336/93, BGHSt 39, 326, 327 f. und vom 25. Januar 1995 - 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1 f. mwN).

    Die Abgrenzung hängt davon ab, ob das betreffende Merkmal im Schwergewicht die Tat oder die Persönlichkeit des Täters kennzeichnet (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 29. September 1993 - 2 StR 336/93, BGHSt 39, 326, 328 und vom 25. Januar 1995 - 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1 f. mwN; Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115, 117 f.).

  • BGH, 14.07.2010 - 2 StR 104/10

    Beihilfe zur Entziehung Minderjähriger (Bereicherungsabsicht; Tatbegehung gegen

    Dagegen handelt es sich um ein tatbezogenes Merkmal, wenn die "Verwerflichkeit der Tat als solcher" erhöht wird (BGHSt 22, 375, 380) oder das Merkmal das äußere Bild der Tat prägt, indem eine besondere Gefährlichkeit des Täterverhaltens gekennzeichnet (BGHSt 8, 70, 72) oder die Ausführungsart des Delikts beschrieben wird (BGHSt 23, 103, 105; BGH NJW 1994, 271, 272).
  • BGH, 25.01.1995 - 5 StR 491/94

    Steuerliche Gestellungspflicht nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist kein besonderes

    aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird zwischen täterbezogenen persönlichen Merkmalen, die als besondere persönliche Merkmale im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB behandelt werden, und tatbezogenen persönlichen Merkmalen, auf welche die Vorschrift keine Anwendung findet, unterschieden (BGHSt 6, 260, 262; 8, 70, 72; 17, 215, 217; 22, 375, 378; 23, 39; 23, 103, 105; 24, 106, 108; 39, 326; BGH wistra 1994, 139).

    Die Abgrenzung hängt davon ab, ob das betreffende Merkmal im Schwergewicht die Tat oder die Persönlichkeit des Täters kennzeichnet (BGHSt 39, 326 mit Nachw.).

    Die Einordnung erfolgt unter Beachtung der Schutzrichtung des jeweiligen Straftatbestandes (vgl. BGHSt 39, 326; Lackner StGB 20. Aufl. § 28 Rdn. 4).

    Zutreffend interpretiert Dippel (NStZ 1994, 182) die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin, daß für die Abgrenzung im Bereich der durch Pflichten gekennzeichneten Merkmale letztlich maßgeblich ist, welche Art von Pflicht das Merkmal umschreibt.

  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08

    Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die

    dd) Schließlich hat es die Rechtsprechung bereits gebilligt, dass die Verhandlung über den Ausschluss der Öffentlichkeit in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 11, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 38, 326; BGH NJW 1979, 276; vgl. auch BGHR StPO § 247 Abwesenheit 12, 13).
  • BGH, 11.11.2009 - 5 StR 460/08

    Vorlagebeschluss; Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen (Abwesenheit des

    Im Übrigen hat die Rechtsprechung unsystematisch und eher beiläufig eine Gleichbehandlung der Angeklagtenabwesenheit mit dem Öffentlichkeitsausschluss bereits für Fälle gebilligt, in denen die Verhandlung über den Ausschluss der Öffentlichkeit in Abwesenheit des Angeklagten erfolgte (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 11; insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 39, 326; BGH NJW 1979, 276; vgl. auch BGHR StPO § 247 Abwesenheit 12, 13).
  • BGH, 05.02.2002 - 5 StR 437/01

    Entfernung / Abwesenheit des Angeklagten; Urkundsbeweis; Verlesung während einer

    Zwar mag insoweit eine bloße organisatorische Gestaltung der Abwesenheitsvernehmung zu erwägen sein, während der ein fortdauernder Ausschluß des Angeklagten im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO noch unschädlich sein könnte (vgl. nur BGHR StPO § 247 Abwesenheit 11 und 13).
  • BayObLG, 27.02.1998 - 4St RR 3/98

    Einschleusen von Ausländern: Merkmal des Eigennutzes; Schuldfähigkeit:

    Insoweit entspricht es weiterhin der Auffassung des BGH, der der Senat beitritt, dass in Zweifelsfällen für die Anwendbarkeit des § 50 Abs. 2 StGB a. F. bzw. des § 28 StGB entscheidend ist, ob das in Rede stehende Merkmal überwiegend die Tat oder den Täter kennzeichnet (BGHSt 8, 70/72 und 17, 215/217; BGH NStZ 1994, 181/182; so auch Lackner § 28 Rdn. 4).

    Kennzeichnet ein straferhöhender Umstand gerade die besondere Gefährlichkeit der Tatausführung, so spricht dies regelmäßig für einen auf die Tat und nicht so sehr auf den Täter bezogenen Umstand (BGHSt 8, 70/72 und 17, 215/217; BGH NStZ 1994, 181/182; so im Ergebnis auch Dippel NStZ 1994, 182) .

  • BGH, 25.01.1994 - 5 StR 508/93

    Hauptverhandlung - Psychopathologische Kriterien - Ausschluß - Öffentlichkeit -

    Durch die Grundsätze der Rechtsprechung, die auch im umgekehrten Fall der Beschlußfassung über den Ausschluß der Öffentlichkeit während der Abwesenheit des nach § 247 StPO ausgeschlossenen Angeklagten keinen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO annimmt (BGH NJW 1979, 276 [BGH 03.10.1978 - 1 StR 285/78]; BGH, Urteil vom 29. September 1993 - 2 StR 336/93 -), ist eine vorübergehende Wiederherstellung der Öffentlichkeit bzw. eine vorübergehende Wiederzulassung des Angeklagten für den Fall, daß nicht schon vor der Zeugenvernehmung eine gleichzeitige Beschlußfassung über beide Ausschlußmöglichkeiten stattgefunden hat, nicht unerläßlich.
  • BGH, 22.06.1995 - 5 StR 173/95

    Zeugenvernehmung - Abwesenheit des Angeklagten - Ausschluß des Angeklagten -

  • BGH, 21.04.1994 - 4 StR 182/94

    Gang der Verhandlung - Antrag - Angeklagter - Abwesenheit - Absoluter

  • OLG Brandenburg, 07.02.2000 - 1 Ss 4/00

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den nicht anwaltlich vertretenen

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