Rechtsprechung
   BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,587
BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93 (https://dejure.org/1994,587)
BGH, Entscheidung vom 19.04.1994 - 5 StR 204/93 (https://dejure.org/1994,587)
BGH, Entscheidung vom 19. April 1994 - 5 StR 204/93 (https://dejure.org/1994,587)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,587) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 78b Abs. 1 S. 1 StGB; § 83 Nr. 2 StGB-DDR; Art. 1 VerjährungsG
    Verjährung hinsichtlich von Straftaten, die in der DDR bewusst nicht geahndet wurden

  • Wolters Kluwer

    DDR - Straftaten - Gesetzliches Verfolgungshindernis - Verjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 78b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 40, 113
  • NJW 1994, 2240
  • MDR 1994, 704
  • NStZ 1994, 388
  • NJ 1994, 526
  • JR 1994, 337
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Verjährung einzelner Taten wäre auch bei Tatmehrheit nicht eingetreten (§§ 82 Abs. 1, 112 StGB-DDR i.V.m. Art. 315 a EGStGB; vgl. auch BGH NStZ 1994, 330; MDR 1994, 704).
  • BGH, 16.11.1995 - 5 StR 747/94

    Rechtsbeugung durch DDR-Richter wegen Verhängung von Todesstrafen

    Auch für die hier zur Entscheidung stehenden Fälle der Anwendung politischen Strafrechts durch den Ia-Strafsenat des Obersten Gerichts der DDR hat die Verjährung in der DDR aufgrund eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses geruht, so daß Verfolgungsverjährung nach Art. 315a EGStGB ausgeschlossen ist (BGHSt 40, 48; 40, 113; BGH NJW 1995, 2861; - 1. - VerjährungsG vom 26. März 1993, BGBl I 392).

    Es ist ferner auszuschließen, daß das Schwurgericht in Anwendung des StGB-DDR zu einer die verhängte Gesamtstrafe unterschreitenden Hauptstrafe gelangt wäre, wenngleich bei Anwendung des § 113 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR, die anstelle von § 213 StGB alternativ nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 40, 48, 55; 40, 113, 115), i.V.m. §§ 244, 64 StGB-DDR theoretisch eine geringere Mindeststrafe (sechs Monate Freiheitsstrafe) zur Verfügung gestanden hätte.

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 167/94

    Tötung an der innerdeutschen Grenze (Rechtfertigungsgründe für den

    Die Strafverfolgung ist aus den im Senatsurteil vom 19. April 1994 (5 StR 204/93, MDR 1994, 704, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) genannten Gründen nicht verjährt (vgl. auch BGH NStZ 1994, 330 sowie das Verjährungsgesetz vom 26. März 1993, BGBl. I S. 392).

    Die Bemessung der Freiheitsstrafe und ihre Aussetzung steht im Einklang mit den Erwägungen des Senats in gleichgelagerten Fällen (vgl. BGHSt 39, 1, 35 f; 39, 168, 193; Senatsurteil vom 19. April 1994 - 5 StR 204/93 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Die Verjährung hat mit Rücksicht auf ein in der Staatspraxis der DDR wurzelndes quasigesetzliches Verfolgungshindernis geruht (vgl. BGHSt 40, 48, 55 ff.; 40, 113, 115 ff.; BGH, Urteil vom 26. April 1995 - 3 StR 93/95 -).

    a) Freilich kann das staatlich verübte Unrecht in der DDR mit Rücksicht auf die unterschiedliche Dimension nicht mit dem im nationalsozialistischen Regime begangenen gleichgesetzt werden (vgl. - in anderem Zusammenhang - BGHSt 40, 113, 117).

    Anders als im nationalsozialistischen Führerstaat gab es in der DDR keine Doktrin, wonach der bloße Wille der Inhaber staatlicher Macht Recht schaffen konnte (BGHSt 39, 1, 24; 40, 30, 35; 40, 113, 116).

  • BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94

    Mauerschützen III

    Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der innerdeutschen Grenze (im Anschluß an die Urteile BGHSt 39, 1; 39, 168; 39, 199; 39, 353; BGHSt 40, 48; 40, 113; 40, 218; 40, 241; BGH NStZ 1993, 488; Senatsbeschluss vom 7. Februar 1995 - 5 StR 650/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt - siehe auch Senatsurteil vom 20. März 1995 - 5 StR 378/94 -).

    In der DDR hat die Verfolgungsverjährung nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 12. April 1994 (BGHSt 40, 113, 116 ff; vgl. auch BGHSt 40, 48) während der SED - Herrschaft wegen eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses geruht; denn nach der Staatspraxis der DDR, die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war, sind Schüsse an den innerdeutschen Grenzen, mit denen Grenzverletzungen verhindert werden sollten, generell nicht geahndet worden.

    Die Grenzbrigaden, die zunächst dem Innenministerium der DDR unterstellt waren und, soweit sie an der Grenze zu Berlin (West) eingesetzt waren, erst mit Wirkung vom 23. August 1962 in die NVA überführt worden sind (Lapp, Frontdienst im Frieden - Die Grenztruppen der DDR, 1987, S. 25, 28), versahen dieselben Aufgaben wie die Grenztruppen der NVA; die Staatspraxis unterschied sich im Hinblick auf den Schußwaffengebrauch nicht von den in BGHSt 40, 113 ff. gekennzeichneten Verhältnissen.

  • BGH, 07.06.2005 - 2 StR 122/05

    Verjährung (milderes Recht); Qualifikation; Regelbeispiel; Geltungszeitpunkt bei

    Der Bundesgerichtshof hat in diesen Fällen den Umstand, daß die Taten nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland verjährt waren, nur deshalb nicht bei der Bestimmung des milderen Gesetzes berücksichtigt, weil Art. 315 a Satz 1 EGStGB für die Frage der Verfolgungsverjährung die Regelung des Art. 315 Abs. 1 EGStGB verdrängt, wonach auf DDR-Alttaten grundsätzlich das mildere Recht anzuwenden ist (BGHSt 39, 353, 358; 40, 113, 115).
  • BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94

    Verwahrungsbruch - Unterschlagung - Brieföffnung - Geldentnahme

    Verfolgungsverjährung ist insgesamt nicht eingetreten, weil die Verjährung im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf ein in der Staatspraxis der ehemaligen DDR begründetes quasigesetzliches Verfolgungshindernis geruht hat (vgl. Senat NStZ 1994, 388 = JR 1994, 337 mit Anm. König).
  • BGH, 09.02.2000 - 5 StR 451/99

    Nichtverjährung von DDR-Doping zum Nachteil uneingeweihter Minderjähriger

    In Fällen staatlich zentral gelenkter Vergabe schädlicher Dopingmittel an uneingeweihte minderjährige Sportler hat die Verjährung in der DDR aufgrund eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses geruht (im Anschluß an BGHSt 40, 113, BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 6).

    Entsprechend wird das Ruhen der Verjährung angenommen für die Strafverfolgung bei Schüssen an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48; 40, 113), für von Angehörigen der DDR-Justiz in politischen Strafsachen begangene Rechtsbeugungen und damit tateinheitlich zusammentreffende Delikte (BGHSt 41, 247, 248; 41, 317, 320), für vom MfS veranlaßte Verschleppungen von Bundesbürgern in die DDR (BGHSt 42, 332, 336 ff.) und für Freiheitsberaubungen durch politische Denunziationen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 100, 101).

    Gemeinsam ist diesen Fallgruppen, daß sich das Erfordernis eines sicher feststehenden Willens der Staatsführung der DDR zur Nichtverfolgung (BGHSt 23, 137; 40, 113, 118) aus dem Umstand ergab, daß diese Straftaten bereits generell auf Veranlassung oder wenigstens mit Billigung der politischen Führung verübt worden waren (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrates zum (1.) Verjährungsgesetz, BTDrs.

    Gemäß diesen Grundsätzen hat die Verjährung nicht nur bei, Straftaten geruht, die sich als schwerste Menschenrechtsverletzungen darstellen - wie etwa die Todesschüsse an der innerdeutschen Grenze -, bei denen eine Nichtverjährung auch nach § 84 StGB-DDR zu erwägen wäre (vgl. BGHSt 40, 113, 119); vielmehr kommt ein quasigesetzliches Verfolgungshindernis auch für weniger schwerwiegende Taten in Betracht, wenn diese in der DDR aus politischen Gründen oder sonst rechtsstaatswidrigen Motiven prinzipiell nicht verfolgt wurden.

  • BGH, 05.07.1995 - 3 StR 605/94

    Mögliche Rechtsbeugung durch Arbeitsrichter in der DDR bei Überprüfung der

    Das hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit der besonderen Ausprägung dieser Grundsätze im Gebot sog. menschenrechtsfreundlicher Auslegung des DDR-Rechts in seiner Rechtsprechung zur Strafbarkeit von Tötungen durch DDR-Grenzsoldaten an der innerdeutschen Grenze eingehend dargelegt (vgl. BGHSt 39, 1; 39, 168; 39, 199; 39, 353; BGHSt 40, 48; 40, 113; 40, 218; 40, 241; BGH NStZ 1993, 488; BGH, Beschl. v. 7. Februar 1995 - 5 StR 650/94 = NJW 1995, 1437; Urt. v. 20. März 1995 - 5 StR 378/94 - jeweils zum Abdruck in BGHSt vorgesehen) und auch bei seinen Entscheidungen zur Rechtsbeugung durch DDR- Richter und DDR-Staatsanwälte berücksichtigt (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169).
  • BGH, 03.12.1996 - 5 StR 67/96

    Strafbarkeit eines DDR-Amtsträgers, der die Verschleppung eines Westspions in die

    bb) Soweit auf die Taten das Recht der DDR (§ 223, § 239 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 RStGB, § 115 Abs. 1, § 131 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 StGB-DDR) Anwendung findet, hat die Verjährung in der DDR indes aufgrund eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses bis zum 3. Oktober 1990 geruht (§ 69 Abs. 1 Satz 1 RStGB, § 83 Nr. 2 StGB-DDR), so daß Verfolgungsverjährung nach Art. 315a EGStGB ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 40, 48; 40, 113; 41, 247, 248; 41, 317, 320; BGHR StGB § 78b Abs. 1 Verfolgungshindernis 2 - dazu bestätigend BVerfG, Kammer, Beschluß vom 13. November 1996 - 2 BvR 1130/95 - 1. - VerjährungsG vom 26. März 1993, BGBl I 392).

    Dies hat der Bundesgerichtshof für die Strafverfolgung bei Schüssen an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48; 40, 113), für die Verfolgung von Körperverletzungen an Gefangenen durch Strafvollzugsbedienstete der DDR (BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 2) und für die Haftung von Angehörigen der DDR-Justiz wegen Rechtsbeugung und damit tateinheitlich zusammentreffender Delikte (BGHSt 41, 247; 41, 317) ausgesprochen.

    Der Senat läßt weiterhin offen, ob die durch das Anliegen des § 83 Nr. 2 StGB-DDR gebotene entsprechende Anwendung dieser Vorschrift und damit Art. 1 des - 1. - VerjährungsG den gesamten Bereich der auf den politischen Willen der Staatsführung zurückgehenden und durch die Staatspraxis gedeckten Kriminalität in der DDR erfaßt, ob es mithin Fälle, namentlich aus dem Bereich minderer Kriminalität und weit zurückliegender Straftaten, gibt, in denen im Interesse des von den Verjährungsvorschriften ebenfalls bedachten Rechtsfriedens kein Ruhen der Verjährung mehr anzunehmen ist (vgl. BGHSt 40, 113, 118/119; siehe auch BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 2).

  • BGH, 20.03.1995 - 5 StR 378/94

    Mauerschützen - Befehlsausführung - Rechtfertigung - Rechtfertigungsgründe -

  • BVerfG, 12.05.1998 - 2 BvR 61/96

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 und Art 103 Abs 2 durch Verneinung der

  • BGH, 09.07.2003 - 2 StR 106/03

    Sexueller Missbrauch eines Kindes; sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen;

  • BGH, 06.11.2001 - 5 StR 363/01

    Verfolgungsverjährung; Ruhen der Verjährung (Verneinung eines quasigesetzlichen

  • BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94

    Gewahrsam an von Untergebenen verwalteten Sachen - Planmäßige Einsetzung von

  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94

    Rechtsbeugung von Richtern der DDR - Anwendung "politischen Strafrechts"

  • BGH, 01.12.2000 - 2 StR 337/00

    Zu tödlichen Schüssen an der innerdeutschen Grenze

  • BGH, 26.04.1995 - 3 StR 93/95

    DDR - StGB-DDR - Verfolgungsverjährung - Verjährung - Körperverletzung -

  • BGH, 07.02.1995 - 5 StR 650/94

    Rücktritt vom versuchten Totschlag an der innerdeutschen Grenze durch

  • BGH, 20.06.1996 - 5 StR 54/96

    Kriegs- und Boykotthetze

  • VerfGH Berlin, 22.02.1996 - VerfGH 74/95

    Kein Verstoß gegen Rückwirkungsverbot, Gleichbehandlungsgebot und Verbot der

  • OLG Jena, 16.01.1997 - 1 Ss 295/95
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht