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   BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93   

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https://dejure.org/1994,39
BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93 (https://dejure.org/1994,39)
BGH, Entscheidung vom 11.01.1994 - 5 StR 682/93 (https://dejure.org/1994,39)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93 (https://dejure.org/1994,39)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK; § 200 StPO
    Inhalt der Anklageschrift bei nicht näher individualisierbaren Handlungen in Tatmehrheit (Angabe der Höchstzahl vorgeworfener Handlungen; Informationsfunktion; Umgrenzungsfunktion)

  • Wolters Kluwer

    Anklageschrift - Vielzahl von Einzeltaten - Nicht individualisierbare Handlungen - Angabe der Höchstanzahl der Taten - Tatmehrheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 200

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 40, 44
  • NJW 1994, 2556
  • MDR 1994, 399
  • NStZ 1994, 350
  • NStZ 1994, 591 (Ls.)
  • StV 1994, 226
 
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Wird zitiert von ... (141)

  • BGH, 28.10.2009 - 1 StR 205/09

    Fall Coesfeld; Anklagesatz (Umgrenzungsfunktion; Rückgriff auf das wesentliche

    Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (Umgrenzungsfunktion - st. Rspr., vgl. nur BGHSt 40, 44, 45; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 24 jew. m.w.N.).

    Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam (vgl. BGHSt 40, 44, 45; BGH NStZ 1995, 245 jew. m.w.N.).

    Insoweit können Fehler auch noch in der Hauptverhandlung durch Hinweise entsprechend § 265 StPO geheilt werden (Informationsfunktion - vgl. BGHSt 40, 44, 45; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 24 jew. m.w.N.).

  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 94/98

    Hinweispflicht des Gerichts bei ungenau abgefasster Anklageschrift (rechtliches

    a) Bei einer - durch die Natur der Sache bedingt - im Tatsächlichen ungenauen Fassung der Anklageschrift ist das Gericht verpflichtet, dem Angeklagten rechtliches Gehör zu gewähren, sobald sich die Möglichkeit der genaueren Beschreibung des Tatablaufs ergibt (im Anschluß an BGHSt 40, 44, 48).

    Die Anklageschrift erfüllt in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb bereits dann ihre Umgrenzungsfunktion, wenn sie den Verfahrensgegenstand durch den zeitlichen Rahmen der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der nach dem Anklagevorwurf innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bezeichnet (rechtsgrundsätzlich BGHSt 40, 44, 45 ff.; nachfolgend BGH NJW 1996, 206; NStZ 1996, 295; 1996, 383; 1997, 145; 1997, 280; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13, 14).

    Sie verpflichten das Tatgericht allerdings dann, wenn sich im Verfahren wegen einer Serie nicht näher individualisierter Einzeltaten nachträglich die Möglichkeit einer weitergehenden Präzisierung der Umschreibung dieser Einzeltaten ergibt, dazu dem Angeklagten rechtliches Gehör zu gewähren (BGHSt 40, 44, 48; BGH NJW 1996, 206).

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auch insoweit kann es wegen anders nicht zu überwindender Ermittlungsschwierigkeiten genügen, daß lediglich diejenige Zahl der Tatbegehungen innerhalb eines bestimmten Tatzeitraums angegeben wird, derer der Angeschuldigte "mindestens" hinreichend verdächtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 1970 - 4 StR 518/69; für die Notwendigkeit, eine "Höchstzahl" anzugeben, vgl. aber auch BGH MDR 1994, 399, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Die Anforderung, daß die Zahl der im Sinne hinreichenden Tatverdachts ermittelten Tatbestandsverwirklichungen in der Anklage genannt werden muß, darf allerdings bei Tatmehrheit auch nicht unterschritten werden, weil sonst nicht feststellbar ist, "ob das Urteil sich innerhalb des von der Anklage vorgegebenen tatsächlichen Rahmens hält und ob es die Anklage erschöpft" (BGH MDR 1994, 399), aber auch weil die Gefahr einer Beeinträchtigung der Verteidigung des Angeschuldigten durch vage, unbestimmte Vorwürfe droht.

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