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   BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93   

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BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93 (https://dejure.org/1993,758)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1993 - 4 StR 416/93 (https://dejure.org/1993,758)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1993 - 4 StR 416/93 (https://dejure.org/1993,758)
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Postkontrolle DDR I

Amtsanmaßung;

§ 246 StGB aF, Drittzueignung

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 132 2. Alt. StGB; § 246 StGB; § 27 Abs. 1 StGB; § 133 Abs. 1 StGB; § 224 Abs. 1 StGB-DDR; § 177 StGB-DDR
    Tatbestand der Amtsanmaßung (Anschein einer Amtshandlung); Unterschlagung oder Beihilfe zur Unterschlagung durch Mitarbeiter des MfS bei der Entnahme von Geldern aus Briefen; Verwahrungsbruch durch das Vernichten der Briefsendungen nach der Geldentnahme

  • Wolters Kluwer

    Amtsanmaßung - Anschein einer Amtshandlung - MfS - Postkontrolle - Unterschlagung - Vernichtung der Briefe - Verwahrungsbruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 40, 8
  • NJW 1994, 1228
  • MDR 1994, 392
  • NStZ 1994, 179
  • NJ 1994, 231
  • StV 1994, 243 (Ls.)
  • JR 1995, 26
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 31.03.1993 - AK 5/93

    Unterschlagung - Brieföffnung - MfS - DDR

    Auszug aus BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93
    Dabei reicht zwar auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil aus (st. Rspr.: BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8).

    Soweit die Rechtsprechung es für ausreichend erklärt hat, wenn der Täter von der Zuwendung einen Nutzen oder Vorteil "im weitesten Sinne" (BGHSt 4, 236, 238; BGH wistra 1987, 253) oder "irgendeinen Vorteil oder Nutzen" (BGH NJW 1970, 1753) hatte oder erstrebte, ist damit, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der betreffenden Entscheidungen ergibt und in anderen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt ist (BGHSt 17, 87, 92 f.; BGH NJW 1954, 1295; BGH GA 1959, 373; BGH NJW 1985, 812; 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8), nicht der Verzicht auf das Erfordernis eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils oder Nutzens gemeint.

    Soweit der in Sachen des früheren Generalmajors K. ergangene Haftfortdauerbeschluß des 3. Strafsenats vom 31. März 1993 - AK 5/93 - (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 8) anders verstanden werden könnte, vermöchte sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen.

    Eine andere Beurteilung mag geboten sein, soweit es um die Entnahme von Waren aus Paketen geht, insbesondere um die Entnahme von hochwertigen Konsumgütern, die bei der beengten Versorgungslage in der DDR sonst nicht oder nur schwer erhältlich waren, von hohen MfS-Offizieren aber gegen ein festgesetztes Entgelt gekauft werden konnten (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 8).

  • BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61

    Moos raus ! - §§ 16, 17 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 249 StGB, Zueignung

    Auszug aus BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93
    Dabei reicht zwar auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil aus (st. Rspr.: BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8).

    Soweit die Rechtsprechung es für ausreichend erklärt hat, wenn der Täter von der Zuwendung einen Nutzen oder Vorteil "im weitesten Sinne" (BGHSt 4, 236, 238; BGH wistra 1987, 253) oder "irgendeinen Vorteil oder Nutzen" (BGH NJW 1970, 1753) hatte oder erstrebte, ist damit, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der betreffenden Entscheidungen ergibt und in anderen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt ist (BGHSt 17, 87, 92 f.; BGH NJW 1954, 1295; BGH GA 1959, 373; BGH NJW 1985, 812; 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8), nicht der Verzicht auf das Erfordernis eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils oder Nutzens gemeint.

    Für die Annahme eines Zueignungswillens soll es allerdings auch genügen, wenn der Täter die Vorstellung hat, sich durch die Drittzuwendung irgendwelche wirtschaftlichen Vorteile "für die Zukunft" zu sichern (BGHSt 17, 87, 93).

  • BGH, 18.02.1988 - 1 StR 35/88

    Zueignung einer fremden Sache - Voraussetzungen für das Vorliegen einer

    Auszug aus BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93
    Dabei reicht zwar auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil aus (st. Rspr.: BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8).

    Soweit die Rechtsprechung es für ausreichend erklärt hat, wenn der Täter von der Zuwendung einen Nutzen oder Vorteil "im weitesten Sinne" (BGHSt 4, 236, 238; BGH wistra 1987, 253) oder "irgendeinen Vorteil oder Nutzen" (BGH NJW 1970, 1753) hatte oder erstrebte, ist damit, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der betreffenden Entscheidungen ergibt und in anderen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt ist (BGHSt 17, 87, 92 f.; BGH NJW 1954, 1295; BGH GA 1959, 373; BGH NJW 1985, 812; 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8), nicht der Verzicht auf das Erfordernis eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils oder Nutzens gemeint.

    Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob an dieser Auffassung uneingeschränkt festgehalten werden kann; sie begegnet im Hinblick darauf, daß der angestrebte wirtschaftliche Nutzen unmittelbar oder mittelbar mit der Nutzung der Sache zusammenhängen muß (BGH NJW 1985, 812; BGH wistra 1988, 186), jedenfalls Bedenken.

  • BGH, 26.09.1984 - 3 StR 367/84

    Transport von Diebesgut aus dem Ausland

    Auszug aus BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93
    Soweit die Rechtsprechung es für ausreichend erklärt hat, wenn der Täter von der Zuwendung einen Nutzen oder Vorteil "im weitesten Sinne" (BGHSt 4, 236, 238; BGH wistra 1987, 253) oder "irgendeinen Vorteil oder Nutzen" (BGH NJW 1970, 1753) hatte oder erstrebte, ist damit, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der betreffenden Entscheidungen ergibt und in anderen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt ist (BGHSt 17, 87, 92 f.; BGH NJW 1954, 1295; BGH GA 1959, 373; BGH NJW 1985, 812; 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8), nicht der Verzicht auf das Erfordernis eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils oder Nutzens gemeint.

    Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob an dieser Auffassung uneingeschränkt festgehalten werden kann; sie begegnet im Hinblick darauf, daß der angestrebte wirtschaftliche Nutzen unmittelbar oder mittelbar mit der Nutzung der Sache zusammenhängen muß (BGH NJW 1985, 812; BGH wistra 1988, 186), jedenfalls Bedenken.

  • BGH, 12.05.1987 - 1 StR 206/87

    Diebstahl - Zueignungsabsicht - Dritter - Nutzen - Vorteil

    Auszug aus BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93
    Dabei reicht zwar auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil aus (st. Rspr.: BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8).

    Soweit die Rechtsprechung es für ausreichend erklärt hat, wenn der Täter von der Zuwendung einen Nutzen oder Vorteil "im weitesten Sinne" (BGHSt 4, 236, 238; BGH wistra 1987, 253) oder "irgendeinen Vorteil oder Nutzen" (BGH NJW 1970, 1753) hatte oder erstrebte, ist damit, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der betreffenden Entscheidungen ergibt und in anderen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt ist (BGHSt 17, 87, 92 f.; BGH NJW 1954, 1295; BGH GA 1959, 373; BGH NJW 1985, 812; 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8), nicht der Verzicht auf das Erfordernis eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils oder Nutzens gemeint.

  • BGH, 20.05.1986 - 1 StR 224/86

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme beim Raub

    Auszug aus BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93
    Dabei reicht zwar auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil aus (st. Rspr.: BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8).

    Soweit die Rechtsprechung es für ausreichend erklärt hat, wenn der Täter von der Zuwendung einen Nutzen oder Vorteil "im weitesten Sinne" (BGHSt 4, 236, 238; BGH wistra 1987, 253) oder "irgendeinen Vorteil oder Nutzen" (BGH NJW 1970, 1753) hatte oder erstrebte, ist damit, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der betreffenden Entscheidungen ergibt und in anderen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt ist (BGHSt 17, 87, 92 f.; BGH NJW 1954, 1295; BGH GA 1959, 373; BGH NJW 1985, 812; 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8), nicht der Verzicht auf das Erfordernis eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils oder Nutzens gemeint.

  • BGH, 23.04.1953 - 3 StR 219/52

    Benzinmarken - § 246 StGB aF (Erfordernis des Selbstzueignungswillens), bei

    Auszug aus BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93
    Dabei reicht zwar auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil aus (st. Rspr.: BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8).

    Soweit die Rechtsprechung es für ausreichend erklärt hat, wenn der Täter von der Zuwendung einen Nutzen oder Vorteil "im weitesten Sinne" (BGHSt 4, 236, 238; BGH wistra 1987, 253) oder "irgendeinen Vorteil oder Nutzen" (BGH NJW 1970, 1753) hatte oder erstrebte, ist damit, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der betreffenden Entscheidungen ergibt und in anderen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt ist (BGHSt 17, 87, 92 f.; BGH NJW 1954, 1295; BGH GA 1959, 373; BGH NJW 1985, 812; 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8), nicht der Verzicht auf das Erfordernis eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils oder Nutzens gemeint.

  • KG, 12.05.1993 - 2 Js 216/91
    Auszug aus BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93
    Allerdings wird die Auffassung vertreten, § 201 StGB sei gemäß Art. 315 Abs. 4 EGStGB auf die Überwachung von Telefongesprächen anwendbar, die durch "Anzapfen" von Telefonleitungen auf dem Boden der DDR erfolgt sei und Telefongespräche betroffen haben, die zwischen Gesprächspartnern in der DDR einerseits und in der Bundesrepublik Deutschland andererseits geführt worden seien (KG JR 1993, 388 = DtZ 1993, 381).

    Der abweichenden Auffassung der Strafkammer, die auch in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird (vgl. OLG Dresden DtZ 1993, 287; KG JR 1993, 388 = DtZ 1993, 381), vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

  • RG, 22.09.1921 - 67/21

    Erfordert im Sinn des § 132 StGB. die Vornahme einer Handlung, die nur kraft

    Auszug aus BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93
    Mit dieser Begründung hat es die Verurteilung von Angeklagten wegen Amtsanmaßung für rechtlich unbedenklich erklärt, die an einer Versammlung teilgenommen hatten, in der die Absetzung des Oberamtmannes S. beschlossen wurde, und "sich alsdann an der Spitze einer größeren Menschenmenge zum Oberamt begeben und dort S. seine Absetzung erklärt" hatten (RGSt 56, 156).

    Das Bayerische Oberste Landesgericht und Herdegen haben der Entscheidung RGSt 56, 156 zwar ausdrücklich nur für die Fälle widersprochen, in denen sich die vorgenommene Handlung, je nachdem, wie sie nach den äußeren Umständen in Erscheinung tritt, als Privathandlung oder als Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Funktionen darstellt; insofern verlangen auch sie ausdrücklich, daß der Anschein einer Amtshandlung hervorgerufen wird.

  • BGH, 15.01.1970 - 4 StR 527/69

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unterschlagung - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93
    Soweit die Rechtsprechung es für ausreichend erklärt hat, wenn der Täter von der Zuwendung einen Nutzen oder Vorteil "im weitesten Sinne" (BGHSt 4, 236, 238; BGH wistra 1987, 253) oder "irgendeinen Vorteil oder Nutzen" (BGH NJW 1970, 1753) hatte oder erstrebte, ist damit, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der betreffenden Entscheidungen ergibt und in anderen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt ist (BGHSt 17, 87, 92 f.; BGH NJW 1954, 1295; BGH GA 1959, 373; BGH NJW 1985, 812; 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8), nicht der Verzicht auf das Erfordernis eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils oder Nutzens gemeint.
  • BGH, 13.07.1988 - 3 StR 115/88
  • BGH, 15.08.1957 - 4 StR 356/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.03.1959 - 2 StR 29/59

    Spazierfahrt im gestohlenen Wagen - Abgrenzung § 246 StGB - § 248b StGB,

  • BGH, 26.02.1953 - 5 StR 735/52

    Reichsbankbestände - § 259 StGB, Vortat der Hehlerei muß strafbare Vorsatztat

  • BGH, 22.04.1952 - 2 StR 657/51

    Zeitungspapierrollen - § 246 StGB aF (Gewahrsamserfordernis), Mittäterschaft nur,

  • BGH, 28.10.1955 - 2 StR 171/55

    Kirchenrendant - § 246 StGB, Mitgewahrsam, Unterschlagung bei Einverständnis

  • BGH, 19.08.1958 - 5 StR 338/58
  • BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92

    Mauerschützen I

  • BGH, 09.10.1964 - 3 StR 34/64
  • BGH, 16.10.1952 - 5 StR 330/52
  • OLG Dresden, 22.03.1993 - Ws 100/92
  • BGH, 15.03.2011 - 4 StR 40/11

    Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung und wegen unbefugten Tragens von inländischen

    a) Die Tatmodalitäten des § 132 StGB setzen voraus, dass der Täter entweder als Inhaber eines öffentlichen Amtes auftritt und eine Handlung vornimmt, die den Anschein hoheitlichen Handelns erweckt (§ 132 1. Alternative StGB) oder dass er eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf (§ 132 2. Alternative StGB; vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1993 - 4 StR 416/93, BGHSt 40, 8, 11 f.).

    Wie in § 132 1. Alternative StGB wird dafür zunächst vorausgesetzt, dass sich das Handeln des Täters nach außen als Wahrnehmung öffentlicher Funktionen darstellt und objektiv mit einer hoheitlichen Maßnahme verwechselt werden könnte (Senatsurteil vom 9. Dezember 1993 aaO; Jeßberger aaO Rn. 9).

    Im Hinblick auf den Zweck der Strafvorschrift, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die Autorität staatlichen Handelns schützen soll, erfüllt eine solche oder eine ähnliche Handlung nur dann nicht den Tatbestand des § 132 2. Alternative StGB, wenn sich das Verhalten des Täters so weit von den rechtlichen Vorgaben einer Amtshandlung entfernt, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. April 2006 - 4 Ws 98/06, NStZ 2007, 527; Jeßberger aaO Rn. 10): Dabei ist auf die Sicht eines unbefangenen Beobachters abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1993 aaO, S. 13; Krauß aaO Rn. 30).

  • OLG Celle, 26.09.2013 - 32 Ss 110/13

    Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung gem. § 132 Var. 2 StGB;

    Es reicht aus, wenn sich das Verhalten des Täters dem äußeren Anschein nach als hoheitlich darstellt (BGHSt 40, 8; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 132 Rn. 10 m. w. N.).
  • BGH, 03.03.2021 - 4 StR 338/20

    Diebstahl (Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines

    Wer die tatsächliche Sachherrschaft innehat, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des täglichen Lebens (zum Ganzen: BGH, Urteile vom 9. Dezember 1993 - 4 StR 416/93, BGHSt 40, 8, 23; vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70, BGHSt 23, 254, 255; vom 12. Juni 1968 - 2 StR 106/68, BGHSt 22, 180, 182 f.; vom 28. Oktober 1955 - 2 StR 171/55, BGHSt 8, 273, 274 f.; Beschlüsse vom 28. Juli 2020 - 2 StR 229/20, NStZ 2021, 42; vom 14. April 2020 - 5 StR 10/20, NStZ 2020, 483; vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726, 727; vom 9. Januar 2019 - 2 StR 288/18, juris Rn. 5; vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 273 f.).
  • OLG Köln, 15.09.1998 - Ss 395/98

    überklebtes Verkehrszeichen - § 267 StGB, (hier keine) zusammengesetzte Urkunde,

    Für diese Begehungsform des § 132 StGB genügt es, daß die Handlung - wie dies hier angesichts der Reaktion der Anwohner der Fall war - nach den Umständen bei einem objektiven Betrachter den Anschein einer Amtshandlung hervorruft und deswegen mit einer solchen verwechselbar ist (BGHSt 40, 8,13).
  • BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94

    Verwahrungsbruch - Unterschlagung - Brieföffnung - Geldentnahme

    Die Strafkammer hält die Voraussetzungen des § 246 StG in Anlehnung an das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93]) für nicht erfüllt.

    Dies habe de Bundesgerichtshof im Urteil vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93]) ausdrücklich auch hinsichtlich des Angeklagten festgestellt.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93]) beziehe sich allein auf Zahlungsmittel, die im Bereich der Bezirksverwaltung Magdeburg durch die Staatssicherheit aus Briefsendungen entnommen wurden.

    Dabei ist der Strafkammer im Ergebnis darin zu folgen, daß auf sämtliche Taten § 246 StGB, nicht etwa das DDR-StGB, anzuwenden ist (vgl. auch BGHSt 40, 8, 18) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93].

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts, das sich weitgehend auf die Entscheidung des 4. Strafsenats vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93]) stützen kann, fehlt es hinsichtlich der den Postsendungen entnommenen Zahlungsmittel und sonstigen Gegenstände nach Ansicht des anfragenden Senats weder am Gewahrsam des Angeklagten noch am Merkmal der Selbstzueignung.

    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 8, 22 f.) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93].

    a) Allerdings verhält sich die Entscheidung BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] nur zu Zahlungsmitteln, die im Bereich einer Bezirksverwaltung aus Briefsendungen entnommen und unmittelbar der Abteilung Finanzen des MfS übergeben wurden und die - wie vom 4. Strafsenat hervorgehoben - zu keinem Zeitpunkt in den Bereich der Abteilung M in der Zentrale des MfS und damit in den Einflußbereich ihres Leiters gelangt waren.

    Hierzu hat der 4. Strafsenat (BGHSt 40, 8, 19 ff.) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] freilich ausgeführt, die Mitglieder der politischen Führung der DDR oder der Führungsebene des MfS hätten bei der Einbehaltung der Gegenstände nicht mit Zueignungswillen gehandelt.

    An einer Aufhebung des angefochtenen freisprechenden Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft wegen sachlichrechtlich fehlerhafter Nichtanwendung des § 246 StGB aus den genannten Gründen sieht sich der Senat durch das Urteil des 4. Strafsenats vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93]) gehindert.

    Die vom 4. Strafsenat (BGHSt 40, 8, 24 f.) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] für die hier in Rede stehenden Fälle abgelehnte Strafbarkeit der Beteiligten wegen Verwahrungsbruchs (§ 133 StGB; nach DDR-Strafrecht schwerer Gewahrsamsbruch gemäß § 239 Nr. 1 DDR-StGB) ist nach Auffassung des anfragenden Senats nicht abschließend geklärt.

    Indes liegt, wie der 4. Strafsenat (BGHSt 40, 8, 25) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] ausdrücklich bemerkt, in der Vernichtung der Postsendungen eine tatbestandsmäßige Sachbeschädigung (§§ 303 StGB, 183 DDR-StGB), von deren Verfolgung die Staatsanwaltschaft bislang nach § 154 StPO abgesehen hat.

  • BGH, 14.04.2020 - 5 StR 37/20

    Amtsanmaßung kein eigenhändiges Delikt (Rechtsgut; Schutz des Staates und der

    a) Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter als Inhaber eines öffentlichen Amtes auftritt und eine Handlung vornimmt, die den Anschein hoheitlichen Handelns erweckt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1980; Urteil vom 9. Dezember 1993 - 4 StR 416/93, BGHSt 40, 8, 11).

    Diesen droht Gefahr, wenn Unbefugte anderen gegenüber die öffentlich-rechtlichen Funktionen eines von ihnen angeblich bekleideten Amtes in Anspruch nehmen und auf diese Weise der Schein amtlichen Handelns für Tätigkeiten erweckt wird, die in Wahrheit nicht unter der Kontrolle der staatlichen Organe zustande gekommen sind (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 4 StR 416/93, BGHSt 40, 8, 12 f. mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 16. Oktober 1952 - 5 StR 330/52, BGHSt 3, 241, 244, und vom 19. August 1958 - 5 StR 338/58, BGHSt 12, 30, 31).

  • KG, 09.01.2013 - 121 Ss 247/12

    Amtsanmaßung durch Ingangsetzen des im Frontbereich eines privaten Fahrzeugs

    Erfasst werden auch Handlungen, die zwar auch von Privatpersonen vorgenommen werden dürfen, aber unter äußeren Umständen erfolgen, die sie als Ausübung hoheitlichen Handelns erscheinen lassen und deshalb den Anschein einer Amtshandlung hervorrufen (vgl. BGHSt 40, 8 (13); Krauß in LK- StGB 12. Aufl., § 132 Rdn. 28 f.).
  • OLG Stuttgart, 25.04.2006 - 4 Ws 98/06

    Verwendung von Amtsbezeichnungen der Weimarer Republik im Internet

    Für die Frage, ob der Angeklagte nach dem äußeren Anschein hoheitliche Tätigkeit ausgeübt hat, ist aus Sicht eines unbefangenen Beobachters unter dem Gesichtspunkt der Verwechselbarkeit zu prüfen, ob und inwieweit die von ihm hergestellten Führerscheine und Personalausweise den amtlichen Führerscheinen und Personalausweisen der Bundesrepublik entsprechen (BGHSt 40, 8).
  • BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94

    Gewahrsam an von Untergebenen verwalteten Sachen - Planmäßige Einsetzung von

    Das Landgericht hat den Angeklagten in Anlehnung an das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] ) mangels Gewahrsams und mangels Selbstzueignung hinsichtlich der dem Postverkehr entzogenen Sachen vom Vorwurf der Unterschlagung freigesprochen.

    § 246 StGB (nicht etwa das StGB-DDR) ist auf sämtliche Taten des Angeklagten anzuwenden (vgl. auch BGHSt 40, 8, 18 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] sowie den Antragebeschluß des Senats, wistra 1995, 23, 27).

    Der Angeklagte hatte die aus Briefen und Paketen im gesamten Bereich der ehemaligen DDR vereinnahmten Gelder und Waren - entgegen der vom 4. Strafsenat geäußerten Auffassung (BGHSt 40, 8, 22 f.) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] - in seinem Gewahrsam.

    Der Angeklagte hat sich die in seinem Gewahrsam befindlichen, den Postsendungen entnommenen Gelder und Güter entgegen den Ausführungen des 4. Strafsenats (BGHSt 40, 8, 19 ff.) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] auch zugeeignet.

    Die vom 4. Strafsenat (BGHSt 40, 8, 24 f.) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] für die hier in Rede stehenden Fälle abgelehnte Strafbarkeit der Beteiligten wegen Verwahrungsbruchs (§ 133 StGB; nach DDR-Strafrecht schwerer Gewahrsamsbruch gemäß § 239 Nr. 1 StGB-DDR) ist nach Auffassung des Senats nicht abschließend geklärt.

    An einer Aufhebung des angefochtenen freisprechenden Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft wegen sachlich-rechtlich fehlerhafter Nichtanwendung des § 246 StGB und mit Rücksicht auf die mögliche Strafbarkeit des Angeklagten nach § 133 StGB aus den genannten Gründen sieht sich der Senat durch das Urteil des 4. Strafsenats vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] ) gehindert.

  • BayObLG, 19.11.2002 - 2St RR 103/02

    Keine Amtsanmaßung des Polizeibeamten bei allgemeinzuständigem Handeln trotz

    Schutzgut des § 132 StGB ist nämlich nicht etwa die Bewahrung von Privatpersonen gegen Übergriffe treuwidrig handelnder Amtsträger (vgl. BGHSt 3, 241/245); § 132 StGB dient nicht dem Schutz von Individualrechten (vgl. BGHSt 40, 8/15; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 132 Rn. 1; LK-v. Bubnoff StGB 11. Aufl. § 132 Rn. 5; Cramer/Sternberg-Lieben, in: Schönke/ Schröder StGB 26. Aufl. § 132 Rn. 1; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 132 Rn. 1; a.A.: OLG Hamm NJW 1951, 245).

    Die Vorschrift dient vielmehr nur dem Schutz der Autorität des Staates und seiner Behörden (vgl. RGSt 18, 430/435; BGHSt 3, 241/244; 12, 30/31; 40, 8/12).

  • OLG Nürnberg, 20.11.2009 - 1 St OLG Ss 163/09

    Verwahrungsbruch und Störung der Totenruhe: Wegnahme des Zahngoldes Verstorbener

  • BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95

    Strafbarkeit eines Funktionärs der DDR, der veranlasste, dass Gelder aus

  • OLG München, 05.01.2010 - 5St RR 354/09

    Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung oder Amtsanmaßung: Anfertigung einer

  • BGH, 07.11.2000 - 1 StR 377/00

    Tateinheit

  • BGH, 29.03.2022 - 2 StR 426/21

    Amtsanmaßung: Tatbestandsverwirklichung bei leicht durchschaubarer Handlung

  • BGH, 19.03.1996 - 5 StR 386/94

    Einstellung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit - Anforderungen an die

  • BayObLG, 26.06.1996 - 5St RR 18/96
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