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   BGH, 18.05.1995 - 5 StR 139/95   

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BGH, 18.05.1995 - 5 StR 139/95 (https://dejure.org/1995,2022)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1995 - 5 StR 139/95 (https://dejure.org/1995,2022)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1995 - 5 StR 139/95 (https://dejure.org/1995,2022)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 25 Abs. 2 StGB
    Mittäterschaft und bedingter Tötungsvorsatz bei Schüssen an der innerdeutschen Grenze

  • Wolters Kluwer

    Mauerschützenprozeß - Strafbarkeit von "Mauerschützen" - Dolus eventualis - Mittäterschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 25, § 212

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 149
  • NJW 1995, 2998
  • MDR 1995, 1050
  • NStZ 1995, 497
  • NJ 1995, 542
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92

    Mauerschützen I

    Auszug aus BGH, 18.05.1995 - 5 StR 139/95
    Die Verhältnisse, unter denen der Senat in anderen Entscheidungen bei gleichzeitigem Schußwaffengebrauch mehrerer Grenzposten Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB, § 22 Abs. 2 Nr. 2 StGB-DDR) angenommen hat (BGHSt 39, 1, 30; BGHSt 40, 241 ff - Abschnitt III 1 b = NJW 1994, 2708; BGH Urteil vom 20. März 1995 - 5 StR 111/94 -, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen; vgl. auch BGHSt 39, 168, 194), unterscheiden sich von den hier festgestellten Umständen: In den Fällen, auf die sich die bisherigen Entscheidungen beziehen, hatten mehrere Soldaten koordiniert auf denselben Flüchtling oder auf eng beieinander befindliche Flüchtlinge geschossen.
  • BGH, 25.03.1993 - 5 StR 418/92

    Mauerschützen II

    Auszug aus BGH, 18.05.1995 - 5 StR 139/95
    Die Verhältnisse, unter denen der Senat in anderen Entscheidungen bei gleichzeitigem Schußwaffengebrauch mehrerer Grenzposten Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB, § 22 Abs. 2 Nr. 2 StGB-DDR) angenommen hat (BGHSt 39, 1, 30; BGHSt 40, 241 ff - Abschnitt III 1 b = NJW 1994, 2708; BGH Urteil vom 20. März 1995 - 5 StR 111/94 -, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen; vgl. auch BGHSt 39, 168, 194), unterscheiden sich von den hier festgestellten Umständen: In den Fällen, auf die sich die bisherigen Entscheidungen beziehen, hatten mehrere Soldaten koordiniert auf denselben Flüchtling oder auf eng beieinander befindliche Flüchtlinge geschossen.
  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 167/94

    Tötung an der innerdeutschen Grenze (Rechtfertigungsgründe für den

    Auszug aus BGH, 18.05.1995 - 5 StR 139/95
    Die Verhältnisse, unter denen der Senat in anderen Entscheidungen bei gleichzeitigem Schußwaffengebrauch mehrerer Grenzposten Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB, § 22 Abs. 2 Nr. 2 StGB-DDR) angenommen hat (BGHSt 39, 1, 30; BGHSt 40, 241 ff - Abschnitt III 1 b = NJW 1994, 2708; BGH Urteil vom 20. März 1995 - 5 StR 111/94 -, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen; vgl. auch BGHSt 39, 168, 194), unterscheiden sich von den hier festgestellten Umständen: In den Fällen, auf die sich die bisherigen Entscheidungen beziehen, hatten mehrere Soldaten koordiniert auf denselben Flüchtling oder auf eng beieinander befindliche Flüchtlinge geschossen.
  • BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94

    Mauerschützen III

    Auszug aus BGH, 18.05.1995 - 5 StR 139/95
    Die Verhältnisse, unter denen der Senat in anderen Entscheidungen bei gleichzeitigem Schußwaffengebrauch mehrerer Grenzposten Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB, § 22 Abs. 2 Nr. 2 StGB-DDR) angenommen hat (BGHSt 39, 1, 30; BGHSt 40, 241 ff - Abschnitt III 1 b = NJW 1994, 2708; BGH Urteil vom 20. März 1995 - 5 StR 111/94 -, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen; vgl. auch BGHSt 39, 168, 194), unterscheiden sich von den hier festgestellten Umständen: In den Fällen, auf die sich die bisherigen Entscheidungen beziehen, hatten mehrere Soldaten koordiniert auf denselben Flüchtling oder auf eng beieinander befindliche Flüchtlinge geschossen.
  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 399/17

    Ku'Damm-Raser-Fall: Mordurteil aufgehoben

    Der gemeinsame Tatplan muss nicht ausdrücklich geschlossen sein, vielmehr genügt eine konkludente Übereinkunft; diese kann auch - in Erweiterung des ursprünglichen Tatplans - im Rahmen arbeitsteiliger Tatausführung getroffen werden (BGH, Urteile vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11, NStZ-RR 2012, 77, 78; vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 292; vom 9. März 1994 - 3 StR 711/93, NStZ 1994, 394; Beschluss vom 18. Mai 1995 - 5 StR 139/95, BGHSt 41, 149, 151).
  • BGH, 18.06.2020 - 4 StR 482/19

    Revisionen der Angeklagten gegen das zweite Urteil im "Berliner Raser-Fall"

    Der gemeinsame Tatplan muss nicht ausdrücklich geschlossen sein, vielmehr genügt eine konkludente Übereinkunft; diese kann auch - in Erweiterung des ursprünglichen Tatplans - im Rahmen arbeitsteiliger Tatausführung getroffen werden (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11, NStZ-RR 2012, 77, 78; vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 292; Beschluss vom 18. Mai 1995 - 5 StR 139/95, BGHSt 41, 149, 151).
  • BGH, 17.12.1996 - 5 StR 137/96

    Rechtswidrigkeit und Schuld bei bedingt vorsätzlichen Todesschüssen auf einen

    Der hierin liegende Erfolgsmangel ist nach der Rechtsprechung des Senats in Fällen der vorliegenden Art stets ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes (vgl. BGHSt 41, 149; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44; vgl. auch BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45).

    Dies gilt umso mehr, als eine eher zurückhaltende Bewertung von Aussagedetails in Fällen dieser Art angezeigt erscheint (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44 sowie 46 - insoweit nicht in BGHSt 41, 149 abgedruckt -), zumal da sie durch besonders langen zeitlichen Abstand zwischen Tat und verantwortlicher Vernehmung gekennzeichnet sind.

    Fehlt es am Tötungsvorsatz des Angeklagten S. bei Abgabe seiner Schüsse, sind ihm - nicht anders als den rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten, die ebenfalls ohne Tötungsvorsatz ungefähr gleich oft wie S., nämlich viel seltener als R., geschossen haben - die tödlichen Schüsse R. nicht im Sinne der Mittäterschaft (bei deren Vorliegen naheliegend übrigens nicht versuchter, sondern vollendeter Totschlag anzunehmen gewesen wäre; vgl. nur Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 16 Rdn. 28) zuzurechnen (vgl. BGHSt 39, 1, 30 f.; BGH NJW 1994, 2708, insoweit in BGHSt 40, 241 nicht abgedruckt; BGH NJW 1995, 2728, 2829, insoweit in BGHSt 41, 101 nicht abgedruckt; BGH NJW 1996, 2042, 2043, zum Abdruck in BGHSt 42, 65 vorgesehen); er ist auch nicht wegen Teilnahme an mit bedingtem Tötungsvorsatz erfolgtem Schießen R.'s strafbar (vgl. auch BGHSt 39, 168, 194; 41, 149).

  • BGH, 15.10.2003 - 5 StR 305/03

    Beweiswürdigung (DDR-Grenzpolizisten; Mauerschützen; bedingter Tötungsvorsatz:

    Der überschießend wahrheitswidrige Entlastungsversuch des Angeklagten, dem maßgebliches Belastungsgewicht nicht zukommt, hinderte das Tatgericht an einer derartigen Beweiswürdigung nicht (vgl. für ein gleichartiges Tatgeschehen an der innerdeutschen Grenze BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 46, insoweit in BGHSt 41, 149, 150 f. nicht vollständig abgedruckt; allgemein zur mangelnden Belastungseignung wahrheitswidrigen Verteidigungsvorbringens BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 30 und 33; jeweils m.w.N.).

    Bei dieser Sachlage mußte das Landgericht nicht näher in Betracht ziehen, das Verhalten des Angeklagten G während des Fluchtablaufs bezogen auf von anderen Grenzsoldaten gegen den Flüchtling gerichtete Schüsse, die zu Treffern führten und mit bedingtem Tötungsvorsatz abgegeben waren, weitergehend unter den Gesichtspunkten der Mittäterschaft oder Teilnahme zu bewerten (vgl. BGHSt 41, 149, 151 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 49; Willnow JR 1997, 221, 225 f.; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 09.04.1997 - 5 StR 37/97

    Schusswaffengebrauch gegen Grenzflüchtlinge an der innerdeutschen Grenze -

    In Fällen des Schußwaffengebrauchs an der innerdeutschen Grenze wird - sofern nicht im Einzelfall die Beweislage aufgrund besonderer Sachverhaltsgestaltung anderes ergibt - mit Rücksicht auf den Zeitablauf und im Blick auf die den tödlichen Schußwaffengebrauch einschließende Befehlslage, deren unauffällige Nichtbefolgung manche Grenzsoldaten naheliegend erstrebten, ein Tötungsvorsatz regelmäßig schwer zu beweisen sein, wenn ein Flüchtling unverletzt geblieben ist oder jedenfalls nicht schwer verletzt wurde (vgl. BGHSt 41, 149, 152; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44, 45; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1996 - 5 StR 137/96 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt; BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1996 - 5 StR 705/95 -).
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