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   BGH, 14.01.1997 - 1 StR 580/96   

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BGH, 14.01.1997 - 1 StR 580/96 (https://dejure.org/1997,994)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1997 - 1 StR 580/96 (https://dejure.org/1997,994)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1997 - 1 StR 580/96 (https://dejure.org/1997,994)
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Heroindeal mit Schußwaffe

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB, keine Mittäter-Zurechnung des Mitsichführens einer Waffe

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Mitführung einer Schusswaffe - Waffenbesitz des Mittäters beim Absetzen von Heroin - Frage der Zurechnung fremder Bewaffnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 42, 368
  • NJW 1997, 1083
  • NStZ 1997, 244
  • StV 1997, 189
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BGH, 14.01.1997 - 1 StR 580/96
    Doch hat diese mögliche gesetzgeberische Motivation im Wortlaut des Gesetzes keinen ausreichenden Niederschlag gefunden (zu den Grenzen der Gesetzesauslegung anhand des gesetzgeberischen Willens vgl. BGHSt 39, 12, 114 m.w.Nachw.; BGH StV 1996, 546, 547; KG aaO.; vgl. auch BVerfGE 11, 126, 130).
  • BGH, 29.10.1974 - 1 StR 5/74

    Erwerb von Schusswaffen ohne im Besitz eines Waffenerwerbscheins oder eines

    Auszug aus BGH, 14.01.1997 - 1 StR 580/96
    Auch dort wird nur derjenige Täter erfaßt, der als unmittelbarer Besitzer eine gewisse, jederzeit zu realisierende Herrschaftsmöglichkeit über eine Waffe hat (Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 4 Rdn. 4 und 18; BGHSt 26, 12, 15 f.; OLG Karlsruhe NJW 1992, 1057; BT-Drucks. VI/2678 S. 26).
  • BGH, 13.11.1980 - 1 StR 289/80

    Rechtsirrige Annahme der Tateinheit zwischen schwerem Landfriedensbruch und

    Auszug aus BGH, 14.01.1997 - 1 StR 580/96
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof das Regelbeispiel des § 125 a Satz 2 Nr. 2 StGB dahin ausgelegt, daß die Strafschärfung allein den bewaffneten Täter selbst treffen soll (BGHSt 27, 56, 59; BGH StV 1981, 74).
  • OLG Karlsruhe, 05.12.1991 - 1 Ss 49/91
    Auszug aus BGH, 14.01.1997 - 1 StR 580/96
    Auch dort wird nur derjenige Täter erfaßt, der als unmittelbarer Besitzer eine gewisse, jederzeit zu realisierende Herrschaftsmöglichkeit über eine Waffe hat (Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 4 Rdn. 4 und 18; BGHSt 26, 12, 15 f.; OLG Karlsruhe NJW 1992, 1057; BT-Drucks. VI/2678 S. 26).
  • BGH, 04.09.1996 - 5 StR 391/96

    Betäubungsmittel - Waffe - Mitsichführen

    Auszug aus BGH, 14.01.1997 - 1 StR 580/96
    Ob diese Waffe eine Schußwaffe oder ein sonstiger gefährlicher Gegenstand im Sinne von § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG war, den der Angeklagte bewußt gebrauchsbereit mit sich führte (BGH, Beschluß vom 4. September 1996 - 5 StR 391/96), muß die neue Verhandlung klären.
  • BGH, 14.05.1996 - 1 StR 51/96

    Strafbefreiender Rücktritt von einem erfolgsqualifizierten Delikt (versuchter

    Auszug aus BGH, 14.01.1997 - 1 StR 580/96
    Doch hat diese mögliche gesetzgeberische Motivation im Wortlaut des Gesetzes keinen ausreichenden Niederschlag gefunden (zu den Grenzen der Gesetzesauslegung anhand des gesetzgeberischen Willens vgl. BGHSt 39, 12, 114 m.w.Nachw.; BGH StV 1996, 546, 547; KG aaO.; vgl. auch BVerfGE 11, 126, 130).
  • BGH, 11.11.1976 - 3 StR 333/76

    Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht - Abänderung von Schuldsprüchen - Erfüllung

    Auszug aus BGH, 14.01.1997 - 1 StR 580/96
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof das Regelbeispiel des § 125 a Satz 2 Nr. 2 StGB dahin ausgelegt, daß die Strafschärfung allein den bewaffneten Täter selbst treffen soll (BGHSt 27, 56, 59; BGH StV 1981, 74).
  • BGH, 20.09.1996 - 2 StR 300/96

    Betäubungsmittel - Schußwaffe - Mitsichführen

    Auszug aus BGH, 14.01.1997 - 1 StR 580/96
    Das ist nur dann der Fall, wenn er selbst die Waffe gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann (BGH StV 1996, 674 m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.09.2017 - 1 StR 112/17

    Diebstahl mit Waffen (Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen

    Für dieses Merkmal genügt - wie bei der weitgehend inhaltsgleichen Qualifikation aus § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (BGH, Urteil vom 14. Januar 1997 - 1 StR 580/96, BGHSt 42, 368, 371; Fischer aaO § 244 Rn. 27), wenn der Täter den fraglichen Gegenstand bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann.
  • BGH, 14.12.2001 - 3 StR 369/01

    Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Mitsichführen einer Schusswaffe; bewaffneter

    "Den Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwirklicht bei gemeinschaftlicher Tatbegehung nicht nur derjenige Täter, der selbst unmittelbar Zugriff auf die mitgeführte Schußwaffe hat; vielmehr kann die vom gemeinsamen Tatplan umfaßte Bewaffnung eines Täters seinen Mittätern nach allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden (Aufgabe von BGHSt 42, 368).".

    Der Generalbundesanwalt hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des 1. Strafsenats vom 14. Januar 1997 (BGHSt 42, 368) und 10. September 1998 (1 StR 446/98) beantragt, den Schuldspruch im Fall II 6 dahin abzuändern, daß der Angeklagte der Anstiftung zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Handeltreiben, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

    In seiner Entscheidung vom 14. Januar 1997 (BGHSt 42, 368) hat der 1. Strafsenat erstmals die Auffassung vertreten, daß nach dem Gesetzeswortlaut die Bewaffnung eines Mittäters den übrigen nicht nach allgemeinen Grundsätzen zugerechnet werden könne, weil die gegenüber dem Grunddelikt erhöhte Strafdrohung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG daran anknüpfe, daß der Täter selbst ausreichende Sachherrschaft über die Waffe ausübe.

    Diese Ergänzung, die in ihrer weit gefaßten Formulierung nicht nur die Bewaffnung eines Anstifters oder Gehilfen, sondern auch eines Mittäters erfasse, hätte auf Teilnehmer im engeren Sinn beschränkt bleiben können, wenn "einem unbewaffneten Täter sein Wissen um die Bewaffnung seines Mittäters schon nach allgemeinen Grundsätzen über § 25 Abs. 2 StGB als eigenes Waffenführen zugerechnet" werden könne (BGHSt 42, 368, 370).

    Der 1. Strafsenat ist der Ansicht, daß diese mögliche gesetzgeberische Motivation im Wortlaut des Gesetzes keinen ausreichenden Niederschlag gefunden habe (BGHSt 42, 368, 370 f.).

    Der 1. Strafsenat hält den Begriff des Waffenführens im waffenrechtlichen Sinn lediglich insofern nicht für deckungsgleich mit dem des Mitsichführens im Sinne von § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, als jener gemäß § 4 Abs. 4 WaffG nicht die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums umfaßt (BGHSt 42, 368, 369).

    aa) Nach dem durch das 6. StrRG geänderten Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB, der zum Zeitpunkt der Entscheidung BGHSt 42, 368 noch nicht galt, trifft den Täter einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung eine erhöhte Strafdrohung, wenn er eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt.

    Sinn und Zweck des Zusatzes "oder ein anderer Beteiligter" ist es aber nicht, daß bei mittäterschaftlicher Begehung eines Diebstahls oder Raubs auch demjenigen Mittäter, der die Waffe nicht selbst zur Verfügung hat, die Bewaffnung eines der Täter zugerechnet werden kann, um so eine nach den Grundsätzen der Mittäterschaft nicht mögliche Zurechnung sicherzustellen (so aber BGHSt 42, 368, 370).

  • BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 14/02

    Anfrage; gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; einschränkende

    Der Senat hält für den Fall gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln an seiner Rechtsprechung zur einschränkenden Auslegung des Qualifikationstatbestandes des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr, 2 BtMG fest, die eine uneingeschränkte Zurechnung der Bewaffnung nach § 25 Abs. 2 StGB gegenüber einem Mittäter ausschließt (BGHSt 42, 368).

    "Den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwirklicht bei gemeinschaftlicher Tatbegehung nicht nur derjenige Täter, der selbst unmittelbar Zugriff auf die mitgeführte Schußwaffe hat; vielmehr kann die vom gemeinsamen Tatplan umfaßte Bewaffnung eines Täters seinen Mittätern nach allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden (Aufgabe von BGHSt 42, 368).".

    Er hat dem Senat deshalb die Frage vorgelegt, ob dieser an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung (BGHSt 42, 368; Beschluß vom 10. September 1998 - 1 StR 446/98) festhalte.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Januar 1997 - 1 StR 580/96 (BGHSt 42, 368) - dort tragend - den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG für die Fälle der Mittäterschaft einschränkend ausgelegt: Die Vorschrift setzt voraus, daß der Täter die Schußwaffe "mit sich führt".

    Die Weite des Merkmals des Handeltreibens ist deshalb der Grund für eine aus Wortlaut und Gesetzessystematik herzuleitende einschränkende Auslegung im Sinne der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 42, 368).

    Dann stünde die Rechtsprechung des Senats - der seine in BGHSt 42, 368 vertretene Auslegung insoweit hinsichtlich der Frage der jederzeit zu realisierenden tatsächlichen Herrschaft erweitert (vgl. aaO aber bereits S, 371 unten) - der vom 3. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung jedenfalls im Ergebnis nicht entgegen.

  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 1/02

    Hohe Mindesfreiheitsstrafe von fünf Jahren gilt grundsätzlich auch für

    An dieser Entscheidung sieht sich der 3. Strafsenat jedoch durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats (BGHSt 42, 368; bestätigt u. a. durch BGH StV 1997, 638) gehindert.
  • BGH, 28.02.1997 - 2 StR 556/96

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Der Senat hat allerdings (anderer Ansicht: BGH, Urteil vom 14. Januar 1997 - 1 StR 580/96 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) keinen Zweifel, daß ein bewußt gebrauchsbereites Mitsichführen z. B. auch dann vorliegt, wenn der Täter selbst nicht die Waffe trägt, sondern ein ihn begleitender Leibwächter.
  • BGH, 24.04.2003 - 3 StR 369/01

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Abgabe an Minderjährige; Überlassen;

    Bei dieser Sachlage stand der Annahme des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG im Zeitpunkt der Aburteilung durch die Strafkammer die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen (vgl. BGHSt 42, 368).
  • BGH, 23.06.2010 - 2 StR 203/10

    Voraussetzungen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. nur BGHSt 42, 368; 43, 8, 10; BGH NJW 1999, 3206, 3207).
  • BGH, 11.01.2000 - 5 StR 444/99

    Handeltreiben mit Waffen; Kognitionspflicht; Gaspistole als Waffe; Sonstiger

    bb) Zwar trifft zu, daß als Täter nur derjenige bestraft werden kann, der die Waffe gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jeder Zeit bedienen kann (BGHSt 42, 368).

    Auch wenn diese Voraussetzung bei den während der Rauschgiftauslieferung ortsabwesenden Angeklagten im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, schließt dies eine Verurteilung wegen Anstiftung nicht aus (BGHSt 42, 368, 371).

  • BGH, 07.05.2002 - 3 StR 369/01

    Gemeinschaftliche Tatbegehung beim bewaffneten Handeltreiben mit

    Der Generalbundesanwalt hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des 1. Strafsenats vom 14. Januar 1997 (BGHSt 42, 368) und 10. September 1998 (1 StR 446/98) beantragt, den Schuldspruch dahin abzuändern, daß der Angeklagte insoweit der Anstiftung zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
  • BGH, 21.03.2000 - 1 StR 441/99

    Merkmal des "Mitsichführens" beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. nur BGHSt 42, 368; 43, 8, 10; BGH NJW 1999, 3206, 3207).
  • BGH, 29.08.2001 - 2 StR 266/01

    Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls; Auskunftsverweigerungsrecht

  • BGH, 25.06.1999 - 3 StR 372/98

    Bewaffneter Handel mit Betäubungsmitteln; Zeitpunkt des Schußwaffenbesitzes

  • BGH, 16.09.1997 - 1 StR 472/97

    Gebrauchsbereitschaft beim Mitführen einer Waffe - Fernmündliche Weisung an einen

  • BGH, 08.03.2000 - 3 StR 50/00

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

  • BGH, 11.07.2001 - 3 StR 219/01

    Bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln; Unerlaubte Einfuhr von

  • BGH, 13.04.1999 - 1 ARs 3/99

    Bewaffneter Betäubungsmittelhandel; Besitz; Teleologische Reduktion

  • BGH, 26.08.1998 - 2 StR 346/98

    Anwendung des Grundsatzes der Akzessorität

  • BGH, 10.09.1998 - 1 StR 446/98
  • BGH, 21.01.1997 - 1 StR 763/96

    Änderung eines Schuldspruchs auf Grund Revisionserfolg - Tatbestandsmerkmal "mit

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