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   BGH, 04.03.1996 - StbSt (R) 4/95   

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BGH, 04.03.1996 - StbSt (R) 4/95 (https://dejure.org/1996,742)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1996 - StbSt (R) 4/95 (https://dejure.org/1996,742)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1996 - StbSt (R) 4/95 (https://dejure.org/1996,742)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 57 Abs. 2 StBerG; § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG
    Verbot der Tätigkeit eines Berufsangehörigen der steuerberatenden Berufe im Vorstand einer unternehmensberatenden Aktiengesellschaft; Begriff der "gewerblichen Tätigkeit" i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG

  • BRAK-Mitteilungen

    Vorstandstätigkeit als gewerbliche Tätigkeit

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Unternehmensberatung als unzulässiger Zweitberuf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 57 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1
    Gewerbliche Tätigkeit eines Steuerberaters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 42, 55
  • NJW 1996, 1833
  • NStZ 1997, 37
  • BB 1996, 1628
  • DB 1996, 1509
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - StbSt (R) 4/95
    In einem solchen Fall ist das jeweils strengere Berufsrecht maßgebend, will der Berufsangehörige umfassend den ihm obliegenden Pflichten entsprechen (BVerfGE 54, 237, 247; Kuhls/Maxl, StBerG, § 57, Rdn. 10; Gehre, StBerG, 3. Aufl., § 57, Rdn. 5 jew. m.w.N.).

    Daß der Gesetzgeber befugt ist, Berufe, die sich zunächst frei entwickelt haben, rechtlich zu ordnen und ihre Berufsbilder festzuschreiben, ist vom Bundesverfassungsgericht frühzeitig anerkannt und auch für die steuerberatenden Berufe wiederholt bestätigt worden (BVerfGE 21, 173, 180; 22, 275 = NJW 1967, 1317 und 1747; BVerfGE 54, 237, 246).

    So darf der Gesetzgeber Sozietäten zwischen den freien Berufen des Wirtschaftsprüfers und des Notars einschränken, um denkbaren Gefährdungen für die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notaramtes vorbeugend entgegenzuwirken (BVerfGE 54, 237, 250; 80, 269, 279).

    Schon einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Berufsstandes aber soll entgegengewirkt werden (vgl. BVerfGE 54, 237, 248 f.; 80, 269, 279).

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - StbSt (R) 4/95
    aa) Die Berufe des Steuerberaters und des Rechtsanwalts sind weitgehend wesensgleich; die dem jeweiligen Standesrecht zugrundeliegenden Berufsauffassungen und Pflichten sind gleich (BVerfGE 80, 269, 280, 281).

    So darf der Gesetzgeber Sozietäten zwischen den freien Berufen des Wirtschaftsprüfers und des Notars einschränken, um denkbaren Gefährdungen für die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notaramtes vorbeugend entgegenzuwirken (BVerfGE 54, 237, 250; 80, 269, 279).

    Schon einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Berufsstandes aber soll entgegengewirkt werden (vgl. BVerfGE 54, 237, 248 f.; 80, 269, 279).

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - StbSt (R) 4/95
    Daß der Gesetzgeber befugt ist, Berufe, die sich zunächst frei entwickelt haben, rechtlich zu ordnen und ihre Berufsbilder festzuschreiben, ist vom Bundesverfassungsgericht frühzeitig anerkannt und auch für die steuerberatenden Berufe wiederholt bestätigt worden (BVerfGE 21, 173, 180; 22, 275 = NJW 1967, 1317 und 1747; BVerfGE 54, 237, 246).

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht derartige Regelungen für besonders geeignet erachtet, den Beruf eindeutig zu prägen, das Berufsbild klar zu umgrenzen, die Aufsicht über die gewissenhafte Erfüllung der Berufspflichten zu erleichtern und so das Ansehen des Berufes zu fördern (BVerfGE 21, 173, 181).

    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 15. Februar 1967 (BVerfGE 21, 173, 182) für die steuerberatenden Berufe eine Kombination mit einer gewerblichen Tätigkeit für noch weniger erträglich erachtet, als bei anderen freien Berufen.

  • BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 28/80

    Gewerbsmäßige Maklertätigkeit eines Steuerberaters

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - StbSt (R) 4/95
    Schon die Möglichkeit, Kenntnisse und Informationen aus der steuerberatenden Tätigkeit im Rahmen des eigenen Gewerbes zum eigenen Nutzen und zum Nachteil des Mandanten umzusetzen, könnte die vom Gesetzgeber gewollte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Beraters gegenüber seinem Auftraggeber sowie das Vertrauensverhältnis zwischen diesen beeinträchtigen (ebenso: BGH NJW 1981, 399, 400; sowie zu § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG: BFH BStBl II 1979, 202, 206; BStBl II 1987, 790; BFH/NV 1993, 693).

    In Anlehnung an die steuerrechtliche und gewerberechtliche Definition hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nicht vereinbare (vom Berufsbild des freien Berufes nicht mehr erfaßte) gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG als selbständiges, gleichmäßig fortgesetztes und maßgebend von erwerbswirtschaftlichem Streben nach Gewinn bestimmtes Handeln gekennzeichnet (BGH StB 1976, 219; BGH NJW 1981, 399; Gehre, StBerG, 3. Aufl., § 57 Rdn. 86).

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - StbSt (R) 4/95
    Dem steht nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4. November 1992 (BVerfGE 87, 287 ff. = NJW 1993, 317) für den Beruf des Rechtsanwalts im Einzelfall eine kaufmännisch-erwerbswirtschaftliche Tätigkeit im Zweitberuf für vereinbar gehalten hat, sofern eine Interessenkollision durch eine klare Trennung der Tätigkeitsfelder vermeidbar ist und dem Berufsangehörigen ausreichend Zeit für die Ausübung seines Anwaltsberufes verbleibt.

    An diese Entscheidung anknüpfend hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 4. November 1992 (NJW 1993, 317, 321) die überaus naheliegende Interessenkollision bei gewerblicher Tätigkeit eines Steuerberaters hervorgehoben und die aufgezeigte andersartige Interessenlage des Rechtsanwalts davon abgesetzt; nur diese gebietet danach von Verfassungs wegen im Hinblick auf die Freiheit der Berufswahl eine differenzierte Regelung, die dem Einzelfall gerecht werden kann.

  • BGH, 29.02.1988 - StbSt (R) 1/87

    Gewerblichkeit der Tätigkeit von Organen eines gemeinnützigen

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - StbSt (R) 4/95
    Organschaftliches Handeln für eine gewerblich tätige Gesellschaft ist mit dem Beruf des Steuerberaters aber in keinem Fall vereinbar, weil der gewerbliche Charakter der Unternehmenstätigkeit das Handeln als Organ prägt, ohne daß es darauf ankommt, ob der Steuerberater alleine oder mit anderen Vorstandsmitgliedern zur Vertretung berufen ist (BGHSt 35, 232, 236).

    Die Beschränkung des Vorstandsamtes auf vorrangig solche Aufgaben, die sich im Rahmen einer steuerberatenden Tätigkeit halten, ändert an der Unvereinbarkeit mit dem Beruf nichts (vgl. BGHSt 35, 232).

  • BFH, 04.08.1987 - VII R 169/85

    Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ist mit dem Beruf des Steuerberaters nur in den

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - StbSt (R) 4/95
    Schon die Möglichkeit, Kenntnisse und Informationen aus der steuerberatenden Tätigkeit im Rahmen des eigenen Gewerbes zum eigenen Nutzen und zum Nachteil des Mandanten umzusetzen, könnte die vom Gesetzgeber gewollte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Beraters gegenüber seinem Auftraggeber sowie das Vertrauensverhältnis zwischen diesen beeinträchtigen (ebenso: BGH NJW 1981, 399, 400; sowie zu § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG: BFH BStBl II 1979, 202, 206; BStBl II 1987, 790; BFH/NV 1993, 693).
  • BVerfG, 04.02.1993 - 1 BvR 1313/88

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Werbeverbots von Steuerberatern im Zusammenhang

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - StbSt (R) 4/95
    b) Diese Grundsätze gelten zur Vermeidung einer Kommerzialisierung für die steuerberatenden Berufe im Interesse einer wirksamen Steuerrechtspflege auch weiterhin (vgl. BVerfG DStR 1993, 530).
  • BFH, 05.09.1978 - VII R 50/77

    Bekanntmachung - Bestellung eines Steuerberaters - Arbeitnehmertätigkeit -

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - StbSt (R) 4/95
    Schon die Möglichkeit, Kenntnisse und Informationen aus der steuerberatenden Tätigkeit im Rahmen des eigenen Gewerbes zum eigenen Nutzen und zum Nachteil des Mandanten umzusetzen, könnte die vom Gesetzgeber gewollte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Beraters gegenüber seinem Auftraggeber sowie das Vertrauensverhältnis zwischen diesen beeinträchtigen (ebenso: BGH NJW 1981, 399, 400; sowie zu § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG: BFH BStBl II 1979, 202, 206; BStBl II 1987, 790; BFH/NV 1993, 693).
  • BFH, 09.02.1993 - VII R 89/92

    Vereinbarung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer mit dem Beruf des Steuerberaters -

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - StbSt (R) 4/95
    Schon die Möglichkeit, Kenntnisse und Informationen aus der steuerberatenden Tätigkeit im Rahmen des eigenen Gewerbes zum eigenen Nutzen und zum Nachteil des Mandanten umzusetzen, könnte die vom Gesetzgeber gewollte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Beraters gegenüber seinem Auftraggeber sowie das Vertrauensverhältnis zwischen diesen beeinträchtigen (ebenso: BGH NJW 1981, 399, 400; sowie zu § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG: BFH BStBl II 1979, 202, 206; BStBl II 1987, 790; BFH/NV 1993, 693).
  • BVerfG, 25.07.1967 - 1 BvR 585/62

    Inkompatibilität zwischen dem Steuerbevollmächtigtenberuf und

  • BGH, 12.05.2011 - III ZR 107/10

    Steuerberatervertrag: Wirksamkeit eines zwischen einem Steuerberater und seinem

    Es soll verhindert werden, dass der Steuerberater dem für eine Gewerbetätigkeit kennzeichnenden Gewinnstreben auch im Rahmen der Steuerberatung Raum gibt und seine Mandanten deshalb nicht mehr mit der erforderlichen Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit, also nicht mehr sachgerecht, berät oder jedenfalls in einen solchen Verdacht gerät (s. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1980 aaO S. 266; vom 4. März 1996 - StbSt(R) 4/95, BGHSt 42, 55, 57, 64 und vom 25. Februar 2003 - StbSt(R) 2/02, NJW 2003, 1540; OLG Hamm aaO; Maxl aaO § 57 Rn. 396, 398, 412).

    Zudem geht es darum, der Gefahr möglicher Interessenkollisionen zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern zu begegnen (s. § 6 Abs. 1 BOStB) und hierbei insbesondere auch der Gefahr, dass der Steuerberater die im Rahmen der Steuerberatung gewonnenen Kenntnisse im eigenen Gewerbe verwertet und seinem Mandanten Konkurrenz macht (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1980 aaO und vom 4. März 1996 aaO S. 59, 61; OLG Hamm aaO; Maxl aaO § 57 Rn. 396, 412, 422, 424; Gehre/Koslowski aaO § 57 Rn. 89).

    (a) In Anlehnung an die steuer- und gewerberechtliche Definition hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nicht vereinbare (vom Berufsbild des freien Berufs nicht mehr erfasste) gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG als selbständiges, gleichmäßig fortgesetztes und maßgebend von erwerbswirtschaftlichem Streben nach Gewinn bestimmtes Handeln gekennzeichnet (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1980 aaO S. 264; vom 4. März 1996 aaO S. 60 und vom 25. Februar 2003 aaO; Gehre/Koslowski aaO § 57 Rn. 90).

    Hierunter fällt etwa die Tätigkeit als persönlich haftender Gesellschafter oder Geschäftsführer eines gewerblich tätigen Unternehmens (s. § 41 Abs. 2 BOStB; Senatsurteil vom 10. Juli 1986 aaO; BGH, Urteil vom 4. März 1996 aaO; OLG Hamm aaO; Gehre/Koslowski aaO; Maxl aaO § 57 Rn. 421, 425).

    Die Wirtschaftsberatung darf jedoch nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgen oder in eine solche "umschlagen" (BGH, Urteil vom 4. März 1996 aaO S. 63; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 2003 aaO S. 1541; Gehre/Koslowski aaO; Maxl aaO § 57 Rn. 410).

  • BGH, 15.07.2014 - II ZB 2/13

    Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft mit

    Personenhandelsgesellschaften von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern mit Schwerpunkt auf einer Treuhandtätigkeit bestanden - wenn überhaupt - in völlig unbedeutendem Umfang, zumal durchaus in Frage gestellt wird, ob derartige Gesellschaften mit schwerpunktmäßiger Treuhandtätigkeit überhaupt berufsrechtlich anerkennungsfähig sind (zweifelnd etwa Henssler, NZG 2011, 1121, 1129; Potsch, NZG 2012, 329, 330; Römermann, GmbHR, 2012, 64, 67; vgl. hierzu ferner BGH, Urteil vom 4. März 1996 - StbSt(R) 4/95, BGHSt 42, 55, 63; Urteil vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10, ZIP 2011, 1367 Rn. 17; s. aber auch Maxl in Kuhls u.a., StBerG, 3. Aufl., § 57 Rn. 299; Settele/v. Eichborn, DStR 2010, 1444).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2011 - 4 A 1940/10

    Anspruch eines freiberuflichen Steuerberaters auf Erteilung einer

    vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 , DB 2011, 1853; BGH, Urteile vom 25. Februar 2003 - StbSt (R) 2/02 -, NJW 2003, 1540, und vom 4. März 1996 - StbSt (R) 4/95 -, NJW 1996, 1833; Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Auflage 2009, § 57 Rn. 90.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Mai 2008 - 1 BvR 2258/07 -, juris, vom 25. Juli 1967 - 1 BvR 585/62 -, BVerfGE 22, 275, und vom 15. Februar 1967 - 1 BvR 569/62 -, BVerfGE 21, 173, sowie Urteil vom 1. Juli 1980 - 1 BvR 247/75 -, BVerfGE 54, 237, juris Rn. 43; s. auch BGH, Urteil vom 4. März 1996 - StbSt (R) 4/95 -, NJW 1996, 1833; BFH, Beschluss vom 28. April 2004 - VII B 44/04 -, juris, Urteil vom 9. Februar 1993 - VII R 89/92 -, juris.

    Offen gelassen auch von BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 1 BvR 2258/07 -, juris; BGH, Urteil vom 4. März 1996 - StbSt (R) 4/95 -, NJW 1996, 1833, juris Rn. 44 a.E.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 1992 - 1 BvR 79/85 -, BVerfGE 87, 287, juris Rn. 131; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06 -, NJW 2008, 1318 (zur Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen beruflichen Tätigkeiten), Urteil vom 4. März 1996 - StbSt (R) 4 /95 -, NJW 1996, 1833.

  • BFH, 17.05.2011 - VII R 47/10

    Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank mit

    Im Streitfall ist das organschaftliche Handeln des Klägers als Vorstand notwendig vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der X geprägt (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. Februar 1988 StbSt (R) 1/87, BGHSt 35, 232; vom 4. März 1996 StbSt (R) 4/95, BGHSt 42, 55; Gehre/Koslowski, a.a.O., § 57 Rz 90).

    Auch änderte eine --vom FG nicht festgestellte-- Beschränkung des Vorstandsamtes des Klägers auf Aufgaben, die sich im Rahmen einer steuerberatenden Tätigkeit halten, nichts an der Einordnung als gewerbliche Tätigkeit (vgl. BGH-Urteil in BGHSt 42, 55).

  • VGH Bayern, 21.01.2015 - 7 BV 14.1923

    Steuerberater, Gewerbliche Tätigkeit, Steuerberater, Interessenkollision

    Ihr Berufsbild ist ausgerichtet auf den Vorrang der persönlichen berufsspezifischen Leistung vor den wirtschaftlichen Aspekten ihrer Tätigkeit und geprägt durch die unabhängige und unparteiliche Erfüllung der den steuerberatenden Berufen übertragenen Aufgabe, eine umfassende Hilfeleistung in Steuersachen zu gewährleisten (vgl. BGH, U.v. 4.3.1996 - StbSt (R) 4/95 - juris Rn. 40).

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht derartige Regelungen für besonders geeignet erachtet, den Beruf eindeutig zu prägen, das Berufsbild klar zu umgrenzen, die Aufsicht über die gewissenhafte Erfüllung der Berufspflichten zu erleichtern und so das Ansehen des Berufes zu fördern (vgl. BGH, U.v. 4.3.1996 - StbSt (R) 4/95 - juris Rn. 41 m.w.N.).

    Schon die Möglichkeit, Kenntnisse und Informationen aus der steuerberatenden Tätigkeit im Rahmen des eigenen Gewerbes zum eigenen Nutzen und zum Nachteil des Mandanten umzusetzen, könnte die vom Gesetzgeber gewollte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Beraters gegenüber seinem Auftraggeber sowie das Vertrauensverhältnis zwischen diesen beeinträchtigen (vgl. BGH, U.v. 4.3.1996 - StbSt (R) 4/95 - juris Rn. 43 m.w.N.).

    Die Zulassung einer Ausnahme setzt jedoch stets voraus, dass sich die Tätigkeitsfelder der steuerberatenden und der gewerblichen Berufe deutlich voneinander trennen lassen, um für die steuerberatende Tätigkeit die Gefahr der Kollision mit gewerblichen Interessen auszuschließen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 8 C 6/12 - NJW 2013, 330; vgl. auch BGH, U.v. 4.3.1996 - StbSt (R) 4/95 - juris Rn. 55 f.; BVerfG, B.v. 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 u.a. - juris Rn. 119, 128, 132).

    Die Rechtsprechung hat es schon bisher als unerheblich angesehen, dass ein Berufsangehöriger die innere Bereitschaft besitzt, im Fall einer von ihm erkannten Kollision sich berufstreu zu verhalten und gewerbliche Interessen zurückzustellen (vgl. BGH, U.v. 4.3.1996 - StbSt (R) 4/95 - juris Rn. 45).

  • FG Niedersachsen, 24.06.2010 - 6 K 349/09

    Anspruch eines Steuerberaters auf Wiederbestellung bei einer Tätigkeit als

    14 Eine gewerbliche Tätigkeit ist gekennzeichnet durch ein selbständiges, gleichmäßig fortgesetztes und maßgebend von erwerbswirtschaftlichem Streben nach Gewinn bestimmtes Handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 4. März 1996 StbSt (R) 4/95, NJW 1996, 1833); dazu zählt auch die Vornahme von Finanzgeschäften (Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Auflage 2009, § 57 Rn. 90).

    Unter den Begriff der gewerblichen Tätigkeit fällt ebenfalls organschaftliches Handeln für eine gewerblich tätige Gesellschaft, weil der gewerbliche Charakter der Unternehmenstätigkeit das Handeln als Organ prägt (vgl. BGH-Urteil vom 4. März 1996 StbSt (R) 4/95, a.a.O; Urteil des Verwaltungsgerichts - VG - Aachen vom 13. Juli 2009 5 K 2351/08, DStR 2009, 2621), insbesondere auch die Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer eingetragenen Genossenschaft (BGH-Urteil vom 29. Februar 1988 StbSt (R) 1/87, NJW 1988, 3274).

    Bei dieser Beurteilung ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Steuerberater sich nach § 57 Abs. 2 Satz 1 StBerG jeder Tätigkeit zu enthalten haben, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist, und sie gem. § 57 Abs. 1 StBerG ihren Beruf unter anderem unabhängig und eigenverantwortlich sowie im Hinblick darauf, dass es sich gem. § 32 Abs. 2 StBerG um einen freien Beruf handelt, auch unparteilich auszuüben haben (vgl. BGH-Urteil vom 4. März 1996 StbSt (R) 4/95, a.a.O.).

    Die steuerberatende Tätigkeit bringt es nahezu ausnahmslos mit sich, dass dem Berater die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Mandanten umfassend im Rahmen einer oftmals jahrelangen dauerhaften Zusammenarbeit offenbart werden müssen, wenn eine sachgerechte Hilfe in steuerlichen Angelegenheiten gewährleistet werden soll (BGH-Urteil vom 4. März 1996 StbSt (R) 4/95, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 6.12

    Steuerberater; Berufspflichten; Berufsbild; Inkompatibilität; Genehmigung; Regel;

    Dies genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 4. März 1996 - StbSt (R) 4/95 - NJW 1996, 1883 und vom 25. Februar 2003 - StbSt (R) 2/02 - NJW 2003, 1540) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 - DB 2011, 1853 und Beschluss vom 29. November 2011 - VII B 110/09 - BFH/NV 2012, 797), der sich der Senat anschließt, um von einem gewerblichen Charakter der Tätigkeit auszugehen.
  • BGH, 12.10.2004 - WpSt (R) 1/04

    Verbot der "Doppelverfolgung" bei Verstoß gegen die Berufsordnungen der

    Daraus folgt, daß ein Berufsträger, der mehreren Berufsordnungen unterliegt, damit zugleich im Einzelfall den Vorschriften der strengsten Berufsordnung zu folgen hat (BVerfGE 54, 237, 247; 17, 371, 380; BGHSt 42, 55, 58).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2017 - 4 A 2197/13

    Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Steuerberaters für eine gewerbliche

    vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 7.12.2016 - 10 C 1.15 -, juris, Rn. 16-19, m. w. N., vom 26.9.2012 - 8 C 26.11 -, a. a. O., Rn. 26-29, m. w. N., und - 8 C 6.12 - , a. a. O., Rn. 19-21; BayVGH, Urteil vom 21.1.2015 - 7 BV 14.1923 -, DVBl. 2015, 450 = juris, Rn. 18 ff. siehe auch: BGH, Urteil vom 4.3.1996 - StbSt (R) 4/95 -, NJW 1996, 1833 = juris, Rn. 43.
  • VG Köln, 08.01.2009 - 1 K 4481/08

    Ausnahmegenehmigung für gewerbliche Tätigkeit des Steuerberaters

    vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1996 -StbSt (R) 4/95-, juris, Rn.45.

    vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1996 -StbSt (R) 4/95-, juris, Rn. 40, 56.

    Vielmehr muss sie wie jede andere Steuerberatertätigkeit vom Berufsbild des Steuerberaters als Organ der Steuerrechtspflege geprägt und somit auf den Vorrang der persönlichen berufsspezifischen Leistung vor den wirtschaftlichen Aspekten der Tätigkeit ausgerichtet sein, vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1996 -StbSt (R) 4/95-, juris, Rn. 40.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2011 - 4 A 311/09

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die

  • VGH Bayern, 26.10.2011 - 7 ZB 11.1173

    Der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft unterliegt dem gesetzlichen

  • OLG Celle, 07.04.2010 - StO 1/10

    Steuerberater dürfen zusammen mit Gewerbetreibenden auf einer gemeinsamen

  • VG Aachen, 13.07.2009 - 5 K 2351/08

    Antrag eines Steuerberaters bei der Steuerberaterkammer auf Erlaubnis zu einer

  • BVerwG, 20.01.2016 - 10 C 24.14

    Wirtschaftsprüfer; gewerbliche Tätigkeit; Schweizer Aktiengesellschaft;

  • VG Düsseldorf, 04.08.2010 - 20 K 5091/09

    Ausnahmegenehmigung Gewerbliche Tätigkeit Steuerberater Geschäftsführer GmbH

  • OLG Nürnberg, 03.11.2006 - StO 1/06

    Vereinbarkeit einer Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer mit dem Beruf des

  • BGH, 25.02.2003 - StbSt (R) 2/02

    Werbeveranstaltungen von Steuerberatern und einer Bank

  • VG München, 15.11.2016 - M 16 K 15.4044

    Ausnahme vom Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2007 - L 8 (4) R 158/05

    Rentenversicherung

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2001 - 24 U 199/00

    Wirksamkeit von Abänderungsklauseln in einem Mietvertrag

  • FG Köln, 18.05.2011 - 2 K 1765/09

    Syndikus-Steuerberater darf nicht Geschäftsführer im Unternehmen seines

  • VG Berlin, 28.05.2009 - 16 K 18.09

    Widerruf der Bestellung eines Wirtschaftsprüfer

  • FG Nürnberg, 20.08.2009 - 7 K 1702/08

    Nichtanerkennung einer als Vorratsgesellschaft angedachten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 12 B 14.10

    Vereidigter Buchprüfer; Widerruf der Bestellung; unvereinbare gewerbliche

  • VG Aachen, 10.11.2016 - 5 K 794/14

    Steuerberater; "Gewerbliche Tätigkeit"; Ausnahmegenehmigung; Vorstand;

  • KG, 12.11.2003 - 24 U 373/02

    Vergütungsanspruch bei Überlassung von Buchführungssoftware durch Steuerberater

  • VG Minden, 04.03.2009 - 3 K 1892/08

    Pflicht zur Anzeige eines Gewerbes durch einen selbstständig als

  • VG Ansbach, 13.12.2011 - AN 4 K 11.01041

    Die Aufnahme einer Geschäftsführertätigkeit durch den Syndikus-Steuerberater

  • KG, 02.11.2006 - 1 WiO 1/06

    Berufsgerichtliches Verfahren gegen Wirtschaftsprüfer wegen Pflichtverletzung im

  • VG Berlin, 30.08.2007 - 13 A 68.07

    Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer wegen der Unvereinbarkeit mit einer

  • KG, 24.10.2003 - 1 WiO 5/03

    Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers: Unterhaltung eines Abwicklungsbüros für

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