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   BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96   

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https://dejure.org/1997,391
BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96 (https://dejure.org/1997,391)
BGH, Entscheidung vom 17.07.1997 - 1 StR 791/96 (https://dejure.org/1997,391)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96 (https://dejure.org/1997,391)
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Wechselstuben-Mitgesellschafter

§ 261 StGB, fahrlässige Geldwäsche, Verfassungsmäßigkeit der weiten Strafbarkeit nach § 261 StGB

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB; § 261 Abs. 5 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG
    Geldwäschehandlungen als Form des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Verfassungsmäßigkeit des Straftatbestandes der leichtfertigen Geldwäsche (Schuldprinzip; Bestimmtheitsgrundsatz; Auslegung der Leichtfertigkeit)

  • Wolters Kluwer

    Handlungen zur Förderung des Geldkreislaufs als Formen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Verfassungsmäßigkeit des Tatbestands der leichtfertigen Geldwäsche

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Entscheidungen zur Geldwäsche

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verfassungsmäßigkeit und Voraussetzungen der leichtfertigen Geldwäsche

  • uni-leipzig.de PDF, S. 29 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Pflichten der Kreditwirtschaft bei der Bekämpfung der Geldwäsche - Das Geldwäschegesetz und seine Umsetzung (Volker Lang)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 158
  • NJW 1997, 3323
  • NStZ 1998, 42
  • StV 1997, 589
  • JR 1999, 76
 
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Wird zitiert von ... (79)

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Der 1. Strafsenat hat auf seine Entscheidung vom 17. Juli 1997 (BGHSt 43, 158 ff.) hingewiesen, in der er die Verfassungsmäßigkeit der leichtfertig begangenen Geldwäsche (§ 261 Abs. 5 StGB) unter den Gesichtspunkten des Schuldprinzips und des Bestimmtheitsgebots geprüft und bejaht habe.

    Ungeachtet der Frage aber, ob die Schutzrichtung der Strafvorschrift auf die inländische Rechtspflege (vgl. BTDrucks 12/989, S. 27; Hetzer, wistra 2000, S. 281, 283), das Ermittlungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Leip, a.a.O., S. 52 f.), den "legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf" (vgl. Lampe, JZ 1994, S. 123, 125), die durch die Vortaten geschützten Rechtsgüter (vgl. Salditt, StraFO 1992, S. 122), die "Innere Sicherheit" ausgerichtet ist (vgl. Barton, StV 1993, S. 156, 160) oder ob sie den Schutz eines nicht näher konkretisierten Rechtsguts eigener Art bezweckt (vgl. BGHSt 43, 158 ), muss eine Widerlegung des durch die herkömmlichen Methoden gefundenen Auslegungsergebnisses schon an der Weite und Vagheit der durch die Strafvorschrift möglicherweise geschützten Rechtsgüter scheitern; keine der bisher vertretenen Annahmen über das Rechtsgut des Verbots der Geldwäsche zielt auf ein Herausnehmen des Strafverteidigers aus dem Täterkreis.

  • BGH, 01.06.2016 - 2 StR 335/15

    Anfrageverfahren; räuberische Erpressung (Begriff des Vermögensnachteils:

    Auch Geld, das zur Bezahlung von Betäubungsmitteln verwendet wird, ist Tatmittel des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, solange der Austausch von Leistung und Gegenleistung nicht zur Ruhe gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 162); anschließend ist es Objekt der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. b StGB).
  • BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12

    Zweiter Strafsenat legt die Frage der Zulässigkeit wahldeutiger Verurteilung

    Zur Feststellung des Herrührens von Gegenständen aus einer Katalogvortat reicht es nach der Rechtsprechung aus, wenn sich aus den erwiesenen Umständen zumindest in groben Zügen eine Katalogtat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1; Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538 f.).
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