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   BGH, 09.09.1997 - 1 StR 279/97   

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https://dejure.org/1997,1562
BGH, 09.09.1997 - 1 StR 279/97 (https://dejure.org/1997,1562)
BGH, Entscheidung vom 09.09.1997 - 1 StR 279/97 (https://dejure.org/1997,1562)
BGH, Entscheidung vom 09. September 1997 - 1 StR 279/97 (https://dejure.org/1997,1562)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 38 Abs. 2 StGB; § 54 Abs. 2 StGB; § 55 Abs. 1 StGB
    Bildung mehrerer Gesamtstrafen (Zäsurwirkung; Höchstgrenze des § 38 Abs. 2 StGB)

  • Wolters Kluwer

    Grenze der Bildung einer Gesamtstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 38, § 54, § 55

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 216
  • NJW 1998, 171
  • NStZ 1997, 593
  • Rpfleger 1998, 38
  • JR 1998, 429
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Daß richterliches Versehen dann, wenn an sich eine nachträgliche Gesamtstrafenlage besteht, die Zäsurwirkung nicht beseitigt, ergibt sich auch aus folgenden Erwägungen: Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 32, 190, 193; BGHSt 33, 367, 368); dies gilt auch bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen (BGHSt 43, 216, 217).

    Die für eine einzelne zeitige Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgeschriebene Höchstgrenze von 15 Jahren gilt zwar für das sich durch Kumulation mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen ergebende Gesamtstrafübel nicht (BGHSt 33, 367, 368 f.; BGHSt 43, 216, 218).

  • BGH, 22.07.2009 - 5 StR 243/09

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Gesamtstrafübel; besondere

    Nötigt aber die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen (vgl. BGHSt 41, 310, 311; 43, 216, 217; BGH NStZ-RR 2008, 234).
  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 508/18

    Härteausgleich (erforderliche Berücksichtigung hypothetisch gesamtstrafenfähiger

    Sollte eine angemessene Berücksichtigung des Gesamtstrafübels bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht möglich sein, so wäre das Gesamtstrafübel bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 9. September 1997 - 1 StR 279/97, BGHSt 43, 216, 218).
  • BGH, 21.10.1999 - 4 StR 278/99

    Gesamtstrafenbildung; Zäsur; Schuldangemessenheit

    aa) Zwar ist es richtig, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen wegen der Zäsurwirkung eines früheren Urteils eine Gesamtstrafe nicht (mehr) gebildet werden kann, eine sich dadurch möglicherweise für den Angeklagten infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ergebende Härte auszugleichen ist (vgl. BGHSt 41, 310 = NStZ 1996, 382 mit Anm. Peters; BGHSt 43, 216, 217; 44, 179, 185/186; BGH NStZ-RR 1996, 227).

    Demzufolge hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß dann, wenn die gesamtstrafenrechtliche Zäsurwirkung die Bildung mehrerer Einzel- oder Gesamtstrafen erforderlich macht, die Höchstgrenze von fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§§ 54 Abs. 2 Satz 2, 38 Abs. 2 StGB) nur für die einzelne Gesamtstrafe gilt, nicht aber für deren Summe (vgl. BGHSt 33, 367, 368 f; 43, 216, 218; 44, 179, 185).

  • BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98

    Verwendung eines früheren Urteils als Gegenstand einer nachträglichen

    Der beabsichtigten Entscheidung liegt folgende Erwägung zugrunde: Aus § 55 StGB folgt der Grundgedanke, daß ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt sein darf, als wenn eine gemeinsame Aburteilung erfolgt wäre, die zu einer Gesamtstrafenbildung geführt hätte; dies gilt auch bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen (BGHSt 32, 190, 193; 33, 367, 368; 43, 216).
  • BGH, 27.10.1999 - 3 StR 309/99

    Beachtung des Gesamtstrafübels bei der Bildung von mehreren Gesamtstrafen

    Die Berücksichtigung des Gesamtstrafenübels kann nicht dazu führen, daß die Summe der Gesamtstrafen die ohne Zäsurwirkung zu verhängende Gesamtstrafe nicht übersteigen darf (vgl. BGHSt 43, 216, 218).
  • BGH, 04.04.2000 - 5 StR 105/00

    Bildung einer Gesamtstrafe; Härteausgleich; Zäsur

    Allerdings hat das Landgericht auf Grund seiner Annahme, das Urteil vom 18. August 1997 entfalte Zäsurwirkung, einen - hier an sich rechtlich nicht gebotenen - Härteausgleich (vgl. BGHSt 41, 310, 313; 43, 216, 217; 44, 179, 185/186) vorgenommen.
  • BGH, 07.05.2003 - 5 StR 193/03

    Keine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen

    Die Summe der Sanktionen ("Gesamtstrafübel") von insgesamt 18 Jahren und zwei Monaten Freiheitsentzug - verursacht durch die aufgrund zweier Zwischenverurteilungen gebotene Bildung dreier (Gesamt-)Freiheitsstrafen - läßt nach den Grundsätzen von BGHSt 43, 216 keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
  • BGH, 18.11.1999 - 4 StR 351/99

    Unzulässige Rüge des Verstoßes gegen § 338 Nr. 1 StPO; Bildung der Gesamtstrafe;

    Anders als in dem BGHSt 33, 131 zugrundeliegenden Fall ist daher die dem § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB zu entnehmende Höchstgrenze von 15 Jahren hier ohne Belang (vgl. BGHSt 33, 367, 368 f.; 43, 216, 218; 44, 179, 185 sowie Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 - 4 StR 278/99).
  • LG Bochum, 11.03.2010 - III StVK 1812/09

    Beantragung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Vollstreckung einer

    Im Übrigen kann auch bei einer Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland die Grenze des § 38 Abs. 2 StGB beispielsweise dann überschritten werden, wenn mehre Gesamtstrafen zu bilden sind (BGH, NJW 1998, 171 u. NStZ 2000, 84 f.).
  • BGH, 10.02.2021 - 3 StR 492/20

    Verfahrenshindernis aufgrund eines unwirksamen Eröffnungsbeschlusses

  • BGH, 09.11.1998 - 5 StR 553/98

    Verwerfung der Revision - Psychodiagnostische Erwägungen im Zusammenhang mit dem

  • BGH, 30.04.1999 - 5 StR 201/99

    Gesamtstrafenbildung; Schuldunangemessenheit

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