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   BGH, 13.11.1997 - 4 StR 404/97   

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https://dejure.org/1997,1443
BGH, 13.11.1997 - 4 StR 404/97 (https://dejure.org/1997,1443)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1997 - 4 StR 404/97 (https://dejure.org/1997,1443)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1997 - 4 StR 404/97 (https://dejure.org/1997,1443)
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§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO, Verwertungsverbot auch dann, wenn das Patientenverhältnis nicht zwischen dem Arzt und dem Angeklagten, sondern dem Arzt und einem ehemaligen Mitbeschuldigten (dessen Strafverfahren abgetrennt worden ist) bestand

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; § 52 StPO; § 53 StPO; § 97 StPO
    Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht; keine Umgehung durch Abtrennung des Verfahrens / Rollentausch; ärztliche Aufzeichnungen; Mitbeschuldigter; unmittelbar verfassungsrechtlich begründete Beschlagnahmeverbote; ...

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensrüge; Verpflichtung zur Beiziehung und Verwertung von Krankenunterlagen eines Zeugen; Unzulässigkeit der Beschlagnahme und Verwertung mangels einer Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ; ...

  • Judicialis

    StPO § 53 Abs. 1 Nr. 3; ; StPO § 97 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 53 Abs. 1 Nr. 3, § 97 Abs. 1 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beschlagnahmefreiheit bei Krankenunterlagen

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 300
  • NJW 1998, 840
  • NStZ 1998, 471
  • StV 1998, 57
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 04.11.1986 - 1 StR 498/86

    Prozessualer Beschuldigtenbegriff

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 4 StR 404/97
    Vielmehr muß der Schutz vor Beschlagnahme auch in diesem Verfahren schon im Hinblick auf die prozessuale Gemeinsamkeit(vgl. BGHSt 34, 215, 216 m.N.), die vor der Verfahrenstrennung bestanden hat, bestehen bleiben, weil eine den Beschuldigten schützende Verfahrensregel nicht durch den formalen Akt einer Verfahrenstrennung beseitigt werden darf (vgl. Pelchen in KK 3.Aufl. vor § 48 Rdn. 9).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes läßt die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angehörigen des Zeugen das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO in dem Verfahren gegen den früheren Mitbeschuldigten des Angehörigen nicht entfallen (vgl. BGHSt 34, 138, 139; 34, 215, 216; BGH MDR 1979, 952, 953; Pelchen aaO § 52 Rdn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 52 Rdn. 11).

  • OLG Celle, 30.09.1964 - 3 Ws 362/64
    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 4 StR 404/97
    Vielmehr ist auch insoweit die Schwere der Tat bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BGH aaO), so daß in Fällen schwerer Kriminalität die Beschlagnahme von Krankenakten Dritter zulässig sein kann (vgl. OLG Celle NJW 1965, 362/363; LG Fulda NJW 1990, 2946).
  • LG Hamburg, 16.03.1989 - Qs 3/89
    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 4 StR 404/97
    Auch einer Beschlagnahme von Krankenunterlagen Dritter steht das Persönlichkeitsrecht des Patienten nicht von vornherein entgegen (so aber LG Hamburg NJW 1990, 780 unter Hinweis auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung).
  • BGH, 23.07.1997 - 3 StR 71/97

    Vergewaltigung - Verstoß gegen das Beweisantragsrecht

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 4 StR 404/97
    Der Senat kann - ebenso wie der 3. Strafsenat im Urteil vom 23. Juli 1997 - 3 StR 71/97 = NStZ 1997, 562 - offen lassen, ob generell Krankenakten, die nicht den Beschuldigten sondern einen Zeugen betreffen, dem Beschlagnahmeverbot und damit einem Verwertungsverbot unterliegen (so Amelung in AK/StPO § 97 Rdn. 14 f. m.N.), oder ob eine solche, dem allgemeinen Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO entsprechende allgemeine Freistellung von Beschlagnahme nach § 97 StPO nicht in Betracht kommt (so Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 97 Rdn. 10; Nack aaO § 97 Rdn. 1; Rudolphi aaO § 97 Rdn. 5; Schäfer aaO § 97 Rdn. 3 a).
  • BGH, 03.07.1979 - 1 StR 137/79

    Reihenfolge der Heranziehung von Hilfsschöffen - Der für den Stand der

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 4 StR 404/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes läßt die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angehörigen des Zeugen das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO in dem Verfahren gegen den früheren Mitbeschuldigten des Angehörigen nicht entfallen (vgl. BGHSt 34, 138, 139; 34, 215, 216; BGH MDR 1979, 952, 953; Pelchen aaO § 52 Rdn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 52 Rdn. 11).
  • BGH, 23.07.1986 - 3 StR 164/86

    Zeugnisverweigerungsrecht bei früheren Ermittlungen gegen einen Angehörigen des

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 4 StR 404/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes läßt die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angehörigen des Zeugen das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO in dem Verfahren gegen den früheren Mitbeschuldigten des Angehörigen nicht entfallen (vgl. BGHSt 34, 138, 139; 34, 215, 216; BGH MDR 1979, 952, 953; Pelchen aaO § 52 Rdn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 52 Rdn. 11).
  • BGH, 09.07.1987 - 4 StR 223/87

    Verwertbarkeit tagebuchartiger Aufzeichnungen

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 4 StR 404/97
    Unverhältnismäßig ist der mit einer Beschlagnahme zu Beweiszwecken verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aber nur dann, wenn diesem gegenüber den Bedürfnissen einer nach dem Rechtsstaatsprinzip gebotenen wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung das größere Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 80, 367; BGHSt 34, 397, 401).
  • BGH, 20.02.1985 - 2 StR 561/84

    Zeugenvernahme einer Krankenschwester trotz fehlender Entbindung von der

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 4 StR 404/97
    Ungeachtet der Unterschiede zwischen den Zeugnisverweigerungsrechten aus § 52 und § 53 StPO (zu der gleichwohl gebotenen revisionsrechtlichen Gleichbehandlung vgl. BGHSt 33, 148, 154; 42, 73 ,75) ergäbe sich aber ein Wertungswiderspruch, wenn demgegenüber nach einer Verfahrenstrennung in dem Verfahren gegen den früheren Mitbeschuldigten das Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO entfallen würde.
  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 4 StR 404/97
    Unverhältnismäßig ist der mit einer Beschlagnahme zu Beweiszwecken verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aber nur dann, wenn diesem gegenüber den Bedürfnissen einer nach dem Rechtsstaatsprinzip gebotenen wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung das größere Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 80, 367; BGHSt 34, 397, 401).
  • BGH, 18.10.1956 - 4 StR 278/56

    Strafbarkeit wegen vollendeten Meineids eines irrtümlich als Zeugen vereidigten

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 4 StR 404/97
    Zwar hat die Staatsanwaltschaft vor der Anklageerhebung in diesem Verfahren die wegen derselben Tat (§ 264 StPO) gegen Mirco R. und seinen Bruder wegen des Verdachts des "versuchten gemeinschaftlichen Eingriffs in den Straßenverkehr" eingeleiteten Verfahren durch Verfügung vom 19. Februar 1996 (Bl. 701 d.A.) abgetrennt, so daß Mirco R. in diesem Verfahren seit der Verfahrenstrennung nicht mehr Mitbeschuldigter, sondern Zeuge war (st.Rspr., vgl. BGHSt 10, 8, 11; BGH NJW 1985, 76; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO vor § 48 Rdn. 21 m.N.).
  • BGH, 29.03.1984 - 4 StR 781/83

    Vernehmung des früheren Mitangeklagten nach Trennung der Verfahren

  • BGH, 07.03.1996 - 4 StR 737/95

    Beweisverwertungsverbot für die Aussage eines Arztes, nachdem der Patient die

  • BGH, 03.12.1991 - 1 StR 120/90

    Abbruch der Schwangerschaft, Straflosigkeit, Begriff der ärztlichen Erkenntnis

  • LG Fulda, 28.06.1990 - 105 Js 6731/89
  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1405/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Automobilherstellers gegen die

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher offengelassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1997 - 3 StR 71/97 -, NStZ 1997, S. 562; Urteil vom 13. November 1997 - 4 StR 404/97 -, NStZ 1998, S. 471 ).

    Allerdings muss im Einzelfall etwas anderes gelten, wenn der Schutz des § 97 Abs. 1 StPO ansonsten umgangen würde (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1997 - 4 StR 404/97 -, NStZ 1998, S. 471 ).

  • BVerfG, 25.01.2007 - 2 BvR 26/07

    Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Gefängnisseelsorger (Ausschluss bei nicht

    Ein Verzicht auf das Beweismittel kann unter anderem geboten sein, wenn durch seine Herbeiziehung der Kernbereich privater Lebensgestaltung verletzt (vgl. 32, 373 ; 34, 238 ; 80, 367 ; 109, 279 ) oder wegen der Eigenart des Beweisthemas in grundrechtlich geschützte Bereiche unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingegriffen würde (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2003 - 2 BvR 2211/00 -, NStZ-RR 2004, S. 83 ; BGHSt 43, 300 ; speziell zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vgl. BVerfGE 20, 162; 25, 296; 36, 193; 38, 103; 77, 65; 107, 299; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1982 - 2 BvR 1112/81 -, NStZ 1982, S. 253; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NStZ 2001, S. 43).
  • LG Hamburg, 15.10.2010 - 608 Qs 18/10

    Maßgeblichkeit einer Möglichkeit zur Verwendung eines Gegenstandes zu

    Vielmehr ist § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO dahingehend einschränkend auszulegen, dass allein das Vertrauensverhältnis des Beschuldigten im Strafverfahren zu einem von ihm in Anspruch genommenen Zeugnisverweigerungsberechtigten durch ein Beschlagnahmeverbot geschützt sein soll (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 97, Rdnr. 10; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 97, Rdnr. 1; Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 97, Rdnr. 21; offengelassen in: BGHSt 43, 300 zur Frage der Beschlagnahme von Krankenakten Dritter im Strafverfahren).
  • BVerfG, 27.10.2003 - 2 BvR 2211/00

    Keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren durch Beschlagnahme von

    Beschlagnahmeverbote können sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben, wenn wegen der Eigenart des Beweisthemas in grundrechtlich geschützte Bereiche unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingegriffen wird (vgl. BGHSt 43, 300 m.w.N.).

    Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für die Betroffenheit eines besonders sensiblen Bereichs der Privatsphäre (vgl. hierzu BVerfGE 32, 373 ) oder dafür, dass durch die Beschlagnahme prozessuale Schutzvorschriften umgangen würden (vgl. zu einem prozessualen Rollentausch BGHSt 43, 300 ).

  • LG Meiningen, 05.01.2012 - 2 Qs 212/11

    Beschlagnahme- und Verwertungsverbot von Krankenakten eines Zeugen

    Darauf hat wohl auch das Amtsgericht Meiningenabgestellt, wenn es in der Nichtabhilfeentscheidung ausführt, dassder Rechtsgedanke des § 53 StPO vorliegend Anwendung finde.Gleichwohl geht die herrschende Meinung trotz dieses Widerspruchesdavon aus, dass § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO das Vertrauensverhältniszwischen Arzt und Patient nur dann schützt, wenn der Patient auchBeschuldigter ist und die Beziehung eines Nichtbeschuldigten zueinem Berufsgeheimnisträger nicht der Norm des § 97 Abs. 1 Nr. 2StPO unterfällt (BVerfG, NStZ-RR 2004, 83 m.w.N.; LGHildesheim, a.a.O., LG Düsseldorf, a.a.O. - jeweils zitiertnach juris -), so dass sich nach herrschender Meinung aus derStPO kein generelles Beschlagnahme- und Verwertungsverbot vonKrankenakten, die nicht den Beschuldigten, sondern einen Zeugenbetreffen, ableiten lässt (a.A. Amelung in AK/StPO, § 97, Rn.14 f m.w.N. zitiert bei BGHSt 43, 300-306 - zitiert nachjuris -).

    Der BGH hat die Entscheidung dieser Rechtsfragebisher - soweit ersichtlich - ausdrücklich offen gelassen (4.Strafsenat in BGHSt 43, 300-306 = NSW StPO § 53 = NSW StPO § 97 =EBE/BGH 1998, 19-20 = StV 1998, 57-59 = NJW 1998, 840-841 = BGHRStPO § 97 Krankenakten 1 = wistra 1998, 154-155 = NStZ 1998, 471-472 und 3. Strafsenat in NStZ 1997, 562 = BGHR StPO § 244 Abs. 2 Krankenunterlagen 1 = StV 1997, 622-623 = RuP 1998, 105-106- jeweils zitiert nach juris -).

  • OLG Frankfurt, 22.08.2001 - 2 AuslS 10/01

    Rechtshilfeersuchen der Russischen Förderation auf Herausgabe von Bankunterlagen.

    Wer sein Auftraggeber war, ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil nach überwiegender Meinung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 97 Rdn.10; offengelassen in BGHSt 43, 300,304) die Beschlagnahmeverbote des § 97 StPO nur eingreifen, wenn das Strafverfahren gerade gegen den Angehörigen, Klienten, Patienten usw. des Berufsgeheimnisträgers als Beschuldigten gerichtet ist.
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