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   BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97   

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BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97 (https://dejure.org/1998,1341)
BGH, Entscheidung vom 30.07.1998 - 5 StR 574/97 (https://dejure.org/1998,1341)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97 (https://dejure.org/1998,1341)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 222b StPO; § 338 Nr. 1 StPO; § 21e Abs. 3 GVG
    Formgerechter Vortrag beim Besetzungseinwand; Änderung des Geschäftsverteilungsplans im Laufe des Geschäftsjahres bei Überbelastung

  • Wolters Kluwer

    Versuchte schwere räuberische Erpressung; Fehlerhafte Zuständigkeit einer Großen Strafkammer; Erlass eines Präsidiumsbeschlusses im Umlaufverfahren

  • Judicialis

    StPO § 222b; ; StPO § 338 Nr. 1; ; GVG § 21e Abs. 3

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 161
  • NJW 1999, 154
  • StV 1999, 1
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 03.02.1982 - 2 StR 634/81

    Voraussetzungen für die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97
    Das gilt sowohl für die Entlastung der Großen Strafkammer 6 als auch für die Zuweisung an die Große Strafkammer 19. Eine Änderung nach § 21e Abs. 3 GVG darf bereits anhängige Verfahren erfassen (BVerfGE 95, 322, 332; BGHSt 30, 371; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung l; BFH/NV 1996, 481; BSG SozSich 1983, RsprNr 3694).

    Eine solche Notwendigkeit folgt bereits aus dem Gebot der beschleunigten Verfahrensförderung in Haftsachen und aus dem Umstand, daß eine von der Justiz zu verantwortende Verfahrensverzögerung rechtsstaatswidrig sein kann; eine wegen dieser rechtsstaatlichen Anforderungen erforderliche Entlastung einer Strafkammer kann nicht in jedem Fall dadurch herbeigeführt werden, daß nur zukünftig eingehende Verfahren umverteilt werden (vgl. BGHSt 30, 371).

    a) Der Präsidiumsbeschluß entspricht diesen Vorgaben (vgl. BGHSt 30, 371; der Beschluß des 3. Strafsenats vom 9. Juli 1978 - 3 StR 223/79 - betrifft eine andere Fallgestaltung).

    Die Entlastung von zukünftig eingehenden Sachen hätte der Großen Strafkammer 6 - angesichts der konkreten Belastung und Terminslage - in dem überlasteten Zeitraum nicht geholfen (vgl. BGHSt 30, 371).

    Bei einer solchen nachträglichen Änderung des Geschäftsverteilungsplans kann sachgerechtes Kriterium nur eine Regelung sein, die die konkrete Belastungssituation der Spruchkörper berücksichtigt (vgl. BGHSt 30, 371; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BVerwG NJW 1982, 2394; BFH/NV 1991, 826; BSG SozSich 1983, RsprNr 3694).

  • BGH, 01.04.1992 - 2 StR 538/91

    Revisionsrechtliche Beurteilung der fehlerhaften Besetzung des Gerichts -

    Auszug aus BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97
    Das gilt sowohl für die Entlastung der Großen Strafkammer 6 als auch für die Zuweisung an die Große Strafkammer 19. Eine Änderung nach § 21e Abs. 3 GVG darf bereits anhängige Verfahren erfassen (BVerfGE 95, 322, 332; BGHSt 30, 371; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung l; BFH/NV 1996, 481; BSG SozSich 1983, RsprNr 3694).

    Allerdings dürfen mit Rücksicht auf das bei der Zuweisung zu beachtende Abstraktionsprinzip (Kissel GVG 2. Aufl. § 21e Rdn. 82) nicht einzelne Sachen ohne objektive und sachgerechte Kriterien einer anderen Strafkammer zugewiesen werden (vgl. BGHSt 7, 23; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2).

    Wird hiergegen verstoßen, wird die Zuweisung nicht dadurch zulässig, daß sie durch eine allgemein gehaltene Klausel erfolgt (BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2 m.w.N.).

    Bei einer solchen nachträglichen Änderung des Geschäftsverteilungsplans kann sachgerechtes Kriterium nur eine Regelung sein, die die konkrete Belastungssituation der Spruchkörper berücksichtigt (vgl. BGHSt 30, 371; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BVerwG NJW 1982, 2394; BFH/NV 1991, 826; BSG SozSich 1983, RsprNr 3694).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97
    Das gilt sowohl für die Entlastung der Großen Strafkammer 6 als auch für die Zuweisung an die Große Strafkammer 19. Eine Änderung nach § 21e Abs. 3 GVG darf bereits anhängige Verfahren erfassen (BVerfGE 95, 322, 332; BGHSt 30, 371; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung l; BFH/NV 1996, 481; BSG SozSich 1983, RsprNr 3694).

    Die Notwendigkeit für eine vorsorgliche Regelung über die Zuständigkeit bei einer Entlastung nach § 21e Abs. 3 GVG läßt sich auch nicht aus der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 95, 322) nach einem Bestand von Rechtssätzen, die für jeden Streitfall im voraus generell - abstrakt den Richter bezeichnen, ableiten.

    Für den Fall einer aufgrund unvorhergesehener Ereignisse entstehenden Über- bzw. Unterlastung eines Spruchkörpers hat das Bundesverfassungsgericht eine offene Regelung, wie sie der Gesetzgeber in § 21e Abs. 3 GVG getroffen hat, jedoch aus Gründen der zu gewährleistenden Effektivität der Tätigkeit der Rechtsprechungsorgane ausdrücklich als verfassungskonform erklärt (BVerfGE 95, 322, 331 f.).

  • BGH, 12.04.1978 - 3 StR 58/78

    Revision wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts - Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97
    Diese Voraussetzungen hat das Präsidium, gemessen an den Maßstäben der - im Rahmen des von den Beschwerdeführern zu ihren Beanstandungen vorgetragenen Sachverhalts vorgenommenen - revisionsgerichtlichen Prüfung (vgl. BGHSt 27, 397; BGH NJW 1956, 110, 111; vgl. auch BVerwG NJW 1982, 2394; BFH/NV 1991, 826) rechtsfehlerfrei angenommen.

    bb) Zu welchen Änderungen des Jahresgeschäftsverteilungsplans nach § 21e Abs. 3 GVG die Überlastung eines Spruchkörpers zwingt, ist weitgehend dem pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums überlassen (BGHSt 27, 397; BGH NJW 1982, 2394; BFH/NV 1991, 826; BSG SozSich 1983, RsprNr 3694).

    Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sein eigenes Ermessen an die Stelle des pflichtgemäßen Ermessens des Präsidiums des Landgerichts zu setzen (BGHSt 27, 397).

  • BFH, 26.09.1990 - IV R 121/89

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Voraussetzungen für das Vorliegne

    Auszug aus BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97
    Diese Voraussetzungen hat das Präsidium, gemessen an den Maßstäben der - im Rahmen des von den Beschwerdeführern zu ihren Beanstandungen vorgetragenen Sachverhalts vorgenommenen - revisionsgerichtlichen Prüfung (vgl. BGHSt 27, 397; BGH NJW 1956, 110, 111; vgl. auch BVerwG NJW 1982, 2394; BFH/NV 1991, 826) rechtsfehlerfrei angenommen.

    Bei einer solchen nachträglichen Änderung des Geschäftsverteilungsplans kann sachgerechtes Kriterium nur eine Regelung sein, die die konkrete Belastungssituation der Spruchkörper berücksichtigt (vgl. BGHSt 30, 371; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BVerwG NJW 1982, 2394; BFH/NV 1991, 826; BSG SozSich 1983, RsprNr 3694).

    bb) Zu welchen Änderungen des Jahresgeschäftsverteilungsplans nach § 21e Abs. 3 GVG die Überlastung eines Spruchkörpers zwingt, ist weitgehend dem pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums überlassen (BGHSt 27, 397; BGH NJW 1982, 2394; BFH/NV 1991, 826; BSG SozSich 1983, RsprNr 3694).

  • BGH, 28.09.1954 - 5 StR 275/53
    Auszug aus BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97
    Allerdings dürfen mit Rücksicht auf das bei der Zuweisung zu beachtende Abstraktionsprinzip (Kissel GVG 2. Aufl. § 21e Rdn. 82) nicht einzelne Sachen ohne objektive und sachgerechte Kriterien einer anderen Strafkammer zugewiesen werden (vgl. BGHSt 7, 23; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2).
  • BGH, 25.09.1991 - 2 StR 415/91

    Verwertbarkeit eines polizeilichen Aktenvermerks über die Angaben eines

    Auszug aus BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97
    II. Die Verlesung des polizeilichen Vermerks über die Angaben der Zeugin R. war zulässig, denn er stellt der Sache nach eine Niederschrift über eine Vernehmung dar (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 251 Rdn. 57; die Entscheidung BGHR StPO § 251 Abs. 2 Erklärung 1 betrifft eine andere Fallgestaltung - Ablehnung der Protokollierung durch den Beschuldigten).
  • BGH, 03.12.1958 - 2 StR 500/58

    Tatbestandsverwirklichung - Wille des Täters - Strafbarkeit wegen Versuchs -

    Auszug aus BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97
    Damit hatten die Angeklagten aber bereits den unbedingten Handlungswillen (vgl. BGHSt 12, 306, 309; 21, 14, 17).
  • BGH, 20.10.1955 - 4 StR 286/55
    Auszug aus BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97
    Diese Voraussetzungen hat das Präsidium, gemessen an den Maßstäben der - im Rahmen des von den Beschwerdeführern zu ihren Beanstandungen vorgetragenen Sachverhalts vorgenommenen - revisionsgerichtlichen Prüfung (vgl. BGHSt 27, 397; BGH NJW 1956, 110, 111; vgl. auch BVerwG NJW 1982, 2394; BFH/NV 1991, 826) rechtsfehlerfrei angenommen.
  • BVerwG, 25.04.1991 - 7 C 11.90

    Recht der Namensänderung - Wichtiger Grund - Beschlüsse im Umlaufverfahren -

    Auszug aus BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97
    verhinderten Mitglieder des Präsidiums mit einem Umlaufverfahren einverstanden sind (vgl. BVerwG NJW 1992, 254).
  • BGH, 02.02.1966 - 2 StR 525/65

    Ausscheiden der Anwendbarkeit des Strafmilderungsgrundes der "Reizung zum Zorn"

  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

    Der Bundesgerichtshof hat auf seine Rechtsprechung verwiesen (vgl. BGHSt 44, 161; Urteil vom 2. Dezember 2003 - 1 StR 102/03 -, veröffentlicht in JURIS, jeweils m.w.N.), wonach eine Änderung der Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres unter den Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG auch bereits anhängige Verfahren erfassen dürfe.

    d) Auf die Frage, ob die konkret getroffene Regelung, die zwar abstrakt formuliert war, jedoch - wie im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits bekannt war - nur ein einziges Verfahren erfasste, als verdeckte Einzelzuweisung zudem wegen Verstoßes gegen das Abstraktionsprinzip unzulässig war, kommt es nicht mehr an (vgl. insoweit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. April 1992 - 2 StR 538/91 -, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BGHSt 44, 161 ff.).

  • BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08

    Besetzungsrüge; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (Zuweisung von Geschäften nach

    In Ausnahmefällen kann aber auch eine Änderung der Geschäftsverteilung zulässig sein, die der Hilfsstrafkammer ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt, wenn nur so dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen (s. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. BGHSt 44, 161, 165 ff.; BVerfG Beschl. vom 29. März 2007 - 2 BvR 188/07 und vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09; noch offen gelassen in BVerfG NJW 2005, 2689, 2690).

    a) Die revisionsrechtliche Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Abänderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres ist nicht ausgeschlossen, sondern grundsätzlich möglich (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 3, 353 ff.; 44, 161, 165, 170; Kissel/Mayer § 16 Rdn. 50 ff., § 21e Rdn. 120).

    Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn eine Begründung der Änderung der Geschäftsverteilung vorliegt und zusätzlich nur wenige einzelne Umstände ermittelt und vorgetragen werden müssen (vgl. BGHSt 44, 161, 163 f.), braucht hier nicht entschieden zu werden.

    Ob das Freibeweisverfahren in der Revision durchzuführen ist und dadurch erlangte Erkenntnisse heranzuziehen sind, wenn eine vorhandene Dokumentation nur punktuell zu ergänzen ist (vgl. BGHSt 44, 161), kann der Senat wiederum offen lassen.

  • BGH, 16.10.2008 - IX ZR 183/06

    Übertragung eines anhängigen Verfahrens auf einen anderen Senat des

    Das gilt auch dann, wenn die Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres geändert wird (§ 21e Abs. 3 GVG; vgl. BGHSt 30, 371, 373 f; 44, 161, 165).

    aa) Eine Geschäftsverteilung darf nicht in der Weise geändert werden, dass einzeln ausgesuchte Sachen einem anderen Spruchkörper zugewiesen werden (BGHSt 7, 23, 24 f; 44, 161, 166; BFH BFH/NV 2006, 1873, 1874).

  • BGH, 14.07.2000 - 3 StR 454/99

    Notare wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt

    Auch bei besonders kritischer Überprüfung der Sachgerechtigkeit der Auswahlkriterien (BGHSt 44, 161, 170) bestehen deshalb gegen diese Verfahrensweise hier keine Bedenken.
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    BGH NJW 1999, 154.

    BGH, Urteil vom 30.07.98 - 5 StR 574/97.

  • BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20

    Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund

    Ist ein tauglicher Änderungsanlass gegeben, stellt die Vorschrift das weitere Vorgehen in das pflichtgemäße Ermessen des Präsidiums (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 170; vom 12. April 1978 - 3 StR 58/78, BGHSt 27, 397, 398; Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 StR 94/07, juris Rn. 8; MüKoStPO/Schuster, § 21e GVG Rn. 47; in anderem Zusammenhang auch BGH, Beschlüsse vom 25. April 2014 - 1 StR 13/13, BGHSt 59, 205 Rn. 20; vom 11. Januar 2012 - 2 StR 346/11, NStZ 2012, 406).

    Ein solches Vorgehen erweist sich im Sinne einer Aufgabenteilung zwischen Tat- und Revisionsgericht weder als sachgerecht, noch obliegt es letzterem, sein eigenes Ermessen an die Stelle des pflichtgemäßen Ermessens des Präsidiums zu setzen (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 170; vom 12. April 1978 - 3 StR 58/78, BGHSt 27, 397, 398; vom 10. September 1968 - 1 StR 235/68, BGHSt 22, 237, 239 f.; Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 StR 94/07, juris Rn. 8).

  • BGH, 28.11.2017 - 3 StR 272/17

    Zulässigkeit der Verlesung einer Vernehmungsniederschrift bei nicht erreichbarem

    Vermerke von Polizeibeamten, in denen Angaben eines einvernommenen Zeugen niedergelegt sind, können solche Vernehmungsniederschriften darstellen, auch wenn es sich um Zusammenfassungen von Zeugenaussagen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHR StPO § 251 Abs. 2 Erklärung 2).
  • BGH, 14.07.2000 - 3 StR 53/00

    Notare wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt

    Auch bei besonders kritischer Überprüfung der Sachgerechtigkeit der Auswahlkriterien (BGHSt 44, 161, 170) bestehen deshalb gegen diese Verfahrensweise hier keine Bedenken.
  • BGH, 08.12.1999 - 3 StR 267/99

    Bildung einer Hilfsstrafkammer bei Überlastung einer als Schwurgericht tätigen

    Der Beschwerdeführer hat den Besetzungseinwand in der Hauptverhandlung rechtzeitig in der vorgeschriebenen Form (§ 222 b Abs. 1 StPO) erhoben (vgl. BGHSt 44, 161, 162/163) und hat dies in der Revisionsbegründung unter Mitteilung des den Besetzungseinwand zurückweisenden Gerichtsbeschlusses ausreichend dargelegt (vgl. zu den Anforderungen BGHR StPO § 344 112 Besetzungsrüge 2).

    Die dabei zu beachtenden Grundsätze (vgl. BGHSt 44, 161, 165 ff.; 11, 106, 107 f.; 7, 23, 25; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BGH bei Haltz MDR 1981, 455; BGH NJW 1976, 60) sind eingehalten worden; eine unzulässige Einzelfallzuweisung liegt nicht vor.

    Die Änderung der bisherigen Geschäftsverteilung darf bereits anhängige Verfahren erfassen und kann darauf beschränkt sein (vgl. BGHSt 44, 161, 168; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2 m.w.Nachw.).

    Als praktisch unvermeidbare Folge einer zulässig auf bereits anhängige Verfahren bezogenen Änderung der bisherigen Geschäftsverteilung muß es im Interesse einer zügigen und sachgerechten Bewältigung der Geschäfte hingenommen werden, daß die konkreten Auswirkungen einer solchen Regelung auf bestimmte Verfahren für das Präsidium absehbar waren (vgl. BGHSt 44, 161, 168; BGH bei Holtz MDR 1981, 455).

  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 422/15

    Revision im Strafverfahren: Anforderungen an die Erhebung der Besetzungsrüge

    Die Begründungsanforderungen an den Besetzungseinwand entsprechen dabei nach den Vorstellungen des Gesetzgebers weitgehend den Rügeanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wie schon die insoweit wortgleiche Formulierung zeigt (vgl. BT-Drucks. 8/976, S. 47; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016  - 3 StR 490/15, Rn. 11, NStZ-RR 2016, 120; Urteile vom 25. Oktober 2006  - 2 StR 104/06, NStZ 2007, 536 und vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 162; vgl. auch Arnoldi in MüKo-StPO, § 222b Rn. 13 und Britz in  Radtke/Hohmann, StPO, § 222b Rn. 8 mwN).

    Fehlt die erforderliche umfassende Begründung, insbesondere ein hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag, so ist der Besetzungseinwand nicht in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht, mithin nicht zulässig erhoben worden (BGH aaO, BGHSt 44, 161, 162 und NStZ 2007, 536; BGH, Beschluss vom 1. September 2015 - 5 StR 349/15, NStZ-RR 2016, 54).

    (a) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und gegebenenfalls inwieweit beim Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO, anders als bei § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, im Rahmen der Angabe der Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts ergeben soll, Bezugnahmen auf Unterlagen bei den Strafakten des Gerichts, das über den Besetzungseinwand zu entscheiden hat, zulässig sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 163; Eschelbach in KMR-StPO, Stand: Dezember 2015, § 222b Rn. 20).

  • OLG München, 12.02.2020 - 2 Ws 138/20

    Voraussetzungen einer Besetzungsrüge

  • BGH, 12.01.2016 - 3 StR 490/15

    Unzulässige Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch wiederholte

  • OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20

    Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands

  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 229/09

    Garantie des gesetzlichen Richters (Zulässigkeit einer Änderung eines

  • BGH, 02.12.2003 - 1 StR 102/03

    Richterausschluss (Tätigkeit als Staatsanwalt; Anordnung der Obduktion einer

  • BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13

    Anforderungen an die Begründung für eine Geschäftsverteilungsänderung im

  • BGH, 25.05.2009 - II ZR 259/07

    Stimmabgabe für eine Beitragserhöhung als Zustimmung

  • BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20

    Unterjährige Änderung der Geschäftsverteilung für bereits anhängige Verfahren

  • BGH, 25.03.2015 - 5 StR 70/15

    Besetzungsrüge (Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr;

  • BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08

    Göttinger Urteil wegen vierfachen Mordes rechtskräftig

  • BGH, 22.05.2007 - 5 StR 94/07

    Besetzungsrüge (gesetzlicher Richter; vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts;

  • BGH, 25.10.2006 - 2 StR 104/06

    Gesetzlicher Richter; Besetzungsrüge (Darlegung; Präklusion);

  • OLG Celle, 27.01.2020 - 3 Ws 21/20

    Pflicht zur hinreichenden Beschreibung des Verfahrensgegenstandes bei

  • BGH, 20.04.2021 - StB 13/21

    Staatsschutzverfahren: Änderung des Jahresgeschäftsverteilungspläne der

  • BGH, 21.04.2022 - StB 13/22

    Gesetzlicher Richter: Voraussetzungen der Einrichtung eines Hilfssenats und

  • OLG München, 10.03.2020 - 2 Ws 283/20

    Zu den Voraussetzungen einer Gehörsrüge gemäß § 33a StPO

  • OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 1 Ws 73/21

    Besetzungseinwand: Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes

  • KG, 01.03.2021 - 4 Ws 14/21

    Anforderungen an Besetzungseinwand nach § 222b StPO

  • BGH, 01.09.2015 - 5 StR 349/15

    Anforderungen an die Begründung des Besetzungseinwands (Entpflichtung des

  • BGH, 04.04.2002 - 3 StR 405/01

    Wiedereinbeziehung einer ausgeschiedenen Gesetzesverletzung; Geiselnahme im

  • BGH, 11.07.2001 - 5 StR 155/01

    Besetzungsrüge (Mitwirkung des beisitzenden Richters in der großen Strafkammer

  • BayObLG, 31.07.2000 - 2St RR 102/00

    Verwertbarkeit der Aussage eines nicht belehrten Beschuldigten

  • VerfGH Berlin, 22.03.2023 - VerfGH 105/21

    Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde betr Besetzung des Spruchkörpers in

  • BGH, 09.11.1999 - 5 StR 304/99

    Besetzungsrüge; Zulässigkeit

  • OLG Köln, 09.01.2020 - 2 Ws 716/19
  • BGH, 20.04.2021 - StB 14/21
  • BGH, 20.04.2021 - StB 15/21
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