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   BGH, 25.02.1998 - 3 StR 362/97   

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https://dejure.org/1998,4450
BGH, 25.02.1998 - 3 StR 362/97 (https://dejure.org/1998,4450)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1998 - 3 StR 362/97 (https://dejure.org/1998,4450)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1998 - 3 StR 362/97 (https://dejure.org/1998,4450)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 6 StPO; § 154 Abs. 2 StPO; § 48 Abs. 1 JGG; § 109 Abs. 1 Satz 4 JGG
    Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung gegen einen Heranwachsenden, dem Taten vorgeworfen werden, die er teils als Jugendlicher und teils als Heranwachsender begangen hat; vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen der Taten als Jugendlicher; Auswirkungen ...

  • Wolters Kluwer

    Ausschluß der Öffentlichkeit bei Verfahren wegen Taten, die als Jugendlicher begangen wurden

  • Judicialis

    StPO § 338 Nr. 6; ; JGG § 48 Abs. 1; ; JGG § 109 Abs. 1 Satz 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 43
  • NJW 1998, 2066
  • NStZ 1998, 315
  • NJ 1998, 326
  • StV 1998, 322
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.12.1967 - 2 StR 548/67

    Absehen von der Einbeziehung schon abgeurteilter Straftaten in die neue

    Auszug aus BGH, 25.02.1998 - 3 StR 362/97
    Sind Gegenstand der Anklage Taten, die der Angeklagte teils als Jugendlicher, teils als Heranwachsender begangen hat, so findet die Hauptverhandlung auch dann noch unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, wenn in ihrem Verlauf das Verfahren wegen der Taten, die er als Jugendlicher begangen hat, nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist (Fortentwicklung von BGHSt 22, 21).

    Diese Regelung greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 21, 25; BGHR JGG § 48 I Nichtöffentlichkeit 1) auch dann Platz, wenn dem Angeklagten neben Taten in dieser Altersstufe auch Taten als Heranwachsendem zur Last liegen.

    Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß die Tendenz des Jugendgerichtsgesetzes dahin geht, im Verfahren vor den Jugendgerichten die Gedanken der Erziehung und des Schutzes der Jugend dem Prinzip der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung überzuordnen (BGHSt 22, 21, 25).

  • BGH, 25.08.1987 - 4 StR 224/87

    Nichtzulassung einer Nebenklage gegen einen Jugendlichen

    Auszug aus BGH, 25.02.1998 - 3 StR 362/97
    Diese Regelung greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 21, 25; BGHR JGG § 48 I Nichtöffentlichkeit 1) auch dann Platz, wenn dem Angeklagten neben Taten in dieser Altersstufe auch Taten als Heranwachsendem zur Last liegen.
  • BGH, 06.11.1996 - 2 StR 391/96

    Ausschluss der Öffentlichkeit im Jugendstrafverfahren umfasst auch die Verkündung

    Auszug aus BGH, 25.02.1998 - 3 StR 362/97
    Dem jungen Angeklagten soll die bei öffentlicher Verhandlung und Verurteilung drohende Bloßstellung mit den daraus erwachsenden Nachteilen für seine persönliche, soziale und berufliche Entwicklung erspart bleiben (vgl. BGHSt 42, 294, 296).
  • OLG Bamberg, 25.04.2012 - 3 Ss OWi 468/12

    Inhalt eines freisprechenden Urteils im Bußgeldverfahren; Wirkung der Zweifel an

    Soweit das Amtsgericht im Rahmen seiner einleitenden Darstellung des Tatvorwurfs demgegenüber durchaus irreführend von einer Tatzeit bereits "gegen 20.10 Uhr" auszugehen scheint, entnimmt der Senat dem Inhalt des Bußgeldbescheides vom 19.11.2010, den der Senat im Rahmen der erhobenen Sachrüge als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hatte (BGHSt 49, 342 ff. = NJW 2005, 518 f. = StV 2005, 73 ff.; BGH NStZ 2004, 639 ff.; BGHSt 44, 43 ff. = NStZ 1998, 315 = StV 1998, 322 f.; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 39 f.; vgl. auch KK/Kuckein StPO § 352 Rn. 16 und Göhler/Se/tz § 79 Rn. 27c), dass es sich hierbei auch im Kontext der Urteilsgründe, namentlich der späteren Würdigung der für den Betroffenen entlastend gewerteten Einlassungen der Zeuginnen K. und C. und des kindlichen Zeugen T., nur um ein offensichtliches Schreib- bzw. Diktatversehen des Amtsgerichts handeln kann.
  • BGH, 03.08.1998 - 5 StR 311/98

    Einbeziehung einer Nachtragsanklage in Verfahren der Jugendkammer ohne Zustimmung

    Daß die Beschwerdeführer den Inhalt von Nachtragsanklage und Einbeziehungsbeschluß nicht vollständig mitgeteilt haben, ist unschädlich, da der Senat ihn von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hat (BGH NStZ 1998, 315 [BGH 25.02.1998 - 3 StR 362/97]).
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