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   BGH, 30.04.1999 - 3 StR 215/98   

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BGH, 30.04.1999 - 3 StR 215/98 (https://dejure.org/1999,641)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1999 - 3 StR 215/98 (https://dejure.org/1999,641)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98 (https://dejure.org/1999,641)
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Völkermord in Bosnien-Herzegowina

§ 220a, § 211, § 6 Nr. 1 StGB Fassung bis 29.6.02 (Hinweis: beachte nun §§ 1, 6 VStGB), Voraussetzungen deutscher Strafgerichtsbarkeit

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 220a StGB; § 6 Nr. 1 StGB
    Zuständigkeit deutscher Gerichte für das im Ausland begangene Verbrechen des Völkermords; Tatbestand des Völkermords

  • DFR

    Völkermord und Weltrechtsprinzip

  • Wolters Kluwer

    Geltung deutschen Strafrechts für ein im Ausland begangenes Verbrechen des Völkermordes kraft des Weltrechtsprinzips

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-freiburg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Völkermord und deutsche Strafgewalt: zum Spannungsverhältnis von Weltrechtsprinzip und legitimierendem Inlandsbezug (Albin Eser; Beck 2001, 3)

  • uni-freiburg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das "Internationale Strafrecht" in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Albin Eser; Beck 2000, 3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 45, 64
  • NJW 2000, 2517 (Ls.)
  • NStZ 1999, 396
  • NStZ 1999, 404
  • NJ 1999, 494
  • NJ 2001, 280
  • StV 1999, 604 (Ls.)
  • JR 2000, 202
 
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Wird zitiert von ... (27)

  • BGH, 06.06.2019 - StB 14/19

    Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Stärke des Tatverdachts

    Für die gefährlichen Körperverletzungen, die trotz idealkonkurrierender Tatbestandsverwirklichung an sich gesondert zu beurteilen sind (s. etwa Schönke/Schröder/Eser/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 6 Rn. 1b mwN), folgt die Geltung des Weltrechtsprinzips aus einer Annexkompetenz: Die Annahme, § 1 Satz 1 VStGB erfasse auch tateinheitlich mit dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB begangene Körperverletzungsdelikte nach §§ 223 ff. StGB, rechtfertigt sich daraus, dass - wegen der weitgehenden Identität der Tatbestandsmerkmale - der Sachverhalt, der für eine Verurteilung wegen des Menschlichkeitsverbrechens ermittelt und festgestellt werden muss, auch eine Verurteilung wegen (zumindest einfacher) Körperverletzung trägt (s. - für § 6 Nr. 1 StGB aF im Verhältnis von Völkermord gemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF zu tateinheitlich begangenen Verbrechen nach §§ 211, 212 StGB - BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 69 f.).
  • BGH, 28.01.2021 - 3 StR 564/19

    Zur Immunität eines staatlichen Hoheitsträgers bei Kriegsverbrechen

    Mithin bedarf es keiner Ausführungen dazu, dass darüber hinaus das in § 1 Satz 1 VStGB niedergelegte Weltrechtsprinzip Anwendung findet, das sich an § 5 des auch für Afghanistan geltenden Römischen Statuts des Internationalen Gerichtshofs anlehnt (vgl. BT-Drucks. 14/8524 S. 14; BGBl. II 2003 S. 422), und sich daraus eine Annexkompetenz für weitere Delikte ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 69 f.; Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 71).
  • OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 3 StE 4/10

    Onesphore R. nach teilweiser Aufhebung des ersten "Ruanda-Urteils" wegen

    Diese Regelung ist nicht abschließend, so dass sie die Ahndung von Völkermord durch ein anderes nationales Gericht als das des Tatorts nicht verbietet (vgl. BGH, Urteil vom 30.04,1999, 3 StR 215/98, juris-Rn. 8 ff. m.w.N. und nachfolgend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.12.2000, 2 BvR 1290/99, juris-Rn. 14 ff.).

    Der zur Legitimation der Anwendung innerstaatlicher Strafgewalt auf die Auslandstat eines Ausländers über den Wortlaut von § 6 Nr. 1 StGB hinaus zu fordernde Inlandsbezug im Sinne eines legitimierenden Anknüpfungspunktes im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1999, 3 StR 215/98, juris-Rn. 6, 11) ist vorliegend gegeben, weil der Angeklagte seit dem 21. August 2002 in Deutschland lebt.

    Sie schützt vielmehr die soziale Existenz der verfolgten Gruppe als überindividuelles Rechtsgut und erfasst auch objektiv ein mehrfaches Handeln zum Nachteil derselben Gruppe, weshalb jedenfalls dann, wenn sich die tatbestandlichen Handlungen gegen die selbe Gruppe richten und innerhalb eines einheitlichen örtlichen und zeitlichen Lebenssachverhalts begangen wurden, eine Tat im Rechtssinne gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1999, 3 StR 215/98, juris-Rn: 57 ff. m.w.N.).

  • BGH, 21.05.2015 - 3 StR 575/14

    Völkermordurteil teilweise aufgehoben

    Mit Blick auf die insoweit auch in ihrem Zusammenhang eindeutigen Urteilsgründe kann dem Vorbringen in der Revisionsbegründung des Generalbundesanwalts nicht gefolgt werden, die Urteilsgründe würden die nach § 220a Abs. 1 StGB aF erforderliche Völkermordabsicht, das heißt das zielgerichtete Wollen der teilweisen oder vollständigen Zerstörung einer von der Vorschrift geschützten Gruppe (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2001 - 3 StR 244/00, NJW 2001, 2732, 2733) zumindest in deren sozialer Existenz (BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 80; vgl. im Einzelnen MüKo-StGB/Kreß, 2. Aufl., § 6 VStGB Rn. 71 ff.), positiv belegen.
  • OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20

    Völkermord zum Nachteil der religiösen Gruppe der Jesiden

    Soweit es die tateinheitlich begangene Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 223 Abs. 1, § 227 Abs. 1 StGB betrifft, folgt die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus einer Annexkompetenz zum Weltrechtsprinzip nach § 1 Satz 1 VStGB (vgl. BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 30.04.1999 - 3 StR 215/98, NStZ 1999, 396 ff., bezogen auf § 6 VStGB, § 211, § 212 StGB sowie BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 - 111, bezogen auf § 7 VStGB, §§ 223 ff. StGB).

    Weil die täterschaftlich begangenen Einzeltaten zum Nachteil der B einerseits und zum Nachteil der Zeugin A andererseits von einer einheitlichen Völkermordabsicht getragen waren und in örtlicher und zeitlicher Hinsicht als begrenzter Lebenssachverhalt erscheinen, bilden sie - ungeachtet der überdies vorliegenden Teilidentität der Ausführungshandlungen - vor dem Hintergrund, dass das kollektive Gut des Bestandes der Gruppe geschützt ist, eine tatbestandliche Bewertungseinheit und stellen nur eine materiell-rechtliche Tat im Rechtssinne dar (vgl. BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 30.04.1999 - 3 StR 215/98, NStZ 1999, 396 ff. (403), tendenziell so auch: BT-Drs.

  • OLG Frankfurt, 18.02.2014 - 3 StE 4/10

    Zur Strafbarkeit eines ehemaligen ruandischen Bürgermeisters wegen der

    Diese Regelung ist nicht abschließend, so dass sie die Ahndung von Völkermord durch ein anderes nationales Gericht als das des Tatorts nicht verbietet (BGH, Urteil vom 30. April 1999, Az.: 3 StR 215/98, BGHSt 45, 65-91 - zitiert nach juris, m. w. N.. Vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Dezember 2000, Az.: 2 BvR 1290/99, NJW 2001, 1848-1853 - zitiert nach juris.).

    Der zur Legitimation der Anwendung innerstaatlicher Strafgewalt auf die Auslandstat eines Ausländers über den Wortlaut von § 6 Nr. 1 StGB hinaus zu fordernde Inlandsbezug im Sinne eines legitimierenden Anknüpfungspunktes im Einzelfall (BGH, Urteil vom 30. April 1999, Az.: 3 StR 215/98, BGHSt 45, 65-91 - zitiert nach juris, m. w. N. ) ist vorliegend gegeben, weil der Angeklagte seit dem 21. August 2002 in Deutschland lebt.

    Sie schützt vielmehr die soziale Existenz der verfolgten Gruppe als überindividuelles Rechtsgut und erfasst auch objektiv ein mehrfaches Handeln zum Nachteil derselben Gruppe, weshalb jedenfalls dann, wenn sich die tatbestandlichen Handlungen gegen dieselbe Gruppe richten und innerhalb eines einheitlichen örtlichen und zeitlichen Lebenssachverhalt begangen wurden, eine Tat im Rechtssinne gegeben ist (BGH, Urteil vom 30. April 1999, Az.: 3 StR 215/98, BGHSt 45, 65-91 - zitiert nach juris, m. w. N.).

    Soweit sich der Angeklagte mit der zur Verurteilung gelangten Tat neben der Beihilfe zum Völkermord auch der Beihilfe zum Mord (§§ 211, 27 StGB), bzw. der Beihilfe zum Totschlag (§§ 212, 27 StGB) schuldig gemacht haben kann, die als tateinheitlich begangene Verbrechen ebenfalls vom Weltrechtsprinzip des § 6 Nr. 1 StGB erfasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1999, Az.: 3 StR 215/98, BGHSt 45, 65-91 - zitiert nach juris m. w. N.), hat ein Schuldspruch zu unterbleiben, weil der Senat die Verfolgung mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 gemäß § 154a StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Strafbarkeit gemäß § 220a Abs. 1 StGB a. F. beschränkt hat.

  • BGH, 30.11.2022 - 3 StR 230/22

    Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge: Zufügung

    Die unter § 6 Abs. 1 VStGB fallenden einzelnen objektiven Tatmodalitäten erhalten ihren besonderen Unrechtsgehalt als Völkermord erst durch die von dieser Vorschrift vorausgesetzte Absicht, eine der geschützten Gruppen als solche ganz oder teilweise zu zerstören (zu § 220a StGB aF s. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 86).

    Der Gesetzeswortlaut wurde lediglich - klarstellend (vgl. zu § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 70; ferner Gropengießer/Kreicker in Eser/Kreicker [Hrsg.], Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Bd. 1, 2003, S. 99, 101; MüKoStGB/Kreß, 4. Aufl., § 6 VStGB Rn. 49, 52) - insoweit geändert, als der Plural "Mitgliedern" durch den Singular "einem Mitglied" ersetzt wurde.

    Dabei hatte sich der Gesetzgeber bewusst für eine grundsätzlich enge Anlehnung des Wortlauts der neu geschaffenen Regelung an Art. 11 der Völkermordkonvention entschieden, in dem die objektiven und subjektiven Merkmale des völkerstrafrechtlichen Verbrechens des Genozids tatbestandlich umschrieben sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 79 mwN; MüKoStGB/Kreß, 4. Aufl., § 6 VStGB Rn. 26, 28).

    Ebenso wenig von Bedeutung ist, ob dem zu Straftaten des Völkermordes im ehemaligen Jugoslawien ergangenen Urteil des Senats vom 20. April 1999 (3 StR 215/98, BGHSt 45, 64) ein einheitliches Verständnis der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift und des § 224 Abs. 1 StGB aF entnommen werden könnte (vgl. aaO, S. 84).

    Ob dies auch für den Völkermord gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB gilt, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. zu § 220a StGB aF BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 85, 91; ferner MüKoStGB/Kreß aaO, Rn. 107).

    Denn unabhängig von der Schutzrichtung des § 6 VStGB (vgl. einerseits BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 81 f. [zu § 220a StGB aF]; Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 48; Gropengießer/Kreicker in Eser/Kreicker [Hrsg.], Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Bd. 1, 2003, S. 96 ff.; andererseits Ambos, Internationales Strafrecht, 5. Aufl., § 7 Rn. 125; MüKoStGB/Kreß, 4. Aufl., § 6 Rn. 1 f.; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 870, jeweils mwN) bezweckt § 7 VStGB zumindest auch den Schutz der höchstpersönlichen Rechtsgüter der von den objektiven Tathandlungen betroffenen einzelnen Personen (s. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, aaO, Rn. 45).

    Insoweit unterscheidet sich das Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom Völkermord, bei dem die umschriebenen Begehungsweisen keine selbständigen Tatbestände, sondern Tatmodalitäten desselben von der Völkermordabsicht des Täters geprägten Delikts darstellen (s. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 81 f. [zu § 220a StGB aF]; Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 48).

  • BVerfG, 12.12.2000 - 2 BvR 1290/99

    Völkermord vor deutschen Gerichten

    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98 -,.

    c) Die Frage, ob, wie es die angegriffenen Urteile annehmen, ein weiterer Anknüpfungspunkt im Hinblick auf das Interventionsverbot zu verlangen ist, bedarf keiner Entscheidung (vgl. krit. Ambos, Anmerkung zu BGH - 3 StR 215/98 -, NStZ 1999, S. 404, 406).

  • BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00

    Völkerrechtliche Strafverfolgungspflicht

    Der Senat hat in seiner Grundsatzentscheidung BGHSt 45, 64 zur Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von Völkermord bereits entschieden, daß für ein im Ausland von Ausländern an Ausländern begangenes Verbrechen des Völkermordes (§ 220 a StGB) nach § 6 Nr. 1 StGB kraft Weltrechtsprinzips deutsches Strafrecht gilt.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, erhalten die unter die verschiedenen Tatmodalitäten des § 220 a Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 StGB fallenden objektiven Tathandlungen ihren besonderen Unrechtsgehalt als Völkermord, der sie von gemeinen Delikten wie Tötungsverbrechen oder schweren oder gefährlichen Körperverletzungen unterscheidet, erst durch die von § 220 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht, eine unter den Schutz dieser Vorschrift fallende Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören (vgl. BGHSt 45, 64).

    § 220 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist eine Begehungsalternative des Völkermordes, die als Tatbestandsmerkmal die vorsätzliche Tötung eines Menschen voraussetzt, so daß der Sachverhalt, der wegen Völkermordes nach § 220 a Abs. 1 Nr. 1 StGB festgestellt werden muß, jeweils auch eine Verurteilung zumindest wegen Totschlags trägt (BGHSt 45, 64, 70).

    e) Im übrigen hat das Oberlandesgericht im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung, die über den Wortlaut des § 6 StGB hinaus einen legitimierenden Anknüpfungspunkt im Einzelfall verlangt, der einen unmittelbaren Bezug der Strafverfolgung im Inland herstellt und die Anwendung innerstaatlichen (deutschen) Strafrechts rechtfertigt, geprüft, ob solche Anknüpfungstatsachen vorliegen (vgl. dazu zuletzt BGHSt 45, 64, 66 zu § 6 Nr. 1 StGB m.w.Nachw., insoweit ablehnend Werle JZ 1999, 1181, 1182 f.; ders. JZ 2000, 755, 759; Lüder NJW 2000, 269 f.; Lagodny/Nill-Theobald JR 2000, 205, 206; offengelassen in Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 - unter III 6 c) - (S. 22)).

    Der Senat neigt jedoch dazu, jedenfalls bei § 6 Nr. 9 StGB, solche zusätzlichen legitimierenden Anknüpfungstatsachen für nicht erforderlich zu halten (vgl. auch Ambos NStZ 1999, 226, 227 und NStZ 1999, 404, 405; a.A. BGH NStZ 1999, 236; BayObLG NJW 1998, 392, 393).

    Wenn nämlich die Bundesrepublik Deutschland in Erfüllung einer völkerrechtlich bindenden, aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens übernommenen Verfolgungspflicht die Auslandstat eines Ausländers an Ausländern verfolgt und nach deutschem Strafrecht ahndet, kann schwerlich von einem Verstoß gegen das Nichteinmischungsprinzip die Rede sein (noch offen gelassen in BGHSt 45, 64, 69).

  • BGH, 18.03.2015 - 2 StR 96/14

    Anfragebeschluss zur Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten

    aa) Insoweit ist die Sachlage anders als bei völkerrechtlichen Kernverbrechen, bei denen der Gesetzgeber im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 66) die Notwendigkeit eines Inlandsbezugs ausdrücklich verneint hat (§ 1 VStGB, vgl. BT-Drucks. 14/8524 S. 14).

    c) Als legitimierende Anknüpfungspunkte im Sinne eines Inlandsbezuges kommen nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht: die spätere Einfuhr der im Ausland an einen Ausländer veräußerten Betäubungsmittel in das Bundesgebiet (BGH, Urteil vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 339), ein inländischer Sitz der die Betäubungsmittel produzierenden oder die dafür nötigen Rohstoffe liefernden Firma (BGH, Urteil vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2), die Festnahme des sich freiwillig im Bundesgebiet aufhaltenden Beschuldigten (BGH aaO), die Begehung einer mit der Auslandstat eng verknüpften Inlandstat (BGH aaO) sowie ein früherer Wohnsitz oder jedenfalls ein regelmäßiger oder längerer Aufenthalt des Beschuldigten im Inland (BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292, 307; Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 68; Senat, Beschluss vom 11. Dezember 1998 - 2 ARs 499/98, NStZ 1999, 236; BGH, Beschluss vom 18. August 1994 - AK 12/94, BGHR StGB § 6 Nr. 1 Völkermord 1; Beschluss - Ermittlungsrichter - vom 13. Februar 1994 - 1 BGs 100/94, NStZ 1994, 232, 233).

  • BGH, 21.09.2020 - StB 28/20

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch schwerwiegend entwürdigende oder

  • BGH, 17.07.2014 - 4 StR 78/14

    Verfahrensrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung: Darlegung von

  • BVerfG, 20.02.2019 - 2 BvR 280/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines

  • BGH, 21.02.2001 - 3 StR 244/00

    Völkermordabsicht; Öffentlichkeit (Ausschluß neben §§ 170 ff. GVG);

  • BGH, 24.11.2022 - 3 StR 64/22

    Strafverfahren: Vorliegen einer Inlandstat

  • BGH, 03.11.2010 - 1 StR 497/10

    Konnexitätserfordernis beim Beweisantrag (bestimmte Behauptung der begründenden

  • BGH, 03.02.2021 - AK 50/20

    Vollzug der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem Erlass eines Urteils;

  • OLG Rostock, 23.02.2016 - 20 Ws 36/16

    NS-Verbrechen: Strafbare Beteiligung an Massentötungen in Konzentrations- und

  • BGH, 04.04.2018 - 1 StR 105/18

    Anwendbarkeit deutschen Strafrechts (stellvertretende Strafrechtspflege)

  • BGH, 23.04.2019 - 4 StR 41/19

    Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen (Prinzip der stellvertretenden

  • BGH, 21.04.2021 - 1 StR 447/20

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 22.02.2012 - 1 StR 647/11

    Unzulässige Verfahrensrügen (Darlegungsanforderungen bei der Rüge der Verletzung

  • BGH, 22.04.2020 - 1 StR 641/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Begriff des Handeltreiben: dem

  • BGH, 17.06.2020 - 1 StR 110/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Begriff des Handeltreibens:

  • BGH, 19.04.2000 - 3 StR 122/00

    Ablehnung eines Beweisantrags

  • OLG Celle, 15.09.2010 - 31 HEs 10/10

    Weltrechtsprinzip bei Betäubungsmittelvertrieb: Anforderungen an das Vorliegen

  • BGH, 25.03.2015 - 1 StR 179/14

    Verwerfung der Revision als unbegründet; urteilsfremder Vortrag

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