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   BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00   

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https://dejure.org/2000,493
BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00 (https://dejure.org/2000,493)
BGH, Entscheidung vom 17.08.2000 - 4 StR 245/00 (https://dejure.org/2000,493)
BGH, Entscheidung vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00 (https://dejure.org/2000,493)
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"Anklageschrift enthält offensichtlich einen Fehler"

§§ 151, 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO; das Gericht darf nicht - auch nicht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (vgl. § 156 StPO) - von einem anderen als dem in der Anklage angegebenen Tatzeitraum ausgehen; zur Auslegungsfähigkeit der Anklageschrift; bei Fehlen einer wirksamen Anklage muß das Rechtsmittelgericht das Verfahren einstellen; kein Vorrang des Freispruchs auch bei "Freispruchreife"

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 264 StPO; § 266 StPO
    Unzulässige Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach Zulassung der Anklage; In dubio pro reo; Zweifelsgrundsatz; Nicht erschöpfende Aburteilung von der Anklage umfaßter Taten; Tatkonkretisierung in der schriftlichen Anklage (Tatzeitraum); ...

  • lexetius.com

    StPO § 264

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Änderung - Anklageschrift - Tatzeit - Einbeziehung - Strafverfolgung - Versehen - Revision - Freispruch - Einstellung - Irrtum - Richter

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Änderung der Tatzeit nach Zulassung der Anklage nicht zulässig, § 264 Abs. 1 StPO

  • Judicialis

    StPO § 264

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 264
    Prozessualer Tatbegriff bei Änderung der Tatzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 48 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 264 StPO
    Gegenstand der Urteilsfindung/Auslegung der Anklageschrift

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 48 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 264 StPO
    Gegenstand der Urteilsfindung/Auslegung der Anklageschrift

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafprozessrecht, Keine "Auswechselung " einer versehentlich angeklagten Tat

Papierfundstellen

  • BGHSt 46, 130
  • NJW 2000, 3293
  • NJ 2000, 659
  • StV 2002, 642
  • JR 2001, 421
 
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Wird zitiert von ... (79)

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Das Einstellungsurteil geht im Falle fehlender Anklage einer Aufrechterhaltung des Freispruchs vor (vgl. BGHSt 46, 130, 135 ff.; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 44 f.), so dass es keiner Erörterung bedarf, ob die Freisprüche rechtlicher Nachprüfung standhalten würden.
  • BGH, 28.10.2009 - 1 StR 205/09

    Fall Coesfeld; Anklagesatz (Umgrenzungsfunktion; Rückgriff auf das wesentliche

    Das Urteil des Landgerichts ist, soweit es den Angeklagten J. betrifft, im Fall B.II.3 der Urteilsgründe aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen (vgl. dazu BGHSt 46, 130, 135 f.), da diese abgeurteilte Tat in Bezug auf diesen Angeklagten nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage ist.

    b) Zwar dürfen bei der Prüfung, ob die Anklage die gebotene Umgrenzung leistet, die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zur Ergänzung und Auslegung des Anklagesatzes herangezogen werden (BGHSt 46, 130, 134; BGH NStZ 2001, 656, 657; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 24; Schneider in KK 6. Aufl. § 200 Rdn. 30; BeckOK-StPO/Ritscher § 200 Rdn. 19 jew. m.w.N.).

  • LG Duisburg, 30.03.2016 - 35 KLs 5/14

    Nichteröffnungs-Beschluss im Loveparade-Verfahren

    Bei der Auslegung der Anklage ist unter bestimmten Voraussetzungen auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ergänzend zu berücksichtigen, wobei an die Konkretisierung der Tat keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. etwa BGHSt 46, 130, 134; BGH, NStZ 2001, 656, 657; OLG Celle, StV 2012, 456).

    Die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen dürfen allerdings nur dann zur Ergänzung und Auslegung des Anklagesatzes herangezogen werden, wenn sich aus dem Anklagesatz zumindest die Grundlagen einer Tatbeteiligung des jeweiligen Angeschuldigten ergeben (vgl. BGH, NJW 2010, 308; BGHSt 46, 130, 134; BGH NStZ 2001, 656, 657; Schneider, in: KK-StPO, 7. Aufl., § 200 Rn. 30).

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