Rechtsprechung
BGH, 14.06.2000 - 3 StR 26/00 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 231 Abs. 2 StPO; § 66 StGB
Erfordernis einer Belehrung bei § 231 Abs. 2 StPO; Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - lexetius.com
StPO § 231 Abs. 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Hauptverhandlung - Fortsetzung - Abwesenheit - Angeklagter - Belehrung
- Judicialis
StPO § 231 Abs. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
StPO § 231 Abs. 2
Voraussetzungen für ein Verhandeln ohne den Angeklagten nach § 231 Abs. 2 StPO
Papierfundstellen
- BGHSt 46, 81
- NJW 2000, 2830
- StV 2003, 145
- Rpfleger 2000, 513
- JR 2001, 337
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 11.03.2014 - 5 StR 630/13
Berufungshauptverhandlung in einer Strafsache: Abwesenheitsverhandlung gegen …
Die Annahme, der Angeklagte sei dem Fortsetzungstermin "eigenmächtig" ferngeblieben (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 30. November 1990 - 2 StR 44/90, BGHSt 37, 249; vom 14. Juni 2000 - 3 StR 26/00, BGHSt 46, 81, 83; Beschluss vom 25. Juli 2011 - 1 StR 631/10, BGHSt 56, 298, 306), ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie steht insbesondere nicht in Widerspruch zu der vom Kammergericht bezeichneten Rechtsprechung. - OLG Hamm, 20.03.2007 - 3 Ss 541/06
Hauptverhandlung; Ausbleiben des Angeklagten; Eigenmächtigkeit; Nachweis
Eine unterbrochene Hauptverhandlung darf nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist, d. h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen wissentlich seiner Abwesenheitspflicht nicht genügt hat (BGHSt 37, 249 251 = NJW 1991, 1364 ; BGHSt 46, 81 ff = NJW 2000, 2830).Eine unterbrochene Hauptverhandlung darf nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist, d. h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen wissentlich seiner Abwesenheitspflicht nicht genügt hat (BGHSt 37, 249 251 = NJW 1991, 1364 ; BGHSt 46, 81 ff = NJW 2000, 2830).
Eine unterbrochene Hauptverhandlung darf nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist, d. h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen wissentlich seiner Abwesenheitspflicht nicht genügt hat (BGHSt 37, 249 251 = NJW 1991, 1364 ; BGHSt 46, 81 ff = NJW 2000, 2830).
- BGH, 06.06.2001 - 2 StR 194/01
Vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten; Anwesenheitsrecht des …
Eine unterbrochene Hauptverhandlung darf nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt hat (BGHSt 37, 249, 251; 46, 81 ff.).
- BGH, 05.07.2007 - 4 StR 540/06
Beweisantrag auf Einholung eines medizinisch-psychiatrischen bzw. …
Die Entscheidung des Vorsitzenden, den Unterbrechungsantrag abzulehnen, kann nicht als willkürlich angesehen werden, da der Vorsitzende bereits vor einer längeren Unterbrechung der Hauptverhandlung am 13. Januar 2006 angekündigt hatte, dass am nächsten Verhandlungstag, dem 3. Februar 2006, die Schlussvorträge gehalten werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 - 3 StR 26/00, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 46, 81). - BGH, 15.08.2007 - 1 StR 327/07
Anordnung der Sicherungsverwahrung (frühere Tat nach § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 …
Eine Einbeziehung dieses Zeitraums in die Zeit der Verwahrung scheidet somit aus (vgl. BGH NJW 2000, 2830, 2831 - insoweit in BGHSt 46, 81 nicht abgedruckt). - OLG Celle, 17.05.2011 - 32 Ss 47/11
Eigenmächtiges Sich-Entfernen eines Angeklagten im Anschluss an eine …
Eine unterbrochene Hauptverhandlung darf nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist, also ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt hat (BGHSt 37, 249, 251; 46, 81 ff.). - BGH, 12.04.2017 - 4 StR 85/17
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Feststellung der …
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber, dass der Zeitraum, in dem sich der Angeklagte unkontrolliert in Freiheit und nicht in Verwahrung befand (vgl. dazu BGH…, Beschluss vom 15. August 2007 - 1 StR 327/07, BGHR StGB § 66 Abs. 4 Fristberechnung 1; Urteil vom 14. Juni 2000 - 3 StR 26/00, NJW 2000, 2830, 2831), keinesfalls so lang gewesen sein kann, dass deshalb der von der Strafkammer als Vortat i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB herangezogene schwere Raub vom 18. Juni 1997 nach § 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB außer Betracht bleiben müsste.