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   BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01   

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https://dejure.org/2001,324
BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01 (https://dejure.org/2001,324)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2001 - 2 StR 260/01 (https://dejure.org/2001,324)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2001 - 2 StR 260/01 (https://dejure.org/2001,324)
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Kontoeröffnungen mit gefälschten Personalausweisen

§ 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung, Tateinheit, nicht Gesetzeskonkurrenz, mit nachfolgender Tat nach § 266b StGB (diese keine mitbestrafte Nachtat);

§ 263a Abs. 1 Satz 3. Alt. StGB, keine "unbefugte Verwendung von Daten", wenn der Karteninhaber einen Geldautomaten bedient, auch wenn er die Kartenausstellung durch Täuschung erreicht hat ("unbefugt" = "täuschungsäquivalent");

§ 266b StGB ist gegenüber § 263 StGB lex specialis, was die etwaige Täuschung des die Kartenzahlung Annehmenden betrifft (geringerer Strafrahmen, keine Versuchsstrafbarkeit), § 266b StGB greift auch bei Abhebungen am Geldautomaten (eines dritten Kreditinstituts!) ein, obwohl die Karte insoweit nur als "Schlüssel" benutzt wird;

§ 276 StGB tritt ggf. hinter dem Gebrauchmachen von dem Ausweis (§ 267 StGB) als subsidiär zurück;

§ 52 StGB, zur Verklammerungswirkung eines gestreckten Betrugs (Eingehung und Erfüllung)

Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 263 a Abs. 1 3. Alt. StGB; § 266 b StGB; § 263 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB
    Computerbetrug (kein unbefugtes Verwenden von Daten bei missbräuchlicher Verwendung einer Scheckkarte als Codekarte zur Abhebung an Geldautomaten durch den berechtigten Karteninhaber; Betrugsäquivalenz); Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten; Scheckkarte ...

  • lexetius.com

    §§ 263 a, 266 b StGB

  • DFR

    Abhebung am Geldautomaten

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsanwalt-cordes.de (Leitsatz)

    Computerbetrug und Scheckkartenmißbrauch durch Karteninhaber

  • beck.de (Leitsatz)

    Missbräuchliche Verwendung einer Scheckkarte

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Postbank-Fall

    § 263 a StGB; § 266 b StGB
    Computerbetrug: unbefugte Verwendung von Daten;; Betrugsäquivalenz / Scheckkartenmissbrauch:; Verwendung der Karte zum Geldabheben am Automaten;; Anwendbarkeit der Vorschrift im Zwei-Partner-System

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vermögensdelikte, Missbräuchliche Geldabhebung durch den berechtigten Karteninhaber

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 160
  • NJW 2002, 905
  • NStZ 2002, 544
  • NStZ 2002, 545
  • StV 2002, 135
  • MMR 2002, 461
  • JR 2002, 340
 
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Wird zitiert von ... (49)

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Wenn bereits der Abschluss des gegenseitigen Vertrags zu einem Vermögensschaden führe, könne dieser durch die spätere Vertragsabwicklung vertieft werden; es liegt dann nur ein Fall des Betrugs vor (vgl. BGHSt 47, 160 ; Dannecker, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 263 StGB Rn. 97, 104; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 263 Rn. 159).

    Der Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestands soll bereits dann vorliegen, wenn das Vermögen konkret gefährdet ist (vgl. BGHSt 33, 244 ; 34, 394 ; 47, 160 ; 48, 331 ; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 263 Rn. 156).

  • OLG Hamm, 07.04.2020 - 4 RVs 12/20

    EC-Karte; kontaktlose Zahlung; Point-of-sale-Verfahren; POS-Verfahren; PIN;

    Insofern gilt nichts anderes als bei einem Einsatz einer ec-Karte in Verbindung mit der PIN im POS-Verfahren (vgl. dazu BGH NJW 2002, 905; NStZ 1992, 180; NJW 1988, 979, 980; Altenhain JZ 1997, 752, 755 f.; Fischer StGB, 67. Aufl. 2020, § 263a Rn. 12a; Kindhäuser in NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 263a Rn. 52 f.; Mühlbauer in MK-StGB, 3. Aufl. 2019, § 263a Rn. 75; Perron in Schönke/Schröder-StGB, 30. Aufl. 2019, § 263a Rn. 13).

    Dem entspricht eine betrugsspezifische Auslegung, wie sie von der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur vertreten wird (BGH NJW 2013, 2608, 2610; NJW 2002, 905, 906; NStZ 1992, 180; OLG Hamm NStZ 2014, 275, 276; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 137; Fischer StGB, 67. Aufl. 2020, § 263a Rdnr. 11; Heger in Lackner/Kühl-StGB, 29. Aufl. 2018, § 263a Rdnr. 13; Perron in Schönke/Schröder-StGB, 30. Aufl. 2019, § 263a Rn. 9) und welcher sich der Senat anschließt.

    Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, ist für die Täuschungsäquivalenz dabei nicht auf einen fiktiven Bankangestellten abzustellen, der die Interessen der Bank im Autorisierungsverfahren einer ec-Zahlung umfassend wahrzunehmen hat, sondern auf das Vorstellungsbild eines Schalterangestellten, der sich nur mit den Fragen befasst, die auch der Computer prüft bzw. für die sich auch im Computerprogramm Ansätze zur Kontrolle finden (BGH NJW 2002, 905, 906; OLG Hamm NStZ 2014, 275, 276; Altenhain JZ 1997, 752, 758; Fischer StGB, 67. Aufl. 2020, § 263a Rn. 11).

  • OLG Hamm, 08.08.2013 - 5 RVs 56/13

    Selbstbedienungskasse getäuscht - Diebstahl begangen

    Insoweit muss auf das Vorstellungsbild einer natürlichen Person abgestellt werden, die sich ausschließlich mit den Fragen befasst, die auch der Computer "prüft" (vgl. BGHSt 47, 160, 163).
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