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   BGH, 25.05.2001 - 2 StR 88/01   

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BGH, 25.05.2001 - 2 StR 88/01 (https://dejure.org/2001,1582)
BGH, Entscheidung vom 25.05.2001 - 2 StR 88/01 (https://dejure.org/2001,1582)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 2001 - 2 StR 88/01 (https://dejure.org/2001,1582)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 348 StGB; § 415 ZPO; § 418 ZPO; § 16 BeurkG
    Notar; Falschbeurkundung im Amt; Deutsche Sprache; Rechtlich erhebliche Tatsache; Öffentliche Urkunde; Testierfähigkeit; Geschäftsfähigkeit; Sprachkundigkeit; Sprachunkundigkeit

  • lexetius.com
  • openjur.de

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Amtdelikte, Beweiskraft eines notariellen Vermerks über die hinreichende Sprachkunde einer Partei

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 39
  • NJW 2001, 3135
  • DNotZ 2002, 536
  • DNotZ 2002, 676
  • StV 2001, 625
  • JR 2001, 517
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.03.2000 - 1 StR 600/99

    Falschbeurkundung im Amt; Grundsatz des Fairen Verfahrens; Strafzumessung bei

    Auszug aus BGH, 25.05.2001 - 2 StR 88/01
    Falsch beurkundet im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, das heißt die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann", erstreckt (vgl. BGH wistra 2000, 266; BGHSt 44, 186, 187; BGHSt 22, 201, 203; bereits RGSt 39, 370, 373; BayObLG …
  • BGH, 27.08.1998 - 4 StR 198/98

    Keine Falschbeurkundung im Amt bei wahrheitswidriger Angabe des Beurkundungsortes

    Auszug aus BGH, 25.05.2001 - 2 StR 88/01
    Falsch beurkundet im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, das heißt die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann", erstreckt (vgl. BGH wistra 2000, 266; BGHSt 44, 186, 187; BGHSt 22, 201, 203; bereits RGSt 39, 370, 373; BayObLG …
  • BGH, 05.01.1968 - 4 StR 432/67
    Auszug aus BGH, 25.05.2001 - 2 StR 88/01
    Die Beurkundung einer Tatsache, die weder nach dem Gesetz noch nach einer anderen Vorschrift (zwingend) angegeben zu werden braucht und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt, kann grundsätzlich nicht als Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache angesehen werden (vgl. auch BGHSt 22, 32, 35).
  • BGH, 02.07.1968 - GSSt 1/68

    Öffentlicher Glaube des Kraftfahrzeugscheins

    Auszug aus BGH, 25.05.2001 - 2 StR 88/01
    Falsch beurkundet im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, das heißt die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann", erstreckt (vgl. BGH wistra 2000, 266; BGHSt 44, 186, 187; BGHSt 22, 201, 203; bereits RGSt 39, 370, 373; BayObLG …
  • RG, 03.01.1907 - III 1104/06

    Kann der von einem preußischen Notar auf eine Stempelmarke gesetzte

    Auszug aus BGH, 25.05.2001 - 2 StR 88/01
    Falsch beurkundet im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, das heißt die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann", erstreckt (vgl. BGH wistra 2000, 266; BGHSt 44, 186, 187; BGHSt 22, 201, 203; bereits RGSt 39, 370, 373; BayObLG …
  • BGH, 02.12.2014 - 1 StR 31/14

    Falschbeurkundung im Amt (Begriff der öffentlichen Urkunde: Umfang des

    Der erhöhten Beweiskraft unterliegen insbesondere diejenigen Tatsachen, deren Angabe gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, in der Regel dagegen nicht solche Tatsachen, die weder nach dem Gesetz noch nach anderen Vorschriften zwingend anzugeben sind und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt (vgl. BGH, Urteile vom 27. August 1998 - 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186 und vom 25. Mai 2001 - 2 StR 88/01, BGHSt 47, 39, 42 sowie Beschluss vom 6. August 2004 - 2 StR 241/04, wistra 2004, 466).
  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18

    Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen

    Dafür streitet auch die folgende Kontrollüberlegung: Es hat nach allgemeiner Ansicht auf die Wirksamkeit des Beurkundungsakts keinen Einfluss, wenn der Notar von der mangelnden Sprachkunde eines Beteiligten Kenntnis erlangt, eine entsprechende Feststellung in der Niederschrift (§ 16 Abs. 1 BeurkG) aber unterlässt und die Niederschrift auch nicht übersetzt (vgl. BGHSt 47, 39 = NJW 2001, 3135, 3137; OLG Köln MittBayNot 1999, 59, 60; BayObLG FamRZ 2000, 1124, 1125).
  • OLG Hamburg, 24.04.2013 - 1-78/12

    Falschbeurkundung im Amt: Erstellung unrichtiger TÜV-Untersuchungsberichte im

    Auch wenn eine öffentliche Urkunde für den Rechtsverkehr nach außen bestimmt ist, folgt daraus noch nicht, dass alle Bestandteile an der erhöhten Beweiskraft teilnehmen; beurkundet sind lediglich die Erklärungen, Vorgänge und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der jeweiligen Urkunde erstreckt (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 12, 88; 22, 201, 203; 44, 186, 187; 47, 39, 41 f.; vgl. auch Zieschang in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl., § 271 Rn. 38; Freund in Münchner Kommentar StGB, § 348 Rn. 13; Wittig in Satzger/Schmidt/Widmaier, StGB, § 348 Rn. 10; Maier in Matt/Renzikowski, StGB, § 348 Rn. 8 und § 271 Rn. 12 ff.).
  • BGH, 11.01.2018 - 3 StR 378/17

    Mittelbare Falschbeurkundung; Falschbeurkundung im Amt (Reichweite der

    Fehlt eine solche, kann sich die erhöhte Beweiskraft mittelbar - unter Beachtung der Anschauung des Rechtsverkehrs - aus den Vorschriften ergeben, die für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgeblich sind (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 1995 - 4 StR 259/95, NJW 1996, 470; vom 16. April 1996 - 1 StR 127/96, BGHSt 42, 131; vom 25. Mai 2001 - 2 StR 88/01, BGHSt 47, 39, 42; Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 StR 128/16, aaO).

    Nach gefestigter Rechtsprechung kommt es daher entscheidend auf den auf der Grundlage einer Rechtsvorschrift beurkundeten öffentlichen Glauben an; die spezifische Beweiswirkung der öffentlichen Urkunde kann somit nicht - losgelöst von der Rechtsgrundlage - allein aus der Verkehrsanschauung hergeleitet (entgegen LK/Zieschang aaO, Rn. 35 unter fälschlicher Berufung auf BGH, Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 88/01, aaO, S. 42, 44) oder ausschließlich mit dem Beurkundungsinhalt, dem Beurkundungsvorgang und den tatsächlichen Prüfungsmöglichkeiten der Behörde begründet werden.

  • OLG Bamberg, 08.06.2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15

    Strafbarkeit eigenmächtiger Anhebung von Abiturnoten durch Schulleiter

    Auch bei einer von einem hierzu befugten Amtsträger aufgenommenen Urkunde erfasst die Strafbewehrung des § 348 StGB aber nicht jede Erklärung oder Tatsache, die sich in der öffentlichen Urkunde findet, sondern nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann" erstreckt (so bereits RGSt 39, 370/373; BGHSt 22, 201/203; BGHSt 44, 186/187; BGHSt 47, 39/41; BGHSt 53, 34/36; zuletzt BGH NStZ 2015, 278; vgl. auch OLG Jena wistra 2010, 111, 115).

    a) Welche Angaben in einer Urkunde im Einzelnen an der für § 348 StGB erforderlichen Funktion amtlicher Richtigkeitsbestätigung teilhaben, ergibt sich in erster Linie aus den für Errichtung und Zweck der öffentlichen Urkunde maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (BGHSt 47, 39/41).

    Deren erhöhter Beweiskraft unterliegen insbesondere diejenigen Tatsachen, deren Angabe gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, in der Regel aber nicht solche Tatsachen, die weder nach dem Gesetz noch nach einer anderen Vorschrift (zwingend) anzugeben sind, und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht tangiert (BGHSt 22, 32/35; BGHSt 44, 186; BGHSt 47, 39/42 sowie BGH wistra 2004, 466 f. und zuletzt BGH NStZ 2015, 278).

  • OLG Hamburg, 17.05.2010 - 2 Ws 160/09

    Falschbeurkundung des Notars: Einschränkungslosigkeit der Vollmacht im

    In diesem Sinne ist auch in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, es werde "von der Literatur zutreffend festgehalten, dass die Beweiskraft der sogenannten Zeugnisurkunden (§ 418 ZPO) sich weder auf Vermerke, die eine rechtliche Beurteilung enthalten, erstreckt, noch auf solche, von denen nicht gewährleistet ist, dass die Urkundsperson sie zuverlässig festgestellt hat" (BGHSt 47, 39, 43 = NJW 2001, 3135 f.).

    Falsch beurkundet i.S. des § 348 StGB sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt (BGHSt 22, 201, 203; 44, 186, 187; 47, 39, 41 f; ständige Rechtsprechung).

    Jedenfalls die Beurkundung einer Tatsache, die nach dem Gesetz nicht zwingend angegeben zu werden braucht (und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt), kann danach nicht als die Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache angesehen werden (BGHSt 22, 32, 35, 44, 186, 188; 47, 39, 42; OLG Zweibrücken, NStZ 2004, 334, 335; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 348 Rn. 11; etwas einschränkend -"vor allem"/"insbesondere" - BGH NStZ-RR 2000, 235 = wistra 2000, 266 für eine andere Fallgestaltung und BGH NJW 2004, 3195 ohne Abweichung im Ergebnis, ebenso Fischer a.a.O., § 348 Rn. 6).

    Im Hinblick auf die Sollvorschriften des Beurkundungsgesetzes, bezüglich deren selbst die "Unrichtigkeit" des "Bezeugten" die Wirksamkeit der Beurkundung unberührt ließe, geht die Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, aber davon aus, dass diese öffentlichen Glauben und Beweiskraft für und gegen jedermann als Voraussetzung einer rechtlich erheblichen Tatsache i.S. des § 348 StGB nicht zu erzeugen vermögen (BGHSt 47, 39, 43 f.; NJW 2004, 3195; ebenso Cramer/Sternberg-Lieben, a.a.O.; Klein, DNotZ 2005, 193, 197 f.).

  • BGH, 06.08.2004 - 2 StR 241/04

    Falschbeurkundung im Amt (rechtserhebliche Tatsache; Feststellung der Identität

    Dies würde, wie das Landgericht im Grundsatz nicht verkannt hat, voraussetzen, daß sich die inhaltlich unrichtige Beurkundung auf eine Tatsache bezieht, die in der Urkunde mit Beweiswirkung für und gegen jedermann festgestellt wird (ständ. Rspr.; vgl. BGHSt 22, 201, 203; 37, 207, 209; 44, 186, 187; 47, 39, 41 f.).

    Dazu gehören insbesondere solche Tatsachen, deren Angabe gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist; in der Regel nicht dagegen solche Tatsachen, die weder nach dem Gesetz noch nach anderen Vorschriften zwingend anzugeben sind und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt (Senatsurteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 88/01 = BGHSt 47, 39, 42).

  • OLG Stuttgart, 12.11.2003 - 1 Ws 248/03

    Falschbeurkundung im Amt: Beweiskraft des Sitzungsprotokolls hinsichtlich von

    Der Inhalt der protokollierten Zeugenaussagen nimmt daher nicht an der erhöhten Beweiskraft der öffentlichen Urkunden teil; er dient lediglich der Überprüfung des Urteils durch die übergeordneten Gerichte, etwa ob eine Wiederholung oder Ergänzung der Beweisaufnahme erforderlich ist (BGHSt 47, 39; BayObLG NStZ-RR 1996, 137; RGSt 59, 13).
  • OLG Köln, 27.03.2007 - 81 Ss 15/07

    Prognoseentscheidung zu den Wirkungen erstmaliger Strafverbüßung

    Hat der Angeklagte zwischen Begehung und Aburteilung der Tat durch Haft erstmals einen längeren Freiheitsentzug erlitten, so muss das Tatgericht bei seiner Prognoseentscheidung (§ 56 Abs. 1 StGB) auch darauf eingehen, welche Wirkungen diese Haft auf den Angeklagten hatte (vgl. BGH StV 2001, 626; BayObLG DAR 1982, 248; OLG Dresden StV 2001, 626 u. StV 2002, 658 = StraFo 2003, 21; Senat NStZ 1994, 205; OLG Karlsruhe StV 2001, 625; SenE v. 31.10.2003 - Ss 448/03 - Tröndle/Fischer, StGB, 54. Auflage, § 56 Rn. 6 b m.w.N.).

    Damit erfährt der "persönliche Eindruck" zugleich auch die erforderliche inhaltliche Konkretisierung (vgl. dazu für den Fall einer günstigen Prognose: OLG Düsseldorf NZV 2000, 214 [215]; für den Fall einer negativen Prognose: OLG Karlsruhe StV 2001, 625).

  • VG Lüneburg, 12.03.2020 - 6 A 280/18

    Examenszeugnis; Rückdatierung; Unterschrift; Vordatierung

    Ist eine Tatsache beurkundet, deren Angabe nicht gesetzlich zwingend vorgesehen ist und deren etwaige Unwahrheit der Wirksamkeit der eigentlichen Beurkundung nicht entgegensteht, stellt diese Tatsache keine rechtlich erhebliche Tatsache im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB dar (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.2001 - 2 StR 88/01 -, juris, Rn. 11; Urt. v. 27.8.1998 - 4 StR 198/98 -, juris, Rn. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 17.5.2010 - 2 Ws 160/09 -, juris, Rn. 31).
  • OVG Hamburg, 20.01.2015 - 3 Bf 155/10

    Inhalt und Form des Zeugnisses über das Bestehen der zweiten Staatsprüfung für

  • VG Münster, 12.04.2021 - 9 K 3018/17
  • OLG Köln, 06.07.2007 - 82 Ss 93/07

    Antrag auf Gewährung einer Freiheitsstrafe auf Bewährung; Voraussetzungen für

  • VG Münster, 11.02.2020 - 9 K 1564/17
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