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   BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02   

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BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02 (https://dejure.org/2003,2005)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2003 - 2 StR 443/02 (https://dejure.org/2003,2005)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02 (https://dejure.org/2003,2005)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 137 StPO; § 258 Abs. 2 StPO; § 258 Abs. 3 StPO; § 337 StPO
    Letztes Wort des Angeklagten (Erwiderung des Verteidigers eines Mitangeklagten; des Verteidigers des Angeklagten); Schlussvortrag

  • lexetius.com

    StPO § 258 Abs. 2, Abs. 3

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der erneuten Erteilung des letzten Wortes an den Angeklagten bei Erwiderung eines Verteidigers eines Mitangeklagten - Revisionsgrund der Nichterteilung des letzten Wortes - Wiedereintritt in die Verhandlung - Aufhebung eines Urteils wegen eines ...

  • Judicialis

    StPO § 258 Abs. 2; ; StPO § 258 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 258 Abs. 2, Abs. 3
    Letztes Wort nach Erwiderung des Verteidigers eines Mitangeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 48, 181
  • NJW 2003, 1131
  • NStZ 2003, 381
  • NStZ 2003, 382
  • StV 2003, 263
  • Rpfleger 2003, 318
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.12.1991 - 3 StR 464/91

    Verletzung des Rechts zum letzten Wort als Revisionsgrund

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Das Recht des Angeklagten, als Letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anführen zu können, besteht nicht nur, wenn der Staatsanwalt (vgl. BGH NJW 1976, 1951) oder der Nebenkläger (vgl. BGH, Beschl. v. 17. November 1977 - 2 StR 491/77) erwidert haben, sondern selbst dann, wenn sein Verteidiger für ihn gesprochen hat (vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1991 - 3 StR 464/91).
  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91

    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Der Angeklagte rügt mit seiner wirksam (vgl. BGHSt 38, 4 ff.) auf den Schuldspruch im Fall II 36 der Urteilsgründe und den gesamten Strafausspruch beschränkten Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
  • BGH, 08.08.1967 - 1 StR 279/67
    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Denn anders als Verteidiger haben die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter nach § 67 Abs. 1 JGG die gleichen Rechte wie die Angeklagten (vgl. BGHSt 21, 288).
  • BGH, 17.11.1977 - 2 StR 491/77

    Replik der Verteidigung auf die Replik der Nebenklage - Verletzung des Rechts des

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Das Recht des Angeklagten, als Letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anführen zu können, besteht nicht nur, wenn der Staatsanwalt (vgl. BGH NJW 1976, 1951) oder der Nebenkläger (vgl. BGH, Beschl. v. 17. November 1977 - 2 StR 491/77) erwidert haben, sondern selbst dann, wenn sein Verteidiger für ihn gesprochen hat (vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1991 - 3 StR 464/91).
  • BGH, 11.06.1975 - 2 StR 88/75

    Strafbarkeit wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Das gilt zwar nach der Natur der Sache nicht im Verhältnis zu den Mitangeklagten, wobei aber bedeutsame Ausführungen eines Mitangeklagten in dessen letzten Wort unter Umständen eine prozessuale Pflicht des Gerichts zur Wiedereröffnung der Verhandlung herbeiführen können (vgl. hierzu u.a. Senatsurteil vom 11. Juni 1975 - 2 StR 88/75).
  • BGH, 27.08.1992 - 4 StR 314/92

    Pflicht des Gerichts, bei Wiedereintritt in die Verhandlung dem Angeklagten das

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob mit der Gestattung der nochmaligen Ausführungen des Verteidigers des Mitangeklagten O. wieder in die Verhandlung eingetreten wurde mit der Folge, daß dem Angeklagten schon deshalb erneut das letzte Wort zu erteilen war, weil nicht auszuschließen ist, daß entscheidungserhebliche Umstände zur Sprache kamen (vgl. dazu BGH StV 1992, 551 ff.).
  • BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93

    Möglichkeit der Verteidigung des Angeklagten nach erheblicher Veränderung des

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Denn die Vorschrift des § 258 Abs. 2, 3 StPO verfolgt den Zweck, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, seine Auffassung noch unmittelbar vor der Beratung und Verkündung des Urteils darlegen zu können (vgl. u.a. BGH NStZ 1993, 551).
  • BGH, 29.07.1976 - 4 StR 373/76

    Verletzung des Rechts des letzten Gehörs nach wiederholter Replik durch den

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Das Recht des Angeklagten, als Letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anführen zu können, besteht nicht nur, wenn der Staatsanwalt (vgl. BGH NJW 1976, 1951) oder der Nebenkläger (vgl. BGH, Beschl. v. 17. November 1977 - 2 StR 491/77) erwidert haben, sondern selbst dann, wenn sein Verteidiger für ihn gesprochen hat (vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1991 - 3 StR 464/91).
  • RG, 16.02.1923 - I 716/22

    Ist einem Angeklagten nach den Ausführungen des Beistands eines Mitangeklagten

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Die Entscheidung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 57, 265 ff.), wonach dem Angeklagten das letzte Wort nicht noch einmal erteilt werden mußte, nachdem dem Vater des minderjährigen Mitangeklagten das Wort gestattet worden war, steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen.
  • BGH, 11.07.2017 - 3 StR 510/16

    Reihenfolge der Gewährung des letzten Wortes im Verhältnis zwischen dem

    b) Die Rechtsprechung und die Gegenmeinung in der Literatur gehen demgegenüber davon aus, dass die Reihenfolge, in der dem Angeklagten und seinem Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter das letzte Wort zu erteilen sei, im Ermessen des Vorsitzenden stehe (vgl. RG, Urteil vom 16. Februar 1923 - I 716/22, RGSt 57, 265, 266; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1965 - 4 StR 561/65; Beschluss vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02, BGHSt 48, 181, 182; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser aaO; BeckOK StPO/Eschelbach aaO; Brunner/Dölling aaO).

    d) Wenn danach aber das letzte Wort des Angeklagten und dasjenige seines Erziehungsberechtigten und Vertreters grundsätzlich gleich zu behandeln sind, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden, in welcher Abfolge er diese gleichrangigen Äußerungsrechte gewährt (§ 238 Abs. 1 StPO), solange im Übrigen die sich aus § 258 Abs. 2, 3 StPO ergebende Reihenfolge beachtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02, BGHSt 48, 181, 182).

  • BGH, 27.02.2004 - 2 StR 146/03

    Urteil wegen Handeltreibes mit Heroin rechtskräftig

    Soweit die Revision meint, die Senatsentscheidung vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02 (BGHSt 48, 181) habe bereits dargelegt, daß es für die Erforderlichkeit der Neuerteilung des letzten Wortes nicht auf einen Wiedereintritt in die Verhandlung ankomme, läßt sie außer Acht, daß jene Entscheidung eine anders gelagerte, gemäß § 258 Abs. 3 StPO zu beurteilende Verfahrenskonstellation vor der Urteilsberatung betraf, bei der sich die Frage eines Wiedereintritts nicht stellte.
  • BGH, 30.03.2016 - 4 StR 63/16

    Erteilung des letzten Wortes (erforderliche Wiedererteilung bei weiteren

    Die Verpflichtung zur - ggf. erneuten - Erteilung des letzten Wortes gilt zwar der Natur der Sache nach nicht im Verhältnis zu den Mitangeklagten, wohl aber, wenn die Verteidiger der Mitangeklagten Ausführungen gemacht haben (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02, BGHSt 48, 181, 182; KK-StPO/Ott, 7. Aufl., § 258 Rn. 19); eine vorhergehende Prozesshandlung des Gerichts ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 3 StR 185/14, StV 2015, 474).
  • BGH, 27.01.2009 - 5 StR 590/08

    Recht des Angeklagte auf das letzte Wort (Antrag auf Haftfortdauer)

    Denn der Angeklagte war nicht vollständig geständig (vgl. BGHSt 48, 181 ff.; BGH StV 1992, 551, 552).".
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