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   BGH, 16.02.1954 - 1 StR 578/53   

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https://dejure.org/1954,125
BGH, 16.02.1954 - 1 StR 578/53 (https://dejure.org/1954,125)
BGH, Entscheidung vom 16.02.1954 - 1 StR 578/53 (https://dejure.org/1954,125)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 1954 - 1 StR 578/53 (https://dejure.org/1954,125)
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Lügendetektor I

§ 244 Abs. 2 StPO, §§ 136a, 81a StPO, Unzulässigkeit des Einsatzes eines Polygraphen wegen Verstoßes gegen die Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG, (Hinweis: insoweit aufgegeben in der BGH-Entscheidung «Lügendetektor II» vom 17.12.98)

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Lügendetektor im Strafprozess

  • zaoerv.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Anerkennung des Lügendetektors in europäischen Rechtsordnungen (Nele Matz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 5, 332
  • NJW 1954, 649
  • JR 1954, 191
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.05.1996 - GSSt 1/96

    Hörfalle

    Diese Grundsätze des Verfassungs- und Strafverfahrensrechts wurzeln darin, daß selbst der Tatverdächtige und Straffällige der Gesamtheit stets als selbstverantwortliche, sittliche Persönlichkeit gegenübersteht (BGHSt 5, 332, 334).
  • BGH, 15.08.2018 - 2 StR 474/17

    Freiheitsberaubung (Einsperren); Rechtsbeugung (Prüfungsmaßstab; Anwendbarkeit

    § 136a StPO ist Ausdruck des notwendigen Schutzes der Menschenwürde im Strafverfahren und stellt ein umfassendes Verbot der Beeinflussung der Willensentschließung eines Beschuldigten über das Ob und Wie einer Aussage auf (BGHSt 5, 332, 334; Eschelbach in: SSW-StPO, 3. Aufl., § 136a Rn. 1).
  • BGH, 09.04.1986 - 3 StR 551/85

    Heimliche Tonbandaufnahmen eines Gesprächs des Angeklagten als Eingriff in das

    Nicht unter § 81 b StPO fallen Registrierungen des jeweiligen Ausdrucks des Beschuldigten, z.B. Messungen der Atem- und Pulsbewegungen, um die innere Erregung der Aussageperson zu ermitteln (Peters, Strafprozeß 4. Aufl. S. 330; vgl. auch BGHSt 5, 332; BVerfG NStZ 1981, 446).

    Auch der Bundesgerichtshof hat stets die Freiheit des Beschuldigten betont, selbst darüber zu befinden, ob er an der Aufklärung des Sachverhalts aktiv mitwirken will oder nicht (z.B. BGHSt 5, 332, 334; Urteil vom 24. Juli 1985 - 3 StR 127/85).

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