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   BGH, 15.10.1953 - 3 StR 323/53   

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BGH, 15.10.1953 - 3 StR 323/53 (https://dejure.org/1953,398)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1953 - 3 StR 323/53 (https://dejure.org/1953,398)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1953 - 3 StR 323/53 (https://dejure.org/1953,398)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 5, 44
  • NJW 1954, 80
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55

    Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung

    In der Frage, wann bei späterer Beeidigung der vorerst uneidlich erstatteten falschen Aussage nur ein Meineid und wann zwei selbständige Delikte nach § 153 und nach § 154 anzunehmen sind, wurde von den Senaten bis zu der Entscheidung des 5. Senats BGHSt 5, 44 im wesentlichen übereinstimmend folgende Meinung vertreten.

    In den Entscheidungen BGHSt 5, 44 und 269 sowie 3 StR 177/53 vom 7. Oktober 1954 ist der 3. Senat jedoch weiter gegangen und hat, obwohl ausdrückliche Vorbehalte seitens des Richters oder des Zeugen nicht gemacht worden waren, Einheit der Vernehmung ganz allgemein angenommen, wenn im Zivilprozeß der Zeuge zunächst durch den ersuchten Amtsrichter uneidlich vernommen und sodann auf Beschluß des Prozeßgerichts beeidigt wird, weil die Vernehmung durch, den ersuchten Richter unter dem unausgesprochenen, aber im Gesetz (§ 391 ZPO) vorausgesetzten Vorbehalt der Beeidigung stehe und deshalb nicht als abgeschlossen gelten könne, solange der Zeuge die Aussage nicht beschwört oder auf Anordnung des Prozeßgerichts unbeeidigt bleibt, Dementsprechend hat der 2. Strafsenat in BGHSt 7, 186 [BGH 11.01.1955 - 2 StR 230/54] auch im Strafverfahren in den in mehreren Terminen gemachten Bekundungen eine einheitliche Aussage gefunden, wenn der Zeuge erst im letzten Termin seine Aussage beschwört.

    Der Fall, den der 3. Strafsenat jetzt zu entscheiden hat, ist ebenso geartet wie die Fälle, die den Urteilen BGHSt 5, 44 und 269 und 3 StH 177/53 zugrunde lagen, Der Senat begründet seine Ansicht, daß der Angeklagte nur wegen eines Meineides zu bestrafen sei, nunmehr jedoch damit, bei der Bestrafung der falschen Zeugenaussage, die innerhalb desselben Rechtszuges in mehreren Terminen erstattet und im letzten Termin beeidet wird, komme es nicht darauf an, wann die Aussage "abgeschlossen" sei; vielmehr ergebe sich aus dem Zusammenspiel der gesetzlichen Bestimmungen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers in so gelagerten Fällen die Schuld der uneidlichen Falschaussage stets durch die Bestrafung des Meineids abgegolten sein solle.

    Beide Gesichtspunkte (zu a) und b)) hat der 3. Strafsenat schon im Urteil BGHSt 5, 44 [47] zur Begründung seiner Auffassung mitverwertet, daß die vor dem ersuchten Richter zunächst uneidlich erstattete Aussage im Meineid aufgeht, wenn der Zeuge sie auf Anordnung des Prozeßgerichts in einem neuen Termin beschwört.

  • BGH, 05.03.1954 - 1 StR 230/53

    Aussagenotstand - §§ 153, 154, 35 Abs. 1, Abs. 2 StGB, Dauergefahr, 'nicht anders

    Insofern unterscheidet sich der gegenwärtige Fall von den in BGHSt 4, 244 und 5, 44 behandelten; es braucht daher auch nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob diesen Entscheidungen in jeder Hinsicht beizutreten ist (vgl. BGHSt 4, 172).
  • BGH, 03.02.1955 - 4 StR 582/54

    Umfang der Wirkung des Verwertungsverbots - Gebrauchmachung vom

    Die Annahme, dass nicht Tatmehrheit, sondern Gesetzeseinheit zwischen den beiden falschen Aussagen vorliegt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 4, 244; 5, 44) [BGH 24.09.1953 - 3 StR 150/53]; durch die Anwendung des § 157 StGB (vgl dazu BGHSt 5, 269) ist die Angeklagte nicht beschwert.
  • BGH, 06.10.1955 - 4 StR 300/55

    Rechtsmittel

    Dafür spricht besonders der Umstand, dass es noch einer Beschlussfassung über die Vereidigung der Zeugen bedurfte (vgl BGHSt 5, 44).
  • BGH, 11.01.1955 - 2 StR 230/54
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  • BGH, 05.04.1955 - 1 StR 713/54

    Rechtsmittel

    Die Auffassung in dem aufgehobenen Urteil, die beiden uneidlichen falschen Aussagen vom 28. September 1950 und 10. April 1951 seien in der nachträglichen eidlichen Aussage vom 29. Oktober 1952 aufgegangen, steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 380; 2, 233 [BGH 14.03.1952 - 2 StR 685/51]; 4, 244 [BGH 23.04.1953 - 3 StR 219/52]; 5, 44, 45) [BGH 15.10.1953 - 3 StR 323/53]und ist unzutreffend.
  • BGH, 16.12.1954 - 4 StR 475/54

    Rechtsmittel

    Da die beiden Vernehmungen des ersten Rechtszuges erkennbar eine Einheit bilden, ging die vorsätzlich falsche Aussage im Meineid auf (BGHSt 4, 244, 215, 216; 5, 44, 269); es handelt sich demnach rechtlich um eine Tat, so dass die falsche Aussage als solche kein selbständiges Vergehen mehr bildet und demgemäss auch nicht mit der uneidlich erstatteten Aussage vor dem Oberlandesgericht in Fortsetzungszusammenhang stehen kann, wie das Landgericht annimmt (vgl BGHSt 5, 269).
  • BGH, 21.01.1954 - 3 StR 43/53
    Damit ist die zunächst uneidlich erstattete Aussage in dem Meineid aufgegangen (vgl. BGHSt 4, 244; ferner das zum Abdruck bestimmte Urteil vom 15. Oktober 1953 - 3 StR 323/53).
  • BGH, 01.03.1956 - 3 StR 513/54

    Rechtsmittel

    Die Revision macht unter Berufung auf die Entscheidung des Senats BGHSt 5, 44 geltend, der Angeklagte hätte nur wegen eines Meineides, nicht aber außerdem wegen uneidlicher vorsätzlicher falscher Aussage (Vergehen nach § 153 StGB) verurteilt werden dürfen.
  • BGH, 07.10.1954 - 3 StR 177/53

    Rechtsmittel

    Die Annahme des Landgerichts, dass die uneidliche falsche Aussage vom 3. Dezember 1948 und die Eidesleistung am 14. Oktober 1949 ein einheitliches Verbrechen des Meineides nach § 154 StGB bilden, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHSt 4, 244 und 5, 44).
  • BGH, 03.06.1954 - 3 StR 463/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.12.1953 - 1 StR 433/53

    Rechtsmittel

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