Rechtsprechung
BGH, 26.08.2005 - 2 StR 225/05 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 EMRK; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 147 StPO; § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB; § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB; § 244 Abs. 2 StPO
Akteneinsicht nach Verfahrenstrennung; Geldwäsche (Bandenbegriff; persönlicher Strafausschließungsgrund bei Vortatbeteiligten); Fall Reemtsma / Drach; Aufklärungspflicht (antizipierte Beweiswürdigung; Glaubwürdigkeit eines Zeugen; Sich-Aufdrängen einer Beweiserhebung ... - lexetius.com
StPO § 147 Abs. 1, 2 und 5; StGB § 261 Abs. 4 Satz 2, Abs. 9 Satz 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Begehen von Geldwäsche; Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Aussetzungsantrags; Vorliegen eines zeitweiligen Hindernisses für eine Akteneinsicht; Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einer Bande trotz Beteiligung an der ...
- Judicialis
StPO § 147 Abs. 1; ; StPO § 147 Abs. 2; ; StPO § 147 Abs. 5; ; StGB § 261 Abs. 4 Satz 2; ; StGB § 261 Abs. 9 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Akteneinsichtsrecht im abgetrennten Verfahren; Beteiligter an der Vortat einer Geldwäsche als Bandenmitglied
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Verurteilung von Lutz Drach wegen Geldwäsche im Schuldspruch bestätigt Frage der Bandenzugehörigkeit muss neu verhandelt werden
- zbb-online.com (Leitsatz)
StPO § 147 Abs. 1, 2 und 5; StGB § 261 Abs. 4 Satz 2, Abs. 9 Satz 2
Mitgliedschaft in "Geldwäscherbande" trotz Vortatbeteiligung - Reemtsma-Lösegeld
In Nachschlagewerken
- Wikipedia(Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)+1Weitere Entscheidungen mit demselben BezugBGH, 26.08.2005 - 2 StR 225/05
Verurteilung von Lutz Drach wegen Geldwäsche im Schuldspruch bestätigt Frage der
BGH, 20.01.1998 - 5 StR 501/97Urteil gegen Reemtsma-Entführer rechtskräftig
Reemtsma-Entführung
Papierfundstellen
- BGHSt 50, 224
- NJW 2005, 3507
- NStZ 2006, 237
- StV 2005, 594
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 11.11.2004 - 5 StR 299/03
Verurteilung zweier Thyssen-Manager wegen Entgegennahme von Schreiber-Provisionen …
Auszug aus BGH, 26.08.2005 - 2 StR 225/05
Nach Abtrennung und Anklageerhebung gegen einen von mehreren Beschuldigten, gegen die von der Staatsanwaltschaft zunächst gemeinsam in einem Tatkomplex ermittelt wird, ergibt sich in dem abgetrennten Verfahren weder eine Pflicht des Gerichts zur Aktenbeiziehung noch ein Recht des Angeklagten auf Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens, solange in jenem Verfahren die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind und die Gewährung von Akteneinsicht den Untersuchungszweck nach pflichtgemäßer Beurteilung der Staatsanwaltschaft gefährden würde (im Anschluss an BGHSt 49, 317).Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Urteil vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03 = BGHSt 49, 317 = NJW 2005, 300 entschieden, dass § 147 Abs. 2 StPO ein zeitweiliges Hindernis für die Akteneinsicht des Verteidigers auch dann begründet, wenn gegen den Beschuldigten ein weiteres, noch nicht abgeschlossenes Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, welches mit dem Verfahren, in dem bereits Anklage erhoben ist, im Zusammenhang steht.
- OLG Hamm, 21.11.1991 - 1 VAs 31/91
Auszug aus BGH, 26.08.2005 - 2 StR 225/05
Soweit das Landgericht sich, wie die Revision, auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm in StV 1993, 299, und des Oberlandesgerichts Bremen in StV 1993, 377 gestützt hat, lagen diesen Entscheidungen jeweils andere Sachverhalte zu Grunde; hierauf ist schon in der Stellungnahme des Behördenleiters der Staatsanwaltschaft Aachen vom 13. September 2004 an den Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer zutreffend hingewiesen. - BGH, 20.09.2000 - 5 StR 252/00
Vortat bei der Geldwäsche; Gewerbsmäßige Steuerhehlerei; Notwendige Teilnahme;: …
Auszug aus BGH, 26.08.2005 - 2 StR 225/05
§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB regelt für solche Beteiligte der Geldwäsche, deren Beteiligung an der Vortat sicher festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urt. vom 20. September 2000 - 5 StR 525/00, NJW 2000, 3725), nur einen persönlichen Strafausschließungsgrund (…vgl. Tröndle/Fischer aaO § 261 Rdn. 18), der an ihrer Beteiligtenstellung für die Tat nach § 261 StGB sowie ihrer möglichen Bandenmitgliedschaft gemäß § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB nicht entgegen steht. - OLG Bremen, 29.04.1993 - BL 86/93
Anforderungen an die Haftfortdauer ; Vollzug der Untersuchungshaft wegen …
Auszug aus BGH, 26.08.2005 - 2 StR 225/05
Soweit das Landgericht sich, wie die Revision, auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm in StV 1993, 299, und des Oberlandesgerichts Bremen in StV 1993, 377 gestützt hat, lagen diesen Entscheidungen jeweils andere Sachverhalte zu Grunde; hierauf ist schon in der Stellungnahme des Behördenleiters der Staatsanwaltschaft Aachen vom 13. September 2004 an den Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer zutreffend hingewiesen.
- BGH, 04.10.2007 - KRB 59/07
Akteneinsichtsgesuch
Jedenfalls wenn die Abtrennung nicht willkürlich erfolgt sei, dürfe die Einsicht nach § 147 Abs. 2 StPO verweigert werden, soweit durch eine Einsichtnahme der Untersuchungszweck gefährdet sei (BGHSt 50, 224, 228). - BGH, 23.02.2010 - 4 StR 599/09
Rüge der unvollständigen Akteneinsicht in TÜ-Protokolle; wesentliche Beschränkung …
Dem könnte entgegenstehen, dass sich nach der bisherigen Rechtsprechung der Anspruch auf Akteneinsicht nur auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten bezieht (BGH…, Urt. vom 26. Mai 1981 - 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131, 138, 141, und Beschl. vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 327 m.w.N.; ähnlich ("bei Gericht vorliegende Unterlagen") BGH, Beschl. vom 10. Oktober 1990 - StB 14/09, BGHSt 37, 204, 206), also Aktenbestandteile aus anderen Verfahren dem Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 1 StPO selbst dann nicht unterliegen, wenn die Verfahren zeitweise gemeinsam geführt, später aber getrennt und diese im formellen Sinne "fremden" Akten nicht beigezogen wurden (BGH, Beschl. vom 4. Oktober 2007 - KRB 59/07, BGHSt 52, 58, 62; vgl. auch BGH, Urt. vom 26. August 2005 - 2 StR 225/05, BGHSt 50, 224, 229).An einem solchen zumutbaren und jedenfalls nach § 475 StPO Erfolg versprechenden (vgl. BGH, Urt. vom 26. August 2005 - 2 StR 225/05, BGHSt 50, 224) Bemühen um Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft oder des Landgerichts Konstanz fehlt es vorliegend.
- BGH, 12.07.2016 - 1 StR 595/15
Geldwäsche (Begriff des Verwahrens und des Verwendens bei Buchgeld; …
Dieser Strafausschließungsgrund greift jedoch nur dann ein, wenn die Beteiligung an der Vortat sicher festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 2005 - 2 StR 225/05, BGHSt 50, 224, 230).
- BGH, 21.01.2016 - 4 StR 384/15
Geldwäsche (Vortat: Anforderungen an die Darstellung im Urteil)
Denn eine solche Beteiligung steht der Strafbarkeit des Angeklagten wegen Geldwäsche nicht entgegen (BGH, Urteil vom 26. August 2005 - 2 StR 225/05, BGHSt 50, 224, 229 f.).Auch der persönliche Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB (BGH, Urteil vom 26. August 2005 aaO) greift nicht ein, weil dieser voraussetzt, dass die Beteiligung an der Vortat sicher feststeht und der Täter deshalb verurteilt wurde oder verurteilt wird.
- BGH, 19.07.2023 - 2 StR 369/22
Nichtzulässige Revision aufgrund Nichteinhaltung von Frist und Form bei …
Da die mögliche Straflosigkeit eines Vortäters wegen Geldwäsche lediglich ein persönlicher Strafaufhebungsgrund ist, kann auch ein Beteiligter an einem Vermögensdelikt, der nach § 261 Abs. 7 StGB nicht wegen Geldwäsche strafbar ist, Mitglied einer gemischten Bande sein, die auch Geldwäsche durch ein weiteres Bandenmitglied einschließt, sofern die Tathandlungen sich auf Objekte beziehen, die aus derselben Straftat herrühren (vgl. Senat, Urteil vom 26. August 2005 - 2 StR 226/05 , BGHSt 50, 224, 230 ;… Fischer, StGB, 69. Aufl., § 261 Rn. 63; a.A. Krack, JR 2006, 435 ff.). - AG Leipzig, 24.09.2021 - 220 OWi 2822/20
Aktenversendungspauschale, teilweise geschwärzte Akte, Datenschutz
Jedenfalls wenn die Abtrennung nicht willkürlich erfolgt sei, dürfe die Einsicht nach § 147 Abs. 2 StPO verweigert werden, soweit durch eine Einsichtnahme der Untersuchungszweck gefährdet sei (BGHSt 50, 224 [228] = NJW 2005, 3507 = NStZ 2006, 237).