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   BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05   

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https://dejure.org/2006,845
BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05 (https://dejure.org/2006,845)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2006 - 2 StR 345/05 (https://dejure.org/2006,845)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05 (https://dejure.org/2006,845)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 176 StGB
    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Furcht des Tatopfers, Aufgabe der Senatsrechtsprechung; Abgrenzung zum sexuellen Missbrauch von Kindern)

  • lexetius.com

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vergewaltigung: Ausgeliefertsein des Opfers; Anforderungen an die Tatbestandesverwirklichung des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern; Anforderungen an die Anordnung der Unterbringung eines Sexualstraftäters in der Sicherungsverwahrung; Anforderungen an das ...

  • Judicialis

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3
    Objektiver und subjektiver Tatbestand von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 50, 359
  • NJW 2006, 1146
  • NStZ 2006, 395
  • StV 2006, 294
 
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Wird zitiert von ... (42)

  • BGH, 02.07.2020 - 4 StR 678/19

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: objektive Bestimmung; Ausnutzen der

    Von dieser rein objektiven Bestimmung der schutzlosen Lage ist der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer späteren Entscheidung jedoch abgerückt und hat entschieden, dass der objektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. erfordert, dass das Tatopfer selbst die Schutzlosigkeit seiner Lage erkennt und unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet (BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 368).

    Zur Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsalternativen des § 177 Abs. 1 StGB a.F. war tatbestandlich eine nötigende Einwirkung des Täters vorausgesetzt, die bei einem Ausnutzen der Schutzlosigkeit nur denkbar war, wenn das Opfer die tatsächlichen Umstände seiner spezifischen Zwangslage - die Schutzlosigkeit - erkennt und gerade deshalb von Widerstand absieht (BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 368).

  • BGH, 20.03.2012 - 4 StR 561/11

    Sexuelle Nötigung durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage (Vergewaltigung;

    Dazu ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen, bei der neben den äußeren Gegebenheiten (Beschaffenheit des Tatortes, Vorhandensein von Fluchtmöglichkeiten, Erreichbarkeit fremder Hilfe etc.) auch das individuelle Vermögen des Tatopfers zu wirksamem Widerstand oder erfolgreicher Flucht und die Fähigkeit des Täters zur Anwendung von nötigender Gewalt in den Blick zu nehmen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2011 - 3 StR 359/11 Rn. 5 und 7; Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 362 f.; Urteil vom 10. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 44).

    Ob und inwieweit ihre Befürchtungen tatsächlich berechtigt waren und sie deshalb - worauf es hier maßgeblich ankommt - auch bei objektiver Betrachtung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2011 - 3 StR 359/11, Rn. 7; Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 362 f.; a.A. MüKoStGB/ Renzikowski, 2. Aufl., § 177 Rn. 44 mwN) keine Möglichkeit hatte, fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen, hat das Landgericht nicht geprüft, obgleich hierzu Anlass bestand.

  • BGH, 13.02.2019 - 2 StR 301/18

    Sexuelle Nötigung (Ausnutzen eines Überraschungsmoments: subjektiver Tatbestand;

    Der subjektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF erforderte, dass der Täter die tatsächlichen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit auch als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkennen musste, so dass der subjektive Tatbestand zumindest bedingten Vorsatz dahin voraussetzte, dass das Opfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligte und dass es gerade wegen seiner Schutzlosigkeit auf einen grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtete, das Opfer also die Handlungen nur wegen seiner Schutzlosigkeit vornahm oder geschehen ließ (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2009 - 3 StR 479/09, juris Rn. 7; vom 10. Mai 2011 - 3 StR 78/11, juris Rn. 8; vom 17. November 2011 - 3 StR 359/11, juris Rn. 6; ebenso Senat, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 368; Urteil vom 7. März 2012 - 2 StR 640/11, juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, juris Rn. 11).
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