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   BGH, 14.12.2006 - 3 StR 269/06   

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https://dejure.org/2006,2777
BGH, 14.12.2006 - 3 StR 269/06 (https://dejure.org/2006,2777)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2006 - 3 StR 269/06 (https://dejure.org/2006,2777)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - 3 StR 269/06 (https://dejure.org/2006,2777)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; § 66a StGB; § 275a StPO
    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung (Ausschlussfrist); sinnvolle Vollzugsplanung; Rechtssicherheit (Rechtsstaatsprinzip); Recht auf Freiheit und Sicherheit

  • lexetius.com

    StGB § 66 a Abs. 2 Satz 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Charakter und Folgen der Nichteinhaltung der Fristbestimmung des § 66a Abs. 2 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Auslegung nach Sinn und Zweck der Fristbestimmung; Materiellrechtliche Voraussetzungen für die Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung; Zeitlicher ...

  • Judicialis

    StGB § 66 a Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66a Abs. 2 S. 1
    Keine Ordnungsfrist, sondern verbindliche materiellrechtliche Voraussetzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 51, 159
  • NJW 2007, 1011
  • NStZ 2007, 327
  • StV 2007, 129
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - 3 StR 269/06
    Damit trägt die Vorschrift dem Rechtsstaatsprinzip Rechnung, das es unter anderem verbietet, den von einem staatlichen Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) Betroffenen über das Ausmaß dieses Eingriffs im Unklaren zu lassen, wenn und sobald nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen das zulässige Ausmaß des Eingriffs einer abschließenden Beurteilung zugänglich ist (BVerfGE 86, 288, 327).
  • BGH, 25.10.2005 - 1 StR 324/05

    Nachträgliche Anordnung der ursprünglich vorbehaltenen Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 14.12.2006 - 3 StR 269/06
    Ob in solchen Fällen die Sicherungsverwahrung ausnahmsweise angeordnet werden kann, wenn die Frist nur wenige Tage überschritten ist (vgl. BGH StV 2006, 63) und die Gründe dafür nicht im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, braucht hier nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 20.11.2018 - 4 StR 168/18

    Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. wegen Mordes und besonders schwerer

    Damit hat der Gesetzgeber auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs reagiert, nach denen die in § 66a Abs. 2 StGB aF enthaltene Frist nicht als unverbindliche Ordnungsvorschrift, sondern als verbindliche zeitliche Vorgabe ausgelegt und die Anordnung der Maßregel bei Nichteinhaltung der Frist als unzulässig angesehen worden ist (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 3 StR 269/06, BGHSt 51, 159, 160; Beschluss vom 11. September 2007 - 3 StR 323/07, StraFo 2007, 514; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. August 2012 - 1 StR 98/12, NStZ 2013, 100).

    Die hierdurch für das Nachverfahren als fakultativer Teil des noch nicht vollständig abgeschlossenen Erkenntnisverfahrens (vgl. BTDrucks. 17/3403, S. 30; anders noch BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 3 StR 269/06, BGHSt 51, 159, 162 zu § 66a StGB aF) bewirkten Unsicherheiten führen jedoch nicht dazu, dass eine kumulative Anordnung als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen werden müsste.

  • BGH, 07.08.2012 - 1 StR 98/12

    Unbegründeter Antrag auf nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Einhaltung der Frist des § 66a Abs. 2 StGB a.F. eine grundsätzlich verbindliche materiellrechtliche Voraussetzung für die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung darstellt (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 3 StR 269/06, BGHSt 51, 159 ff.); denn nach den Gesetzesmaterialien ist die Entscheidung über den Vorbehalt spätestens sechs Monate vor dem von § 66a Abs. 2 StGB a.F. in Bezug genommenen Aussetzungszeitpunkt zu treffen (BT-Drucks. 14/8586, S. 6).

    Der Senat weist darauf hin, dass über den Vorbehalt von Amts wegen entschieden werden muss (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 3 StR 269/06, BGHSt 51, 159 ff.; Peglau JR 2002, 449, 451).

  • BGH, 11.09.2007 - 3 StR 323/07

    Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (letztmöglicher Zeitpunkt;

    Es teilt schon im Grundsatz nicht die Rechtsauffassung des Senats, dass § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB eine verbindliche materiellrechtliche Voraussetzung der Maßregelanordnung beinhaltet (Senat, Urt. vom 14. Dezember 2006 - 3 StR 269/06 = NStZ 2007, 327; zum Abdruck in BGHSt 51, 159 vorgesehen).

    Am 29. März 2007 durfte die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nicht mehr angeordnet werden, weil der gesetzlich bestimmte letztmögliche Zeitpunkt für diese Entscheidung um mehr als ein halbes Jahr überschritten war und es damit an einer materiellrechtlichen Voraussetzung für die Anordnung fehlte (BGH NStZ 2007, 327).

  • BGH, 08.06.2016 - 2 StR 88/16

    Statthaftes Rechtsmittel (Bestimmung nach der verfahrensrechtlich zulässigen

    Die Einhaltung der Frist des § 66a Abs. 2 StGB a.F. stellt vielmehr eine grundsätzlich verbindliche materiellrechtliche Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung dar (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 3 StR 269/06 -, BGHSt 51, 159, 160 ff.; Urteil vom 7. August 2012 - 1 StR 98/12, NStZ 2013, 100, 101; KK-StPO/Greger, 7. Aufl. § 275a Rn. 7).
  • BGH, 11.12.2012 - 5 StR 521/12

    Voraussetzungen des Vorbehalts der nachträglichen Anordnung der

    In diesen Fällen darf ein Gericht den Vorbehalt der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht anbringen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 3 StR 269/06 -, in BGHSt 51, 159, 164).

    Sie soll sicherstellen, dass über die Anordnung einerseits erst entschieden wird, wenn eine ausreichende Erkenntnisgrundlage für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten gegeben ist, andererseits soll aber die Ungewissheit über dessen künftige Lebensplanung nicht ohne zwingenden Grund hinausgeschoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 3 StR 269/06 -, in BGHSt 51, 159, 161).

  • LG Kiel, 29.03.2007 - II KLs 15/04

    Sicherungsverwahrung bei Überschreitung der Frist nach § 66a StGB

    Nach Auffassung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 14.12.2006 - 3 StR 269/06; StV 2007, 129) stellt diese Frist keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern vielmehr eine grundsätzlich verbindliche materiellrechtliche Voraussetzung für die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung dar, deren Überschreitung dazu führe, dass eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr in Betracht komme, unabhängig davon, aus welchem Grund die Frist nicht eingehalten worden ist (so auch Ullenbruch in MünchKomm, StGB, § 66a Rdnr. 40 ff und Frister in SK - StPO, § 275a Rdnr. 9).
  • OLG Jena, 25.01.2016 - 1 Ws 483/15

    Strafverfahren: Statthaftes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die

    Zum anderen überzeugt diese Auffassung - jedenfalls für die vorliegende Konstellation des Streites um eine letztlich vom Bundesgerichtshof im dafür vorgesehenen Instanzenzug zu entscheidende Rechtsfrage - schon deshalb nicht, weil der Bundesgerichtshof die Einhaltung der Frist des § 66a Abs. 2 StGB a. F. in ständiger Rechtsprechung und insbesondere auch in der genannten Entscheidung vom 07.08.2012 (entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Gera durchaus entscheidungstragend) ausdrücklich als "verbindliche materiellrechtliche Voraussetzung" für die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung eingestuft hat (vgl. grundlegend BGHSt 51, 159).
  • OLG Hamm, 05.01.2010 - 4 Ws 348/09

    Begriff der neuen Tatsachen i.S. von § 66b Abs. 1 StGB

    Bei dieser Fristbestimmung handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist (vgl. BGH, StV 2007, 129 (130 f.); BGH, StraFo 2007, 514; OLG Schleswig, NStZ-RR 2009, 75 (75 f.)), so dass deren Versäumnis einer Anordnung aufgrund dieser Norm zwingend entgegensteht.
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