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   BGH, 15.03.2007 - 3 StR 454/06   

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https://dejure.org/2007,2571
BGH, 15.03.2007 - 3 StR 454/06 (https://dejure.org/2007,2571)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2007 - 3 StR 454/06 (https://dejure.org/2007,2571)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2007 - 3 StR 454/06 (https://dejure.org/2007,2571)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Absicht eines Betrugs zum Nachteil des Versicherers eines Gebäudes durch eine Zerstörung durch Inbrandsetzen; Überseinstimmung der Tathandlung und des Tatobjekts der schweren Brandstiftung und des Versicherungsmissbrauchs zu Lasten der Gebäudeversicherung; Bewertung der ...

  • Judicialis

    StGB § 265 Abs. 1; ; StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 265 Abs. 1 § 306b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
    Versicherungsmissbrauch und Sachbeschädigung als zu ermöglichende Straftaten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Strafrecht - Schwere Brandstiftung und Versicherungsmissbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Warmer-Abriss-Fall

    § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB; § 265 Abs. 1 StGB; § 303 Abs. 1 StGB
    Besonders schwere Brandstiftung; Absicht der Ermöglichung einer anderen Straftat; Versicherungsmissbrauch; Sachbeschädigung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gleichzeitig begangenes Delikt keine "andere Straftat"

Papierfundstellen

  • BGHSt 51, 236
  • NJW 2007, 2130
  • NStZ 2007, 640
  • NStZ-RR 2011, 300
  • StV 2007, 581
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.07.1965 - 4 StR 343/65
    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 3 StR 454/06
    cc) Allerdings hat die Rechtsprechung zu § 307 Nr. 2 StGB aF angenommen, dass dieser Qualifikationstatbestand auch dann verwirklicht sei, wenn die schwere Brandstiftung unter den Voraussetzungen eines Mordmerkmals gleichzeitig der Tötung eines Menschen dienen, die Brandlegung also als unmittelbares Tatmittel zur Herbeiführung des Todes wirken sollte, ohne dass es aus Sicht des Täters eines weiteren Handlungsaktes bedurfte (BGHSt 20, 246, 247; 40, 106, 107; BGH NJW 1985, 1477, 1478).

    Schon in der die zitierte Rechtsprechung begründenden Entscheidung BGHSt 20, 246 wurde anerkannt, dass dem Wortlaut des § 307 Nr. 2 StGB aF eher eine Auslegung entsprochen hätte, wonach die Tötung, die unmittelbar durch die schwere Brandstiftung verwirklicht werden soll, nicht als ein von dieser abgrenzbarer Mord anzusehen ist, den der Täter unter Ausnutzung der Brandlegung zu begehen beabsichtigt (die anderen in § 307 Nr. 2 StGB aF genannten Verbrechen konnten ohnehin nicht allein durch die reine Brandstiftung verwirklicht werden).

    Bei einer am Wortlaut haftenden Auslegung hätte dies zur Folge gehabt, dass nach früherem Recht bei einem Mordversuch in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung nur ein Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren Zuchthaus zur Verfügung gestanden hätte, während die Brandstiftung in der Absicht, unter ihrer Begünstigung mit anderen Mitteln einen Mord zu begehen, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslangem Zuchthaus (so die Strafandrohung des § 307 StGB aF vor dessen Änderung durch das 1. StrRG vom 25. Juni 1969, BGBl I 645 ff.) zu bestrafen gewesen wäre und dies selbst dann, wenn das Tötungsdelikt nicht einmal zum Versuch gediehen war (BGHSt 20, 246, 247).

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 3 StR 454/06
    Eine solche einschränkende Auslegung würde weder dem Wortlaut der Vorschrift, noch ihrer Entstehungsgeschichte gerecht und erschiene auch aus systematischen Erwägungen nicht überzeugend (BGHSt 45, 211, 216 ff.; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 306b Rdn. 9 ff. m. zahlr. w. N. zum Meinungsstreit).

    bb) Dieses - schon vom Wortlaut der Vorschrift nahe liegende - Ergebnis entspricht im Übrigen der Auslegung des entsprechenden Qualifikationsmerkmals in § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und § 211 Abs. 2 StGB, auf die bei der Anwendung von § 306b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB in besonderem Maße zurückgegriffen werden kann (BGHSt 45, 211, 217; BGH NJW 2000, 3581 f.): Eine gewisse Parallele zeigt sich etwa zu dem Fall eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB), der gleichzeitig sämtliche objektiven Merkmale eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erfüllt.

  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 139/00

    Besonders schwere Brandstiftung; Merkmal "andere Straftat" (Abs. 2 Nr. 2);

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 3 StR 454/06
    bb) Dieses - schon vom Wortlaut der Vorschrift nahe liegende - Ergebnis entspricht im Übrigen der Auslegung des entsprechenden Qualifikationsmerkmals in § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und § 211 Abs. 2 StGB, auf die bei der Anwendung von § 306b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB in besonderem Maße zurückgegriffen werden kann (BGHSt 45, 211, 217; BGH NJW 2000, 3581 f.): Eine gewisse Parallele zeigt sich etwa zu dem Fall eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB), der gleichzeitig sämtliche objektiven Merkmale eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erfüllt.
  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 3 StR 454/06
    Dass die Widerstandshandlung gleichzeitig sowohl die Sicherheit von Leib und Leben anderer im öffentlichen Straßenverkehr als auch das Allgemeininteresse an der Durchsetzung rechtmäßiger staatlicher Vollzugsakte (vgl. BGHSt 21, 334, 365; Bosch in MünchKommStGB § 113 Rdn. 1) angreift, wird - zu Recht - zur Annahme der Ermöglichungsabsicht nicht als ausreichend angesehen.
  • BGH, 22.03.1994 - 1 StR 21/94

    Besonders schwere Brandstiftung (Absicht die Tat zur Begehung eines Mordes

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 3 StR 454/06
    cc) Allerdings hat die Rechtsprechung zu § 307 Nr. 2 StGB aF angenommen, dass dieser Qualifikationstatbestand auch dann verwirklicht sei, wenn die schwere Brandstiftung unter den Voraussetzungen eines Mordmerkmals gleichzeitig der Tötung eines Menschen dienen, die Brandlegung also als unmittelbares Tatmittel zur Herbeiführung des Todes wirken sollte, ohne dass es aus Sicht des Täters eines weiteren Handlungsaktes bedurfte (BGHSt 20, 246, 247; 40, 106, 107; BGH NJW 1985, 1477, 1478).
  • BGH, 08.02.1965 - II ZR 171/62

    Versäumung der Klagefrist

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 3 StR 454/06
    Sie konnte daher die Hausratversicherung berechtigt in Anspruch nehmen; denn sie musste sich das Verhalten ihres Ehemannes nicht zurechnen lassen, da allein seine Mitobhut über die gemeinsame Wohnung zur Annahme einer Repräsentantenstellung im versicherungsrechtlichen Sinne nicht genügte (BGH VersR 1965, 425, 429; Prölss/Martin, VVG § 6 Rdn. 76 m. w. N.) und sonstige Umstände, die seine Stellung als Repräsentant hätten begründen können (vgl. Prölss/Martin aaO), fehlen.
  • BGH, 22.02.2001 - 4 StR 25/01

    Ähnlicher ebenso gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zur Ermöglichung

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 3 StR 454/06
    Dies ändert an der Identität der Tathandlung indessen nichts und führt daher nicht zur Anwendung des § 315b Abs. 3 i. V. m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB (BGH NStZ-RR 2001, 298).
  • BGH, 13.02.1985 - 3 StR 525/84

    Begriff des gemeingefährlichen Mittels; Umfang des konkreten Gefährdungsbereichs;

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 3 StR 454/06
    cc) Allerdings hat die Rechtsprechung zu § 307 Nr. 2 StGB aF angenommen, dass dieser Qualifikationstatbestand auch dann verwirklicht sei, wenn die schwere Brandstiftung unter den Voraussetzungen eines Mordmerkmals gleichzeitig der Tötung eines Menschen dienen, die Brandlegung also als unmittelbares Tatmittel zur Herbeiführung des Todes wirken sollte, ohne dass es aus Sicht des Täters eines weiteren Handlungsaktes bedurfte (BGHSt 20, 246, 247; 40, 106, 107; BGH NJW 1985, 1477, 1478).
  • BGH, 10.06.1999 - 4 StR 60/99

    Ermöglichungsabsicht; Besonders schwere Brandstiftung

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 3 StR 454/06
    Es erscheint dem Senat bereits zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung zu einer in Mordabsicht begangenen schweren Brandstiftung auf § 306b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB übertragen werden kann (so aber - tragend - BGH, Beschl. vom 10. Juni 1999 - 4 StR 60/99); denn in dessen engeren Wortsinn setzt - wie oben dargelegt - das Ermöglichen einer anderen Straftat ebenso wie das Ausnutzen der schweren Brandstiftung zur Begehung eines Mordes nach altem Recht eigentlich voraus, dass zu der Brandlegung nach der Vorstellung des Täters zumindest ein weiterer Handlungsakt hinzutreten soll, um den Tötungserfolg herbeizuführen (so auch - entgegen der herrschenden Ansicht im Schrifttum - Wolters/Horn aaO § 306b Rdn. 11 b m. w. N. zum Meinungsstreit).
  • BGH, 16.02.1995 - 4 StR 47/95

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines gefährlichen Eingriffs in den

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 3 StR 454/06
    Da hier die Widerstandshandlung aus der Sicht des Täters nicht durch den gefährlichen Eingriff ermöglicht oder zumindest erleichtert wird, vielmehr objektiv und nach der Vorstellung des Täters eine einheitliche Tat vorliegt, ist § 315b Abs. 3 i. V. m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht erfüllt (BGH NZV 1995, 285).
  • BGH, 05.07.2016 - 4 StR 512/15

    Besonders schwere Brandstiftung (einen Menschen in Todesgefahr bringen:

    Die bloße Ehegatteneigenschaft reicht ebenso wenig wie die Überlassung der Mitobhut über die gemeinsame Wohnung zur Begründung einer Repräsentantenstellung im versicherungsrechtlichen Sinne aus (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - 3 StR 454/06, NStZ 2007, 640, 641; Urteile vom 4. Mai 1994 - IV ZR 298/93, NJW-RR 1994, 988; vom 8. Februar 1965 - II ZR 171/62, VersR 1965, 425, 429; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 28 Rn. 128 mwN).
  • BGH, 11.02.2020 - 4 StR 652/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsrechtliche

    Ebenso wenig vermögen allein die Ehe oder eine Lebensgemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer eine Repräsentantenstellung zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - XII ZR 94/07, NJW 2009, 2881 Tz. 15 und 18; Urteil vom 14. März 2007 ? IV ZR 102/03, NJW 2007, 2038 Tz. 9; Urteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 166/02, NJW-RR 2003, 1250, 1251; Urteil vom 21. April 1993 ? IV ZR 34/92, NJW 1993, 1862, 1864; Looschelders in: Münchner Komm. z. VVG, 2. Aufl., § 81 Rn. 121 ff.; jew. mwN; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 4 StR 512/15, NStZ 2017, 290; Beschluss vom 22. April 2008 - 3 StR 74/08 Rn. 8; Beschluss vom 15. März 2007 - 3 StR 454/06, NStZ 2007, 640, 641 mwN).
  • BGH, 18.06.2008 - 2 StR 141/08

    Besonders schwere Brandstiftung (Absicht der Ermöglichung eines

    Dessen Voraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann gegeben, wenn die Brandlegung - wie hier - zum Zwecke eines Betrugs zum Nachteil der Versicherung begangen wird (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; NJW 2000, 3581; NStZ 2000, 197; NStZ-RR 2000, 209; 2004, 366; 2005, 76; NJW 2007, 2130; Beschluss vom 22. April 2008 - 3 StR 74/08).
  • BGH, 09.11.2020 - 4 StR 626/19

    Schwere Brandstiftung (teilweises Zerstören durch Brandlegung bei einem gemischt

    aa) Repräsentant im versicherungsrechtlichen Sinne ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist und die Risikoverwaltung übernommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92, BGHZ 122, 250, 253; Beschlüsse vom 15. März 2007 - 3 StR 454/06, BGHSt 51, 236, 238 f.; vom 5. Juli 2016 - 4 StR 512/15, NStZ 2017, 290, 291; Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 28 Rn. 99).
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