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   BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07   

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https://dejure.org/2008,98
BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07 (https://dejure.org/2008,98)
BGH, Entscheidung vom 30.05.2008 - 1 StR 166/07 (https://dejure.org/2008,98)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07 (https://dejure.org/2008,98)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB; § 16 Abs. 1 n.F. UWG; § 4 Abs. 1 a.F. UWG; § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB; § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 73a StGB; § 823 Abs. 2 BGB; § 661a BGB; § 17 StGB
    Versendung standardisierter Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel; strafbare Werbung (Unwahrheit; Eignung zur Irreführung; geschäftliche Verhältnisse; Zusammenhang zwischen Werbeaussage und beworbener Ware oder Leistung: intendierter rein ...

  • lexetius.com

    UWG § 16 Abs. 1 nF, § 4 Abs. 1 aF; StGB § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; StGB § 73 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • aufrecht.de

    Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit der Versendung standardisierter Werbesendungen mit unzutreffenden Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Zusammenhang mit Warenkatalogen zur Steigerung des Warenabsatzes; Erforderlichkeit eines tatsächlich hervorgerufenen Irrtums beim Empfänger einer ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Strafbare Werbung - Werbeaussage und beworbene Ware

  • kanzlei.biz

    Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung

  • Glücksspiel & Recht

    Strafbare Gewinnversprechen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Strafbare Werbung - Schadensersatzansprüche der Besteller

  • Judicialis

    UWG § 4 Abs. 1 aF; ; UWG § 16 Abs. 1 nF; ; StGB § 73 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 73 Abs. 3; ; StGB § 73 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 823 Abs. 2

  • ra.de
  • kanzlei.biz

    Strafbare Werbung

  • streifler.de

    Werbesendung mit unwahren Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusammenhang zwischen Werbeaussage und beworbener Ware oder Leistung als Voraussetzung strafbarer Werbung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafbare Werbung mit Gewinnmitteilungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    BGH präzisiert Strafbarkeit und Anwendung von Vermögensverfall bei fingierten Gewinnspielen

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Haft nach betrügerischer Werbeaktion

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Strafbare Werbung bei einheitlichem Angebot von Katalogwaren und Gewinnmitteilungen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Strafbare Werbung - Versandhändler verschicken Warenkataloge mit falschen Gewinnmitteilungen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Irreführende Werbung mit Gewinnmitteilung ist Straftat

  • dr-bahr.com (Leitsatz)

    Irreführende Werbung mit Gewinnmitteilung ist Straftat

  • anwaltzentrale.de (Kurzinformation)

    Falsche Gewinnmitteilungen können strafbar sein

  • blogspot.com (Pressemitteilung)

    Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Irreführende Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Irreführende Werbung mit Gewinnmitteilung ist Straftat

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Irreführende Werbung mit Gewinnmitteilung ist Straftat

  • 123recht.net (Pressemeldung, 30.5.2008)

    Verbraucher besser vor falschen Gewinnversprechen geschützt // Freiheitsstrafen bestätigt

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zur strafbaren Werbung (§ 16 Abs. 1 UWG) in Fällen der Zusendung von Gewinnmitteilungen (Dr. Till Soyka)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 52, 227
  • GRUR 2008, 818
  • NStZ 2009, 275
  • NStZ-RR 2011, 225
  • JR 2009, 24
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (39)

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07
    Der 5. Strafsenat hat dementsprechend in einem Fall der Bestechung im geschäftlichen Verkehr als im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unmittelbar erlangtes "etwas" die Auftragserteilung selbst, also den Vertragsschluss, angesehen, dagegen nicht schon die in der Manipulation des Vergabeverfahrens bestehende Chance auf Auftragserteilung (so BGHSt 50, 299, 309 f. ("Kölner Müllskandal"); zustimmend Saliger NJW 2006, 3377, 3381; ablehnend Hohn wistra 2006, 321, 322).

    Der 5. Strafsenat hat freilich in einer anderen Fallgestaltung - einem Fall der Bestechung im geschäftlichen Verkehr - die Notwendigkeit einer derartigen Differenzierung befürwortet (BGHSt 50, 299, 309 ff. ("Kölner Müllskandal")): Unmittelbar aus einer solchen Tat erlange "ein Werkunternehmer im Rahmen korruptiver Manipulation bei der Auftragsvergabe lediglich die Auftragserteilung - also den Vertragsschluss - selbst, nicht hingegen den vereinbarten Werklohn" (BGH aaO 310).

    Hinzu kommt, dass auch nach der Entscheidung des 5. Strafsenats das in Straftaten Investierte nicht verfallsmindernd berücksichtigt werden darf (vgl. BGHSt 50, 299, 310, 312).

    § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO betrifft lediglich die Frage, wie ein angeordneter Wertersatzverfall rangmäßig im Insolvenzverfahren zu behandeln ist (vgl. BGHSt 50, 299, 312; Hohn wistra 2006, 321).

    Der 5. Strafsenat hat zwar die Angemessenheit des Absehens vom Verfall nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB unter anderem damit begründet, dass kein bleibender "Gewinn" erzielt wurde und sich die Verfallsbeteiligte in der Insolvenz befand (so BGHSt 50, 299, 313).

  • BGH, 15.08.2002 - 3 StR 11/02

    "Kaffeefahrten"

    Auszug aus BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07
    Die Unwahrheit derartiger Angaben kann nicht ohne weiteres dadurch beseitigt werden, dass an anderer Stelle - etwa in optisch schwer zugänglichen "Vergabe-Bedingungen" auf der Rückseite eines sog. "Auszahlungs-Belegs" (UA S. 52) - Gegenteiliges behauptet wird (vgl. BGH NJW 2002, 3415; OLG Celle NStZ-RR 2005, 25).

    Die Werbesendungen waren darauf angelegt, diesen Personen den Eindruck zu vermitteln, der jeweilige Empfänger sei gegenüber anderen Warenbestellern privilegiert (vgl. BGH NJW 2002, 3415, 3416).

    dd) Die Annahme des Landgerichts, dass sich die Angaben nicht auf persönliche Verhältnisse, Eigenschaften oder Motive des Werbenden, sondern auf geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 UWG aF bezogen, entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHSt 36, 389, 392; BGH NJW 2002, 3415, 3416; Kempf/Schilling wistra 2007, 41, 45).

    Ein solcher Zusammenhang ist unzweifelhaft gegeben, wenn im Sinne eines rechtlichen Zusammenhangs der in der Werbeaussage versprochene Vorteil vom beabsichtigten Erwerbsgeschäft abhängig gemacht wird, so dass eine Kopplung der - vermeintlichen - Vorteilserlangung an die Bestellung der beworbenen Ware bzw. an die Inanspruchnahme der beworbenen Leistung vorliegt (vgl. BGH NJW 2002, 3415, 3416: "im Sinne einer vertraglichen Gegenleistung"; ferner zur Wettbewerbswidrigkeit BGHZ 147, 296, 302 (GewinnZertifikate); 151, 84 (Kopplungsangebot I); BGH WRP 2002, 1259 (Kopplungsangebot II)).

    Es liegt nahe, dass ein Interessent einen Gewinnvorteil oder ein Geschenkversprechen mit dem Warenangebot zusammen sehen und insgesamt von einem günstigen Angebot ausgehen wird (vgl. BGH NJW 2002, 3415, 3416).

  • BGH, 18.02.2004 - 1 StR 296/03

    Entscheidung im Verfahren über Rüstungsexporte in den Irak

    Auszug aus BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07
    Das gilt auch für den Drittbegünstigten im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB, zumal dann, wenn er Nutznießer der Tat ist (BGHSt aaO 374; BGH NStZ-RR 2004, 214, 215).

    Den Drittbegünstigten soll das Bruttoprinzip veranlassen, zur Verhinderung solcher Taten wirksame Kontrollmechanismen zu errichten oder aufrechtzuerhalten (vgl. BGHSt aaO 374; ferner BGHSt 51, 65, 67; BGH NStZ-RR 2004, 214, 215).

    Eine Auslegung der Vorschriften über den Verfall, nach der die Tatbegehung unter finanziellen Gesichtspunkten weitgehend risikolos bleibt, genügt diesem Zweck nicht (vgl. hierzu BGH aaO 67; ferner BGHSt 47, 369, 374; BGH NStZ-RR 2004, 214, 215).

    Im Rahmen des Beurteilungsspielraums, den der Tatrichter für den Rechtsbegriff der unbilligen Härte hat, kann dabei insbesondere ins Gewicht fallen, dass ein Drittbegünstigter - anders als hier die O. über die für sie verantwortlich Handelnden - gutgläubig ist (vgl. BGHSt 47, 369, 376; BGH NStZ-RR 2004, 214, 215; 2007, 109, 110; vgl. auch BGH, Urt. vom 3. Juli 2003 - 1 StR 453/02 - Umdr. S. 45 f.: kein Absehen bei bewusst verfallsvereitelnder Weitergabe von Vermögenswerten).

  • BGH, 16.05.2006 - 1 StR 46/06

    Härteklausel beim Verfall (Entreicherung: entbehrlicher Bezug zu der

    Auszug aus BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07
    Den Drittbegünstigten soll das Bruttoprinzip veranlassen, zur Verhinderung solcher Taten wirksame Kontrollmechanismen zu errichten oder aufrechtzuerhalten (vgl. BGHSt aaO 374; ferner BGHSt 51, 65, 67; BGH NStZ-RR 2004, 214, 215).

    Die Unbeachtlichkeit des Abflusses des Taterlöses ergibt sich dabei aus dem Präventionszweck des Verfalls, der auf die Verhinderung gewinnorientierter Straftaten gerichtet ist (vgl. BGHSt 51, 65, 72).

    Nahe liegt, dass in Fällen der Drittbegünstigung nach § 73 Abs. 3 StGB, in denen das Erlangte weitergeleitet wurde, ohne dass dadurch erneut eine Straftat begangen wurde, - anders als in Fällen einer Handelskette beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl. BGHSt 51, 65, 71 f.) - von Gesamtschuldnerschaft auszugehen ist, soweit die Verfallsanordnungen in der Summe über das vom Erstbegünstigten Erlangte hinausgehen.

  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07
    Hiernach sind Vermögenswerte, die der Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar erlangt hat, in ihrer Gesamtheit abzuschöpfen, ohne dass Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen in Abzug gebracht werden (BGHSt 47, 369, 370 f.; W. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 18, jew. m.w.N.).

    Eine Auslegung der Vorschriften über den Verfall, nach der die Tatbegehung unter finanziellen Gesichtspunkten weitgehend risikolos bleibt, genügt diesem Zweck nicht (vgl. hierzu BGH aaO 67; ferner BGHSt 47, 369, 374; BGH NStZ-RR 2004, 214, 215).

    Im Rahmen des Beurteilungsspielraums, den der Tatrichter für den Rechtsbegriff der unbilligen Härte hat, kann dabei insbesondere ins Gewicht fallen, dass ein Drittbegünstigter - anders als hier die O. über die für sie verantwortlich Handelnden - gutgläubig ist (vgl. BGHSt 47, 369, 376; BGH NStZ-RR 2004, 214, 215; 2007, 109, 110; vgl. auch BGH, Urt. vom 3. Juli 2003 - 1 StR 453/02 - Umdr. S. 45 f.: kein Absehen bei bewusst verfallsvereitelnder Weitergabe von Vermögenswerten).

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07
    Werden nämlich Organe, Vertreter oder Beauftragte (§ 14 StGB) oder sonstige Angehörige einer Organisation gerade mit dem Ziel tätig, dass bei dieser infolge der Tat eine Vermögensmehrung eintritt, ist die Organisation im Erfolgsfall Drittbegünstigte (sog. Vertretungsfall; vgl. BGHSt 45, 235, 245).

    Zudem ist die P. Drittbegünstigte nach § 73 Abs. 3 StGB, da die "Vermietung" in ihrem Interesse auf Anweisung der für sie handelnden Angeklagten G. und D. erfolgte (sog. Vertretungsfall; vgl. BGHSt 45, 235, 245).

    Da die zur I. - Gruppe gehörenden Gesellschaften von den Angeklagten vertreten wurden und durch deren Taten erst komplexe Geldkreisläufe in diesem zusammenwirkenden Firmengeflecht in Gang gesetzt wurden (vgl. BGHSt 45, 235, 245 f.; siehe oben IV 1 a), unterliegt bei jeder dieser Gesellschaften grundsätzlich das von ihr Erlangte bzw. das an sie Weitergeleitete dem (Wertersatz-)Verfall.

  • BGH, 13.07.2006 - 5 StR 106/06

    Verfallsanordnung gegen einen Nebenbeteiligten (ausschließende Ansprüche des

    Auszug aus BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07
    Der Ausschluss des Verfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt auch gegenüber einem Drittbegünstigten (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 109; Nack GA 2003, 879, 882 m.w.N.).

    Im Rahmen des Beurteilungsspielraums, den der Tatrichter für den Rechtsbegriff der unbilligen Härte hat, kann dabei insbesondere ins Gewicht fallen, dass ein Drittbegünstigter - anders als hier die O. über die für sie verantwortlich Handelnden - gutgläubig ist (vgl. BGHSt 47, 369, 376; BGH NStZ-RR 2004, 214, 215; 2007, 109, 110; vgl. auch BGH, Urt. vom 3. Juli 2003 - 1 StR 453/02 - Umdr. S. 45 f.: kein Absehen bei bewusst verfallsvereitelnder Weitergabe von Vermögenswerten).

  • BGH, 29.03.1990 - 1 StR 22/90

    Strafbare Werbung

    Auszug aus BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07
    dd) Die Annahme des Landgerichts, dass sich die Angaben nicht auf persönliche Verhältnisse, Eigenschaften oder Motive des Werbenden, sondern auf geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 UWG aF bezogen, entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHSt 36, 389, 392; BGH NJW 2002, 3415, 3416; Kempf/Schilling wistra 2007, 41, 45).

    Für Fälle der vorliegenden Art entscheidet der Senat die Rechtsfrage nunmehr dahin, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht zwingend erforderlich ist, es also keiner strikt auf das beabsichtigte Erwerbsgeschäft bezogenen sachlichen Verknüpfung des angepriesenen Vorteils bedarf (ebenso Brammsen in MünchKomm-UWG § 16 Rdn. 44; a.A. Rengier aaO Rdn. 98 ff.; Rose wistra 2002, 370, 374 (mit - unzutreffendem - Hinweis auf BGHSt 36, 389)).

  • BGH, 07.02.2008 - 4 StR 502/07

    Keine Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und kein Auffangrechtserwerb des

    Auszug aus BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07
    Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, dass Verfallsanordnungen gegen die Nebenbeteiligten I., O. und 3 C V. allein wegen entgegenstehender Ansprüche Dritter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausgeschlossen sind, weist der Senat darauf hin, dass die seit dem 1. Januar 2007 geltenden Absätze 2 bis 8 von § 111i StPO auf Altfälle nicht anwendbar sind (vgl. BGH NJW 2008, 1093; Beschl. vom 19. Februar 2008 - 1 StR 503/07).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07
    Vielmehr dürfte es sich bei dem in Rede stehenden Gesamtbetrag entweder um Vermögen der Rechtsanwaltssozietät Sch. & S. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGHZ 146, 341; BGH NJW 2006, 2191) oder - was nahe liegt - um treuhänderisch gebundenes Vermögen der O. handeln, zumal davon 19.560.762,38 EUR an die O. weitergeleitet wurden (UA S. 143).
  • BVerfG, 07.07.2006 - 2 BvR 527/06

    Verfall (Unmittelbarkeit; Aktien; Bruttoprinzip); Eigentum; zulässige Inhalts-

  • BGH, 03.07.2003 - 1 StR 453/02

    Urteil im Verfahren gegen Straubinger Tierarzt wegen unerlaubter Geschäfte mit

  • BGH, 15.09.1999 - 2 StR 373/99

    Verwerfung der Revision als unzulässig

  • BGH, 06.04.2006 - V ZB 158/05

    Zustellung eines Vollstreckungstitels an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • BGH, 19.05.1999 - 2 StR 86/99

    Verbotsirrtum bei Strafvereitelung vom Ausland aus

  • BGH, 04.11.1957 - GSSt 1/57

    Kennzeichnung einer Zuwiderhandlung nach äußerlichen Merkmalen als

  • AG Pasewalk, 19.02.2004 - 2 Ls 271/02
  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01

    Urteil im Hildesheimer Korruptionsprozeß im wesentlichen bestätigt

  • BGH, 29.06.2000 - 4 StR 190/00

    Erwiesene Tatsachen; Urteilsgründe; Hehlerei; Wahlfeststellung; Postpendenz

  • BGH, 13.06.2001 - 3 StR 131/01

    Voraussetzungen der Härteklausel bei der Verfallsanordnung (Berücksichtigung von

  • BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 1378/04

    Dinglicher Arrest im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Tatbegehung als Organ

  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03

    Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren

  • BGH, 31.08.1994 - 2 StR 256/94

    Submissionsabsprache - Wasserbaufall, letzter Akt

  • BGH, 03.07.2007 - 1 StR 3/07

    Zu Belehrungspflichten der Strafverfolgungsbehörden

  • BGH, 08.11.1996 - 2 StR 534/96

    Voraussetzungen der zur richterlichen Überzeugung erforderlichen persönlichen

  • BGH, 21.11.2006 - 3 StR 380/06

    Verfall (Vorrang der Opferansprüche: keine Geltendmachung)

  • BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07

    Steuerhinterziehung durch Sachbearbeiter des Finanzamtes (Machen unrichtiger

  • BGH, 04.03.2008 - 5 StR 594/07

    Konkurrenzen bei der Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Umsatzsteuer; Lohnsteuer);

  • BGH, 19.02.2008 - 1 StR 503/07

    Auffangrechtserwerb nach neuem Recht (keine rückwirkende Anwendung; verlängerte

  • BGH, 11.05.2006 - 3 StR 41/06

    Verfall von Wertersatz; Ersatzansprüche der Geschädigten (Verzicht; Verwirkung;

  • OLG Köln, 01.09.1964 - Ss 251/64

    Irreführende Angaben zur Anlockung von Besuchern für eine Werbe- und

  • OLG Celle, 01.09.2004 - 21 Ss 47/04

    Anforderungen an eine unwahre Werbung; Wahrnehmbarkeit einer deutschen

  • BGH, 05.04.2000 - 3 StR 75/00

    Berichtigung des Urteilstenors bei offensichtlichem Versehen

  • BGH, 07.02.1952 - 3 StR 331/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.06.2002 - I ZR 71/01

    BGH lockert Rechtsprechung zu Geschenken im Handel

  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 314/98

    Gewinn-Zertifikat

  • BGH, 13.06.2002 - I ZR 173/01

    Zulässigkeit von Kopplungsangeboten

  • BGH, 05.09.2001 - 1 StR 317/01

    Berichtigung einer Urteilsformel entsprechend § 354 Abs. 1 StPO

  • BGH, 28.03.2007 - 2 StR 62/07

    Aufhebung von Feststellungen durch das Revisionsgericht (Tenorierung); Bindung an

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Ob er glaubt, straf-, öffentlich- oder zivilrechtliche Normen zu verletzen, hat hingegen grundsätzlich keine Bedeutung (BGH, Urteil vom 30.05.2008 - 1 StR 166/07, Rn. 58).

    Derartige Vermögensmehrungen können als Honorierung "für" die Tatbegehung geleistet sein und daher der Einziehung nach § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2019 - 3 StR 294/19, juris Rn. 39; zum alten Einziehungsrecht bereits BGH, Urteile vom 30.05.2008 - 1 StR 166/07, juris Rn. 65 ff.; vom 19.10.2011 - 1 StR 336/11, juris Rn. 12 ff.).

  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

    Ob er glaubt, straf-, öffentlich- oder zivilrechtliche Normen zu verletzen, hat hingegen grundsätzlich keine Bedeutung (BGH, Urteil vom 30.05.2008 - 1 StR 166/07, Rn. 58; Sch/Sch/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 17 Rn. 5).
  • BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09

    Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a.

    a) Aus der Tat erlangt i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Begünstigten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (vgl. BGHSt 52, 227, 246 mwN).

    b) Der Umfang des Erlangten ist zwingend nach Maßgabe des Bruttoprinzips zu bemessen (BGHSt 52, 227, 248).

    Hiernach sind die Vermögenswerte, die der Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar erlangt hat, in ihrer Gesamtheit abzuschöpfen, ohne dass Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen in Abzug gebracht werden (BGHSt 47, 369, 370 f.; 52, 227, 248).

    Anders als in den vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fällen (vgl. BGHSt 47, 260, 269 f.; 50, 299, 309 ff.; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 5 StR 482/05, NStZ-RR 2006, S. 338), auf die der Beschwerdeführer sich beruft, sind im vorliegenden Fall die Vermögensbestandteile des Beschwerdeführers, über deren Wert getäuscht worden sein soll und die unmittelbar zum Erwerb der E. -Aktien eingesetzt wurden, selbst Gegenstand der mutmaßlichen Tathandlung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 527/06 -, juris; vgl. auch BGHSt 47, 369, 370 ff., und BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, juris, Rn. 107).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist in solchen Fällen nicht zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft und dem Erfüllungsgeschäft zu unterscheiden (vgl. auch BGHSt 52, 227, 248 f.).

    Müsste der von der Verfallsanordnung Betroffene lediglich die Abschöpfung des Nettogewinns befürchten, so würde sich die Tat für ihn unter finanziellen Gesichtspunkten als risikolos erweisen (vgl. BGHSt 51, 65, 67; 52, 227, 248).

    Auch gegenüber diesen Verfallsbeteiligten ist der Umfang des Erlangten nach Maßgabe des Bruttoprinzips zu bemessen, ohne dass Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen in Abzug gebracht werden (BGHSt 47, 369, 374; 52, 227, 247 f.; BGH NStZ-RR 2004, 214, 215).

    Unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist eine Verfallsanordnung auch gegenüber einem Drittbegünstigten ausgeschlossen (vgl. BGHSt 52, 227, 244; BGH NStZ-RR 2007, 109, 110; Nack GA 2003, 879, 882 mwN).

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