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   BGH, 19.06.2008 - 3 StR 490/07   

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https://dejure.org/2008,1353
BGH, 19.06.2008 - 3 StR 490/07 (https://dejure.org/2008,1353)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2008 - 3 StR 490/07 (https://dejure.org/2008,1353)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07 (https://dejure.org/2008,1353)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB; § 332 StGB; § 299 StGB; § 334 StGB; Art. 87e Abs. 4 GG
    Bestechung; Bestechlichkeit; Amtsträger ("sonstige Stelle"); Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr; DB Netz AG; Ausbau von Schienenwegen

  • lexetius.com

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; §§ 331 - 334

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Amtsträgereigenschaft eines aufgrund eines Dienstvertrages langfristig bei einer 100-prozentigen Tochter der Deutschen Bahn AG im Konzernbereich Fahrweg tätigen selbstständigen Ingenieurs; Ausbau und Erhaltung des Schienennetzes als zu den Aufgaben der ...

  • Judicialis

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; ; StGB § 331; ; StGB § 332; ; StGB § 333; ; StGB § 334

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtsträgereigenschaft eines selbständigen Ingenieurs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Strafrecht - Amtsträgereigenschaft eines selbständigen Ingenieurs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bestechlichkeit eines selbstständigen Ingenieurs (IBR 2008, 583)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 52, 290
  • NJW 2008, 3724
  • NStZ 2008, 560
  • StV 2009, 71
  • BauR 2008, 1674
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.07.2004 - 2 StR 486/03

    Angestellter der Deutsche Bahn AG ist kein Amtsträger

    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - 3 StR 490/07
    Zur Amtsträgereigenschaft eines selbständigen Ingenieurs, der aufgrund eines Dienstvertrages langfristig bei einer 100-prozentigen Tochter der Deutsche Bahn AG im Konzernbereich Fahrweg (jetzt: DB Netz AG) beim Um- oder Ausbau des Streckennetzes tätig ist (Fortführung von BGHSt 49, 214).

    Der Ausbau und die Erhaltung des Schienennetzes gehören zu den Aufgaben der Leistungsverwaltung einschließlich der Daseinsvorsorge, die nach ständiger Rechtsprechung zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gezählt werden (BGHSt 31, 264, 268; 38, 199, 201 f.; 43, 370, 375; 49, 214, 220 ff.).

    Trotz der (teilweisen) Privatisierung der deutschen Eisenbahnen stellt das Eisenbahnwesen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 49, 214, 221 ff.) und der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur (Rudolphi/Stein in SK-StGB § 11 Rdn. 27; Radtke in MünchKommStGB § 11 Rdn. 41; Heinrich, Der Amtsträgerbegriff im Strafrecht S. 637 f.; Hommelhoff/Schmidt-Aßmann ZHR 160 (1996) 521, 537; jew. m. w. N.; aA Cantzler, Strafrechtliche Auswirkungen der Privatisierung von Verwaltungsaufgaben S. 14 f., 114) eine öffentliche Aufgabe dar.

    Ist eine Einrichtung der Öffentlichen Hand in der Form einer juristischen Person des Privatrechts organisiert, müssen bei ihr Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigen; sie muss nach ständiger Rechtsprechung bei einer Gesamtbetrachtung "als verlängerter Arm des Staates erscheinen" (BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; 49, 214, 219; 50, 299, 303; BGH NStZ 2006, 628, 630).

    In die Gesamtbetrachtung sind alle wesentlichen Merkmale der Gesellschaft einzubeziehen, namentlich, ob diese gewerblich tätig ist und mit anderen im Wettbewerb steht (BGHSt 38, 199, 204), ob im Gesellschaftsvertrag eine öffentliche Zwecksetzung festgeschrieben ist (BGHSt 43, 370, 372 f.), ob sie im Eigentum der Öffentlichen Hand steht und ihre Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (BGHSt 45, 16, 20) sowie in welchem Umfang staatliche Steuerungs- und Einflussnahmemöglichkeiten bestehen (BGHSt 43, 370, 378 f.; 45, 16, 20 f.; 49, 214, 224 f.).

    Zwar ist die alleinige Inhaberschaft sowie eine Rahmen- und Globalsteuerung der Gesellschaft durch den Staat für die Annahme einer "sonstigen Stelle" noch nicht ausreichend (BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; 49, 214, 226).

    Die Durchführung und die Finanzierung der in den Bedarfsplan aufgenommenen Baumaßnahmen geschieht gemäß § 9 BSWAG auf der Grundlage von öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen der DB AG und der den Neu- oder Ausbau finanzierenden Gebietskörperschaft, d. h. in aller Regel dem Bund, in denen konkrete Vorgaben für die Verwendung der Gelder gemacht werden (BGHSt 49, 214, 224).

    c) Das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (BGHSt 49, 214), mit dem er für die DB AG als Ganzes die Eigenschaft einer "sonstigen Stelle" verneint hat, steht nicht entgegen.

    Es bedarf nach alledem auch keiner weiteren Erörterung, ob der in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes geforderte weitergehende, insbesondere gesellschaftsrechtlich verankerte Einfluss der Öffentlichen Hand auf die laufenden Geschäfte und Einzelentscheidungen (BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; 49, 214, 226) stets maßgeblich für die Gleichstellung einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft mit einer Behörde ist.

  • BGH, 19.12.1997 - 2 StR 521/97

    Bestechung durch Zuwendungen an Bedienstete der Deutschen Gesellschaft für

    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - 3 StR 490/07
    Der Ausbau und die Erhaltung des Schienennetzes gehören zu den Aufgaben der Leistungsverwaltung einschließlich der Daseinsvorsorge, die nach ständiger Rechtsprechung zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gezählt werden (BGHSt 31, 264, 268; 38, 199, 201 f.; 43, 370, 375; 49, 214, 220 ff.).

    Ist eine Einrichtung der Öffentlichen Hand in der Form einer juristischen Person des Privatrechts organisiert, müssen bei ihr Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigen; sie muss nach ständiger Rechtsprechung bei einer Gesamtbetrachtung "als verlängerter Arm des Staates erscheinen" (BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; 49, 214, 219; 50, 299, 303; BGH NStZ 2006, 628, 630).

    In die Gesamtbetrachtung sind alle wesentlichen Merkmale der Gesellschaft einzubeziehen, namentlich, ob diese gewerblich tätig ist und mit anderen im Wettbewerb steht (BGHSt 38, 199, 204), ob im Gesellschaftsvertrag eine öffentliche Zwecksetzung festgeschrieben ist (BGHSt 43, 370, 372 f.), ob sie im Eigentum der Öffentlichen Hand steht und ihre Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (BGHSt 45, 16, 20) sowie in welchem Umfang staatliche Steuerungs- und Einflussnahmemöglichkeiten bestehen (BGHSt 43, 370, 378 f.; 45, 16, 20 f.; 49, 214, 224 f.).

    Zwar ist die alleinige Inhaberschaft sowie eine Rahmen- und Globalsteuerung der Gesellschaft durch den Staat für die Annahme einer "sonstigen Stelle" noch nicht ausreichend (BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; 49, 214, 226).

    Es bedarf nach alledem auch keiner weiteren Erörterung, ob der in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes geforderte weitergehende, insbesondere gesellschaftsrechtlich verankerte Einfluss der Öffentlichen Hand auf die laufenden Geschäfte und Einzelentscheidungen (BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; 49, 214, 226) stets maßgeblich für die Gleichstellung einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft mit einer Behörde ist.

  • BGH, 03.03.1999 - 2 StR 437/98

    Amtsträgereigenschaft beim Angestellten einer Flughafenbetreibergesellschaft;

    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - 3 StR 490/07
    Ist eine Einrichtung der Öffentlichen Hand in der Form einer juristischen Person des Privatrechts organisiert, müssen bei ihr Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigen; sie muss nach ständiger Rechtsprechung bei einer Gesamtbetrachtung "als verlängerter Arm des Staates erscheinen" (BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; 49, 214, 219; 50, 299, 303; BGH NStZ 2006, 628, 630).

    In die Gesamtbetrachtung sind alle wesentlichen Merkmale der Gesellschaft einzubeziehen, namentlich, ob diese gewerblich tätig ist und mit anderen im Wettbewerb steht (BGHSt 38, 199, 204), ob im Gesellschaftsvertrag eine öffentliche Zwecksetzung festgeschrieben ist (BGHSt 43, 370, 372 f.), ob sie im Eigentum der Öffentlichen Hand steht und ihre Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (BGHSt 45, 16, 20) sowie in welchem Umfang staatliche Steuerungs- und Einflussnahmemöglichkeiten bestehen (BGHSt 43, 370, 378 f.; 45, 16, 20 f.; 49, 214, 224 f.).

    Zwar ist die alleinige Inhaberschaft sowie eine Rahmen- und Globalsteuerung der Gesellschaft durch den Staat für die Annahme einer "sonstigen Stelle" noch nicht ausreichend (BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; 49, 214, 226).

    Es bedarf nach alledem auch keiner weiteren Erörterung, ob der in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes geforderte weitergehende, insbesondere gesellschaftsrechtlich verankerte Einfluss der Öffentlichen Hand auf die laufenden Geschäfte und Einzelentscheidungen (BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; 49, 214, 226) stets maßgeblich für die Gleichstellung einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft mit einer Behörde ist.

  • BGH, 29.01.1992 - 5 StR 338/91

    Amtsträgereigenschaft des Geschäftsführers eines landeseigenen

    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - 3 StR 490/07
    Der Ausbau und die Erhaltung des Schienennetzes gehören zu den Aufgaben der Leistungsverwaltung einschließlich der Daseinsvorsorge, die nach ständiger Rechtsprechung zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gezählt werden (BGHSt 31, 264, 268; 38, 199, 201 f.; 43, 370, 375; 49, 214, 220 ff.).

    In die Gesamtbetrachtung sind alle wesentlichen Merkmale der Gesellschaft einzubeziehen, namentlich, ob diese gewerblich tätig ist und mit anderen im Wettbewerb steht (BGHSt 38, 199, 204), ob im Gesellschaftsvertrag eine öffentliche Zwecksetzung festgeschrieben ist (BGHSt 43, 370, 372 f.), ob sie im Eigentum der Öffentlichen Hand steht und ihre Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (BGHSt 45, 16, 20) sowie in welchem Umfang staatliche Steuerungs- und Einflussnahmemöglichkeiten bestehen (BGHSt 43, 370, 378 f.; 45, 16, 20 f.; 49, 214, 224 f.).

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - 3 StR 490/07
    Ist eine Einrichtung der Öffentlichen Hand in der Form einer juristischen Person des Privatrechts organisiert, müssen bei ihr Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigen; sie muss nach ständiger Rechtsprechung bei einer Gesamtbetrachtung "als verlängerter Arm des Staates erscheinen" (BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; 49, 214, 219; 50, 299, 303; BGH NStZ 2006, 628, 630).

    Schon diese Umstände unterscheiden den hier zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich von dem vom Landgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht herangezogenen Fall, dass sich ein Privater mit einer Sperrminorität an einer Gesellschaft beteiligt, die auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge tätig wird und mehrheitlich im staatlichen oder kommunalen Eigentum steht (vgl. BGHSt 50, 299).

  • BGH, 15.05.1997 - 1 StR 233/96

    BGH beanstandet Verurteilung wegen Bestechung eines im Auftrag der

    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - 3 StR 490/07
    Die öffentlich-rechtliche Bestellung ist von der rein privatrechtlichen Beauftragung abzugrenzen und muss zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit oder einer organisatorischen Eingliederung in die Behördenstruktur führen, ohne dass es freilich eines förmlichen Bestellungsaktes bedarf (BGHSt 43, 96, 102; Fischer, StGB 55. Aufl. § 11 Rdn. 20 m. w. N.).
  • BGH, 11.05.2006 - 3 StR 389/05

    Freispruch des Hildesheimer Oberbürgermeisters aufgehoben

    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - 3 StR 490/07
    Ist eine Einrichtung der Öffentlichen Hand in der Form einer juristischen Person des Privatrechts organisiert, müssen bei ihr Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigen; sie muss nach ständiger Rechtsprechung bei einer Gesamtbetrachtung "als verlängerter Arm des Staates erscheinen" (BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; 49, 214, 219; 50, 299, 303; BGH NStZ 2006, 628, 630).
  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - 3 StR 490/07
    Ist eine Einrichtung der Öffentlichen Hand in der Form einer juristischen Person des Privatrechts organisiert, müssen bei ihr Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigen; sie muss nach ständiger Rechtsprechung bei einer Gesamtbetrachtung "als verlängerter Arm des Staates erscheinen" (BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; 49, 214, 219; 50, 299, 303; BGH NStZ 2006, 628, 630).
  • VK Bund, 21.01.2004 - VK 2-126/03

    Bauleistungen zur Herstellung des Endzustandes, Erd-, Beton- und Oberbauarbeiten

    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - 3 StR 490/07
    Aus diesem Grund wird die im Zuge der Umsetzung der zweiten Stufe der Bahnreform gegründete DB Netz AG vergaberechtlich als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Satz 1 Nr. 2 GWB angesehen, weil ihr Unternehmensbereich der klassischen Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand zuzuordnen ist und sie nicht gewerblich tätig wird (Vergabekammer des Bundes, VergabeR 2004, 365, 367; Battis/Kersten, WuW 2005, 493, 497 ff.).
  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - 3 StR 490/07
    Der Ausbau und die Erhaltung des Schienennetzes gehören zu den Aufgaben der Leistungsverwaltung einschließlich der Daseinsvorsorge, die nach ständiger Rechtsprechung zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gezählt werden (BGHSt 31, 264, 268; 38, 199, 201 f.; 43, 370, 375; 49, 214, 220 ff.).
  • BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07

    Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

    Weder Gi. s noch Cr. s Stellung entsprachen jedoch derjenigen eines deutschen Amtsträgers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, da es sich weder bei Enelpower S.p.A. noch bei ENEL Produzione S.p.A. um eine einer Behörde gleichgestellte "sonstige Stelle" handelte (vgl. zu den Kriterien für die Annahme einer "sonstigen Stelle" BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 49, 214, 219; 50, 299, 303; BGH NStZ 2008, 560, 561 f.).
  • BGH, 29.03.2012 - GSSt 2/11

    Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit

    Der Bundesgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung eine sonstige Stelle als behördenähnliche Einrichtung an, die rechtlich befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken, ohne selbst Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinne zu sein (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370, 376; Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 293; Urteil vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08, BGHSt 54, 39, 41).
  • BGH, 09.12.2010 - 3 StR 312/10

    Sonstige Stelle (behördenähnliche Institution; verlängerter Arm des Staates;

    Die DB Netz AG ist eine "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB (Fortführung von BGHSt 49, 214 und BGHSt 52, 290).

    Zu diesem Infrastrukturauftrag gehören nicht nur der Bau, Ausbau und Erhalt des Gleiskörpers (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 220 ff.; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 292 f.), sondern auch sämtliche begleitenden Maßnahmen zur Unterhaltung der Eisenbahninfrastruktur in einem betriebssicheren Zustand.

    Tätigkeiten dieser Art, die dazu bestimmt sind, unmittelbar für die Daseinsvoraussetzungen der Allgemeinheit zu sorgen, werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. nur Urteile vom 14. November 2003 - 2 StR 164/03, NStZ 2004, 380, 381; vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 220 ff.; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 292 jeweils mwN) und überwiegender Auffassung der Literatur (SKStGB/Rudolphi/Stein § 11 Rn. 27, Stand: Februar 2005; MünchKommStGB/Radtke, 1. Aufl., § 11 Rn. 41; Heinrich, Der Amtsträgerbegriff im Strafrecht, 2001 S. 461, 637 f.; Zieschang, StV 2009, 74, 75; Dölling, JR 2009, 426 jeweils mwN; aA Cantzler, Strafrechtliche Auswirkungen der Privatisierung von Verwaltungsaufgaben, 2001, S. 14 f., 116; Zwiehoff in Festschrift für Herzberg, 2008, S. 155, 165), zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gezählt.

    Ist die Stelle als juristische Person des Privatrechts organisiert, müssen Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigen; bei einer Gesamtbetrachtung muss sie "als verlängerter Arm des Staates erscheinen" (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370, 376 f.; vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 219; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 293 f.).

    In die Gesamtbetrachtung sind alle wesentlichen Merkmale der Gesellschaft einzubeziehen, namentlich ob sie im Eigentum der öffentlichen Hand steht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00, NJW 2001, 3062, 3064), ob sie gewerblich tätig ist und mit anderen im Wettbewerb steht (BGH, Urteile vom 3. März 1999 - 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16, 20; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 294), ob ihre Tätigkeit - unmittelbar oder mittelbar - aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (BGH, Urteil vom 3. März 1999 - 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16, 20) und in welchem Umfang staatliche Steuerungs- und Einflussnahmemöglichkeiten bestehen (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370, 378 f.; vom 3. März 1999- 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16, 20 f.; vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00, NJW 2001, 3062, 3064; vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 224 f.).

    b) Die DB Netz AG war im Tatzeitraum und ist bis heute nicht gewerblich tätig (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 295; Kunz in: Eisenbahnrecht, A 2.2 Erläuterungen zu § 1 DBGrG Nr. 14, Stand: 2004), stand zu anderen Unternehmen nicht im Wettbewerb und hatte in Bezug auf das Schienennetz insgesamt eine monopolartige Stellung inne.

    Aufgrund dieses faktisch monopolistischen Betriebes und wegen der Zuordnung des Unternehmensbereiches Schienenbereitstellung und -unterhaltung zur klassischen Daseinsvorsorge wird die DB Netz AG vergaberechtlich bisher überwiegend auch als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Satz 1 Nr. 2 GWB angesehen (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 295; Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Beschluss vom 21. Januar 2004 - VR 2 - 126/03, VergabeR 2004, 365, 367; Battis/Kersten, WuW 2005, 493, 497 ff.; Kunz aaO; Schlenke/Thomas, BauR 1997, 412, 416; Broß, VerwArch 88 (1997), 521, 534; Leinemann, Die Vergabe öffentlicher Aufträge, 4. Aufl., Rn. 68, 116; aA Homeister, Öffentliche Aufgabe, Organisationsform und Rechtsbindungen, 2005, S. 164 f. mwN; Heiermann, BauR 1996, 443, 455).

    Damit ist neben der grundsätzlichen Befugnis zur Festlegung der durchzuführenden Baumaßnahmen für den Schienenbau eine unmittelbare Einflussnahme des Staates auch über die Mittelvergabe gegeben (s. zur vergleichbaren Fallgestaltung bei der Planungsgesellschaft Bahnbau Deutsche Einheit GmbH: Senatsurteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 296).

    Damit kann dahinstehen, ob - wie dies das Landgericht getan hat - für die Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals auch auf einzelne abgrenzbare Tätigkeitsbereiche oder Untereinheiten eines Unternehmens - hier die dem Geschäftsbereich der Unterhaltung des Schienennetzes zuzurechnenden Vegetationspflege - abgestellt werden kann (der Senat hat diese Frage in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 298 offen gelassen) oder ob für die rechtliche Einordnung als "sonstige Stelle" eine einheitliche Betrachtung des Unternehmens als Ganzes unter Einbeziehung aller ihm obliegenden gesetzlichen Zuständigkeiten und Tätigkeitsbereiche geboten ist (so BGH, Urteil vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 227 für die DB AG; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. November 1998 - Rs. C-44/96, NJW 1998, 3261, 3262 Rn. 25).

    Auf die vom Senat in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2008 (3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 299; zustimmend Dölling, JR 2009, 426; aA Rübenstahl, NJW 2008, 3727) insbesondere im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu diesem Kriterium geäußerten Bedenken kommt es deshalb hier ebenfalls nicht an.

    Eines förmlichen, öffentlichrechtlichen Bestellungsaktes mit Warnfunktion bedurfte es hierfür nicht (aA Zieschang, StV 2009, 74, 76; Rausch, Die Bestellung zum Amtsträger, 2007, S. 167 ff.), weil dem Angeklagten nach den Feststellungen als Niederlassungsleiter bewusst war, bei einer "sonstigen Stelle" beschäftigt zu sein, die ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung gemäß Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnahm (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370, 380; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 299).

  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

    Für das Bundeseisenbahnwesen hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass die als Wirtschaftsunternehmen geführten Nachfolgegesellschaften der Deutschen Bundesbahn auch nach der Bahnreform eine öffentliche Aufgabe auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge erfüllen (BGH, Urteile vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 221 ff.; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 292 f.; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 3 StR 312/10, BGHSt 56, 97, 99 ff.).

    Der Senat kann offen lassen, ob der Begriff "sonstige Stelle' im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB insbesondere bei privatrechtlichen Einrichtungen tatsächlich ausschließlich Unternehmen oder Gesellschaften als Ganzes und nicht auch einzelne abgrenzbare Tätigkeitsbereiche oder Untereinheiten erfasst (so bereits BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 298; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 3 StR 312/10, BGHSt 56, 97, 107).

    Bei einer Gesamtbetrachtung muss sie danach als "verlängerter Arm des Staates erscheinen' (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 293; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 3 StR 312/10, BGHSt 56, 97, 102, je mwN).

    Dagegen sprechen neben der geltenden Gesetzesfassung, die der Wahl der Organisationsform die Bedeutung als Abgrenzungskriterium gerade nehmen wollte, die Erfordernisse des Bestimmtheitsgebotes des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 298 f.; kritisch auch MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 11 Rn. 92; ders., NStZ 2007, 57, 60; Heinrich, NStZ 2005, 197, 201).

  • BGH, 09.07.2009 - 5 StR 263/08

    Bestechlichkeit und Untreue eines Verantwortlichen des

    Eine sonstige Stelle ist eine behördenähnliche Institution, die rechtlich befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken, ohne dabei selbst Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinne zu sein (vgl. nur BGHSt 43, 370, 376; 52, 290, 293).

    aa) Das Merkmal der Bestellung setzt seinem Wortsinn nach keinen förmlichen Akt voraus (st. Rspr., vgl. nur - unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte - BGHSt 43, 96, 102 f. sowie BGHSt 52, 290, 299).

  • BGH, 05.05.2011 - 3 StR 458/10

    Ist der Vertragsarzt Amtsträger?

    (1) Unter einer sonstigen Stelle ist eine behördenähnliche Institution zu verstehen, die selbst zwar keine Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinn, aber rechtlich befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben mitzuwirken (BGH, Urteile vom 16. Juli 2004 - 2 StR 19 20 21 22 486/03, BGHSt 49, 214, 219; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 293; vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08, BGHSt 54, 39, 41; vom 18. April 2007 - 5 StR 506/06, NJW 2007, 2932, 2933).

    Es beschreibt die Beauftragung einer Person mit der Erledigung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (BGH, Urteile vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 101 ff.; vom 19. Juni 2008 25 26 27 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 299; vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08, BGHSt 54, 39, 42 f.).

  • BVerwG, 22.11.2016 - 10 C 5.16

    Anhörungsrüge

    Hierzu haben sie auf die Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07 - BGHSt 52, 290 und Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 3 StR 312/10 - BGHSt 56, 97) hingewiesen; als im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich wurde, dass dieser Auffassung vielleicht nicht zu folgen sein könnte, haben sie selbst darauf aufmerksam gemacht, dass dann wohl nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen werden müsse.

    Auch der Bundesgerichtshof hat den Kompromisscharakter des Art. 87e GG betont; auch er sieht die verbleibende öffentliche Aufgabe des Bundes in der Gewährleistungsfunktion (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07 - BGHSt 52, 290 Rn. 9 und 21).

    Auch diese Instrumente hebt der Bundesgerichtshof hervor (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07 - BGHSt 52, 290 Rn. 18 ff.).

    Er hat aber immerhin festgehalten, dass Bau und Unterhaltung der Schienenwege lediglich mittelbar aus dem Bundeshaushalt finanziert werden (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07 - BGHSt 52, 290 Rn. 19).

    Umgekehrt hat der Bundesgerichtshof die verbliebene Gewährleistungsverantwortung des Bundes dafür hinreichen lassen, die Daseinsvorsorge mit Eisenbahnverkehr insgesamt als Aufgabe der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzusehen und deshalb Personen, die bei der Deutschen Bahn AG oder der DB Netz AG mit der Unterhaltung der Schienenwege befasst sind, als Amtsträger nach dieser Vorschrift zu behandeln (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07 - BGHSt 52, 290; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 3 StR 312/10 - BGHSt 56, 97).

    Zu diesem weiten Verständnis bietet schon der Umstand Anlass, dass § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB nicht nur Bedienstete einer Behörde, sondern ausdrücklich auch Beschäftigte bei einer "sonstigen Stelle" erfasst, was die nötige Umgrenzung der Strafbarkeit zu einem großen Teil auf dieses Merkmal verlagert (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07 - BGHSt 52, 290 Rn. 10 ff.; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 3 StR 312/10 - BGHSt 56, 97 Rn. 13 ff.).

  • LG Hamburg, 09.12.2010 - 618 KLs 10/09

    Verurteilung eines Arztes und einer Pharmareferentin wegen Bestechlichkeit und

    Die Kammer verkennt nicht, dass die Rechtsprechung hierbei im Regelfall auch die über den einzelnen Auftrag hinausgehende längerfristige Tätigkeit für die öffentliche Verwaltung alleine als Bestellung hat ausreichen lassen (vgl. BGHSt 43, 96; BGHSt 52, 290 ­ zitiert nach juris ­ Rn. 25); BGH NJW 98, 2373).
  • BGH, 13.01.2016 - 2 StR 148/15

    Amtsträgerstellung (Voraussetzungen: selbstständige Wahrnehmung öffentlicher

    Zugleich war ihm bewusst, bei einer Behörde tätig zu sein, die ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung gemäß Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllt (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370, 380; BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 299).
  • BGH, 16.02.2016 - VI ZR 441/14

    Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    Denn die Amtsträgereigenschaft setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine öffentlich-rechtliche Bestellung voraus, die zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit oder zu einer organisatorischen Eingliederung in die Behördenstruktur führen muss (Urteile vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 105; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290 Rn. 25; vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08, BGHSt 54, 39 Rn. 46).
  • KG, 06.11.2015 - 7 U 166/14

    Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn gemäß Schlussrechnung bei gewährtem

  • BGH, 18.10.2012 - 3 StR 208/12

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit durch die

  • BGH, 11.12.2019 - 5 StR 486/19

    Tätigkeit als Sparkassenangestellter als Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 451/14

    Schadensersatzgehren eines Kapitalanlegers wegen angeblicher Falschberatung

  • BGH, 14.06.2016 - VI ZR 331/15

    Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • VG Düsseldorf, 29.01.2015 - 6 K 7040/12

    Der Bund muss für die Kampfmittelräumung entlang des Rhein-Ruhr-Express zahlen

  • LG Duisburg, 20.04.2010 - 34 KLs 17/08
  • BGH, 31.05.2016 - VI ZR 449/14

    Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • BGH, 05.07.2016 - VI ZR 330/15

    Schadensersatzbegehren wegen Falschberatung bezüglich des Erwerbs von

  • OLG Celle, 02.08.2016 - 1 Ws 358/16

    Amtsträger; Bestechlichkeit; Sachkundeprüfung; Schießsportverein;

  • BGH, 05.07.2016 - VI ZR 325/15

    Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • LG Duisburg, 15.03.2010 - 34 KLs 17/08

    Vorteilsannahme eines beurlaubten Beamten wegen Entgegennahme einer

  • BGH, 14.06.2016 - VI ZR 346/15

    Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • BGH, 05.07.2016 - VI ZR 343/15

    Schadenersatzbegehren eines Kapitalanlegers wegen angeblicher Falschberatung

  • BGH, 05.07.2016 - VI ZR 335/15

    Schadensersatzbegehren wegen Falschberatung bezüglich des Erwerbs von

  • BGH, 14.06.2016 - VI ZR 328/15

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Geltendmachung einer

  • BGH, 08.03.2016 - VI ZR 448/14

    Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung bzgl. Erwerbs von Wertpapieren

  • BGH, 14.06.2016 - VI ZR 327/15

    Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • BGH, 05.07.2016 - VI ZR 340/15

    Schadensersatzbegehren wegen angeblicher Falschberatung bezüglich des Erwerbs von

  • BGH, 05.07.2016 - VI ZR 339/15

    Schadensersatzbegehren wegen Falschberatung bezüglich des Erwerbs von

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 444/14

    Schadensersatzbegehren im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren;

  • BGH, 08.03.2016 - VI ZR 461/14

    Schadensersatzbegehren eines Kapitalanlegers wegen Falschberatung bezüglich des

  • BGH, 05.07.2016 - VI ZR 345/15

    Schadensersatzbegehren wegen Falschberatung bezüglich des Erwerbs von

  • BGH, 14.06.2016 - VI ZR 326/15

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Geltendmachung einer

  • BGH, 05.07.2016 - VI ZR 342/15

    Schadensersatzbegehren wegen Falschberatung bezüglich des Erwerbs von

  • BGH, 05.07.2016 - VI ZR 329/15

    Schadensersatzbegehren wegen Falschberatung bezüglich des Erwerbs von

  • BGH, 05.07.2016 - VI ZR 324/15

    Schadensersatz wegen Falschberatung bzgl. des Erwerbs von Wertpapieren

  • BGH, 14.06.2016 - VI ZR 337/15

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Geltendmachung einer

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 453/14

    Schadensersatzbegehren des Kapitalanlegers wegen vorsätzlicher sittenwidriger

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 447/14

    Anspruch auf Schadensersatz wegen behaupteter Falschberatung bezüglich des

  • BGH, 08.03.2016 - VI ZR 452/14

    Schadensersatzbegehren von Kapitalanlegern wegen Falschberatung bzgl. des Erwerbs

  • BGH, 14.06.2016 - VI ZR 332/15

    Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung i.R.d. Erwerbs von Wertpapieren;

  • BGH, 14.06.2016 - VI ZR 334/15

    Schadensersatzbegehren eines Kapitalanlegers wegen Falschberatung bezüglich des

  • BGH, 31.05.2016 - VI ZR 440/14

    Schadensersatzbegehren eines Kapitalanlegers im Zusammenhang mit dem Erwerb von

  • BGH, 08.03.2016 - VI ZR 445/14

    Schadensersatzbegehren eines Kapitalanlegers wegen Falschberatung bezüglich des

  • BGH, 05.07.2016 - VI ZR 344/15

    Schadensersatzbegehren wegen Falschberatung bezüglich des Erwerbs von

  • BGH, 05.07.2016 - VI ZR 341/15

    Schadenersatzbegehren eines Kapitalanlegers wegen angeblicher Falschberatung

  • BGH, 14.06.2016 - VI ZR 338/15

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Geltendmachung einer

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 450/14

    Schadensersatzbegehren eines Kapitalanlegers wegen Falschberatung bezüglich des

  • BGH, 22.03.2016 - VI ZR 442/14

    Schadensersatz aufgrund behaupteter Falschberatung bezüglich des Erwerbs von

  • BGH, 22.03.2016 - VI ZR 439/14

    Haftung des Anlageberaters wegen Falschberatung bzgl. des Erwerbs von

  • BGH, 08.03.2016 - VI ZR 443/14

    Schadensersatzbegehren eines Kapitalanlegers wegen Falschberatung bezüglich des

  • BGH, 14.06.2016 - VI ZR 336/15

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Geltendmachung einer

  • BGH, 22.03.2016 - VI ZR 459/14

    Schadensersatzbegehren eines Kapitalanlegers wegen Falschberatung durch den

  • BGH, 17.11.2011 - 2 StR 78/11

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

  • VGH Bayern, 04.12.2012 - 8 ZB 11.1881

    Eine Änderungsmaßnahme an der Kreuzung einer Bahnlinie mit einer Straße ist für

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